Betreuungsunterhalt Worum geht es?

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Transkript:

Betreuungsunterhalt Worum geht es? Hauptaspekte der Revision des ZGB betreffend den Kindesunterhalt (Änderung vom 20. März 2015) Annette Spycher Juristenverein des Kantons Luzern - 7. Februar 2017

I. ÜBERBLICK: DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN Anspruch des Kindes auf Betreuungsunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB, Art. 285 Abs. 2 ZGB) Grund: Gleichbehandlung von Kindern verheirateter und unverheirateter Eltern Vorrang der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern (Art. 276a ZGB) Nachforderung innert 5 Jahren bei Mankosituation und späterer a.o. Verbesserung auf Seiten Unterhaltspflichtiger (Art. 286a ZGB) Eigenständiger Unterstützungswohnsitz des Kindes (Art. 7 Abs. 2 ZUG) Unterstützungspflicht Verwandte betreuender Elternteil eingeschränkt (Art. 329 Abs. 1 bis ZGB) 2

I. ÜBERBLICK: DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN (CONT.) Gewisse Vereinheitlichung Inkassohilfe (noch nicht i.k.) Kindesvertretung, unentgeltliche Mediation auch für Unterhalt möglich (Art. 218 Abs. 2 ZPO, Art. 299 ff. ZPO) Gericht zuständig für Unterhalt und persönlichen Kontakt bei Kindern unverheirateter Eltern (Art. 298b Abs. 3 und 298d Abs. 3 ZGB, Art. 304 Abs. 2 ZPO) Meldepflichten zur Verhinderung der Auszahlung von Kapitalleistungen der beruflichen Vorsorge, wenn Unterhaltspflicht vernachlässigt (noch nicht i.k.) 3

II. UNTERHALT DES KINDES Art. 276 ZGB «Programm» Abs. 1: Leistung Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung Gleichwertigkeit der Leistungen Abs. 2: gemeinsame Pflicht der Eltern zur Leistung von gebührendem Unterhalt nach ihren Kräften (analog zu Art. 163 Abs. 1 ZGB) Art. 276a ZGB neu: Vorrang Unterhalt minderjähriges Kind Begründetes Abweichen möglich (z.b. Volljährige bis +/ 20) 4

II. UNTERHALT DES KINDES (CONT.) Art. 285 ZGB Konkretisierung Bemessung des Unterhaltsbeitrags der Eltern Abs. 1: Bedürfnisse des Kindes entsprechend der Lebensstellung der Eltern und der Leistungsfähigkeit der Eltern ebenfalls zu beachten: Gleichbehandlung der Kinder = wie bisher (mit geringfügigen Anpassungen) 5

II. UNTERHALT DES KINDES (CONT.) Art. 285 Abs. 2 ZGB «Betreuungsunterhalt» «Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte» Zielsetzung: vom Zivilstand der Eltern unabhängige Gleichstellung aller Kinder Bemerkung: lässt sich i.s. einer Annäherung, aber nicht vollumfänglich verwirklichen 6

III. BETREUUNGSUNTERHALT 1. Was ist Betreuungsunterhalt? Neuer Anspruch des Kindes (nicht des betreuenden Elternteils) (aber...) zusätzlich zu Barunterhalt und Naturalunterhalt. Auswirkungen spürbar, insbesondere bei Kindern nicht verheirateter / nicht verheiratet gewesener Eltern Bei Kindern verheirateter bzw. verheiratet gewesener Eltern blosse Umverteilung 7

Kleinkind, Schulkind 17-jähriges Kind Pflege / Erziehung Geld Erziehung Geld 20-jähriges "Kind" Geld Darstellung / Sektoren nur schematisch 8

III. BETREUUNGSUNTERHALT (CONT.) 2. Bemessung Ausgangslage: Kriterien gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB: Bedürfnisse des Kindes, Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern sowie Vermögen und Einkünfte des Kindes Gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB: Unterhaltsbeitrag dient auch der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte 9

III. BETREUUNGSUNTERHALT (CONT.) Wie er nicht zu bemessen sei (gemäss Botschaft) Verworfen: Opportunitätskostenansatz, Marktkosten- bzw. Ersatzkostenansatz Begründung: Bis heute «kein konzeptionell überzeugender Ansatz zur Bewertung der Betreuung»; Werte innerhalb «grosser Bandbreite». «Den Betreuungsunterhalt auf diese Weise zu bewerten ist daher nicht geeignet». Bundesrat hat sich «aus diesen Gründen entschieden, andere Anhaltspunkte zur Bemessung ( ) vorzuschlagen, die sich in das bisherige System integrieren lassen ( )». 10

III. BETREUUNGSUNTERHALT (CONT.) Wie er zu bemessen sei (gemäss Botschaft): «Für die Bemessung ( ) in der Praxis ist nach Ansicht des Bundesrates nach heutigem Stand der Dinge folgender Ansatz empfehlenswert:» «Der Betreuungsunterhalt umfasst damit grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann.» = Ausgangspunkt für Lebenskostenansatz Ermessensspielraum für Gerichte bleibt erhalten; Ziel: angemessene Einzelfalllösung 11

III. BETREUUNGSUNTERHALT (CONT.) Lebenshaltung: Welche Kosten auf welchem Niveau? Existenzminimum als «Anhaltspunkt» Familienrechtlicher Grundbedarf? Anders als beim Barbedarf keine «unbesehene» Übertragung des Grundsatzes der Teilhabe an der Lebensstellung des anderen Elternteils Bei guten bis sehr guten finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen «nicht einfach» von der Lebenshaltung des Pflichtigen für die Festlegung ausgehen Notwenige Betreuung finanziell ermöglichen, erfordert keine Berücksichtigung von luxuriösen Aufwendungen M.E.: familienrechtlicher Grundbedarf; bei langjähriger Partnerschaft Erhöhung begründbar; ggf. auch in anderen (Einzel-)Fällen 12

III. BETREUUNGSUNTERHALT (CONT.) Anrechnung Einkommen des Betreuenden Botschaft: Die Rede ist mehrfach vom «Elternteil (der) seine Lebenshaltungskosten nicht selber bestreiten kann» Leistungsfähigkeit wird im Wesentlichen durch das Einkommen der betreffenden Person bestimmt Zum einkommenslosen Elternteil: «( ) so können für den Betreuungsunterhalt als Richtwert grundsätzlich seine Lebenshaltungskosten beigezogen werden» «Ist er (sie) erwerbstätig, so ist ( ) grundsätzlich der Betrag massgebend, der einem Elternteil, der auch während der Erwerbszeiten betreut, zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit fehlt.» M.E. Anrechnung direkt, d.h. Bedarf minus Einkommen = Betreuungsunterhalt 13

III. BETREUUNGSUNTERHALT (CONT.) 3. Dauer Bestimmung im Einzelfall nach den konkreten Umständen Kriterien: «wie das Kind die persönliche Betreuung im konkreten Fall tatsächlich benötigt»; bisheriges Betreuungsmodell und Rollenverteilung zwischen den Eltern «10/16»: weiterhin hilfreich als Richtlinie Flexible Anwendung nach den konkreten Verhältnissen bereits bisher geboten, z.b. Prozentsatz < 50% etwas früher Prozentsatz > 50% (aber < 100%) nicht erst ab Alter 16 Aber: Neues Recht bedeutet nicht automatisch bessere Vereinbarkeit Beruf und Familie; folglich kein Anlass für Nivellierung nach unten Anpassung nach oben fraglich (Alter 16-18) 14

III. BETREUUNGSUNTERHALT (CONT.) 4. Sich abzeichnende Divergenzen / offene Fragen Lebenskostenansatz subjektiv oder objektiviert... oder anderer Ansatz (wie z.b. «Betreuungspauschale»)? Kurzbemerkungen zum «Luzerner» Ansatz Einkommen des Betreuenden relevant / nicht relevant / teilweise relevant? Dauer Aufteilung auf verschiedene Berechtigte / Verpflichtete Abänderungsthemen 15

IV. ÜBERGANGSRECHT Vor Inkrafttreten festgesetzte Unterhaltsbeiträge werden auf Gesuch des Kindes neu festgesetzt wenn im «Verbund» mit Unterhalt für ein Elternteil festgesetzt allerdings nur bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse Auf hängige Verfahren (kant. Instanzen) findet neues Recht Anwendung M.E. aber keine Rückwirkung auf Zeitraum vor 1.1.2017 16

V. EINIGE SCHLUSSFOLGERUNGEN Es wird komplizierter. Die Redaktion von Vereinbarungen und Urteilen erfordert grössere Sorgfalt als bisher. Es kann gesamthaft teurer werden für einen weniger betreuenden, nicht verheirateten bzw. nicht verheiratet gewesenen Elternteil. Die Verteilkämpfe (auch hinsichtlich der Betreuung) sind entsprechend vorgezeichnet. 17

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