Handbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung

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1 Der Kreistag des Landkreises Stade hat in seiner Sitzung am folgendem Gesellschaftsvertrag vom zugestimmt: 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr, Dauer (1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Firma der Gesellschaft lautet: LEG GmbH Leistungs- und (2) Der Sitz der Gesellschaft ist in Stade. (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (4) Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Optimierung der Einkaufs- und Logistikprozesse von Krankenhäusern durch deren Beratung und den Abschluss von Rahmenverträgen mit Herstellern, Lieferanten und Dienstleistungsunternehmen sowie die Erbringung weiterer Dienstleistungen im Bereich Einkauf und Logistik im Krankenhausbereich. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen berechtigt, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen beteiligen oder solche Unternehmen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten. 3 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro (in Worten: Sechsundzwanzigtausend Euro). (2) Am Stammkapital sind beteiligt a) Elbe Kliniken Stade-Buxtehude GmbH Euro 22,5 % (in Worten: Euro fünftausendachthundertfünfzig) b) Krankenhaus Buchholz und Winsen ggmbh Euro 22,5 % (in Worten: Euro fünftausendachthundertfünfzig) 22. Erg.-Lief. 08/09 1

2 c) Heidekreis Klinikum GmbH Euro 22,5 % (in Worten: Euro fünftausendachthundertfünfzig) d) Medizinisches Zentrum Itzehoe - Zweckverband des Kreises Steinburg und der Stadt Itzehoe Euro 22,5 % (in Worten: Euro fünftausendachthundertfünfzig) e) DFK-Dienstleistungen für Krankenhäuser GmbH Euro 10,0 % (in Worten: Euro zweitausendsechshundert) (3) Die Stammeinlagen werden in Geld erbracht, und zwar in voller Höhe sofort. Die Organe der Gesellschaft sind: 1. die Geschäftsführung 2. die Gesellschafterversammlung 4 Organe der Gesellschaft 5 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer. (2) Die Gesellschaft wird durch die einzige Geschäftsführerin/den einzigen Geschäftsführer allein oder - im Falle mehrer Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer - durch zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer Alleinvertretungsbefugnis erteilen. (3) Der Geschäftsführung obliegt die Führung der Geschäfte nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertrages, der einschlägigen Rechtsvorschriften, der Bestimmungen des Anstellungsvertrages sowie der Weisungen der Gesellschafterversammlung. (4) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer bedarf der vorherigen Zustimmung durch Gesellschaftsbeschluss für a) die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen b) den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Beteiligungen an anderen Unternehmen c) den Erwerb oder die Veräußerung von Betrieben oder Teilbetrieben d) den Erwerb, die Belastung oder die Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten 22. Erg.-Lief. 08/09 2

3 d) den Abschluss von Anstellungsverträgen mit einer Jahresvergütung von über Euro soweit dies nicht in dem von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Wirtschaftsplan vorgesehen ist f) die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen, wenn diese einzeln oder in der Summe der im Geschäftsjahr aufgenommenen oder gewährten Darlehen den Betrag von Euro übersteigt, soweit dies nicht in dem von der Gesellschafterversammlung beschlossenen Wirtschaftsplan vorgesehen ist g) die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Verpflichtungen zum Einstehen für fremde Verbindlichkeiten (5) Bei Abschluss, Änderung oder Beendigung des Dienstvertrages mit der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer wird die Gesellschaft durch die Gesellschafterversammlung, diese durch ihren Vorsitzenden, vertreten. 6 Projektgruppen Die Gesellschafter können die Einrichtung von Projektgruppen beschließen, welche die Geschäftsführung beraten. 7 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung wird durch die Geschäftsführung einberufen. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung der Gesellschafterversammlung zu verlangen. (2) Die Gesellschafterversammlung wird durch Brief an jeden Gesellschafter unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des Einladungsschreibens zur Post, der Tage der Versammlung wird bei Berechnung der Frist nicht mitgezählt. Bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung mit angemessen kürzerer Frist erfolgen. Die Gesellschafterversammlung findet in der Regel in den Geschäftsräumen der Gesellschaft oder nach Vereinbarung an einem anderen Ort statt. (3) Eine Gesellschafterversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sind. Sind weniger als 75 % des Stammkapitals vertreten, ist unter Beachtung von Absatz 2 unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig, falls hierauf in der Einberufung hingewiesen wird. (4) Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte auf unbestimmte Zeit mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden. Diese/dieser leitet die Versammlungen. (5) Sind sämtliche Gesellschafter vertreten und mit der Beschlussfassung einverstanden, so können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Einberufung und 22. Erg.-Lief. 08/09 3

4 Ankündigung geltenden gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind. (6) Soweit über die Verhandlungen der Gesellschafterversammlung nicht kraft Gesetzes eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über den Verlauf der Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, in welcher Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschafter anzugeben sind. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedem Gesellschafter ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. 8 Gesellschafterbeschlüsse (1) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Sie können, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht, auch ohne Zusammentreten der Gesellschafterversammlung durch schriftliche, fernschriftliche oder telekopierte Stimmabgabe gefasst werden, sofern kein Gesellschafter diesem Verfahren vorab oder bei Beschlussfassung widerspricht. (2) Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung treffen. Je Euro 50,00 Stammeinlage gewähren eine Stimme. Stimmenthaltungen zählen als Nein-Stimmen. (3) Beschlüsse gemäß 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 bedürfen einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nach 5 Abs. 4 Buchstabe a) bis d) bedürfen einer Mehrheit von 100 % der abgegebenen Stimmen. (4) Soweit über Gesellschafterbeschlüsse nicht kraft Gesetzes eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über jeden außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefassten Beschluss unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, welche den Tag und die Form der Beschlussfassung, den Inhalt des Beschlusses und die Stimmabgaben anzugeben hat. Jedem Gesellschafter ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. 9 Aufgaben und Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung unterliegen - unbeschadet weiterer Beschlusskompetenzen nach dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag -: 1. Bestellung, Abberufung, Anstellung und Entlassung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers sowie Erteilung und Entzug der Alleinvertretungsbefugnis 2. Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung 3. Entlastung der Geschäftsführung 4. Wahl des Abschlussprüfers 22. Erg.-Lief. 08/09 4

5 5. Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung 6. Auflösung der Gesellschaft 7. Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung gemäß 10 aufgestellten Wirtschaftsplan 8. Erteilung der Zustimmung nach 12 (Verfügung über Geschäftsanteile) 10 Wirtschaftsplan Die Geschäftsführung hat einen Wirtschaftsplan (Plan-Gewinn- und Verlustrechung einschließlich der Teilpläne, auf denen sie aufbaut, z.b. Personal-, Investitions- und Finanzplan) aufzustellen. Die Vorlage zur Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese vor Beginn des Geschäftsjahres ihre Zustimmung erteilen kann. 11 Jahresabschluss, Lagebericht, Gewinnverteilung (1) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer hat den Jahresabschluss und ggf. Lagebericht nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und, falls Gesetz oder ein Gesellschafterbeschluss eine Prüfung vorsehen, dem Abschlussprüfer zu Prüfung vorzulegen. (2) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer hat den Gesellschaftern den Jahresabschluss sowie ggf. den Lagebericht und einen etwaigen Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Fertigstellung mit dem Vorschlag zur Ergebnisverwendung zur Beschlussfassung vorzulegen. (3) Im Beschluss über die Ergebnisverwendung können die Gesellschafter nur mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen Beträge in die Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. (4) Den für die kommunalen Gesellschafter zuständigen Prüfungseinrichtungen stehen die in 54 HGrG vorgesehenen Prüfungsbefugnisse zu. 12 Verfügung über Geschäftsanteile Die Abtretung eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines Geschäftsanteils, die Verpfändung oder die Vornahme eines anderen dringlichen Rechtsgeschäftes (Verfügung) bedürfen eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Die Abtretung eines Teils eines Geschäftsanteils bedarf zusätzlich der Genehmigung der Gesellschaft. Bei der Beschlussfassung ist der betroffene Gesellschafter stimmberechtigt Erg.-Lief. 08/09 5

6 Vorkaufsrecht (1) Für den Fall einer Veräußerung oder sonstigen geplanten Übertragung eines Geschäftsanteils oder eines Teils eines Geschäftsanteils durch einen Gesellschafter sind die übrigen Gesellschafter zum Vorkauf berechtigt. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Gesellschafter, gilt der Käufer für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts durch einen anderen Gesellschafter seinerseits auch als Vorkaufsberechtigter, der sein Vorkaufsrecht nach Maßgabe dieses 13 ausgeübt hat. (2) Das Vorkaufsrecht steht den Vorkaufsberechtigten in dem Verhältnis zu, in welchem die Nennbeträge der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile zueinander stehen. Soweit ein Vorkaufsberechtigter von seinem Vorkaufsrecht nicht oder nicht fristgerecht Gebrauch macht, wächst dieses den übrigen Vorkaufsberechtigten in dem Verhältnis zu, in welchem die Nennbeträge der von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile zueinander stehen. (3) Der Verkäufer hat den Inhalt des mit dem Käufer geschlossenen Vertrages unverzüglich sämtlichen Vorkaufsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Das Vorkaufsrecht kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten seit Empfang dieser Mitteilung und nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. (4) Ein Vorkaufsberechtigter kann sein Vorkaufsrecht nur hinsichtlich des gesamten ihm gemäß Absatz 2 Seite 1 von vornherein zustehenden und ihm nach Absatz 2 Satz 2 zuwachsenden Anteils ausüben. Falls mehrere Gesellschafter ihr Vorkaufsrecht ausüben, ist der Geschäftsanteil entsprechend zu teilen. Nicht teilbare Spitzenbeträge eines Geschäftsanteils stehen demjenigen Vorkaufsberechtigten zu, der sein Vorkaufsrecht als erster ausgeübt hat. (5) Falls der zum Verkauf stehende Geschäftsanteil aufgrund des Vorkaufsrechts an einen Vorkaufsberechtigten verkauft wird, sind die Gesellschafter verpflichtet, die gemäß 12 für die Abtretung erforderliche Zustimmung zu erteilen und die Geschäftsführung anzuweisen, eine gemäß 17 Abs. 1 GmbHG genehmigungsbedürftige Teilung zu genehmigen. Falls das Vorkaufsrecht nicht oder nicht fristgerecht ausgeübt wird, sind die Gesellschafter verpflichtet, die gemäß 12 erforderliche Zustimmung zur Abtretung an den Käufer zu erteilen, sofern dem nicht wichtige, in der Person des Käufers liegende Gründe entgegenstehen. 14 Einziehung (1) Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist zulässig. (2) Die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn a) der Geschäftsanteil von einem Gläubiger des Gesellschafters gepfändet oder sonst wie in diesen vollstreckt wird und die Vollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von zwei Monaten, spätestens bis zur Verwertung des Geschäftsanteils, aufgehoben wird. 22. Erg.-Lief. 08/09 6

7 b) über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder der Gesellschafter die Richtigkeit seines Vermögensverzeichnisses an Eides statt zu versichern hat c) in der Person des Gesellschafters ein seine Ausschließung rechtfertigender Grund vorliegt, oder d) der Gesellschafter Auflösungsklage erhebt oder seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt (3) Die Einziehung des Geschäftsanteils der DFK-Dienstleistungen für Krankenhäuser GmbH ist des Weiteren ohne Zustimmung der DFK-Dienstleistungen für Krankenhäuser GmbH zulässig, wenn Herr Olaf Lehmann als der heutige Alleingesellschafter der DFK-Dienstleistungen für Krankenhäuser GmbH nicht mehr die Mehrheit der Geschäftsanteile an der Gesellschaft hält oder seine Bestellung zum Geschäftsführer der LEG GmbH endet. (4) Steht ein Geschäftsanteil mehreren Mitberechtigten ungeteilt zu, so ist die Einziehung gemäß Absatz 2 auch zulässig, wenn deren Voraussetzungen nur in der Person eines Mitberechtigten vorliegen. (5) Die Einziehung wird durch die Geschäftsführung erklärt. Sie bedarf eines Gesellschafterbeschlusses, der mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Dem betroffenen Gesellschafter steht kein Stimmrecht zu. (6) Statt der Einziehung können die Gesellschafter beschließen, dass der betroffene Gesellschafter den Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder eine im Beschluss zu benennende Person zu übertragen hat. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung steht dem betroffenen Gesellschafter kein Stimmrecht zu. 15 Abfindung (1) Scheidet ein Gesellschafter nach 14 oder aus einem sonstigen Grund aus, so erhält er als Abfindung einen Betrag in Höhe des Verkehrswertes des Geschäftsanteils. (2) Die Abfindung ist in zwei gleichen Raten zu entrichten. Die erste Rate wird sechs Monate nach dem Ausscheiden fällig. Steht bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abfindung noch nicht fest, so ist als Abschlagszahlung ein Betrag in geschätzter Höhe zu leisten. Die zweite Rate wird zwölf Monate nach dem Ausscheiden fällig. Die Abfindung ist vom Tage des Ausscheidens in ihrer jeweiligen Höhe mit dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der Abfindung fällig. Die Abfindung kann früher entrichtet werden, ohne dass die Gesellschaft dem ausscheidenden Gesellschafter zum Ausgleich der ihm dadurch entgehenden Zinszahlungen verpflichtet ist. Soweit das Stammkapital der Gesellschaft zum Zwecke der Einziehung herabgesetzt wird, ist die erste Rate der Abfindung erst nach Ablauf des Sperrjahres fällig. 22. Erg.-Lief. 08/09 7

8 (3) Soweit und solange Zahlungen gegen 30 Abs. 1 GmbHG verstoßen würden, gelten Zahlungen auf den Hauptbetrag als zum vereinbarten Satz verzinslich gestundet, Zinszahlungen als unverzinslich gestundet. (4) Der ausscheidende Gesellschafter ist berechtigt, von der Gesellschaft Sicherheitsleistungen für die jeweils ausstehenden Zahlungen einschließlich Zinsen zu verlangen. 30 Abs. 1 GmbHG bleibt unberührt. (5) Vom ausscheidenden Gesellschafter gewährte Darlehen sind zu den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten in zwei Raten zur Rückzahlung fällig. Die Verzinsung der noch nicht getilgten Raten erfolgt entsprechend den Darlehensverträgen. (6) Soweit die Gesellschaft bei Einziehung oder Austritt die Abtretung des Geschäftsanteils an sich oder einen Dritten verlangt, gelten die Regelungen dieses 15 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Abfindung für den abzutretenden Geschäftsanteil von dem Erwerber des Geschäftsfanteils geschuldet wird, und die Gesellschaft für deren Zahlung wie ein Bürge haftet, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. 30 Abs. 1 GmbHG bleibt unberührt. (7) Streitigkeiten über die Höhe der Abfindung werden von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Schiedsgutachter für alle Beteiligten endgültig entschieden. Der Schiedsgutachter ist auf Antrag eines Beteiligten vom Institut der Wirtschaftsprüfer e.v. in Düsseldorf zu benennen. Der Schiedsgutachter entscheidet in entsprechender Anwendung von 91 ZPO über die Kosten seiner Inanspruchnahme. 16 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger. 17 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die betreffende Bestimmung ist durch eine Wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Im Falle von vertraglichen Lücken wird dieser Gesellschaftsvertrag durch eine solche Regelung ersetzt, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise entspricht. 22. Erg.-Lief. 08/09 8

9 18 Schriftform Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern oder zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. 19 Kosten Die mit der Gründung verbundenen Kosten der Eintragung und Bekanntmachung (Gründungsaufwand) trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von Euro. 22. Erg.-Lief. 08/09 9

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