Gewerbeabfallverordnung was ändert sich? 12. Fachtagung Abfallrecht am 23.6.2016 in Budenheim Rechtsanwalt Thomas Lammers Köhler & Klett Partnerschaft von Rechtsanwälten mbb
2 1. Einführung BMUB-Referentenentwurf vom 11.11.2015 (GewAbfV-E) Ziele der Novelle: Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie des KrWG Ausbau der Getrennthaltung als Voraussetzung hochwertiger Verwertung Stärkung des Recyclings Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten
3 2.1 Getrenntsammlung statt Getrennthaltung Grundpflicht der bisherigen GewAbfV ist eine Getrennthaltungspflicht: haben Erzeuger und Besitzer die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen Jetzt soll eine Getrenntsammlungspflicht vorgesehen werden: haben Erzeuger und Besitzer die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen
4 2.1 Getrenntsammlung statt Getrennthaltung Was heißt sammeln? 3 Abs. 17 KrWG: Sammlung ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.
5 2.1 Getrenntsammlung statt Getrennthaltung Was heißt sammeln? (Fortsetzung) Weitere KrWG verwendete Begriffe: Bereitstellung, Überlassung Einsammeln = Entgegennehmen bereitgestellter und überlassener Abfälle Sammeln Bereitstellung/Überlassung Erfassung Sammeln Erfassen 3 GewAbfV-E soll jedoch offenkundig die Erfassung betreffen Fazit: Unzutreffende Verwendung des Fachbegriffs Sammeln in 3 GewAbfV-E
6 2.1 Getrenntsammlung statt Getrennthaltung Getrenntsammeln = Getrennthalten? Getrennthalten setzt voraus, dass getrennte Abfälle anfallen Problem: als Abfall anfallende Gemische Beispiel: Überlagerte Tiefkühlpizza im Lebensmittelhandel Biomaterial (Pizza) in Kunststoff (Folie) in Karton schon zu Produktzeiten nach bisherigem Recht keine Trennungspflicht GewAbfV-E unklar
7 2.2 Was ist eine Abfallfraktion? Nach bisherigem Recht gilt: eine Nummer = eine Abfallfraktion Gleiches gilt nach 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 GewAbfV: PPK Glas Kunststoffe Metalle Holz Textilien Bioabfälle Holz/Textilien neu aufgenommen; Änderung bei Bioabfällen
8 2.2 Was ist eine Abfallfraktion? Problemfall : 3 Abs. 1 Nr. 8 GewAbfV-E weitere Abfallfraktionen, die in den in 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Abfällen enthalten sind 3 Abs. 1 Nr. 8 GewAbfV-E keine einheitliche Abfallfraktion, daher ist ein anderes Abgrenzungskriterium erforderlich (welches?) 2 Nr. 1 Buchstabe b) GewAbfV-E: weitere nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis- Verordnung aufgeführte gewerbliche und industrieelle Abfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können
9 2.2 Was ist eine Abfallfraktion? Beispiel: AVV-Abfallschlüssel 18 01 04 Abfälle aus Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.b. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) Fällt unter 2 Nr. 1 Buchst. b) GewAbfV-E alles, was in einer Hausmüllverbrennungsanlage verbrannt werden kann? Problem: Getrenntgesammelte Fraktionen nach 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 i.v.m 2 Nr. 1 Buchst. b) GewAbfV-E werden in der Regel stofflich inhomogen sein
10 2.2 Was ist eine Abfallfraktion? Wie viele Abfallbehälter braucht ein Betrieb also? 7 einen je Fraktion nach 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 GewAbfV-E +X für Fraktionen nach 3 Abs. 1 Nr. 8 GewAbfV-E +1 Pflichtrestmülltonne für AzB ( 7 Abs. 2 GewAbfV-E) +1 Behälter für sonstige AzV nicht in 3 Abs. 1 aufgeführte Fraktionen gemischt anfallende Abfälle (?) Fraktionen, für die eine gemischte Erfassung ausnahmsweise zulässig ist
11 2.3 Ausnahmen Vorbehandlung macht Getrenntsammlung nicht entbehrlich! Getrenntsammlungspflicht entfällt, soweit (!) die getrennte Sammlung der jeweiligen (!) Abfallfraktion technisch nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist ( 3 Abs. 2 Satz 1 GewAbfV-E) Getrenntsammlung ist wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Mengen der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen ( 3 Abs. 2 Satz 2 GewAbfV-E) Folge ist eine Pflicht zur Vorbehandlung nach 4 GewAbfV-E
12 2.3 Ausnahmen Beispiel 1: Gewerbebetrieb mit folgenden Abfallfraktionen (bei vollständiger Getrenntsammlung nach 3 Abs. 1 GewAbfV-E): PPK Kunststoffe sonstige AzV AzB Getrennthaltung von PPK ist teilweise unzumutbar. Erforderliche Erfassungsstruktur: PPK soweit zumutbar Kunststoffe sonstige AzV inkl. restliches PPK AzB
13 2.3 Ausnahmen Beispiel 1: Gewerbebetrieb mit folgenden Abfallfraktionen (bei vollständiger Getrenntsammlung nach 3 Abs. 1 GewAbfV-E): PPK Getrennthaltung von PPK ist teilweise unzumutbar. Erforderliche Erfassungsstruktur: PPK soweit zumutbar Kunststoffe Kunststoffe sonstige AzV sonstige AzV inkl. restliches PPK AzB Vorbehandlungspflicht nach 4 GewAbfV-E AzB
14 2.3 Ausnahmen Beispiel 2: Glas Kunststoffe sonstige AzV Getrennthaltung von Glas ist teilweise unzumutbar. AzB Glas soweit zumutbar Kunststoffe sonstige AzV inkl. restliches Glas AzB
15 2.3 Ausnahmen Beispiel 2: Glas Kunststoffe sonstige AzV Getrennthaltung von Glas ist teilweise unzumutbar. AzB Glas soweit zumutbar Kunststoffe sonstige AzV inkl. restliches Glas AzB Falsch: Bioabfälle, Glas und Abfälle nach Kapitel 18 AVV dürfen in Gemischen nach 4 Abs. 1 GewAbfV-E nicht enthalten sein ( 4 Abs. 1 Satz 2 GewAbfV-E)
16 2.3 Ausnahmen Beispiel 2 (2. Versuch): Glas Kunststoffe sonstige AzV Getrennthaltung von Glas ist teilweise unzumutbar. AzB Glas soweit zumutbar Glas Kunststoffe soweit unzumutbar? sonstige AzV AzB Fazit: Rückausnahme nach 4 Abs. 1 Satz 2 GewAbfV-E ergibt keinen Sinn, weil sie etwas verlangt, was definitionsgemäß unmöglich/unzumutbar ist.
17 2.3 Ausnahmen Pflicht zur Vorbehandlung nach 4 Abs. 1 GewAbfV-E entfällt, soweit die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist ( 4 Abs. 3 Satz 1) in diesem Fall haben Erzeuger und Besitzer die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen, Verwertung zuzuführen
18 2.3 Ausnahmen Pflicht zur Vorbehandlung nach 4 Abs. 1 GewAbfV-E entfällt, soweit die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist ( 4 Abs. 3 Satz 1) in diesem Fall haben Erzeuger und Besitzer die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen, Verwertung zuzuführen Getrenntsammlung zumindest teilweise unmöglich/ unzumutbar Welche anderen Abfälle sind hier gemeint??
19 3. Dokumentationspflichten von Erzeugern und Besitzern 3.1 In Bezug auf die Getrenntsammlungspflicht Erzeuger und Besitzer müssen die Erfüllung der Getrenntsammlungspflicht dokumentieren ( 3 Abs. 3 GewAbfV-E) Dokumentationspflicht erstreckt sich auf die getrennte Sammlung und die Zuführung der Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling Vorgeschriebene Dokumentationsmittel: Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege (z.b. Liefer- oder Wiegescheine) getrennte Sammlung Erklärung des Übernehmenden inkl. Name, Anschrift, Masse und beabsichtigen Verbleib Zuführung zu VzW/Recycling
20 3. Dokumentationspflichten von Erzeugern und Besitzern 3.2 In Bezug auf die Ausnahmen von der Getrenntsammlungspflicht Bei Abweichungen von der Getrenntsammelpflicht sind die Voraussetzungen des 3 Abs. 2 GewAbfV-E zu dokumentieren Dies erfordert eine Darlegung der näheren Umstände der technischen Unmöglichkeit und der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit Außerdem ist die Erfüllung der sich anschließenden Pflicht zur Vorbehandlung zu dokumentieren
21 3. Dokumentationspflichten von Erzeugern und Besitzern 3.3 In Bezug auf die Vorbehandlungspflicht und ihre Ausnahmen Die Dokumentation kann insbesondere durch Lagepläne oder Lichtbilder Praxisbelege (z.b. Liefer- oder Wiegescheine) Entsorgungsverträge Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt erfolgen Nachzuweisen ist ggf. auch das Vorliegen einer Ausnahme nach 4 Abs. 3 GewAbfV-E und die Erfüllung der Pflicht nach 4 Abs. 4 GewAbfV-E
22 4. Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen 4.1 Technische Anforderungen Technische Mindestausstattung ( 6 Abs. 1 GewAbfV-E): stationäre oder mobile Aggregate zum Zerkleinern Aggregate zur Separierung verschiedener Materialien, Korngrößen, -formen und -dichten Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem Stand der Technik Aggregate zur Metallausbringung Aggregate zur Separierung von verschiedenen Kunststoffsorten Komponenten dürfen in mehreren hintereinandergeschalteten Anlagen auf demselben Betriebsgrundstück vorhanden sein
23 4. Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen 4.2 Quotenvorgaben Anlage ist so zu betreiben, dass Sortierquote von mindestens 85 % erreicht wird Masse zur Verwertung ausgebrachter Abfälle Sortierquote 100% Gesamtmasse des Anlageninputs Recyclingquote von mindestens 30 % (2 Jahre nach Inkrafttreten) bzw. 50 % (4 Jahre nach Inkrafttreten) Recyclingquote Masse der recyceltenabfälle 100% Masse der zur Verwertungausgebrachten Abfälle
24 4. Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen 4.3 Weitere Anforderungen Bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen um sicherzustellen, dass keine Vermischung mit anderen Abfällen erfolgt ( 6 Abs. 2 GewAbfV-E) Eigenkontrollen ( 10 GewAbfV-E) Sichtkontrolle bei Anlieferung Name und Anschrift des Sammlers/Beförderers, Masse und Herkunft bzw. Verbleib des Abfalls und Abfallschlüssel sind bei Anlieferung und Auslieferung zu dokumentieren Bestätigung der weiteren Entsorgung ausgelieferter Abfälle durch nachgeschaltete Entsorgungsanlagen innerhalb von 30 Tagen
25 4. Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen 4.3 Weitere Anforderungen Fremdkontrolle ( 11 GewAbfV-E) kalenderjährlich innerhalb von 2 Monaten nach Jahresende Einhaltung der Anforderungen des 6 und des 10 GewAbfV-E Übermittlung der Ergebnisse an die zuständige Behörde ( 11 Abs. 2 Nr. 2 GewAbfV-E) keine Fremdkontrolle nach 11 GewAbfV-E für EfB oder EMASzertifizierte Betriebe
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