Gesellschaftsvertrag. der RaWEG Ravensburger Wertstofferfassungs GmbH. vom [ ].2014

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Transkript:

Gesellschaftsvertrag der RaWEG Ravensburger Wertstofferfassungs GmbH vom [ ].2014 I. Allgemeine Bestimmungen Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma RaWEG Ravensburger Wertstofferfassungs GmbH 2 Sitz Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ravensburg/Baden-Württemberg. 3 Gegenstand Gegenstand des Unternehmens ist die Erfassung, Aufbereitung und Bereitstellung von Verkaufsverpackungen und anderen Wertstoffen und der Aufbau sowie der Betrieb der hierfür erforderlichen Erfassungs-u. Betriebssysteme im Landkreis Ravensburg. Die Aktivitäten des Unternehmens orientieren sich an der Abfallhierarchie gemäß 6 KrWG. II. Stammkapital 4 Stammkapital Das Stammkapital beträgt EUR 161.280,00 (in Worten: Euro einhunderteinundsechzigtausendzweihundertachtzig).

- 2 - III. Geschäftsführer, Geschäftsführung und Vertretung 5 Geschäftsführer (1) Die Gesellschaft hat vier Geschäftsführer. (2) Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung bestellt. (3) Den Gesellschaftern, die Städte, Gemeinden oder Zweckverbände sind (nachfolgend bezeichnet als Gemeinden ) und dem Landkreis Ravensburg steht bei der Bestellung von Geschäftsführern ein Benennungsrecht in der Weise zu, dass jeweils drei der vier Geschäftsführer von den Gemeinden aus den Reihen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Beigeordneten, der andere vom Landkreis Ravensburg aus dem Kreis seiner Bediensteten benannt werden. Wird das Benennungsrecht ausgeübt, kann die Gesellschafterversammlung aus wichtigem Grunde von den Vorschlägen abweichen. (4) Scheidet ein Geschäftsführer aus und wird ein Benennungsrecht nach Abs. (3) nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem Ausscheiden ausgeübt, bestellt die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer aus dem Kreis der Personen, aus dem der nach Abs. (3) Benennungsberechtigte bei Ausübung seines Rechts hätte auswählen dürfen. (5) Über den Abschluss, die Änderung oder Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern beschließt die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit. Sie bestimmt mit einfacher Mehrheit, wer die Gesellschaft bei Rechtshandlungen nach Satz 1 vertritt. 6 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz, diesem Gesellschaftsvertrag, der Geschäftsordnung sowie den Beschlüssen der Gesellschafter zu führen. (2) Die Gesellschafterversammlung kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung beschließen. (3) Die Geschäftsführer beschließen grundsätzlich in allen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung zählt als Nein-Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (4) Dem vom Landkreis Ravensburg gemäß 5 Abs. (3) benannten Geschäftsführer steht bei allen Beschlüssen der Geschäftsführung ein Vetorecht zu. Wurde das Vetorecht ausgeübt, kann jeder Geschäftsführer die Angelegenheit der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorlegen. (5) Wird der vom Landkreis Ravensburg gemäß 5 Abs. (3) benannte Geschäftsführer bei einer Beschlussfassung der Geschäftsführung überstimmt, dann ist für die Wirksamkeit

- 3 - des Beschlusses der Geschäftsführung ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich. 7 Zustimmungsbedürftige Geschäfte Die Geschäftsführer bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der 291 AktG und 292 Abs. 1 AktG, - die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen des Unternehmensgegenstands, - die Errichtung, den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen, sofern dies im Verhältnis zum Geschäftsumfang der Gesellschaft wesentlich ist, - die Feststellung des Wirtschafts-und Finanzplans - die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses nach 15, - die Erteilung der Zustimmung zur Verfügung über Geschäftsanteile nach 17, - die Einziehung von Geschäftsanteilen nach 18, - die Bestellung des Abschlussprüfers nach 12 Abs. (2) S. 2, Beschlussfassungen der Geschäftsführung, in denen der vom Landkreis Ravensburg gemäß 5 Abs. (3) benannte Geschäftsführer nach 6 Abs. (5) überstimmt wurde, alle Geschäfte, welche die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss oder in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung für zustimmungsbedürftig erklären. 8 Vertretung (1) Die Gesellschaft wird gemeinschaftlich durch alle Geschäftsführer vertreten. (2) Durch Gesellschafterbeschluss kann Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilt und Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB gewährt werden.

- 4 - IV. Gesellschafterversammlung und Gesellschafterbeschlüsse 9 Gesellschafterversammlung (1) Gesellschafterversammlungen werden durch jeweils zwei Geschäftsführer gemeinsam derart einberufen, dass ein von den Gemeinden benannter Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem vom Landkreis Ravensburg benannten Geschäftsführer handelt. Ein Geschäftsführer kann die Gesellschafterversammlung allein einberufen, wenn zwingendes Recht dies vorschreibt. (2) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt in Schriftform ( 126 BGB), in elektronischer Form ( 126 a BGB) oder in Textform ( 126 b BGB) unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Der Tag der Versammlung wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Bei Einberufung durch Brief ist der Poststempel für die Berechnung der Frist maßgebend. (3) Die Gesellschafterversammlung ist einzuberufen: - innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres zur Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft (ordentliche Gesellschafterversammlung), - in den im Gesetz oder Gesellschaftsvertrag bestimmten Fällen, - wenn das Interesse der Gesellschaft dies erfordert, - auf Verlangen eines Gesellschafters. (4) In der Gesellschafterversammlung werden die Gesellschafter durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Vertretung durch Beigeordnete, Beamte und Angestellte des Gesellschafters ist zulässig. Im Übrigen dürfen Dritte an Gesellschafterversammlungen nur mit Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter teilnehmen. (5) Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 60 % des Stammkapitals vertreten sind. Sind weniger als 60 % des Stammkapitals vertreten, ist unter Beachtung von Abs. (2) unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig, wenn hierauf in der Einberufung hingewiesen wird. (6) Gesellschafterversammlungen finden im Landkreis Ravensburg an dem in der Einberufung vorgesehenen Ort statt. Die Versammlung wird von einem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter geleitet. Die Gesellschafterversammlung bestellt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen jeweils für den Zeitraum von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Wahl, ihren Vorsitzenden und seine bis zu vier Stellvertreter. (7) Sind sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden, so können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Ein-

- 5 - berufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten werden. (8) Soweit über die Verhandlungen der Gesellschafterversammlung nicht eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über den Verlauf der Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, in welcher Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschafter anzugeben sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedem Gesellschafter ist eine Abschrift der Niederschrift in Schriftform ( 126 BGB), in elektronischer Form ( 126 a BGB) oder in Textform ( 126 b BGB) zu übersenden. 10 Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. Soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht, können sie auch außerhalb von Versammlungen gefasst werden, wenn (i) sich jeder Gesellschafter in Schriftform ( 126 BGB), in elektronischer Form ( 126 a BGB) oder in Textform ( 126 b BGB) mit der zu treffenden Bestimmung einverstanden erklärt hat oder (ii) jeder Gesellschafter sich in der genannten Form oder formlos mit der Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung mit der Maßgabe einverstanden erklärt hat, dass die Stimmabgabe in Schriftform, in elektronischer Form oder in Textform zu erfolgen hat. Auch bei der Beschlussfassung außerhalb von Gesellschafterversammlungen ist eine Vertretung nur im Rahmen von 9 Abs. (4) zulässig. Über jeden Beschluss ist unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen und jedem Gesellschafter in Schriftform ( 126 BGB), in elektronischer Form ( 126 a BGB) oder in Textform ( 126 b BGB) zu übersenden. (2) Gesellschafterbeschlüsse werden mit 60 % der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht zwingendes Recht oder dieser Vertrag eine andere Mehrheit vorschreiben. Je EUR 1,00 eines Geschäftsanteiles gewährt eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen. V. Planung, Jahresabschluss, Ergebnisverwendung Leistungsverkehr mit Gesellschaftern 11 Wirtschaftsplan (1) Die Geschäftsführer haben dafür Sorge zu tragen, dass in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird. (2) Der Wirtschaftsplan und die Finanzplanung nach Abs. (1) sind den Gesellschaftern, soweit dies nicht bereits gesetzlich vorgesehen ist, unverzüglich vorzulegen.

- 6-12 Jahresabschluss (1) Die Geschäftsführer haben den Jahresabschluss und den Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen. (2) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts erfolgt in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften und unter Beachtung der in 13 Abs. (1) niedergelegten Grundsätze. Den Abschlussprüfer wählt die Gesellschafterversammlung. (3) Die Geschäftsführer haben den Gesellschaftern den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Fertigstellung mit ihren Vorschlägen zur Ergebnisverwendung zur Beschlussfassung vorzulegen. (4) Die Geschäftsführer haben den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses zusammen mit dessen Ergebnis, das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die beschlossene Verwendung des Jahresergebnisses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags ortsüblich bekannt zu machen. (5) Die Geschäftsführer haben dafür zur sorgen, dass gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Abs. (4) der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen in den Amtsräumen des Landkreises Ravensburg öffentlich ausgelegt werden und in der Bekanntgabe auf die Auslegung hingewiesen wird. 13 Grundsätze des Haushaltsrechts (1) Die Abschlussprüfung hat sich auch auf die in 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGRG genannten Maßnahmen zu erstrecken. (2) Den Rechnungsprüfungsbehörden des Landkreises Ravensburg und der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde werden die Befugnisse gem. 54 Abs. 1 HGRG eingeräumt. Der für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsbehörde wird außerdem das Recht zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung nach Maßgabe des 114 Abs. 1 GemO Baden-Württemberg eingeräumt. 14 Beteiligungsbericht Die Geschäftsführer haben dem Landkreis Ravensburg zum Zwecke der ihm obliegenden jährlichen Erstellung eines Beteiligungsberichts die hierfür erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Ferner haben die Geschäftsführer dem Landkreis Ravensburg die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses ( 95 a GemO Baden-Württemberg) erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu dem von diesem bestimmten Zeitpunkt einzureichen.

- 7-15 Ergebnisverwendung Die Gesellschafter haben innerhalb der gesetzlichen Fristen über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Ergebnisses zu beschließen. 16 Leistungsverkehr mit Gesellschaftern (1) Abgesehen von Leistungen, die aufgrund eines ordnungsmäßigen Gewinnverteilungsbeschlusses erfolgen, ist es der Gesellschaft untersagt, einem Gesellschafter oder einer einem Gesellschafter nahestehenden natürlichen oder juristischen Person durch Rechtsgeschäft oder in sonstiger Weise Vorteile irgendwelcher Art zu gewähren, die unabhängigen Dritten unter gleichen oder ähnlichen Umständen von einem pflichtgemäß handelnden ordentlichen Geschäftsführer nicht gewährt würden oder die steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen wären oder gegen 30 GmbHG (Erhaltung des Stammkapitals) verstoßen. (2) Im Falle der Zuwiderhandlung entsteht für die Gesellschaft bereits zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung gegenüber dem Begünstigten ein Anspruch auf Erstattung des Vorteils oder, nach Wahl der Gesellschaft, Ersatz seines Wertes in Geld sowie auf Zahlung angemessener Zinsen für die Zeit zwischen der Gewährung des Vorteils und der Erstattung oder Ersatzleistung. (3) Als Begünstigter im Sinne von Abs. (2) gilt derjenige, dem der Vorteil steuerlich zuzurechnen ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieser letztlich einem Dritten zugutegekommen ist und wie sich der Begünstigte mit diesem auseinandersetzt. Falls und soweit aus rechtlichen Gründen gegen den Begünstigten kein Anspruch gegeben ist, richtet sich der Anspruch gegen den Gesellschafter, dem der Begünstigte nahesteht. Einem Gesellschafter gegenüber kann der Anspruch auch durch Aufrechnung mit dessen Gewinnansprüchen geltend gemacht werden. VI. Abtretung von Geschäftsanteilen, Einziehung 17 Abtretung von Geschäftsanteilen Die Abtretung eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines Geschäftsanteils bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft. Die Geschäftsführer erteilen diese, wenn die Gesellschafterversammlung sie beschließt. 18 Einziehung (Amortisation) (1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen ist zulässig.

- 8 - (2) Die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn (a) der Gesellschafter seine sich aus diesem Gesellschaftsvertrag ergebenden Verpflichtungen gröblich verletzt und diese Pflichtverletzung trotz einer schriftlichen Abmahnung durch einen Gesellschafter oder durch die Gesellschaft fortsetzt oder in der Person des Gesellschafters ein seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt; (b) der Geschäftsanteil von einem Gläubiger des Gesellschafters gepfändet oder sonst wie in den Geschäftsanteil vollstreckt wird und die Vollstreckungsmaßnahme nicht spätestens bis zur Verwertung des Geschäftsanteils aufgehoben wird; (c) der Gesellschafter seinen Austritt aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund erklärt oder Auflösungsklage erhebt. (3) Die Einziehung wird durch die Geschäftsführung erklärt. Sie bedarf eines Gesellschafterbeschlusses. Dem betroffenen Gesellschafter steht hierbei kein Stimmrecht zu. 19 Einziehungsvergütung (1) Die Einziehung erfolgt gegen Vergütung. Die Vergütung besteht in einem Geldbetrag in Höhe desjenigen Anteils am bilanzierten Eigenkapital der Gesellschaft zum Stichtag, der dem Verhältnis des eingezogenen Geschäftsanteils zum Stammkapital entspricht. Stichtag im Sinne dieser Vorschrift ist der Tag, an dem die Einziehung gemäß 18 Abs. (3) beschlossen wird. (2) Die Einziehungsvergütung ist in 3 gleichen Teilbeträgen zu entrichten. Der erste Teilbetrag ist 3 Monate nach Erklärung der Einziehung durch die Geschäftsführung der Gesellschaft zahlbar. Die folgenden Teilbeträge sind jeweils 6 Monate nach Fälligkeit des vorausgehenden Teilbetrages zur Zahlung fällig. (3) Soweit die Einziehung eines Geschäftsanteils zulässig ist, kann die Gesellschaft stattdessen verlangen, dass der Geschäftsanteil an die Gesellschaft oder an eine von ihr bezeichnete Person, bei der es sich auch um einen Gesellschafter handeln kann, abgetreten wird, und zwar auch dergestalt, dass der Geschäftsanteil teilweise eingezogen wird und im Übrigen an die Gesellschaft oder die von ihr bezeichnete Person abzutreten ist. Ein solches Verlangen kann nur auf der Grundlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses gestellt werden. (4) Soweit die Gesellschaft statt der Einziehung des Geschäftsanteils dessen Abtretung an sich oder an eine von der Gesellschaft bezeichnete Person verlangt, gelten die Regelungen über die Einziehungsvergütung für die Bemessung und die Zahlung des Kaufpreises entsprechend. (5) Streitigkeiten über die Höhe der Einziehungsvergütung werden von einem durch die Industrie- und Handelskammer in Weingarten zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter, der auch über die Kosten seiner Inanspruchnahme entsprechend den

- 9 - Bestimmungen der 91 ff. ZPO zu befinden hat, für alle Beteiligten nach Maßgabe der 317 Abs. 1 und 319 Abs. 1 BGB entschieden. VII. Schlussbestimmungen 20 Gründungsaufwand Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten (Gründungsaufwand) bis zu einem Betrag von DM 5.000,00 (Deutsche Mark fünftausend). Etwa darüber hinausgehenden Gründungsaufwand tragen die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Stammeinlagen. 21 Salvatorische Klausel Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken vereinbaren die Gesellschafter diejenige Bestimmung, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.