LANDGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Geschäfts-Nr. 12- O- 129/13 verkündet am 25. April als Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle

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LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN B E S C H L U S S. In Sachen. g e g e n

T a t b e s t a n d :

Transkript:

LANDGERICHT BREMEN Geschäfts-Nr. 12- O- 129/13 verkündet am 25. April 2014 als Urkundsbeamt. der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in Sachen Kläger Prozessbevollm.: Rechtsanwälte g e g e n Beklagten Prozessbevollm.: Rechtsanwälte

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. TATBESTAND

Der Kläger wehrt sich gegen verschiedene Sanktionen des Beklagten. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen erste Fußballmannschaft in der Regionalliga Nord (im Folgenden: vierte Liga) spielt. Für den Spielbetrieb dieser vierten Liga ist der Beklagte verantwortlich. Der Beklagte ist gemäß 3 der NFV- Satzung bzw. 7 Nr. 2 der DFB-Satzung Mitglied des DFB. Der DFB ist wiederum gemäß 1 Nr. 1 seiner Satzung Mitglied der FIFA. Der Kläger verpflichtete im Jahre 2007 den Spieler S. vom Club Atlético River Plate (Argentinien). Zwei argentinische Vereine beantragten bei der FIFA die Festsetzung einer Ausbildungsentschädigung für die Verpflichtung des Spielers S.. Durch zwei Entscheidungen der zuständigen Kammern der FIFA zur Beilegung von Streitigkeiten vom 5. Dezember 2008 wurde der Kläger zur Zahlung von Ausbildungsentschädigungen in Höhe von 100.000,00 bzw. EUR 57.500,00 verurteilt. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungen wird auf die Anlagen K1 bzw. K3 (Bl. 17 ff. bzw. Bl. 36 ff.) Bezug genommen. Gegen diese Entscheidungen erhob der Kläger Schiedsklage vor dem Court of Arbitration for Sport (im Folgenden: CAS). Diese Schiedsklagen wurden durch Urteil des CAS vom 5. Oktober 2010 zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Schiedsspruchs wird auf die Anlage K10 (Bl. 81 ff. d.a.) verwiesen. Wegen Nichtzahlung der Ausbildungsentschädigungen durch den Kläger setzte die FIFA-Disziplinarkommission mit Beschluss vom 13. September 2011 gegen den Kläger zunächst eine Geldbuße fest und ordnete für den Fall der Nichterfüllung dieser Zahlungsverpflichtung innerhalb einer Frist von 30 Tagen an, dass der ersten Mannschaft des Klägers sechs Punkte abgezogen werden müssen. Die FIFA ersuchte den DFB als Mitgliedsverband um Vollstreckung dieses Beschlusses. Der DFB wiederum bat den Beklagten um Vollzug dieser Entscheidung. Mit weiterem Beschluss vom 5. Oktober 2012 ordnete die FIFA- Disziplinarkommission an, dass die erste Mannschaft des Beklagten in die nächstniedrigere Klasse abzusteigen hat. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger wiederum Schiedsklage vor dem CAS. Diese wurde durch Urteil des CAS vom 24. Oktober 2013 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 12. November 2013 forderte die FIFA den DFB auf, den Zwangsabstieg der ersten Mannschaft des Klägers durchzuführen. Nachdem der DFB den Beklagten um Umsetzung dieser Entscheidung gebeten hatte, beschloss das Präsidium des Beklagten den

Zwangsabstieg der ersten Mannschaft des Beschwerdeführers aus der vierten Liga am Ende der Saison 2013/2014. Gegen beide zuvor genannte Entscheidungen des Beklagten erhob der Kläger Beschwerde beim Verbandsgericht des Beklagten. Beide Beschwerden wurden zurückgewiesen. Der Kläger trägt unter anderem vor, der Beklagte sei nicht berechtigt, die Entscheidungen der FIFA bzw. des CAS umzusetzen. Der Kläger habe sich der Satzung des DFB nicht wirksam unterworfen. Die entsprechende Regelung der Satzung des Beklagten sei eine sogenannte dynamische Verweisung, die unwirksam sei. Zudem seien die FIFA-Entscheidungen bzw. die CAS-Entscheidungen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit nicht zu beachten. Die Entscheidungen bezüglich der zu zahlenden Ausbildungsentschädigungen seien europarechtswidrig. Mit der Klage vom 10. Oktober 2012 verlangte der Kläger ursprünglich Rücknahme des Abzuges von sechs Punkten in der Spielzeit 2012/2013. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. März 2014 erklärten die Parteien diesen Antrag übereinstimmend für erledigt. Nunmehr beantragt der Kläger, 1. festzustellen, dass der durch den Beklagten am 23. August 2012 gegenüber dem Kläger vorgenommene Abzug von sechs Punkten in der Spielzeit 2012/2013 der Regionalliga Nord rechtswidrig ist, 2. festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom 13. Januar 2014, mit dem der Zwangsabstieg des Klägers aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/14 verfügt wurde, unwirksam ist. Hilfsweise beantragt der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, den Beschluss vom 13. Januar 2014, mit dem der Zwangsabstieg des Klägers aus der Regionalliga Nord am Ende der Spielzeit 2013/14 verfügt wurde, aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, der Kläger habe sich vertraglich den Regelungen in der Satzung des Beklagten unterworfen. Ferner ergebe sich die Unterwerfung unter die Regelungen der Satzung auch aus der schlichten Teilnahme am Spielbetrieb des Beklagten. Daher komme es auf den Gesichtspunkt der dynamischen Verweisung nicht an. Zudem seien die fraglichen Entscheidungen der FIFA bzw. des CAS inhaltlich nicht zu beanstanden und daher wirksam. Der Beklagte bzw. der DFB seien aufgrund der Regelungen in den jeweiligen Satzungen verpflichtet, die FIFA- bzw. CAS-Entscheidungen umzusetzen. Aus der Regelung in 17a Abs. 2 der Satzung des DFB ergebe sich kein eigenes Prüfungsrecht des DFB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 14. März 2014 (Bl. 282 284 d.a.) verwiesen. Die Akten des Landgerichts Bremen 3-O-1539/12 waren beigezogen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Zulässigkeit der Anträge zu 1. und 2.:

1. Antrag zu 1.: Unzulässigkeit des Abzuges von sechs Punkten in der Spielzeit 2012/13 Diese Feststellungsklage ist gemäß 256 ZPO zulässig, weil seitens des Klägers ein rechtliches Interesse daran besteht, die Zulässigkeit des Punktabzuges für die Spielzeit 2012/2013 wegen der Folgewirkungen in den nächsten Jahren festzustellen. Das Problem des Punktabzuges kann sich in den nächsten Jahren wiederholen, falls die Ausbildungsentschädigungen nicht gezahlt werden. Dann wird es unter Umständen wieder zu entsprechenden Maßnahmen der FIFA bzw. des DFB kommen. Im Verhältnis zum Beklagten ist aus diesem Grunde eine Wirkung für die Zukunft relevant. 2. Antrag zu 2.: Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses des Beklagten vom 13. Januar 2014 bezüglich des Zwangsabstieges zum Ende der Saison 2013/14 Auch insoweit ist die Feststellungsklage gemäß 256 ZPO zulässig, weil im Verhältnis zum Beklagten davon auszugehen ist, dass -- im Falle eines Obsiegens des Klägers -- der Beklagte ein entsprechendes Urteil beachten wird. II. Unbegründetheit der Anträge zu Ziffer 1. bzw. 2.: 1. Antrag zu 2.: Unwirksamkeit des Beschlusses vom 13. Januar 2014 hinsichtlich des Zwangsabstieges zum Ende der Spielzeit 2013/14 Insoweit ist die Klage unbegründet, weil der Kläger an die für ihn negative Entscheidung des CAS vom 24. Oktober 2013 (Zwangsabstieg) gebunden ist, er an die Regelungen in den Satzungen des Beklagten bzw. des DFB unterworfen ist und der Beklagte zur Umsetzung der FIFA-Entscheidung verpflichtet ist. a) Bindung des Klägers an die CAS-Entscheidung vom 24. Oktober 2013 Insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob die Zuständigkeit des CAS (also eines Schiedsgerichts) wirksam vereinbart wurde. Die Frage einer ausdrücklichen eventuell formunwirksamen Schiedsabrede kann hier dahinstehen, da eine Schiedsabrede zumindest nachträglich durch Anrufung bzw. Beteiligung am Schiedsverfahren getroffen wurde (vgl. hierzu OLG Hamburg in NJW-RR 1999,

1738). Die FIFA hat ihre eigenen Entscheidungen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach das CAS angerufen werden konnte. Dem ist der Kläger durch Anrufung des CAS in der Schweiz gefolgt. Die FIFA hat anschließend widerspruchslos an dem Schiedsverfahren beim CAS teilgenommen. Damit haben die Parteien des Schiedsverfahrens die FIFA und der Kläger sich einverständlich bezüglich der Streitfrage auf die Zuständigkeit des CAS als Schiedsgericht verständigt. Folglich haben die beteiligten Parteien die Entscheidung des Schiedsgerichts auch zu beachten. Den negativen Ausgang des Schiedsverfahrens hat der Kläger nicht zum Anlass genommen, ein Aufhebungsverfahren beim zuständigen Bundesgericht in der Schweiz zu führen. Mithin ist der Kläger daran gehindert, die Unrichtigkeit der Entscheidung der FIFA bezüglich des Zwangsabstieges geltend zu machen. b) Unterwerfung des Klägers unter die Regelung der Satzung des Beklagten bzw. des DFB: Unabhängig von der Frage, ob zwischen den Parteien bezüglich der Teilnahme am Spielbetrieb der vierten Liga ein Einzelvertrag geschlossen wurde, hat sich der Kläger den genannten Satzungsregelungen durch Teilnahme am Spielbetrieb unterworfen (vgl. hierzu BGH in NJW 1995, 583). Wenn dies für Nichtmitglieder gilt, dann hat diese Rechtsfolge erst recht für den Kläger als Mitglied im Verband des Beklagten zu gelten. c) Verpflichtung des Beklagten zur Umsetzung der Entscheidung der FIFA: Der DFB ist gemäß 1 Nr. 1 seiner Satzung Mitglied der FIFA und zur Umsetzung der Entscheidungen der FIFA-Organe verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus 17a der Satzung des DFB kein eigenes Überprüfungsrecht bezüglich etwaiger CAS-Entscheidungen. Gemäß Inhalt dieser Regelung hat sich der DFB etwaigen CAS-Entscheidungen unterworfen, soweit nicht zwingendes nationales oder internationales Recht entgegensteht. Nach Sinn und Zweck dieser Regelung wollte sich der DFB nicht die Möglichkeit offenhalten, CAS-Entscheidungen eigenständig zu überprüfen, es sollte lediglich sichergestellt werden, dass nichtschiedsfähige Entscheidungen unbeachtet bleiben konnten. Um diesen Bereich geht es vorliegend jedoch nicht. Mithin hatte der Beklagte aufgrund seiner eigenen Satzung keine andere Möglichkeit als der Bitte des DFB bzw. der FIFA nachzukommen. Insoweit handelt der Beklagte

praktisch nur als Vollstreckungsorgan. Daher ist der Beklagte bezüglich des Klagbegehrens der falsche Ansprechpartner. Der Kläger hätte sich direkt gegen die FIFA wenden müssen. 2. Klagantrag zu 1.: Feststellung der Rechtswidrigkeit des Punktabzuges in der Spielzeit 2012/13 Auch dieser Klagantrag ist unbegründet, weil die grundlegende Entscheidung bezüglich der Ausbildungsentschädigung durch das CAS für die Parteien verbindlich entschieden wurde, der Kläger sich der Satzungsordnung des Beklagten bzw. des DFB unterworfen hat und der Beklagte die Entscheidungen umzusetzen hat. a) Grundlage der Entscheidung bezüglich des Punktabzuges ist die bislang nicht erfüllte Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Ausbildungsentschädigung. Diese Pflicht zur Zahlung der Ausbildungsentschädigung wurde durch das CAS verbindlich festgestellt. Ein Aufhebungsverfahren wurde vom Kläger nicht betrieben. Hinsichtlich der Wirkung der CAS-Entscheidungen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. b) Der Kläger hat sich durch Teilnahme am Spielbetrieb des Beklagten der Satzung des Beklagten und der Satzung des DFB unterworfen (siehe oben). c) Ferner ist der Beklagte aufgrund der eigenen Satzung verpflichtet, die Entscheidungen der FIFA bzw. die entsprechenden Ersuchen des DFB umzusetzen (siehe oben). III. Nebenentscheidungen: Diese beruhen auf 91, 91a, 709 ZPO. Bezüglich des für erledigt erklärten Klagantrages waren dem Kläger in Anwendung der Vorschrift des 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil der Kläger ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses den Rechtsstreit auch insoweit verloren hätte. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.