Richtlinien der Synode betreffend die Verwendung des Ertrages der Kirchensteuern der juristischen Personen

Ähnliche Dokumente
Inhaltsverzeichnis Kirchliche Gesetzessammlung

GEMEINDE STALDENRIED

Departementsverteilung Kirchenrat und Pfarrkonventspräsidium Beschluss des Kirchenrats vom 1. Februar 2016

3 Struktur und Organe der Kirche

über die Regelung der Gehälter der Mitarbeitenden der Kantonalkirche

Reglement über das Finanzwesen der römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (Finanzreglement)

Budget 20.. Kirchgemeinde. Ablieferung an Kirchenpflege. Abnahmebeschluss Kirchenpflege. Ablieferung an Rechnungsprüfungskommission

Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube

Evangelisch - Reformierte Kirchgemeinde. Olten S T E U E R R E G L E M E N T

Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube

Vereinbarung. betreffend. die Durchführung von Kursen zur Ausbildung von Religionslehrern am kantonalen Lehrerseminar

betreffend die Anstellung von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen verbindlich.

Bericht und Antrag des Kirchenrates an die Synode der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt. Vertrag

Statut der Römisch-katholischen Synode des Kantons Solothurn

háêåüéåê~í=çéë=h~åíçåë=wωêáåü ^åíê~ö=ìåç=_éêáåüí=

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 66-80

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

Verordnung für die sozial-diakonischen

Evang. Ref. Kirchgemeinde Reutigen. Voranschlag 2016

Liegenschaftenverantwortliche der Kirchgemeinden. Kirchenpflegeforum 12. November 2014

Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche Kanton Solothurn

Entschädigungs- und Spesenreglement

Gemeinde Leuk. Reglement über die Wohnbauförderung

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 32-20

Der Synodalverband hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Kirchen so eng wie möglich zu gestalten.

VERWALTUNGSRECHNUNG - B U D G E T B u d g e t 2016 Aufwand Ertrag

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE für die Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons St.

REGLEMENT ÜBER DIE FAMILIENERGÄNZENDE KINDERBETREUUNG DER GEMEINDE OBERWIL

(Vom 21. November 2003 mit allen rechtsgültigen Änderungen bis 1. Januar 2012) Die Synode der Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz,

Art. 1. Art. 1.1 Aetingen-Mühledorf

Synodalgesetz über die römisch-katholische Migrantenseelsorge im Kanton Luzern

Reglement «Betreuungsgutscheine für Kitas»

Die Entschädigung der Vertreterinnen und Vertreter in der Begleitkommission ist Sache der jeweiligen Vertragspartei.

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE für die Evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons St.

I. Allgemeine Bestimmungen

Finanzreglement. ARA Thunersee Gemeindeverband Aarestrasse Uetendorf

Evangelisch-altreformierte Kirche in Niedersachsen Kooperationsvertrag 5.410

Spesenreglement. Der Kirchgemeinde Wynigen

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Art. 1

Richtlinie Energie- Förderbeiträge

Verordnung für die externe familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter (VOKV) der Politischen Gemeinde Dänikon

Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

Die Pfarrgemeinde St. Franziskus vereinigt gemäss 12 der Verfassung der Römisch-Katholischen

HRM2 Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell 2 für die Bündner Gemeinden

Definition von Begriffen

Verordnung des Katholischen Kirchenrates über das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden

GEMEINDE REIGOLDSWIL

A. Allgemeine Bestimmungen 2

Verordnung des Katholischen Kirchenrates über das Rechnungswesen der katholischen Kirchgemeinden

EINWOHNERGEMEINDE SUBINGEN. Stipendienreglement

Baugesetz der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Kirchenbaugesetz KBauG)

Trägervereinbarung zwischen der Römisch-Katholischen Kirche Basel-Stadt, der Römischkatholischen. Kirche des Kantons Basel-Landschaft über

Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung

Was Sie zum Schulgeld an den katholischen Schulen in Bremen wissen sollten

Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden. vom 22. Mai

REGULATIV ÜBER DIE ZUSPRACHE VON STIPENDIEN UND BEITRÄGEN AN JUNGE GESELL- SCHAFTSANGEHÖRIGE ( Stipendienregulativ )

co re REGLEMENT ZU DEN VERSICHERUNGS- TECHNISCHEN PASSIVEN LA COLLECTIVE DE PRÉVOYANCE DEPUIS 1974

Vorbericht zum Budget 2016

Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg Eglise évangélique réformée du canton de Fribourg

Voranschlag 2009 der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Oberrieden

zwischen den Evangelisch-Reformierten Landeskirchen der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und dem Verband der evangelisch-reformierten

Geltendes Recht (bisher) Vernehmlassungsentwurf vom 11. März 2016

Reglement des Diakoniekapitels der Evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt

Richtlinien für die Erwachsenenbildung in den Kirchgemeinden der Reformierten Kirchen Bern- Jura-Solothurn

Bericht und Antrag des Kirchenrates an die Synode der Römisch-Katholischen. betreffend

Vereinbarung über die Gestellung kirchlicher Mitarbeiter für den Religionsunterricht an öffentlichen Schulen (Gestellungsvertrag Thüringen)

Ausführungsbestimmungen über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds

Verordnung über Förderbeiträge nach dem Energiegesetz

RR Dr. Anton Lauber, 13. Januar Umsetzung USR III in BL

Verordnung über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV

Dienst- und Amtswohnungsreglement der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des Kantons Zug

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)

- 1 - eingesehen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung;

STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

Verfassung der Christkatholischen Landeskirche des Kantons Bern 2007 und 2008

Berechnung der Selbstfinanzierungsmarge und Verwendung der Kennzahlen

Veränderungen im Beruf Sozialdiakon / Sozialdiakonin. Voraussetzungen und Aufgaben

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)

Verordnung über die Kommission Bildende Kunst

STEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA

Steuergesetz der Gemeinde Landquart

Dekret über die Mitgliedschaft

A) Allgemeine Bestimmungen

RB GESETZ über die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Kanton Uri (Kantonales Kinderund Jugendförderungsgesetz, KKJFG)

Weiterbildungsreglement für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (WBR)

Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach

1.1 EINLEITUNG GRUNDLAGE 2 STEUERPFLICHT

Finanzplan der Kirchgemeinde Konolfingen

Nr. 96/2015. Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons BL

ENERGIEFÖRDERRICHTLINIEN

Nr. 991 Gesetz über die Lotterien, die gewerbsmässigen Wetten und den gewerbsmässigen Handel mit Prämienlosen (Lotteriegesetz) (Stand 1.

Kirchgemeindeordnung Der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Thalwil

Bestandesrechnung 1 AKTIVEN 10 FINANZVERMÖGEN. Bestandesrechnung 30. November 2011 / Seite 1

Reglement des Kirchenrates betreffend Weiterbildung, Supervision und Studienurlaub

Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten)

Steuerreglement der römisch-katholischen / evangelisch-reformierten / christ-katholischen Kirchgemeinde N

9 Fort- und Weiterbildung/Ferien und Urlaub

Transkript:

1 5.5 Richtlinien der Synode betreffend die Verwendung des Ertrages der Kirchensteuern der juristischen Personen vom 14. Juni 2000 Art. 1 Verwendung Gemäss Finanzordnung Art. 4 dient der Ertragsanteil der Kirchensteuern der juristischen Personen (KiStjP) für - die finanzielle Beitragsleistung an soziale und seelsorgerliche Aufgaben (Seelsorgebeiträge) - die Finanzierung der Medienarbeit der Kantonalkirche (Medienbeitrag) - die Unterstützung von Bauvorhaben der Kirchgemeinden, der Kantonalkirche und regionaler gesamtkirchlicher Institutionen (Baubeiträge) - die Leistung von Beiträgen an die Ausbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - die Unterstützung der Betreuung sowie der Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte im Religionsunterricht. Die Synode entscheidet über die Beiträge im Rahmen des Voranschlags. Weder die Kantonalkirche noch die Kirchgemeinden dürfen den Ertragsanteil der KiStjP für Verwaltungsaufgaben in Anspruch nehmen; dagegen fliessen die Zinsen der KiStjP- Reserven in die kantonalkirchliche Verwaltungsrechnung. Art. 2 Seelsorgebeiträge Die Seelsorgebeiträge gehen an kantonale und regionale Projekte mit gesellschaftlicher Akzeptanz. Sie können auch als Starthilfe für neue Projekte verwendet werden. Art. 3 Medienbeitrag Der Medienbeitrag wird in erster Linie zur Finanzierung der kantonalkirchlichen Medienarbeit (exkl. Kirchenbote) verwendet. Beiträge an die gesamtkirchliche Medienarbeit in der übrigen Schweiz sind möglich. Art. 4 Beiträge an die Ausbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Die Beiträge an die Ausbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden an die Ausbildungsinstitute der angehenden Theologinnen und Theologen (Fakultäten, Konkordatseinrichtungen) sowie der sozial-diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Greifensee, Theologisch-Diakonisches Seminar Aarau u.a.) ausgerichtet. 12.2012

2 5.5 Art. 5 Beiträge an Betreuung, Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte im Religionsunterricht Die Fachstelle für Unterricht 1 der ERK BL und ihre Angebote für Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte im Religionsunterricht sowie regionale Arbeitsstellen für diesen Bereich (Rektorat für kirchlichen Unterricht, Medienverleihstelle, Katechetische Kommission der Deutschschweizerischen Kirchenkonferenz) werden unterstützt. Art. 6 Baubeiträge, allgemein 2 Die Baubeiträge an die Kirchgemeinden sind in erster Linie für die Kirchen, die Pfarrhäuser und die Kirchgemeindehäuser gedacht (reguläre Bauprojekte), und zwar unabhängig davon, ob die Bauten neu erstellt, gekauft oder renoviert werden. Sie können nicht in Anspruch genommen werden für an Dritte fest vermietete oder zur Vermietung vorgesehene Bauteile. Ausgeschlossen sind Beiträge an die Investition in Finanzvermögen und an Projekte, die ausschliesslich dem kurzfristigen, routinemässigen Unterhalt dienen. Bei Veräusserung von Pfarrhäusern oder anderen durch Kirchgemeinden genutzten Liegenschaften ist bei Ersatzkauf innert zehn Jahren der gesamte Nettoverkaufserlös bei der Berechnung des Baubeitrages an die neue Liegenschaft in Abzug zu bringen. Art. 7 Baubeiträge, Bedingungen Das Beitragsgesuch einer Kirchgemeinde wird vom Kirchenrat bei der Budgetierung berücksichtigt, falls das Bauprojekt und dessen Kostenrahmen von der Kirchgemeindeversammlung genehmigt sind. Für Beitragsgesuche anderer Institutionen muss ein Grundsatzentscheid der Basis, z. B. der Vereinsversammlung, vorliegen. Art. 8 Baubeiträge, Berechnung Der Beitragssatz für reguläre Bauprojekte richtet sich nach dem Netto-Projektaufwand, den Kirchensteuern in Franken und nach dem Kirchensteuerfuss der Kirchgemeinde. Er setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag, einem Beitrag je nach Eigenleistung und einem Beitrag je nach Projektlast. Kleinstprojekte (weniger als 1 der Kirchensteuern) erhalten keine Beiträge. Der Kirchenrat stellt die Beitragsformel auf. Andere als reguläre Bauprojekte erhalten niedrigere Beiträge. Art. 9 Baubeiträge, Härtefälle Bei regulären Bauprojekten kleiner Kirchgemeinden mit überdurchschnittlichem Steuerfuss und unterdurchschnittlichem Steuerertrag pro Kopf kann der Kirchenrat der Synode einen vom Beitrag abweichenden, erhöhten Baubeitrag beantragen. 1 Fassung vom 27.10.2005; in Kraft seit 1.1.2006 2 Beschluss der Synode vom 13.11.2012, in Kraft seit 1.1.2013

3 5.5 Art. 10 Baubeiträge, verschiedene Bestimmungen Baubeiträge können je nach Projektdauer über mehrere Jahre gestaffelt ausbezahlt werden, insbesondere bei grossen Bauprojekten. Der Kirchenrat legt die Staffelung mit dem Budget vor. Veräussert ein Beitragsempfänger das subventionierte Bauobjekt innert zehn Jahren, dann bezahlt er den pro-rata-temporis-teil des Beitrages an die ERK BL zurück (Nach 1 Jahr: 90, nach 2 Jahren: 80 etc.). Art. 11 Reserven Angesichts der grossen jährlichen Schwankungen des Bauvolumens und der konjunkturellen Abhängigkeit des KiStjP-Ertrags achtet der Kirchenrat bei den KiStjP auf eine angemessene Reserve; sie soll im allgemeinen für 2 durchschnittliche KiStjP-Jahresbudgets ausreichen. Sinkt die Reserve unter 1 Jahresbudget oder übersteigt sie 3 Jahresbudgets, dann beantragt der Kirchenrat rechtzeitig eine Änderung der Beitragsformel. Art. 12 Vorberatende Instanzen Die Auswertungskommission für Kirchgemeinderechnungen (AWK) berät den Kirchenrat bei der Budgetierung der Verwendung des voraussichtlichen Ertrages der Kirchensteuern der juristischen Personen. Art. 13 Inkrafttreten Die vorliegenden, am 14.6.2000 revidierten Richtlinien gelten erstmals für die Budgetsynode im Herbst 2000, d. h. für das Budgetjahr 2001. Früher bewilligte Beiträge sind davon nicht betroffen. Die Richtlinien der Synode vom 21. Juni 1995 werden aufgehoben. Ramlinsburg, 14. Juni 2000 EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHE DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT Synode Die Präsidentin H. Winkelmann Der Schreiber R. Heimberg, Pfr. 12.2012

4 5.5 Anhang (integrierender Bestandteil des Reglements): Beitragsformel für reguläre Bauprojekte Anhang zu den Richtlinien der Synode betreffend die Verwendung des Ertrages der Kirchensteuern der juristischen Personen. Beitragsformel für reguläre Bauprojekte 1. Formel in Prosa Der Beitrag an ein reguläres Bauprojekt setzt sich aus drei Teilen (Summanden) zusammen: Baubeitrag (in Prozent des Netto-Projektaufwands) = Grundbeitrag (für alle Kirchgemeinden gleich) + Beitrag je nach Eigenleistung + Beitrag je nach Projektlast Definitionen: Netto-Projektaufwand (NPA): Projektlast: Norm-Steuerertrag (Normsteuern): Grundbeitrag: Eigenleistung: Der Projektaufwand nach Abzug des Beitrags der Stiftung Kirchengut 1. Sie ist der Quotient von Netto-Projektaufwand und Norm-Steuerertrag und evtl. weiteren Beiträgen. Der (theoretische) Steuerertrag der Kirchgemeinde beim mittleren Steuerfuss. Fester Prozentsatz des NPA, für alle Kirchgemeinden gleich (7,5 ). Als Mass für die Eigenleistung gilt der Steuerfuss. Der Beitrag je nach Eigenleistung liegt zwischen 0 und 10 des NPA. Liegt der Netto-Projektaufwand unter 1 der Normsteuern, dann wird für das Projekt kein Baubeitrag ausgerichtet. 2. Tabellen Der Tabelle 1 kann die Summe von Grundbeitrag und Beitrag für die Eigenleistung entnommen werden (Summanden 1 und 2). Der Beitrag für die Projektlast (Summand 3) geht aus Tabelle 2 hervor. 1 Fassung vom 8.11.2007

5 5.5 Tabelle 1: Grundbeitrag und Beitrag für die Eigenleistung Steuerfuss Grundbeitrag Summand 1 Beitrag für die Eigenleistung Summand 2 Summanden 1 + 2 0.880 7.50 10.00 17.50 0.850 7.50 9.28 16.78 0.800 7.50 8.07 15.57 0.750 7.50 6.86 14.36 0.700 7.50 5.65 13.15 0.650 7.50 4.44 11.94 0.600 7.50 3.24 10.74 0.550 7.50 2.03 9.53 0.500 7.50 0.82 8.32 0.466 7.50 0.00 7.50 Tabelle 2: Beitrag für die Projektlast Berechnung: H.(1-exp(-K.NPA/NS)) H: Konstante = 40 K: Konstante = 0.05 NPA: Netto-Projektaufwand NS: Normsteuern exp: Exponentialfunktion Projektlast (NPA/NS) Beitrag für die Projektlast 0.01 0.02 0.1 0.20 0.2 0.40 0.3 0.60 0.4 0.79 0.5 0.99 0.6 1.18 0.7 1.38 0.8 1.57 0.9 1.76 1 1.95 1.5 2.89 2 3.81 3 5.57 4 7.25 5 8.85 6 10.37 7 11.81 8 13.19 9 14.49 10 15.74 15 21.11 12.2005