Aufsichtsbehördliche Finanzkontrolle kommunaler Finanzgeschäfte MMag. Mathias Kopf LL.M. Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Gemeinden
Gesetz vom 31. März 1864, wirksam für das für das Erzherzogthum Österreich unter der Enns, womit eine Gemeindeordnung und eine Gemeinde-Wahlordnung erlassen werden, Landesgesetz- und Verordnungsblatt Nr. 5/1864
Ziele öffentlicher Finanzkontrolle I ziffernmäßige Richtigkeit und Gesetzmäßigkeit(formale Ziele) Informationsfunktionzur Geltendmachung der fiskalpolitischen Verantwortlichkeit (Vorlage von Berichten an den Gemeinderat) Grundlage der weiteren Funktionen der öffentlichen Finanzkontrolle Sicherstellung ökonomischer Effizienz im öffentlichen Sektor (Wirtschaftlichkeitsprüfung) zur Erzielung des Wohlfahrtsmaximums (inhaltlich-ökonomische Zielsetzung) Gebote Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit (Effizienz) und Zweckmäßigkeit (Effektivität) sind Prüfungsmaßstabfür den Prüfungsausschuss und die Aufsichtsbehörde
Ziele öffentlicher Finanzkontrolle II Einhaltung des Gebots eines substantiellen Haushaltsausgleichs und die rechtlichen Grenzen der Verschuldung Effizienz von Budgetvolumen und Budgetstruktur im Hinblick auf ein dauerhaft aufrechterhaltbares Wachstum Aufzeigen interperiodischer Gleichheit zur fiskalische Integrität (reichen laufende Einnahmen aus, um laufende Leistungen zu finanzieren) * öffentliche Finanzkontrolle ist eine unabhängige/neutrale Tätigkeit Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses darf nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters angehören (Ausnahme: nur eine Wahlpartei im Prüfungsausschuss vertreten) Finanzkontrolle durch andere Rechtsträger/Institutionen (Land NÖ, Rechnungshöfe) * vgl. Bartel/van Rietschoten (1991): Eine Vision von moderner öffentlicher Finanzkontrolle
Finanzkontrolle durch die Aufsichtsbehörde Aufsichtsmittel I Beschränkung der Aufsichtsbehörde an die (verfassungs-)gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsmittel bei sonstiger Rechtswidrigkeit der aufsichtsbehördlichen Maßnahme Aufsicht ist Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde und bedarf einer (verfassungs-)gesetzlichen Grundlage Aufsicht ist im Kernbereich als bloße Rechtskontrolle ausgestaltet (Einhaltung der Rechtsordnung und des eigenen Wirkungsbereichs, Erfüllung der gesetzlich obliegenden Aufgaben) Ermessensentscheidungen unterliegen nicht der Rechtskontrolle
Finanzkontrolle durch die Aufsichtsbehörde Aufsichtsmittel II Prüfung der Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit(Art. 119a Abs. 2 B-VG) Bericht der Aufsichtsbehörde zur Vorlage an den Gemeinderat Gemeinderat hat die erforderlichen Maßnahmen selbst zu beschließen (Eigenverantwortung der Gemeinde) keine über die Information hinausgehenden behördlichen Befugnisse Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht durch Bindung von Maßnahmen der Gemeinde, insbesondere solche von besonderer finanzieller Bedeutung, an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde(Art. 119a Abs. 8 B-VG) Anzeigepflicht als Informationsquelle
Finanzgeschäfte der Gemeinden Finanzkontrolle Maßnahme Aufsichtsmittel Finanzkontrolle zivilrechtliche Folgen Abschluss aller Arten von Finanzgeschäften (etwa Optionen, Swaps ) mit Ausnahme der nachstehenden Finanzgeschäfte An-oder Verkauf sowie die Verpfändung von Wertpapieren oder Forderungen Aufnahme eines Darlehens, Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung - Selbstkontrolle (Beratung nach dem BWGbzw. dem WAG, allenfalls Risikoanalyse) Anzeigepflicht ( 87 NÖ GO 1973) Genehmigungspflicht ( 90 NÖ GO 1973) Externe Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde (allenfalls Untersagung der Maßnahme) Externe Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde (Erteilung oder Versagung der Genehmigung) - gesetzlicher Schutz vor Forderungen Dritter bei Untersagung gesetzlicher Schutz vor Forderungen Dritter bei Versagung Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt (Leasing) Genehmigungspflicht ( 90 NÖ GO 1973) Externe Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde (Erteilung oder Versagung der Genehmigung) gesetzlicher Schutz vor Forderungen Dritter bei Versagung
Genehmigungspflicht und -voraussetzungen Genehmigungspflichtig sind gemäß 90 Abs. 1 NÖ GO 1973 u.a.: Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Haftungen Zahlungsverpflichtungen, die einer Kreditverpflichtung gleichkommen (zb Leasing) diverse Ausnahmen (Unterschreiten der Wertgrenzen, Darlehen des Bundes/Landes/eines von diesen verwalten Fonds bzw. bei Zinsenzuschüssen der genannten Rechtsträger, Sicherstellungen und Vorfinanzierungen derartiger Darlehen) Genehmigung ist gemäß 90 Abs. 5 NÖ GO 1973 zu versagen, wenn Maßnahme mit der Gefahr der dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens oder einer übermäßigen Verschuldung der Gemeinde verbunden wäre oder wenn die Maßnahme einer Bestimmung dieses Gesetzes widerspricht und die Rechtswidrigkeit nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde zu setzenden Frist behoben wird.
Genehmigungsverfahren - 90 NÖ GO 1973 bei genehmigungspflichtigen Finanzgeschäften ist idr zu prüfen, ob die Maßnahme mit einer übermäßigen Verschuldung der Gemeinde verbunden wäre ein technisches Genehmigungskriterium ist die (freie) Finanzspitze positive Finanzspritze führt zur Genehmigung, wenn die Annuität mit dem vorhandenen Bewegungsspielraum im Haushalt bedeckt werden kann negative Finanzspitze führt zur Versagungder Genehmigung, da keine Mittel zur Bedeckung der Annuität vorhanden sind (Konsolidierungsbedarf/Haushaltsabgang) keine gesetzlichen Ausnahmenfür Maßnahmen zur Erfüllung von Pflichtaufgaben oder sonstiger Maßnahmen im Allgemeininteresse Haushaltsentwicklung (mittelfristiger Finanzplan) ist ergänzend zu berücksichtigen
Genehmigungsverfahren - Zweck Sicherstellung des Gleichgewichts im Haushalt zur Sicherstellung der weiteren Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Gemeinde Sicherstellung der interperiodischen Gleichheit durch ausgewogene Finanzierungszyklen und maßhaltende Vorbelastungen Wahrung der Kreditwürdigkeit/öffentlichen Reputationund der Interessen der NÖ Gemeinden insgesamt (Solidargemeinschaft) keine Haftungsübernahmedurch das Land aufgrund der Erteilung einer Genehmigung (keine Sicherstellung des Gläubigers)
Genehmigungsverfahren - Einzelfragen Finanzspitze - Berechnung Gesamteinnahmen des ordentlichen Haushalts laut Voranschlag (abzüglich einmalige Einnahmen/Überschuss des Vorjahres) minus Gesamtausgabendes ordentlichen Haushalts laut Voranschlag (abzüglich einmalige Ausgaben, Zuführungen zum ao. Haushalt und Fehlbetrag des Vorjahres) = (freie) Finanzspitze Finanzspitze wird von anderen Behörden/Instituten teilweise anders ermittelt!
Genehmigungsverfahren - Einzelfragen Vorteil einer raschen und einfachen Ermittlung nach der Aktenlage Ausschlaggebend ist die gegenwärtige finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde (Handlungsspielraum) transparente Methode (wird auch den Gemeinden vermittelt) singulärer Ansatz, keine Einbeziehung weiterer Kennzahlen (kein singulärer Ansatz, keine Einbeziehung weiterer Kennzahlen (kein Risikoprofil) Finanzspitze ist hinsichtlich des gesetzlichen Genehmigungskriteriums (übermäßige Verschuldung) nur mittelbar aussagekräftig(andere Kennzahlen wie etwa Verschuldungsgrad oder fiktive Verschuldungsdauer bleiben unberücksichtigt) Ermittlung auf Basis des Voranschlags/mittelfristigen Finanzplans (ungesicherte Planwerte, Ergebnis kann bei der Voranschlagserstellung beeinflusst werden, keine Einbeziehung ausgegliederter Unternehmen)
Perspektiven mehr Unabhängigkeit und Selbstkontrolle (Selbstverantwortung) odertreffsicherere und uudort intensivere aufsichtsbehördliche Eingriffe legistische Ansatzpunkte für treffsichere Genehmigungsverfahren Risikoprofil aus mehreren Kennzahlen legistische Klärung der Vorgehensweise bei Maßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher Pflichtaufgaben bzw. sonstigen Maßnahmen im Allgemeininteresse Ausnahmeregime an Kennzahlen statt an Wertgrenzen orientieren Schaffung eines Rechtsrahmens für Konsolidierungsmaßnahmen verstärkte Berücksichtigung des mittelfristigen Finanzplans