Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots Bayern-Ticket Nacht

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Transkript:

Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des Aktionsangebots Gültig ab 11. Dezember 2016 1. Grundsatz Es gelten die Beförderungsbedingungen für durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB verkehr) und die Bedingungen für den Internet- von Fahrkarten (Internet), soweit sich aus den nachfolgenden Bedingungen nichts anderes ergibt. 2. Aktionszeitraum Bayern-Tickets Nacht werden unbefristet angeboten. 3. Fahrkarten Ein kann genutzt werden von: 3.1.1 bis zu fünf gemeinsam reisenden oder 3.1.2 einer Person mit beliebig vielen eigenen Kindern bzw. Enkeln bis einschließlich 14 Jahren (sog. Familienkinder ) und einer weiteren Person 3.1.3 Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich befördert. Bei der Ermittlung der zahl werden sie nicht gezählt. 3.1.4 Mitgeführte entgeltpflichtige Hunde werden bei der Ermittlung der zahl als Person gezählt. 3.1.5 Die Anzahl der gemeinsam reisenden muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden. Nachträgliche Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind nicht möglich. 3.1.6 Die Fahrt mit einem bei Dritten erworbenen undatierten muss innerhalb eines Monats ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.1.7 Die Fahrt mit einem als unverkäuflicher Freifahrtschein gekennzeichneten undatierten muss innerhalb eines Jahres ab Ausgabedatum angetreten sein. 3.2.1 Ein berechtigt zur Fahrt in Zügen der Produktklasse C (IRE, RE, RB und S-Bahn) der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns in Bayern. 3.2.2 Für Fahrten außerhalb Bayerns und für Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs- /Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften oder/und in Zügen anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt werden, gilt ein nur dann, wenn dies in einer besonderen Vereinbarung mit dem betreffenden Verkehrs-/Tarifverbund, der Verkehrsgemeinschaft bzw. anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Organisationen geregelt wurde. Gleiches gilt für die Benutzung der Busse der regionalen Omnibusgesellschaften der DB oder anderer Gesellschaften. 3.2.3 Für Fahrten mit Zügen der Verkehrsunternehmen des DB Konzerns, die außerhalb des Geltungsbereichs eines angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich erforderlich. Für Fahrten mit einem angrenzenden Länder-Ticket in dessen Geltungsbereich bzw. in den Geltungsbereich des Bayern-Tickets Nacht hinein entfällt das Lösen von Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof im Geltungsbereich. Angrenzende Länder-Tickets im Sinne dieser Bestimmungen sind - Baden-Württemberg-Ticket - Baden-Württemberg-Ticket Nacht

- Hessenticket - Sachsen-Ticket - Sachsen-Anhalt-Ticket - Thüringen-Ticket 3.3.1 Ein gilt an dem auf der Fahrkarte angegebenen Geltungstag für beliebig viele Fahrten im gesamten Geltungsbereich, und zwar - Sonntag bis Donnerstag ab 18:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 6:00 Uhr des Folgetages - Freitag und Samstag, am 15. August (Mariä Himmelfahrt), 24. und 31. Dezember sowie an in ganz Bayern gültigen gesetzlichen Wochenfeiertagen ab 18:00 Uhr des angegebenen Geltungstages bis 7:00 Uhr des Folgetages - Soll die erste Fahrt zwischen 0:00 und 6:00 bzw. 7:00 Uhr des Folgetages angetreten werden, muss das vor Beginn des Folgetages erworben werden. 3.3.2 3.3.3 Für Fahrten vor Beginn der Geltungsdauer des Bayern-Tickets Nacht sind Fahrkarten erforderlich bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. Für Fahrten nach Ablauf der Geltungsdauer des Bayern-Tickets Nacht sind Fahrkarten erforderlich ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof, der innerhalb der Geltungsdauer erreicht wird. 3.4 Das ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern der Fahrkarte Geltungstag sowie Name und Vorname aller reisenden eingetragen sind. Die reisenden haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt unterwegs Zusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen, sofern dies nicht bereits vom ssystem vorgenommen wurde. Familienkinder nach Nr. 3.1.2 sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind nicht einzutragen. Die Namenseintragungen für maximal 5 im Sinne von Nr. 3.1.1 sind vorzunehmen - bei Bayern-Tickets Nacht aus Fahrkartenautomaten o für alle in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Bayern-Tickets Nacht als Online-Ticket zum Selbstausdruck o für die erste reisende Person durch den Buchenden im Vertriebssystem und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Bayern-Tickets Nacht, die personenbedient im Reisezentrum oder einer Agentur erworben wurden, o für die erste reisende Person in der dafür vorgesehenen Zeile auf der Vorderseite der Fahrkarte und o für maximal 4 Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarte, - bei Bayern-Tickets Nacht, die im Zug erworben wurden o für alle in den dafür vorgesehenen Zeilen auf der Vorderseite der Fahrkarte, - bei Bayern-Tickets Nacht, die von kooperierenden Verkehrsunternehmen ausgegeben wurden o für alle reisenden an geeigneter Stelle auf der Vorder- oder Rückseite der Fahrkarte. Bei der Fahrkartenkontrolle ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen. 4. Beförderungsentgelte für und Fahrräder 4.1.1 Das Beförderungsentgelt für beträgt:

Entgelt für Fahrten in der 2. Klasse 1 2 3 4 5 Person und im Internet über www.bahn.de in Zügen der im Zug 23,00 26,00 29,00 32,00 35,00 25,00 28,00 31,00 34,00 37,00 25,30 28,60 31,90 35,20 38,50 Entgelt für Fahrten in der 1. Klasse 1 2 3 4 5 Person und im Internet über www.bahn.de in Zügen der im Zug 34,50 49,00 63,50 78,00 92,50 36,50 51,00 65,50 80,00 94,50 37,95 53,90 69,85 85,80 101,75 Entgelt für Übergang 2.Klasse 1.Klasse 1 2 3 4 5

Person in Zügen der im Zug 11,50 23,00 34,50 46,00 57,50 13,50 25,00 36,50 48,00 59,50 13,50 25,30 37,95 50,60 63,25 1) War bei Fahrtantritt weder ein Fahrkartenschalter geöffnet noch ein zur Annahme von Bargeld geeigneter betriebsbereiter Automat vorhanden, wird das Ticket im Zug zum Preis wie bei Erwerb an Fahrkartenautomaten ausgegeben. 4.1.2 Aus bestimmten Anlässen können Bayern-Tickets Nacht unentgeltlich ausgegeben werden. Diese Fahrkarten sind als unverkäuflicher Freifahrtschein gekennzeichnet. 4.2.1 Für die Mitnahme von Fahrrädern gelten die Bedingungen des Tfv 601/F (Fahrradmitnahme Regio). 4.2.2 Darüber hinaus gelten die besonderen Tarifbestimmungen über die teilweise kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen. Für die Fahrradmitnahme bei Fahrten, die ausschließlich innerhalb von Verkehrs-/ Tarifverbünden und Verkehrsgemeinschaften stattfinden, gelten die Tarifbestimmungen des Verkehrs- /Tarifverbundes/der Verkehrsgemeinschaft. 5. Erstattung und Umtausch 5.1 Erstattung und Umtausch von Bayern-Tickets Nacht ist grundsätzlich ausgeschlossen. 5.2 Sofern es sich um Ansprüche nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 1371/2007 handelt, erfolgt eine Erstattung entsprechend Nr. 9.1.3 der Beförderungsbedingungen für durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB verkehr). 6. Sicherung gegen Missbrauch 6.1 Die Übertragbarkeit eines Bayern-Tickets Nacht endet, sobald die daten (Name und Vorname) nach Nr. 3.4 eingetragen worden sind, spätestens jedoch bei Fahrtantritt. Weitere Eintragungen von nach erstmaligem Fahrtantritt sind zulässig und erforderlich, soweit weitere tariflich zugelassene zu einem späteren Zeitpunkt hinzukommen. 6.2 Durch nachträgliche Änderung der eingetragenen Namen und/oder der zahl und/oder des Geltungstags wird ein ungültig. 6.3 Nach Fahrtantritt (bei mehreren Fahrten: nach Antritt der ersten Fahrt) ist der Austausch von ausgeschlossen. Die im Austausch hinzugekommene Person ist Reisender ohne gültige Fahrkarte. 7. Sonstige Bestimmungen

7.1 Es handelt sich bei dem Angebot um eine Fahrkarte mit erheblich ermäßigtem Beförderungsentgelt im Sinne von 5 der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO). Ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Nutzung eines anderen Zuges aufgrund 17 Abs. 1 Nr. 1 EVO i. V. m. 17 Abs. 2 EVO erfolgt daher nicht. 7.2 Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB verkehr in Verbindung mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten (Zeitkarten).