Gefährdungsbeurteilung nach 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz

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Transkript:

Checkliste Funktionsbereich / Betrachtungsbereich: RdErl. Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen RdErl. d. MK v. 28. 7. 2008 23.5-40 183/2 VORIS 22410 Version 1.1 vom 24.09.2008 Diese Checkliste dient als Handlungshilfe zur Umsetzung des Runderlasses. Sie kann die Kenntnisnahme des Runderlasses nicht ersetzen, da der Text nicht vollständig in die Checkliste übernommen wurde und insbesondere erläuternde Textpassagen fehlen. Die Beurteilungskriterien/Rechtsgrundlagen sind nicht Teil des Runderlasses. Sie dienen der Information, wo weitere Erläuterungen zu finden sind. Sachverhalte, die im Erlass originär geregelt werden, sind mit einem gekennzeichnet. Bezugserlässe: a) Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (SchulbauR), RdErl. d. MFAS v. 11.8.2000-305-24153 (Nds. MBl. Nr.26/2000 S.519; SVBl 11/2000 S.476) - VORIS 21072 02 00 40 042 - b) GUV-V S1 Unfallverhütungsvorschrift Schulen vom Mai 2001, Bek. d. MS v. 12.11.2003 504-43534/3-9 Nds. MBl. Nr. 38/2003, S. 757 c) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit der Landesbediensteten in Schulen und Studienseminaren (Arbeitsschutz in Schulen), RdErl. d. MK v. 12.5.2004 202-40180/1-1202-40180/1-1 (Nds. MBl. Nr. 18/2004 S. 392; SVBl 8/2004 S. 354) VORIS 81600 d) Sicherheit im Unterricht, RdErl. d. MK v. 1.9.2004 23-40182/2-5 (SVBl 10/2004 S.454) VORIS 22410 e) Sicherheits- und Gewaltpräventionsmaßnahmen in Schulen RdErl. d. MK v. 15.2.2005-23.3-51 650 (SVBl 3/2005 S.121) - VORIS 22410 - Nr. Gefährdungen/Belastungen Beurteilungskriterien/ Rechtsgrundlagen* 1. Aufgabenverteilung 1.a Ist sichergestellt, dass der Feuerwehr bei Bedarf unverzüglich ein Verzeichnis der Gefahrstoffe und Druckgasflaschen zur Verfügung gestellt werden kann, die in bestimmten Räumen oder Gebäudetei- 7 (8) GefStoffV len aufbewahrt werden? 1.b Hat die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Landesbedienstete oder einen Landesbediensteten oder mehrere Landesbedienstete schriftlich bestellt, die in der Schule für die Organisation der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung verantwortlich sind (Empfehlung)? 1.c Ist sichergestellt, dass bei der Planung und Durchführung von Projekttagen, Feiern, Theateraufführungen usw. Brandschutz- und andere Sicherheitsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden? Dabei sind die Bestimmungen der NVStättVO zu beachten. 1.d Hat der Schulträger gemäß 108 Abs. 1 Satz 1 und 113 Abs. 1 Satz 1 NSchG sowie 28 der Unfallverhütungsvorschrift Schulen (GUV-V S1) die erforderlichen Einrichtungen für eine wirksame Erste Hilfe in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt? 1.e Hat der Schulträger Feuerwehrpläne nach DIN 14095, der Brandschutzordnung nach DIN 14096 Teil A (allgemeiner Aushang) und der Pläne für Flucht- und Rettungswege nach DIN 4844-3 erstellt? 13 (2) ArbSchG GUV-V C 1 GUV-I 810 Quelle g) NVStättVO GUV-SI 8065 Nr. 13 Bezugserlass a) check_rderl_eh_bs_ev.doc www.arbeitsschutz.nibis.de Seite 1

1.f Hat die Schulleiterin oder der Schulleiter in Abstimmung mit dem Schulträger die Brandschutzordnung Teile B und ggf. C nach Anlage 5 erstellt? Diese enthält Verhaltensanweisungen, die sich auf die örtlichen Gegebenheiten beziehen. 1.g Ist sichergestellt, dass festgestellte Mängel zur Ersten Hilfe, zum Brandschutz und zur Evakuierung durch alle an der Schule Tätigen der Schulleitung unverzüglich mitgeteilt werden? 2.1.a 2.1.b 2.1.c 2.1.d 2.1.e 2.2.a 2.2.b 2.2.c 2. Erste Hilfe 2.1 Erste-Hilfe-Kenntnisse Verfügen alle Lehrkräfte der Schule über aktuelle Erste-Hilfe- Kenntnisse? Kurs Lebensrettende Sofortmaßnahmen (LSM)-Schule im Umfang von vier Doppelstunden im Abstand von drei Jahren. Wird in der Schule der Ausbildungsstand aller in der Schule beschäftigten Personen in Erster Hilfe dokumentiert? (Liste mit Name und Kursdatum) Wurde beim Träger der Schülerunfallversicherung ein Antrag auf Kostenübernahme für den Kurs Lebensrettende Sofortmaßnahmen (LSM)-Schule für Lehrkräfte und andere Landesbedienstete gestellt (Deckungszusage)? Wird die Erste-Hilfe-Ausbildung von Schülerinnen und Schülern unter Mitwirkung einer Hilfsorganisation sowie die Einrichtung eines Schulsanitätsdienstes gefördert? (Soll-Vorschrift) Verfügen sonstige in Schulen tätige Personen, die in einem Dienst oder Arbeitsverhältnis zum Schulträger stehen, ebenfalls über Erste-Hilfe-Kenntnisse? (Soll-Vorschrift) 2.2 Erste-Hilfe-Ausstattung Hat der Schulträger die erforderliche Erste-Hilfe-Ausstattung der Schule zur Verfügung gestellt? Steht in der Schule mindestens ein Raum zur Verfügung, in dem Verletzte und Erkrankte angemessen betreut werden können (Sanitätsraum)? Werden in Bereichen der Schule mit besonderen Gefährdungen (Naturwissenschaftlicher Unterricht, Werkstätten, Küchen, Sportstätten) geeignete Erste-Hilfe-Materialien und notwendige Rettungseinrichtungen bereitgehalten? Nr. 13 Bezugserlass a) DIN 14095 16 (1) ArbSchG (Hinweis) 26 GUV-V A1 Nr. 2.2 GUV-SI 8065 Nr. I-1.4 GUV-SI 8070 2.2.d Wird entnommenes Erste-Hilfe-Material zeitnah ersetzt? 2.2.e Wird die Erste-Hilfe-Ausstattung mindestens jährlich überprüft und die Prüfung dokumentiert? 10 ArbSchG 2.2.f 2.2.g 2.3.a 2.3.b Wird die Erste-Hilfe-Ausstattung bei Nutzungsänderung von Räumen angepasst? Ist bei Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes die Anwesenheit von Personen mit Erste-Hilfe-Kenntnissen mit entsprechender Ausstattung sichergestellt? 2.3 Erste-Hilfe-Maßnahmen Ist sichergestellt, dass die Lehrkraft dafür sorgt, dass Angehörige der oder des Verletzten oder Erkrankten informiert werden, wenn diese oder dieser die Schule vorzeitig verlassen muss? Ist sichergestellt, dass eine Begleitung Verletzter oder Erkrankter auf dem Weg zum Arzt erfolgt? Dies gilt auch bei einer verletzungs- oder erkrankungsbedingten Entlassung nach Hause, wobei hier gewährleistet sein muss, dass die oder der Verletzte nicht ohne Hilfe zu Hause zurückgelassen wird. 4 (5) ArbStättV check_rderl_eh_bs_ev.doc www.arbeitsschutz.nibis.de Seite 2

2.3.c 2.4.a 2.4.b 2.4.c 2.4.d 3.1.a 3.1.1.a 3.1.1.b 3.1.1.c 3.1.1.d 3.1.1.e 3.1.2.a 3.1.2.b Gefährdungsbeurteilung nach 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Ist gewährleistet, dass eine Lehrkraft im Notfall unverzüglich Unterstützung anfordern kann, damit alle anwesenden Schülerinnen und Schüler angemessen beaufsichtigt und betreut werden können? 2.4 Dokumentation Werden Erste-Hilfe-Leistung immer ins Verbandbuch (z. B. GUV-I 24 (5) GUV-V A1 511-1) eingetragen? Nr. 5 GUV-SI 8065 Hat die Schulleitung sichergestellt, dass wenn aufgrund der Verletzung oder akuter Erkrankung ein Arzt aufgesucht oder der Ret- 193 (1) SGB VII tungsdienst benachrichtigt wird, binnen drei Tagen eine Unfallmeldung an die zuständige Stelle erfolgt? Wird die Zahl der Unfallmeldungen pro Schuljahr getrennt nach Personengruppen (Schülerinnen und Schüler, angestellte und beamtete Landesbedienstete, Bedienstete des Schulträgers) erfasst? Werden die Unfallmeldungen und Verbandbücher im Rahmen der Bezugserlas c) Gefährdungsbeurteilung ausgewertet? 5 ArbSchG 3. Brandschutz und Evakuierung 3.1 Vorbeugender Brandschutz Hat die Schulleiterin oder der Schulleiter dafür gesorgt, dass alle 12 ArbSchG an der Schule tätigen Personen über die Bestimmungen der geltenden Brandschutzordnung informiert sind? 3.1.1 Brandverhütung Werden offene Flammen nur im notwendigen Umfang unter Aufsicht einer oder eines Erwachsenen entzündet und unterhalten? Werden, wenn der Umgang mit brandfördernden, brennbaren oder 8 (2) GefStoffV explosionsgefährlichen Stoffen unvermeidlich ist, die Mengen dieser Stoffe möglichst gering gehalten und die Betriebsanweisungen 14 GefStoffV 12 GefStoffV für den Umgang mit diesen Stoffen beachtet? Werden Feuerlöscher und geeignete Löschmittel an Gefahrenstel- 4 (3) ArbStättV len bereitgehalten. Werden Notausschalter, Absperrhähne für Wasser und Gas, Erste- Hilfe-Einrichtungen sowie Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen stets frei zugänglich gehalten? Werden bei der Durchführung von handwerklichen Arbeiten in der Schule, die mit Funken- oder Flammenbildung oder hoher Temperatur verbunden sind (Schweißen, Löten, Trennen, Brennschneiden usw.), ggf. besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen und mit dem Schulträger abgestimmt? Diese Maßnahmen können z. B. in einem Erlaubnisschein für Feuer- und Heißarbeiten nach Anlage 6 festgelegt werden, der durch den Schulträger ausgestellt werden kann. 3.1.2 Flucht- und Rettungswege Sind in jedem Klassenraum Hinweise zum Verhalten in Notfällen sowie im Brandfall in Anlehnung an die Muster der Anlagen 3 und 4 des Erlasses ausgehängt? Sind die Flucht- und Rettungswege frei von Hindernissen und ständig in baurechtlich vorgeschriebener Breite begehbar? 3.1.2.c Sind in den Flucht- und Rettungswegen keine Brandlasten (z. B. Kopierer, Möbel und andere brennbare Materialien) oder lose Gegenstände (Stolpergefahr) vorhanden? 3.1.2.d 3.1.2.e Sind alle Türen im Verlauf von Fluchtwegen und die Notausgänge jederzeit benutzbar und ohne Hilfsmittel (z. B. Schlüssel) von innen jederzeit in voller Breite zu öffnen? Sind für Unterrichts- und Aufenthaltsräume mindestens zwei voneinander unabhängige Flucht- und Rettungswege vorhanden? GUV-R 133 BGI 563 Nr. 4 (2) ASR A2.3 Nr. 6 Bezugserlass a) Nr. 6(3) u. 6(4) ASR A2.3 Nr. 4 Bezugserlass a) check_rderl_eh_bs_ev.doc www.arbeitsschutz.nibis.de Seite 3

3.1.2.f 3.1.2.g 3.1.3.a 3.1.3.b 3.1.4.a 3.1.4.b 3.1.4.c 3.1.5.a 3.1.6.a 3.1.6.b 3.1.6.c 3.1.6.d 3.1.6.e Gefährdungsbeurteilung nach 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz Entsprechen die Kennzeichnung der Fluchtwege und der Einrichtungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (GUV-V A8) sowie den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung und der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. 6. 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz? Wird bei Nutzungsänderungen von Räumen oder Baumaßnahmen seitens des Schulträgers geprüft, ob diese baugenehmigungspflichtig sind? Werden Rauchschutz- und Brandschutztüren, mit Ausnahme im Brandfall selbsttätig schließender Türen, stets geschlossen gehalten und keinesfalls durch Keile oder auf andere Weise offen gehalten? Sind die Schließmechanismen von im Brandfall selbsttätig schließender Rauchschutz- und Brandschutztüren funktionsfähig? 3.1.4 Unterweisung Werden alle Lehrkräfte und andere in der Schule Beschäftigte jährlich über das Verhalten in Notfällen und bei Alarm unterwiesen? Diese Unterweisung ist zu dokumentieren. Werden innerhalb der ersten drei Wochen nach Schuljahresbeginn alle Schülerinnen und Schüler anhand des RdErl. und der Aushänge in den Klassenräumen über das Verhalten in Notfällen und bei Alarm unterwiesen? Dieses ist im Klassenbuch zu dokumentieren. Ist eine ausreichende Anzahl von Personen an der Schule in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen unterwiesen? Die Unterweisung muss von fachlich geeigneten Personen erfolgen; bei praktischen Übungen sind die Unfallverhütungsund Umweltschutzvorschriften zu beachten. 3.1.5 Vorbeugung und Verhalten in Notfällen als Unterrichtsthema Werden Maßnahmen zur Vorbeugung und zum richtigen Verhalten bei Notfällen (insbesondere Brand, Explosion, Verletzungen) im Unterricht z. B. zur Vorbereitung oder im Anschluss an die jährliche Notfallübung thematisiert? 3.1.6 Alarmierungsanlagen Ist die Schule seitens des Schulträgers mit einer Alarmierungsanlagen ausgestattet, durch die im Gefahrenfall die Räumung der Schule oder einzelner Schulgebäude eingeleitet werden kann (Hausalarmierung)? Das Alarmsignal muss sich vom Pausensignal unterscheiden. Kann das Alarmsignal der Alarmierungsanlage in jedem Raum der Schule gehört werden? Kann das Alarmsignal mindestens an einer während der Betriebszeit der Schule ständig besetzten oder an einer jederzeit zugänglichen Stelle innerhalb der Schule (Alarmierungsstelle) ausgelöst werden? Befindet sich an der Alarmierungsstelle ein Telefon, mit dem jederzeit Feuerwehr und Rettungsdienst unmittelbar alarmiert werden können? Ist sichergestellt, dass die Alarmierungsanlage auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung funktionsfähig ist? Nr. 1.3 Anhang ArbStättV GUV-V A8 /ASR A1.3 Richtlinie 92/58/EWG 68 NBauO 20 (1) NBauO 20 (1) NBauO 12 ArbSchG Nr. 12 Bezugserlass a) check_rderl_eh_bs_ev.doc www.arbeitsschutz.nibis.de Seite 4

3.2 Notfallübungen 3.2.1 Durchführung von Notfallübungen 3.2.1.a Wird mindestens einmal pro Schuljahr eine Evakuierungsübung des Gebäudes durchgeführt, bei der die Informationen nach Nummer 3.1.4 des RdErl. umgesetzt werden? Die Räumung kann auch durch vorab verfasste Lautsprecherdurchsagen veranlasst werden. 3.2.1.b Wird in regelmäßigen Abständen eine unangekündigte Notfallübung durchgeführt? 3.2.1.c Wird beachtet, dass grundsätzlich alle in dem Gebäude anwesenden Personen an Evakuierungsübung teilnehmen müssen? Die besonderen Belange von behinderten Menschen sind dabei zu berücksichtigen. 3.2.1.d Werden Notfallübungen so vorzubereitet, dass dadurch keine Gefährdung entsteht und sie jederzeit abgebrochen werden können? Bei der Übung können je nach Absprache die zuständige Feuerwehr und/oder eine Hilfsorganisation mitwirken. 3.2.1.e Werden realistisch dargestellte Notfallsituationen im Rahmen von Notfallübungen im Vorfeld mit der Feuerwehr, der Feuerwehr- Einsatz- und Rettungsleitstelle sowie der Polizei abgestimmt? 3.2.1.f Ist bei Einsatz von Nebelmaschinen gewährleistet, dass keine Personen in den Übungsrauch laufen oder anderweitig gefährdet werden? 3.2.1.g Wird beachtet, dass unangekündigte Evakuierungsübungen mit realistischer Unfalldarstellung (Einsatz von Nebelmaschinen, alarmmäßiges Anrücken der Feuerwehr) nicht durchgeführt werden dürfen? 3.2.1.h Wird beachtet, dass Schülerinnen oder Schüler bei der realistischen Unfalldarstellung im Rahmen einer Evakuierungsübung nicht mitwirken dürfen? Dieses gilt auch bei einer Demonstration von Personenrettung (z. B. Abseilen, Retten über die Drehleiter oder tragbare Leiter). 3.2.2 Auswertung praktischer Erfahrungen 3.2.2.a Werden Erfahrungen aus Notfallübungen und aus realen Notfällen unter Mitwirkung der Beteiligten ausgewertet und als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert? Die daraus resultierenden Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. 5. Vorbereitung auf Notfallsituationen 5.a Hat die Schulleitung Vorbereitungen getroffen, dass sie bei Notfallsituationen in der Schule oder bei Schulveranstaltungen ihre Führungsaufgaben in angemessener Weise wahrnehmen kann? Dazu sind von der Schule die notwendigen organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen zu schaffen. 5.b Ist bekannt, dass bei besonderen Notfallsituationen umgehend die LSchB, der Schulträger und der zuständige Unfallversicherungsträger benachrichtigt werden müssen? 5 ArbSchG 6 ArbSchG 10 (1) ArbSchG Weitere Quellen: f) Nds. Versammlungsstättenverordnung vom 08.11.2004 (Nds.GVBl. Nr.32/2004 S.426), geändert durch VO v. 22.4.2005 (Nds.GVBl. Nr.9/2005 S.126) VORIS 21072 g) Sicherheit in Schulaulen und Bürgerhäusern - Hilfestellung für die Unternehmen zur Umsetzung von Leitung und Aufsicht in Veranstaltungsstätten. Hrsg. GUV u. LUK Nds. h) Feueralarm in der Schule GUV-S I 8051 i) Erste Hilfe in Schulen GUV-S I 8065 check_rderl_eh_bs_ev.doc www.arbeitsschutz.nibis.de Seite 5