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Transkript:

Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht 2. Halbjahr 2014 Termin: 7. August 2014 Bearbeitungszeit: 5 Stunden Hilfsmittel: 1. Schönfelder, Deutsche Gesetze - Textsammlung und Ergänzungsband - 2. Wirtschaftsgesetze, 30., aktualisierte Auflage, 2014, IDW Verlag GmbH Die Aufgabenstellung umfasst einschließlich dieses Vorblattes 8 Seiten. Bitte geben Sie nach Ende der Bearbeitungszeit auch die Aufgabenstellung ab!

Bearbeitungshinweis: Alle Aufgaben sind zu bearbeiten! Gehen Sie von einer Gewichtung von 2 (Teil 1) zu 1 (Teil 2) und innerhalb von Teil 1 von 3 (Frage 1) zu 1 (Frage 2) aus! Gehen Sie nur auf die konkreten Fragestellungen ein und verzichten Sie auf allgemeine Darlegungen ohne Bezug zur jeweiligen Fragestellung! Nennen Sie dabei stets die relevanten Rechtsvorschriften!

Teil 1: Gesellschafter der A-GmbH sind B, C, D und die E-AG. Unternehmensgegenstand der A-GmbH ist der Bekleidungs-Einzelhandel im Internet. Die Gesellschaft betreibt einen etablierten, aber nur lokal bekannten Internethandel mit zuletzt konstanten Umsätzen und Gewinnen. Alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH ist der F. In der Satzung ist bestimmt, dass die Auflösung der Gesellschaft und die Veräußerung ihres gesamten Vermögens einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung voraussetzen. Das Stammkapital in Höhe von 1 Mio. ist wie folgt auf die Geschäftsanteile aufgeteilt: Anteil des B: 100.000 Anteil des C: 100.000 Anteil des D: 100.000 Anteil der E-AG: 700.000 Die Aktien der E-AG, einer reinen Beteiligungsgesellschaft, befinden sich je zur Hälfte im Eigentum von C und D, weitere Aktionäre sind nicht vorhanden. C und D bilden auch den Vorstand der E-AG. In der Gesellschafterversammlung der A-GmbH kommt es häufiger zu Streit im Hinblick auf die Fortentwicklung der Unternehmenspolitik: C und D beabsichtigen eine starke Expansion in dem dynamischen Marktumfeld und planen daher erhebliche Marketinginvestitionen, die durch Fremdkapital sowie perspektivisch auch durch Kapitalerhöhungen finanziert werden sollen und vor allem auf überregionale Bekanntheit der Marke des Internethandels abzielen. Mittelfristig beabsichtigen C und D nach starker Wertsteigerung des Unternehmens eine Veräußerung ihrer Anteile. B verfolgt dagegen das Ziel, das Unternehmen im lokalen Umfeld mit überschaubaren Risiken langfristig erfolgreich zu führen und es durch stetiges, aber langsames Wachstum weiterzuentwickeln. An einem Verkauf seiner Anteile ist er nicht interessiert, da das Unternehmen seine Lebensgrundlage darstellt. Aufgrund der stark unterschiedlichen Vorstellungen wollen C und D den B aus der Gesellschaft drängen, um ungestört ihre Unternehmenspolitik durchsetzen zu 2

können. Ein wichtiger Grund für den Ausschluss des B aus der GmbH ist allerdings nicht gegeben. C und D suchen daher einen Rechtsanwalt auf und lassen sich darüber beraten, ob es einen rechtlichen Weg gibt, den B unter den gegebenen Umständen hinauszudrängen. Für die Beratung setzen C und D folgende Prämissen: Auf die resultierende rechtliche Struktur kommt es ihnen nicht an, insbesondere nicht auf den Erhalt der A- GmbH als Rechtsträger des Unternehmens. Auch umwandlungsrechtliche Vorgänge sind daher in Betracht zu ziehen. Irrelevant ist ferner, wer letztlich Rechtsträger des Unternehmens wird, solange nur gewährleistet ist, dass keine andere natürliche Person außer C und D daran beteiligt ist. Steuerrechtliche Erwägungen sollen keinerlei Rolle spielen. Ferner ist davon auszugehen, dass der B keiner Maßnahme zustimmen wird, so dass nur ein Weg in Betracht kommt, der auch gegen die Stimmen des B durchgesetzt werden kann. Dieser hatte ferner bereits geäußert, dass er jegliches Hinausdrängen aus der Gesellschaft als rechtsmissbräuchlich und treupflichtwidrig ansehen würde. Frage 1: Auf welchem Weg können C und D ihr Ziel erreichen? Beschreiben Sie die einzelnen Schritte der möglichen Vorgehensweise und diskutieren Sie dabei deren Voraussetzungen und ihre Rechtmäßigkeit! Frage 2: Erhält der B bei dieser Vorgehensweise rechtlich zwingend eine wirtschaftliche Entschädigung für den Verlust seines Anteils? Diskutieren Sie knapp, (a) nach welchen Grundsätzen allgemein die Höhe dieser Entschädigung zu bestimmen ist, und (b) welche Möglichkeiten des Rechtsschutzes der B hat, wenn er lediglich mit der Höhe einer ihm angebotenen Zahlung nicht einverstanden ist. 3

Teil 2: Verbraucher V, der in Freiburg im Breisgau lebt, interessiert sich für eine neue HiFi- Anlage der Marke Bong und Alufsen und will diese bei einem kostengünstigen Internet-Händler erwerben. Über eine Suchmaschine stößt er auf die Webseite bongundalufsen.de, auf der die U AG, eine schweizerische Gesellschaft mit Sitz und einziger Niederlassung in Basel und Vertragshändler des Herstellers, einen Webshop betreibt. V freut sich darüber, dass der Händler nicht zu weit entfernt seinen Sitz hat und auf der Webseite sogar eine Anfahrtsbeschreibung zu seinem Ladengeschäft von Freiburg/Breisgau aus zu finden ist. Er entschließt sich zum Kauf des folgendermaßen bezeichneten Angebots: B&A X 2000 mit Infrarot- Fernbedienung und 2 Jahren Werksgarantie zum Preis von nur 990 CHF oder 819. In den AGB der U AG, denen der V im Rahmen des ordnungsgemäß gestalteten Bestellprozesses auf der Webseite zugestimmt hat, heißt es: Im Hinblick auf die bestehende Werksgarantie erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung durch den Verkäufer. Ansprüche aus der Garantie sind direkt gegenüber der Fa. B&A geltend zu machen. Der Kaufvertrag unterliegt in allen seinen Teilen ausschließlich dem schweizerischen Recht. Nach Zahlung und Auslieferung des Geräts zeigt sich, dass die Anlage einen Fabrikationsfehler aufweist und sich die Lautstärke nach kurzer Zeit nicht mehr regeln lässt. V verlangt von der U AG die Reparatur, die durch Austausch eines Bauteils leicht und kostengünstig möglich wäre. Die U AG lehnt unter Hinweis auf ihre AGB und die Geltung schweizerischen Rechts jede Gewährleistung ab und verweist den V an den Hersteller. V ist der Meinung, es könne ja nicht angehen, dass er als deutscher Verbraucher nicht geschützt sein soll, nur weil er über das Internet im Ausland einkauft, wohingegen die U AG meint, dass sich der V ja selbst entschieden hätte, bei einem schweizerischen Unternehmen einzukaufen und mit dem günstigen Preis auch die Nachteile in Kauf nehmen müsse. Hat der V aus Sicht eines mit der Sache befassten deutschen Richters einen Anspruch gegen die U AG auf Durchführung der Reparatur? Auf die Frage, an welchem Ort die Reparatur ggf. durchzuführen wäre, ist nicht einzugehen. 4

Hinweis: Es ist zu unterstellen, dass die AGB der U-AG nach schweizerischem Recht als wirksam anzusehen sind und in der Schweiz auch keine besonderen Vorschriften für den Verbrauchsgüterkauf bestehen. Auf die nachfolgend abgedruckten Vorschriften der Rom I-VO wird hingewiesen. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) - Auszug Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Artikel 2 Universelle Anwendung Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Artikel 3 Freie Rechtswahl (1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen. (2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach einem anderen Recht zu beurteilen ist als dem, das zuvor entweder aufgrund einer früheren Rechtswahl nach diesem Artikel oder aufgrund anderer Vorschriften dieser Verordnung für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrags im Sinne des Artikels 11 und Rechte Dritter werden durch eine nach Vertragsschluss erfolgende Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nicht berührt. (3) Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem anderen als demjenigen Staat belegen, dessen Recht gewählt wurde, so berührt die Rechtswahl der Parteien nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses anderen Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. (4) Sind alle anderen Elemente des Sachverhalts zum Zeitpunkt der Rechtswahl in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen, so berührt die Wahl des Rechts eines Drittstaats durch die Parteien nicht die Anwendung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts gegebenenfalls in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts umgesetzten Form, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann. (5) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht finden die Artikel 10, 11 und 13 Anwendung. Artikel 4 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht (1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt: a) Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. b) Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. c) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. d) Ungeachtet des Buchstabens c unterliegt die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen für höchstens sechs aufeinander folgende Monate zum vorübergehenden privaten Gebrauch dem Recht des Staates, in dem der Vermieter oder Verpächter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Mieter oder Pächter eine natürliche Person ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hat. 5

e) Franchiseverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. f) Vertriebsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Vertriebshändler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. g) Verträge über den Kauf beweglicher Sachen durch Versteigerung unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Versteigerung abgehalten wird, sofern der Ort der Versteigerung bestimmt werden kann. h) Verträge, die innerhalb eines multilateralen Systems geschlossen werden, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2004/39/EG nach nicht diskretionären Regeln und nach Maßgabe eines einzigen Rechts zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, unterliegen diesem Recht. (2) Fällt der Vertrag nicht unter Absatz 1 oder sind die Bestandteile des Vertrags durch mehr als einen der Buchstaben a bis h des Absatzes 1 abgedeckt, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. (4) Kann das anzuwendende Recht nicht nach Absatz 1 oder 2 bestimmt werden, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, zu dem er die engste Verbindung aufweist. Artikel 6 Verbraucherverträge (1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann ("Verbraucher"), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt ("Unternehmer"), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. (3) Sind die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so gelten für die Bestimmung des auf einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwendenden Rechts die Artikel 3 und 4. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für: a) Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; b) Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen; c) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, mit Ausnahme der Verträge über Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien im Sinne der Richtlinie 94/47/EG; d) Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument sowie Rechte und Pflichten, durch die die Bedingungen für die Ausgabe oder das öffentliche Angebot und öffentliche Übernahmeangebote bezüglich übertragbarer Wertpapiere und die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren festgelegt werden, sofern es sich dabei nicht um die Erbringung von Finanzdienstleistungen handelt; e) Verträge, die innerhalb der Art von Systemen geschlossen werden, auf die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h Anwendung findet. 6

Artikel 9 Eingriffsnormen (1) Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen. (2) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts. (3) Den Eingriffsnormen des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, kann Wirkung verliehen werden, soweit diese Eingriffsnormen die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lassen. Bei der Entscheidung, ob diesen Eingriffsnormen Wirkung zu verleihen ist, werden Art und Zweck dieser Normen sowie die Folgen berücksichtigt, die sich aus ihrer Anwendung oder Nichtanwendung ergeben würden. Artikel 10 Einigung und materielle Wirksamkeit (1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. (2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen. Artikel 12 Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts (1) Das nach dieser Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für a) seine Auslegung, b) die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen, c) die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, in den Grenzen der dem angerufenen Gericht durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse, einschließlich der Schadensbemessung, soweit diese nach Rechtsnormen erfolgt, d) die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben, e) die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. (2) In Bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger im Falle mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen ist das Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen. Artikel 19 Gewöhnlicher Aufenthalt (1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung. Der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, ist der Ort ihrer Hauptniederlassung. (2) Wird der Vertrag im Rahmen des Betriebs einer Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung geschlossen oder ist für die Erfüllung gemäß dem Vertrag eine solche Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung verantwortlich, so steht der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts dem Ort gleich, an dem sich die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet. (3) Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Artikel 20 Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 7