Anti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern Datenschutz & Compliance Referent: Dr. Christoph Bausewein Rechtsanwalt Köln, 25. November 2014 1 Dr. Christoph Bausewein Anti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern
Background Wer hat Anti-Terrorlisten-Screenings durchzuführen? 1. alle Personen innerhalb des Gebietes der EU 2. alle Personen an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Hoheitsgewalt eines EU Mitgliedstaats unterstehen 3. alle Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union 4. nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union 5. juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden 2 Dr. Christoph Bausewein Anti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern
Background Warum müssen Anti-Terrorlisten-Screenings bei Mitarbeitern durchgeführt werden? 1. Zur Verhinderung der unmittelbare und/oder mittelbaren Bereitstellung von Vermögenswerten 2. Zur Erfüllung von Erfüllungsverbote 3. Zur Beschränkungen bestimmter Finanztransaktionen Jede Anti-Terrorlisten-VO enthält Bereitstellungsverbot finanzieller Mittel! Löhne und Gehälter jedweder Beschäftigter Feste Vergütungsbestandteile ( Grundgehalt ) Variable Vergütungsbestandteile Sonstige geldwerte Vorteile ( Naturallohn ) 3 Dr. Christoph Bausewein Anti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern
Background Welche praktischen Zwecke haben Anti-Terrorlisten-Screenings? 1. Anerkennung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Authorised Economic Operator / AEO) Fordert regelmäßigen Abgleich von Mitarbeiternamen, -geburtsort mit EU-Anti-Terrorlisten Zoll: Zertifikat AEO-S (Security) und AEO-F (Full) erfordern flächendeckenden, systematischen Abgleich 2. Anerkennung als Sicherer Versender (VO EG Nr. 300/2008) 3. Exportkontrolle / Global Trade Compliance 4. Geldwäscheprävention 4 Dr. Christoph Bausewein Anti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern
Datenschutzrechtliche Zulässigkeit 32 Abs. 1 S. 1 BDSG: keine gesetzliche Pflicht, Verletzung des Bereitstellungsverbots bloße Ordnungswidrigkeit ( 34 Abs. 4 Nr. 2 AWG, 130, 30 Abs. 1 OWiG) 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG: Beschäftigteninteresse am Ausschluss der Verarbeitung überwiegt (EuGH, U.v. 3.9.2008, C402/05, C415/05; U.v. 21.12.2011 - C 27/09) 32 Abs. 1 S. 2 BDSG: Anlasslose, systematische Mitarbeiterscreenings unzulässig Einwilligung: nicht tragfähig für systematische Mitarbeiterscreenings Betriebsvereinbarung 5 Dr. Christoph Bausewein Anti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern
Bundesfinanzhof, Urteil v. 19.6.2012 VII R 43/11 [ ] ist die Nutzung entsprechender Daten für die Entscheidung über die Begründung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses bzw. für dessen Durchführung unmittelbar erforderlich [ ] [ ] so dass für eine Sicherheitsüberprüfung von Bediensteten anhand dieser Listen ohnehin nur diese personenbezogenen Daten, d.h. nur die sog. Stammdaten, von Belang sind, gegen deren Speicherung und Verwendung im Streitfall nichts spricht [ ] [...] Falls die Klägerin weiterhin Bedenken hat, ob der Vergleich der Stammdaten ihrer Beschäftigten mit den Listen der VO Nr. 2580/2001 und VO Nr. 881/2002 gemäß 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig ist, kann sie eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Beschäftigten einholen, durch die datenschutzrechtliche Bedenken jedenfalls ausgeräumt werden ( 4 Abs. 1 BDSG). [ ] 6
Bundesregierung, BT-Drs. 17/4136 (3.12.2010) Der Rückgriff auf die Terrorismusverordnungen ist zwingend, weil die EU- Terrorismusverordnungen in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht sind. Sonstige Prüfungen werden nicht verlangt. Auf der Basis der genannten Verordnungen ist ein Abgleich von Mitarbeiterdaten mit den Namenslisten der Sanktionsrechtsakte daher zulässig. Unternehmen und andere Wirtschaftsbeteiligte sind nicht zu einem systematischen, anlassunabhängigen Abgleich ihrer Kunden- und Mitarbeiterdateien verpflichtet, sondern allenfalls nach Maßgabe von Sorgfaltspflichten. 7
Stellungnahmen des BfDi (2.11.2009) Nach meiner Auffassung bestehen erhebliche datenschutz-rechtliche Bedenken hinsichtlich der Rechtsauffassung und -praxis der Zollbehörden, die Bewilligung des AEO-Status von dem flächendeckenden und systematischen Abgleich der Mitarbeiter- und Bewerberdaten mit den Listen verdächtiger Personen nach den EG Anti-Terrorverordnungen abhängig zu machen. Für einen solchen Abgleich besteht keine Rechtsgrundlage nach 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 8
Stellungnahmen des Düsseldorfer Kreises Der Düsseldorfer Kreis hält in seinem vorgenannten Beschluss derartige Screenings nur aufgrund einer speziellen Rechtsgrundlage für zulässig. Eine solche Rechtsgrundlage fehlt. Weder die geltenden EU-Antiterrorverordnungen noch andere Sanktionslisten erfüllen die Anforderungen an eine solche spezielle Rechtsgrundlage. Beschäftigtenscreening bei AEO-Zertifizierungen wirksam begrenzen (23./24.11.2011) 9
Konsequenzen für das Arbeitsrecht Welche arbeitsrechtlichen Schlüsse sind bei positivem Befund ziehen? Vergütung Sofortiger Zahlungsstopp Arbeitsverhältnis Personenbedingten Kündigung? Ausnahmegenehmigung durch Deutsche Bundesbank Keine Eignung zur Ausübung des Arbeitsverhältnisses? WICHTIG: Unverzüglich Information an zuständige Behörde 10
Konsequenzen für das Arbeitsrecht Welche arbeitsrechtlichen Schritte sollten bei Verdacht der Listung eines Mitarbeiters eingeleitet werden? Allgemein Aufklärung des Sachverhalts Verdachtskündigung? Arbeitsverhältnis Verwechselung ausschließen Widerrufliche Freistellung und Zahlungsstop 11