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Transkript:

Pendlerpauschale Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten, der allen aktiven ArbeitnehmerInnen (nicht den Pensionisten) unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Dieser Absetzbetrag ist in den Lohnsteuertabellen bereits eingebaut. Darüber hinaus stehen Werbungskosten in Form der Pendlerpauschales nur zu wenn, der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 km umfasst (kleine Pendlerpauschale) oder bei der Entfernung von mindestens 2 km die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Wegstrecke nicht möglich oder nicht zumutbar ist (große Pendlerpauschale). In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein. Ein Überwiegen liegt vor, wenn im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung Wohnung zurückgelegt wird. Kleine Pendlerpauschale Die kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und mindestens 20 km beträgt und die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist. Die kleine Pendlerpauschale beträgt für Lohnzahlungszeiträume bis 30.06.2007: ab 20 km 495,-- 41,25 ab 40 km 981,-- 81,75 ab 60 km 1.467,-- 122,25 Die kleine Pendlerpauschale beträgt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30.06.2007 enden: ab 20 km 546,-- 45,50 ab 40 km 1.080,-- 90,-- ab 60 km 1.614,-- 134,50

Die Wegstrecke umfasst die Tarifkilometer des öffentlichen Massenbeförderungsmittels zuzüglich Anfahrts- und Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Große Pendlerpauschale Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht möglich oder nicht zumutbar ist, steht ab einer Entfernung von 2 km die große Pendlerpauschale zu. Die große Pendlerpauschale beträgt für Lohnzahlungszeiträume bis 30.06.2007: ab 2 km 270,-- 22,50 ab 20 km 1.071,-- 89,25 ab 40 km 1.863,-- 155,25 ab 60 km 2.664,-- 222,-- Die große Pendlerpauschale beträgt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30.06.2007 enden: ab 2 km 297,-- 24,75 ab 20 km 1.179,-- 98,25 ab 40 km 2.052,-- 171,-- ab 60 km 2.931,-- 244,25 Die Benützung eines Massenverkehrsmittels ist nicht möglich, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit fährt. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nicht zumutbar, wenn folgende Wegzeiten überschritten werden: Entfernung Wegzeit unter 20 km 1,5 Stunden ab 20 km 2 Stunden ab 40 km 2,5 Stunden Ist die Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die längere Wegzeit. Pendlerpauschale Seite 2 von 5

Die Wegzeit umfasst die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei der Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels auszugehen. Dies gilt auch dann wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird. Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunftsbzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels. Die Wegstrecke bemisst sich im Falle der Unzumutbarkeit der Benützung des Verkehrsmittels nach der kürzesten Straßenverbindung. Unzumutbarkeit liegt ferner im Falle einer dauernden starken Gehbehinderung vor. Dies ist dann der Fall, wenn der Behinderte eine Bescheinigung gemäß 29b der Straßenverkehrsordnung besitzt oder infolge seiner Behinderung von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Bei mehrfachem Wohnsitz ist die Entfernung von der zum nächstgelegenen Wohnsitz maßgebend. Verfügt der Arbeitnehmer über eine Schlafstelle, so ist der Arbeitsweg von der Schlafstelle aus zu berechnen. Bei Wechselschicht ist nicht der einzelne Lohnzahlungszeitraum maßgebend, sondern der Zeitraum, für den die Wechselschichtdienst in einem bestimmten Rhythmus festgelegt ist. Fallen in einen Lohnzahlungszeitraum zwei oder mehrere Wechselschicht- Teilzeiträume, ist für den Lohnzahlungszeitraum auf das Überwiegen abzustellen. Es ist zu beachten, dass die Unzumutbarkeit die Unmöglichkeit miteinschließt. Dies wird vor allem dann von Bedeutung sein, wenn vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsende kein öffentliches Verkehrsmittel verkehrt. Benützung eines eigenen Transportmittels Wenn das eigene Transportmittel im Dienst verwendet werden muss, gelten für den Anspruch auf die Pendlerpauschale ebenfalls die allgemeinen Kriterien. Das gleiche gilt, wenn der Dienstnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und verwendet. Erwachsen dem Arbeitnehmer im Rahmen der Beförderung im Werkverkehr keine Kosten, besteht kein Anspruch auf eine Pendlerpauschale. Sind hierfür Kostenersätze zu leisten, können diese Kosten bis zur Höhe der jeweiligen Pendlerpauschale als Werbungskosten beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Pendlerpauschale Seite 3 von 5

Bei Benützung von Burschenzimmern, Baustellenquartieren und bei Vertretern, die ihre Dienstreisen vom Wohnort aus antreten, wird keine Pendlerpauschale zustehen, weil bei gelegentlichen Fahrten zwischen Wohnung und die Voraussetzung des Überwiegens nicht gegeben sein wird. Bei Fahrten zwischen der inländischen und einer im Ausland gelegenen Wohnung steht die Pendlerpauschale für die gesamte Fahrtstrecke zu. Auch Grenzgängern steht die Pendlerpauschale für die gesamte Wegstrecke Wohnung zu. Berücksichtigung der Pendlerpauschale durch den Arbeitgeber Die Berücksichtigung der Pendlerpauschale hat direkt durch den Arbeitgeber zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer mit dem amtlichen Formular L 34 eine Erklärung über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen abgibt. Die zustehenden Pauschalbeträge können auch rückwirkend bis zum Beginn eines Kalenderjahres berücksichtigt werden (gegebenenfalls mit einer Zusatzerklärung des Arbeitnehmers), sofern der Arbeitnehmer die Erklärung längstens bis zum 31.12. dieses Kalenderjahres abgibt. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Bei eindeutigen, ins Auge springenden, offensichtlich unrichtigen Angaben darf der Arbeitgeber eine Pendlerpauschale nicht berücksichtigen. Das Zutreffen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Pendlerpauschale wird im Zuge der Lohnsteueraußenprüfung überprüft. Stellt sich nachträglich heraus, dass die vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Erklärung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, wird der Arbeitnehmer unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen. Geltendmachung der Pendlerpauschale beim Finanzamt Wurde die Pendlerpauschale beim laufenden Lohnsteuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe berücksichtigt, kann sie auch im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht werden. Für Grenzgänger ist die Pendlerpauschale stets im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigen. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und der Pendlerpauschale sind alle Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und abgegolten. Ersetzt der Arbeitgeber für diese Fahrten die tatsächlichen Kosten eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels oder gewährt er einen Fahrtkosten-zuschuss, unmaßgebend ob freiwillig oder auf Grund einer kollektivvertraglichen Bestimmung, ist dieser Kostenersatz als voll steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Pendlerpauschale Seite 4 von 5

Pendlerzuschlag für Arbeitnehmer für 2008 und 2009 Alle Arbeitnehmer, deren Einkommen so gering ist, dass keine Lohnsteuer abgezogen wird, profitieren von der Erhöhung der Pendlerpauschale nicht. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber einen Pendlerzuschlag für die Kalenderjahre 2008 und 2009 eingeführt: Bisher erhielten diese Arbeitnehmer eine Gutschrift in Höhe von 10% der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, max. 110,--. Durch den Pendlerzuschlag erhöht sich diese Negativsteuer auf max. 200,-- die Obergrenze bleibt 10% der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Der Pendlerzuschlag steht zu, wenn mindestens in einem Kalendermonat Anspruch auf die Pendlerpauschale besteht. Der Zuschlag muss bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Beispiel: Eine Angestellte verdient im Jahr 2008 ganzjährig 700,--. Sozialversicherungsbeiträge wurden in Höhe von 1.750,-- abgezogen. Sie hat Anspruch auf Pendlerpauschale. Bei der Veranlagung 2008 kommt es zu einer Gutschrift von insgesamt 175,-- (10% der Sozialversicherungsbeiträge). Rechtsgrundlagen 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988, 33 Abs 9 EStG 1988 Link Antragsformular: https://www.bmf.gv.at/service/formulare/steuern/lohnsteuer/l34/2002/l34.pdf Stand: Juli 2007 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Wien, Tel. Nr.: (01) 514 50-0, Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: 0590 909-0, Burgenland, Tel. Nr.: 0590 907-0, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0, Kärnten, Tel. Nr.: 0590 904-0, Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Tirol, Tel. Nr.: 0590 905-0, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0 Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://www.wko.at/steuern (Lohnverrechnung) Auch wenn aus Gründen der Textautonomie zum Teil auf weibliche Formen verzichtet wurde, beziehen sich alle personenbezogenen Formulierungen auf weibliche und männliche Personen. Es wird darauf verwiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern Österreichs ausgeschlossen ist. Pendlerpauschale Seite 5 von 5