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1 1 8.4 Richtlinien des Kirchenrates betreffend die Anstellung von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen vom 24. September 2012 Gestützt auf Art. 55, 56 und 134bis der Kirchenordnung (KO) der Evangelischreformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft sowie auf 23 und 24 der Personalund Besoldungsordnung (PBO) erlässt der Kirchenrat die vorliegenden Richtlinien. 1. Grundsatz 1.1 Gemäss Art. 134bis Abs. 6 KO kann die Kirchgemeindeversammlung auf Antrag der Kirchenpflege Stellen für Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone schaffen. Über die Schaffung von kantonalkirchlichen Stellen entscheidet die Synode auf Antrag des Kirchenrats oder Dritter. 1.2 Die vorliegenden Richtlinien umschreiben - Erfordernisse für die Ausbildung von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen - Erfordernisse für die Anstellung von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen - Besoldung - Weiterbildung und Supervision sowie Studienurlaub. 1.3 Die vorliegenden Richtlinien sind für die Kirchgemeinden und die Kantonalkirche betreffend die Anstellung von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen verbindlich. Sie bilden integrierenden Bestandteil des individuellen Anstellungsvertrages. 2. Ausbildung 2.1 Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone haben eine soziale oder pädagogische Ausbildung an einer Fachhochschule oder Höheren Fachschule und eine kirchlich-theologische Ausbildung als doppelte Qualifikation vorzuweisen. 2.2 Absolventinnen und Absolventen der Schule für Diakonie und Gemeindearbeit in Zürich (bis 1994), der Ausbildungsstelle der Zürcher Landeskirche für Ausund Weiterbildung (akim; bis 2000), der Schule für Diakonie Greifensee (bis 2010), des Theologisch-diakonischen Seminars in Aarau u.a.m. werden als Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone anerkannt

2 Bei Neuanstellungen prüft der Kirchenrat die Wählbarkeit der Kandidatin oder des Kandidaten als Sozialdiakonin resp. Sozialdiakon. 2.4 Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien gewährt der Kirchenrat eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2022, bis zu deren Ende alle in den Kirchgemeinden und der Kantonalkirche angestellten Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone die doppelte Qualifikation erlangen müssen. Davon ausgenommen sind diejenigen Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinien als Sozialdiakonin oder Sozialdiakon beauftragt worden sind. 2.5 Nach Erlangen der doppelten Qualifikation findet in einem Gottesdienst, der in der Verantwortung der Kantonalkirche steht, die offizielle Beauftragung zur Sozialdiakonin oder zum Sozialdiakon statt. 3. Anstellung 3.1 Vor dem Ausschreiben einer Stelle werden die Aufgaben umschrieben und in einem Stellenbeschrieb festgehalten. Bei der Wahl sollte je nach Aufgabenschwerpunkt die entsprechende Ausbildung verlangt werden. 3.2 Neben der fachlich anerkannten Ausbildung ist in der Regel die Zugehörigkeit zur Evangelisch-reformierten Kirche Voraussetzung. 3.3 Die Kirchenpflege resp. der Kirchenrat schliessen einen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag nach den Bestimmungen der Personal- und Besoldungsordnung ab. 3.4 Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone werden in einem Gottesdienst in ihren Dienst eingesetzt und damit der Gemeinde vorgestellt. 3.5 Neu angestellte Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone werden in den ersten zwei Berufsjahren im Kanton durch eine Mentorin oder einen Mentor begleitet. Ein Reglement des Kirchenrats regelt die Details. 3.6 Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone haben mit beratender Stimme Einsitz in der Kirchenpflege resp. begleitenden Kommission. Bei einer Anstellung von mindestens 80% nehmen sie immer an deren Sitzungen teil, bei geringeren Anstellungen nach Delegationsprinzip oder bei Fragestellungen, die sie direkt betreffen. 4. Besoldung 4.1 Die Besoldung erfolgt je nach Stellenbeschreibung in Lohnklasse gemäss kantonalem Personalrecht.

3 Die unterschiedliche Einreihung begründet sich durch unterschiedliche Komplexität, Anforderungen an Selbständigkeit, Verantwortung, soziale Kompetenz sowie Kreativität, die die jeweiligen Stellen erfordern. An der vorgesehenen Arbeitsstelle zu erwartende Belastungen oder Erleichterungen werden ebenfalls berücksichtigt. 4.3 Berufserfahrung und Dienstalter werden in der Einstufung in eine Erfahrungsstufe berücksichtigt, wobei auch die berufsnützliche allgemeine Lebenserfahrung massgeblich ist. Es werden die Kriterien des kantonalen Personalrechts angewandt. 4.4 Einreihung in die Lohnklassen Lohnklasse 15 Hausbesuche wie z.b. Besuche bei Kranken, Betagten, Ausgetretenen, neuen Kirchgemeindegliedern etc. Individuelle Sozialhilfe, u.a. Abklären von finanziellen Zuschüssen (vom Staat, aus diversen kirchlichen und nichtkirchlichen Fonds z.b. für Ferienlager etc.) Sekretariatsarbeiten und Sachbearbeitungen wie z.b. Zuständigkeit für HEKS / Bfa Mithilfe in Kinderkirche, Jugendarbeit und Altersbetreuung Mithilfe und Mitgestalten bei Gottesdiensten Lohnklasse 14 zusätzlich zu den beschriebenen Aufgaben Fachliche Beratung Leitung der Kinderkirche Mitarbeit in der Teamleitung für Kurse, die z.b. Erwachsenenbildung, Bibelarbeit, Erziehung betreffen, und die sich je nach Kurs an ein bestimmtes Zielpublikum richten wie Kinder, Jugendliche, Berufstätige, Betagte etc. Gruppenarbeiten mit verschiedenen Alters- und Schicksalsgruppen Koordination und Organisation bei Aktivitäten in der Gemeinde Mitarbeit im Leistungsteam von Gemeinde- bzw. Seniorenferienwochen und Lagern

4 4 8.4 Lohnklasse 13 zusätzlich zu den beschriebenen Aufgaben Selbständige Erwachsenenbildung Anleitung und Begleitung von Praktikantinnen und Praktikanten Rekrutierung, Ausbildung und Begleitung von freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Selbständige Gruppenarbeiten mit verschiedenen Alters- und Schicksalsgruppen Selbständige Kurse in Bibelarbeit Übernahme von anspruchsvollen Planungs-, Koordinations- und Organisationsaufgaben Hauptverantwortung für Gemeinde-/ Seniorenferienwochen und Lager Übernahme von Religionsunterricht auf allen Schulstufen (religionspädagogische Ausbildung erforderlich) Mitarbeit im Unterrichtsteam für Präparanden- und Konfirmandenunterricht Selbständige Entwicklung, Organisation und Führung eines Arbeitsbereiches mit hoher Verantwortung Übernahme von Führungsaufgaben Entwicklung und Durchführung von Projekten, bei denen die Aufgaben nur allgemein umschrieben sind und selbständig erkannt werden müssen. 5. Weiterbildung und Supervision 5.1 Für die Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone gelten sinngemäss die Regelungen des kirchenrätlichen Reglements für Weiterbildung und Supervision. (Kirchliche Gesetzessammlung KGS 6.3, Reglement des Kirchenrates betreffend die Weiterbildung und die Supervision) 5.2 Bewilligungsinstanz für Weiterbildung und Supervision ist in der Kirchgemeinde die Personalkommission, bei kantonalkirchlichen Angestellten der Kirchenrat. 5.3 Die Kostenteilung erfolgt zwischen der Kirchgemeinde, resp. der Kantonalkirche und ihren Mitarbeitenden.

5 Studienurlaub 6.1 Die Sozialdiakoninnen und Sozialdiakone, die in den letzten zehn Jahren ordentliche Weiterbildung und Supervision im Umfang von wenigstens fünf Wochen in Anspruch genommen haben, haben jeweils nach zehn Dienstjahren in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Basel-Landschaft Anspruch auf einen bezahlten Studienurlaub von maximal zehn Wochen bei einem 100%- Pensum. Bei Teilzeitanstellungen gelten anteilmässig entsprechende Ansprüche. Der Studienurlaub ist zusammenhängend zu beziehen. In Ausnahmefällen kann er auf zwei bis drei Teile innerhalb zweier Jahre aufgeteilt werden. 6.2 Als Ausgangspunkt für die Berechnung der für die Anspruchsberechtigung erforderlichen zehn Jahre Tätigkeit gilt für den ersten Studienurlaub der Stellenantritt als Sozialdiakonin oder Sozialdiakon im Kanton. Für die weiteren Studienurlaube ist das Ende des bezogenen Studienurlaubs bzw. bei aufgeteiltem Studienurlaub das auf den Zeitpunkt von zehn Wochen nach Beginn des ersten Teiles fallende Datum Ausgangspunkt für die Besprechung. Berufsjahre als Sozialdiakonin oder Sozialdiakon in anderen Kantonalkirchen werden zu 50% angerechnet. 6.3 Bewilligungsinstanz für Studienurlaub ist in der Kirchgemeinde die Personalkommission, bei kantonalkirchlichen Angestellten der Kirchenrat. Der Inhalt des Studienurlaubs soll in einem direkten Zusammenhang zur sozialdiakonischen Tätigkeit stehen. 6.4 Letztmals kann ein Studienurlaub spätestens vier Jahre vor der voraussichtlichen Pensionierung bezogen werden. 6.5 Die Stellvertretung ist durch die Personalkommission resp. durch die begleitende Kommission zu regeln. 6.6 Die Stellvertretungskosten gehen zu Lasten der Kirchgemeinde resp. bei kantonalkirchlichen Angestellten zu Lasten der Kantonalkirche. 6.7 An die während des Studienurlaubs absolvierten Studien und Reisen werden im allgemeinen keine Beiträge geleistet. Werden integriert in den Studienurlaub bestimmte Kurse besucht, so finden bezüglich der Finanzierung die Regelungen der ordentlichen Weiterbildung Anwendung. 6.8 Die Sozialdiakonin oder der Sozialdiakon hat der Kirchenpflege resp. der begleitenden Kommission einen schriftlichen Bericht zu erstatten

6 Ergänzendes Recht/Inkrafttreten 7.1 Soweit diese Richtlinien keine oder keine anderslautenden Bestimmungen enthalten, kommen die Bestimmungen der Kirchenordnung und der Personal- und Besoldungsordnung resp. der kantonalen Personalgesetzgebung zur Anwendung. 7.2 Diese Richtlinien ersetzen diejenigen vom 15. Dezember 2008; sie treten auf den 15. Januar 2013 in Kraft. EVANGELISCH-REFORMIERTE KIRCHE DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT Kirchenrat Der Präsident Die Kirchensekretärin M. Stingelin, Pfr. E. Wenk-Mattmüller

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