Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach Einführung der Bauprodukteverordnung am 01.07.2013 Welche Pflichten entstehen daraus für Zertifizierungsstellen und Hersteller von Bauprodukten? Dr. K. Stemmer Weimar, 21. 03. 2013
Die Bauprodukteverordnung tritt am 01. 07. 2013 verbindlich in Kraft: Verordnung (EU) Nr. 305/2011) des europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates Wichtigste Festlegungen der Bauprodukterichtlinie (89/106/EWG) : Produkte, die den Anforderungen der harmonisierten europäischen Normen entsprechen sind mit dem CE-Zeichen zu kennzeichnen. Die Überprüfung der Konformität der Produkte mit den Anforderungen der Norm erfolgt durch notifizierte Zertifizierungsstellen. Die Notifizierung erfolgt durch das DIBt. Der Produkthersteller erhält nach bestandener Zertifizierung ein Konformitätszertifikat. Der Produkthersteller muss eine Konformitätserklärung für seine Produkte erstellen. Die Bauprodukteverordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bauprodukterichtlinie dar.
Wichtigste Festlegungen der Bauprodukteverordnung: Produkte, die den Anforderungen der harmonisierten europäischen Normen entsprechen sind weiterhin mit dem CE-Zeichen zu kennzeichnen. Die Überprüfung der Konformität der Produkte mit den Anforderungen der Norm erfolgt durch eine akkreditierte und notifizierte Zertifizierungsstelle. Die Akkreditierung erfolgt durch die DAkkS, die Notifizierung erfolgt durch das DIBt. Das Konformitätszertifikat erhält der Produkthersteller nach bestandener Zertifizierung. Es bestätigt, dass die Konformität des Bauproduktes mit den Anforderungen der genannten Norm gewährleistet ist. Der Produkthersteller muß eine Leistungserklärung für seine Produkte erstellen. In der Leistungserklärung sind neben den Angaben zum Produkt, zum Hersteller und zur Zertifizierungsstelle eine vollständige Auflistung aller Eigenschaftskennwerte anzugeben, die in der jeweiligen Norm gefordert sind,
Systeme zum Nachweis der Leistungsbeständigkeit nach BauPVO Aufgaben System 1+ 1 2+ 3 4 Typprüfung des Bauprodukts Hersteller WPK x x x x x Prüfungen nach Prüfplan Typprüfung des Bauprodukts x x x x x x x Erstüberwachung x x x x Notifizierte Stelle + Produktprüfung x Regelüberwachungen + Produktprüfung x x x x Zertifizierung x x x
Tätigkeitsbereich der Zertifizierungsstelle der Dr. Hutschenreuther Ingenieurgesellschaft für bautechnische Prüfung mbh Konformitätsbewertung und Zertifizierung von Systemen zur Werkseigenen Produktionskontrolle von Bauprodukten (System 2+) Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620 DIN EN 13043 DIN EN 13055 Teil 1 DIN EN 13242 DIN EN 13450 Asphaltmischgut nach DIN EN 13108 Teil 1-7 Bitumen u. bitumenhaltige Bindemittel nach: DIN EN 12591 DIN EN 13808 DIN EN 14023
Was bedeutet die Akkreditierung für die Zertifizierungsstelle: Die Zertifizierungsstelle muss nachweisen, dass die Durchführung der Zertifizierungen auf der Grundlage eines funktionierenden Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN 45011 erfolgt und das alle Anforderungen dieser Norm eingehalten werden. Diese Überprüfung erfolgt durch die DAkkS in Form einer Erstakkreditierung sowie in Folgeaudits alle 1-1,5 Jahre; alle 5 Jahre erfolgt eine Reakkreditierung. Nach Erhalt der Akkreditierungsurkunde muss die Zertifizierungsstelle einen neuen Antrag zur Notifizierung durch das DIBt stellen. Sinn der Akkreditierung ist es, eine vergleichbare Arbeitsweise aller Zertifizierungsstellen zu gewährleistet. Der gesamte Zeitraum von der Beantragung der Akkreditierung bis zur Erneuerung der Notifizierung durch das DIBt dauert wenigstens 1Jahr. Sowohl die akkreditierten als auch die notifizierten Stellen werden in entsprechenden Dateien im Internet veröffentlicht.
Ablauf der Zertifizierung unter Berücksichtigung der Anforderungen der DIN EN 45011 Zertifizierungsantrag durch Produkthersteller Antragsprüfung durch Zertifizierungsstelle Angebot Zertifizierungsvertrag Wiederholung der Bewertung Bewertung durch Überwachungsbeauftragten Benennung der Abweichungen Termin für Behebung der Mängel Entscheidung über die Zertifizierung Ausstellung des Konformitätszertifikat Regelmäßige Überwachung der zertifizierten Produkte Leistungserklärung erstellen CE Kennzeichnung
Welche Anforderungen ergeben sich für den Hersteller nach Inkrafttreten der Bauprodukteverordnung: 1. Überprüfung, ob die für das Unternehmen tätige Zertifizierungsstelle akkreditiert ist. Es ist möglich, dass sich durch die neu zu beantragende Notifizierung nach bestandener Akkreditierung die Kenn-Nummer bisher tätiger Zertifizierungsstellen ändert. 2. Abschluss eines neuen Zertifizierungsvertrages Nach den Festlegungen der DIN EN 45011 ergeben sich eine Reihe neuer Anforderungen, die in den bisherigen Musterverträgen nicht berücksichtigt waren. 3. Wenn ein gültiges Konformitätszertifikat vorliegt, ist eine Leistungserklärung für alle zertifizierten Bauprodukte zu erstellen. Damit übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität der Bauprodukte mit der erklärten Leistung. 4. Anbringung der CE-Kennzeichnung auf dem Lieferschein für Produkte mit Leistungserklärung Eine Verwendung des CE-Zeichens für andere Produkte ist zukünftig strafbar!
Es ist für alle zertifizierten Bauprodukte eine Leistungserklärung zu erstellen: Leistungserklärung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung) ( Die Leistungserklärung muss entsprechend dem Muster in Anhang III der Bauprodukteverordnung erstellt werden oder man verwendet eine Musterleistungserklärung der Industrieverbände.) Jede Leistungserklärung erhält eine Nummer. Die Leistungserklärung und die zugehörige technische Dokumentation müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Leistungserklärung ist in der Sprache des Landes zu erstellen, in dem das Produkt auf den Markt gebracht wird. Die Leistungserklärung muss elektronisch oder in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden (Wunsch des Abnehmers ist zu beachten!).
Notwendige Änderungen des Lieferscheins: Kenn-Nr. der notifizierten Stelle 2014 Ziffern des Jahres der Erstkennzeichnung 08 Name und Anschrift des Herstellers Kies GmbH Werkstrasse, Weimar Nummer der Leistungserklärung 25 Nummer und Ausgabejahr der hen EN 12620:2013 Beschreibung des Produkttyps Natürliche Gesteinskörnung für Beton Kenncode des Produkttyps EN 12620-8/16 - E I - Material-Nr. 4 Bei Aufdruck des CE-Zeichens darf kein Produkt auf dem Lieferschein stehen, welches nicht nach einer harmonisierten europäischen Norm hergestellt wurde. Weitere Angaben oder Zeichen: z. B. Ü-Zeichen, Zeichen oder Name des Güteüberwachers, Hinweis auf TL-Gestein, müssen in einem gesonderten Feld darunter stehen.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!