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7257/J XXV. GP - Anfrage (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 7257/J XXV. GP Eingelangt am 26.11.2015 Anfrage der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen an den Bundesminister für Finanzen betreffend Ruhestandsversetzungen bei der Österreichischen Post AG Auf Grund diverser Medienberichten am 13.11.2015 wurde bekannt, dass die Österreichische Post AG beabsichtigt Dienstverhältnisse mit Mitarbeitern über 50 vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters zu beenden. Diese beabsichtigte Maßnahme der Österreichischen Post AG steht damit im krassen Gegensatz zu den Ergebnissen des Sozialpartnergipfels von Anfang November dieses Jahres, den Festlegungen im Regierungsprogramm sowie dem Ansinnen der Pensionsversicherungsanstalt (angekündigter Pensionistenbrief) das faktische Pensionsantrittsalter zu erhöhen. Es ist wohl klar, dass Maßnahmen wie diese das genaue Gegenteil von diesem Ziel bewirken und Menschen zwangsweise zur Annahme vorzeitiger Ruhestandsmodelle drängen. Besonders skandalös ist, dass es sich um ein mehrheitlich im Besitz der Republik Österreich befindliches Unternehmen handelt, welches wie in dieser Anfrage noch zu zeigen ist, bereits unzählige Male seine eigenen Kosten zu Lasten der Allgemeinheit gesenkt hat und die Republik Österreich als faktischer Haupteigentümer der Österreichischen Post AG finanziell geschädigt wurde. Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, die wichtigsten Problempunkte zusammenzufassen und sie als sachlich dafür zuständiges Ressort um Antwort dazu zu ersuchen. Eine Auswertung aller Fragen ist leicht möglich, da das System SAP bei der Österreichischen Post AG im Personalbereich jedenfalls seit 2006 verwendet wird und Auswertungen leicht möglich sein müssten. Ruhestandsversetzungen nach 14 BDG Wie sich aus dem zuletzt veröffentlichten Bericht des Rechnungshofes (Bericht Bund 2014/5) ergibt, werden bei der Österreichischen Post AG nur 0,5 Prozent der Beamten zum gesetzlichen Pensionsantrittszeitpunkt in den Ruhestand versetzt. Einen sehr wesentlichen Anteil an den Frühpensionierungen (48,9 % der Postbeamten werden diesem Rechnungshofbericht zu Folge wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt- Seite 19 des Berichtes Bund 2014/5) nehmen jene Pensionierungen nach 14 BDG ein.

2 von 5 7257/J XXV. GP - Anfrage (elektr. übermittelte Version) Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, die im Rechtsinformationssystem des Bundes vorhandenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Österreichische Post AG im Zusammenhang mit Verfahren nach 14 BDG anzusehen und zu vergleichen, ob in diesem Bereich, die Vorschriften des 14 BDG lückenlos eingehalten worden sind. Nach der klaren Anordnung des 14 BDG müssen die Anforderungen auf dem Arbeitsplatz des Beamten bzw. auf freien Verweisarbeitsplätzen erhoben werden und diese mit dem erstellten medizinischen Restleistungskalkül verglichen werden. Eine Ruhestandsversetzung nach 14 BDG ist daher nur zulässig, wenn die Anforderungen auf dem Arbeitsplatz des Beamten sowie auf den möglichen Verweisarbeitsplätzen auch tatsächlich erheben worden sind. Im Fall der Österreichischen Post AG ist dies offenbar oft nicht geschehen, es gab Ruhestandsversetzungen ohne die Anforderungen auf den Arbeitsplätzen zu kennen. Dies ergibt sich schlüssig aus zumindest 20 Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Geschäftszahlen W122 2017602-1, W106 2017724-1, W213 2000467-1, W213 2006383-1, W106 2010344-1, W106 2007749-1, W106 2007132-1, W122 2000469-1, W122 2000462-1, W122 2000456-1, W122 2000459-1, W106 2000464-1, W213 2000470-1, W106 2000455-1, W106 2000461-1, W106 2000468-1, W106 2000458-1, W213 2000457-1, W213 2000463-1. W106 2106143-1) in denen entschieden worden ist, dass die Anforderungen auf den Arbeitsplätzen nicht erhoben worden sind und die Ruhestandsversetzungen zu Unrecht vorgenommen worden sind. Diese 20 Fälle sind jedoch möglicherweise nicht alle Fälle, in denen die Anforderungen der Arbeitsplätze bei der Österreichischen Post AG nicht - wie gefordert - erhoben worden sind, da Fälle in denen gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung keine Beschwerde erhoben worden ist bzw. wo eine Ruhestandsversetzung auf Antrag erfolgt ist, nicht Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgerichtes sind und somit nicht öffentlich zugänglich sind. Überdies sind zweitinstanzliche Ruhestandsversetzungsverfahren bis 31.12.2013 nicht erfasst, da es das Bundesverwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab und diese Verfahren bei dem beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamt in 2. Instanz abgeführt worden sind. - Hierauf bezieht sich der erste Teil der Anfrage. Normierung von Zahlungen für den Fall der Ruhestandsversetzung nach 14 BDG im Sozialplan der Österreichischen Post AG Punkt XII der Sozialplanbetriebsvereinbarung der Österreichischen Post AG (gültig bis 31.12.2014) sah Folgendes vor: Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und sozialen Härtefällen kann im Sinne einer einmaligen Geldaushilfe im Sinne des 23 GehG für Mitarbeiter, die nach 14 BDG in den Ruhestand versetzt werden müssen eine freiwillige Einmalzahlung von bis zu maximal 4 MONATSBRUTTOBEZÜGEN gewährt werden. - Hierauf bezieht sich der zweite Teil der Anfrage. Nichterteilung einer Pensionskassenzusage für Beamte bei der Österreichischen Post AG Neos tritt konsequent für den Ausbau und die Sicherung der 2. und 3. Säule der Pensionsvorsorge ein.

7257/J XXV. GP - Anfrage (elektr. übermittelte Version) 3 von 5 Dies bedingt auch, dass zugesagte bzw. auf Grund von Gesetzen bzw. Normen kollektiver Rechtsgestaltung gebührende betriebliche Pensionskassenbeiträge auch tatsächlich geleistet werden. 22 a GehG sieht für alle Bundesbeamten somit auch jene der Österreichischen Post AG- die Erteilung einer Pensionskassenzusage vor. - Hierauf bezieht sich der letzte Teil der Anfrage. Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende Anfrage: Ruhestandsversetzungen nach 14 BDG 1. Wie viele amtswegige Pensionierungen nach 14 BDG gab es von 2006 bis 2015 geordnet nach Jahren? 2. Wie viele Pensionierungen auf Antrag gab es nach 14 BDG von 2006 bis 2015 geordnet nach Jahren? 3. Welche Gesamtkosten verursachen Pensionierungen nach 14 BDG in den Jahren 2010 bis 2014? 4. Bis 31.12.2008 war es erforderlich, dass Pensionierungen nach 14 BDG bei der Österreichischen Post AG der Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bedurften. Gab es eine Erhöhung der Pensionierungen nach 14 BDG bei der Österreichischen Post AG ab 2009 verglichen mit dem Zeitraum 2006 bis 2008? 5. Wenn ja wieso war dies so? 6. Werden bei der Österreichischen Post AG berufskundliche Sachverständigengutachten eingeholt, wenn eine Pensionierung nach 14 BDG bevorsteht? 7. Wenn nein, warum nicht? 8. Wenn nein, wie wird sonst sichergestellt, dass die zuständige Dienstbehörde die Anforderungen auf den Arbeitsplätzen überhaupt kennt? 9. Gibt es Erhebungen bzw. Auswertungen betreffend Arbeitsdruck, Zeitdruck, psychischer Belastbarkeit, die von Personen mit Kenntnisse in diesem Bereich durchgeführt worden sind? 10. Wenn ja, wie erfolgten diese und wo können diese eingesehen werden? 11. Wurden die psychischen Belastungen - wie gesetzlich vorgesehen - evaluiert? 12. Wann erfolgte die Evaluierung erstmals? Was waren die Ergebnisse? 13. Gibt es in Österreichischen Post AG Personen, die vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters als ehemalige Beamte in den Ruhestand versetzt wurden und nunmehr auf Basis eines Sondervertrages bzw. eines Angestelltenverhältnisses beschäftigt werden? 14. Wenn ja, wie viele gibt es? 15. Wenn ja, um welche Art der vorzeitigen Ruhestandsversetzung handelte es sich? 16. Welche Maßnahmen ergreift die Österreichische Post AG zur Senkung des Ausmaßes der Frühpensionierungen und der Möglichkeit länger im Unternehmen zu arbeiten? 17. Welche Maßnahmen haben Sie ergriffen, um die Anzahl der Frühpensionierungen bei der Österreichischen Post AG zu reduzieren?

4 von 5 7257/J XXV. GP - Anfrage (elektr. übermittelte Version) Normierung von Zahlungen für den Fall der Ruhestandsversetzung nach 14 BDG im Sozialplan der Österreichischen Post AG 18. Warum werden in dem oben angesprochenen Sozialplan in Punkt XII Geldaushilfen im Falle von Ruhestandsversetzungen in Aussicht gestellt? 19. Welche Art der Betriebsänderung nach 109 ArbVG (diese Bestimmung ist nach 72 Abs. 1 PBVG anwendbar) liegt bei der Ruhestandsversetzung nach 14 BDG vor? 20. Bedeutet dies, dass Ruhestandsversetzungen nach 14 BDG als Restrukturierungsmaßnahmen genutzt wurden? 21. Wie viele Geldaushilfen wurden bei Ruhestandsversetzungen nach 14 BDG ausbezahlt? 22. Wie hoch waren die Zahlungen im Durchschnitt? 23. Wurden diese Geldaushilfen nur bei Anträgen auf Ruhestandsversetzung durch den Beamten gewährt oder auch bei amtswegigen Ruhestandsversetzungen? 24. Wurden diese auch ausbezahlt, wenn ein Beamter gegen eine amtswegig verfügte Ruhestandsversetzung Beschwerde eingelegt hat? 25. Wenn nein, wenn es der Sinn der Geldaushilfen war, Beamten in schwierigen finanziellen Situationen zu helfen, warum wurde Personen, die Beschwerde gegen amtswegig verfügte Ruhestandsversetzungen einlegten, diese Geldaushilfen nicht gewährt? 26. Gab es andere Zahlungen, wenn ein Beamter einen Antrag auf Ruhestandsversetzung nach 14 BDG stellte? Betriebsbedingte Beendigungen 27. Wie viele Beendigungen bei denen Sozialplanzahlungen bzw. sonstige Freiwillige Zahlungen an die Mitarbeiter entrichtet worden sind, gab es seit 2010? 28. Bitte um Aufschlüsselung der Anzahl nach Jahren sowie um Aufschlüsselung nach Gruppen unter 35, 35-44 und ab 45 sowie nach den Bereichen Brief, Paketlogistik und Sonstige? 29. Wie viele Neueinstellungen gab es in den Jahren 2010 bis 2015 geordnet nach Jahren und nach den Bereichen Brief, Paketlogistik und Sonstige? Wahrnehmung der Fürsorgepflicht bei körperlich eingeschränkten/begünstigt behinderten Mitarbeitern 30. Wurden seit 2010 im Zustellbereich auch bei körperlich eingeschränkten bzw. begünstigt behinderten Zustellern die Zustellbezirke ausgeweitet? 31. Wenn ja, wie kann durch derartige Ausweitungen eine längere Beschäftigung bei der Österreichischen Post AG ermöglicht werden? Gewährung von Bonuszahlungen im Falle des Erreichens bestimmter Kennzahlen beim Mitarbeiterabbau 32. Gab es bei der Österreichischen Post AG insbesondere in der Personalabteilung- seit 2010 Bonuszahlungen bei Erreichen bestimmter Kennzahlen beim Mitarbeiterabbau? 33. Wenn ja, wie viele Personen erhielten diese? 34. Wenn ja, in welchen Bereichen gab es derartige Zahlungen?

7257/J XXV. GP - Anfrage (elektr. übermittelte Version) 5 von 5 Nichterteilung einer Pensionskassenzusage für Beamte bei der Österreichischen Post AG 35. Bei welcher Pensionskasse werden die Beiträge für die Beamten der Österreichischen Post AG veranlagt? 36. Wenn keine Pensionskassenbeiträge bezahlt werden, warum wird dies entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht gemacht? 37. Wie wird sichergestellt, dass dem Bund keine Abgaben entgehen, wenn in Ermangelung der Einzahlung von Pensionskassenbeiträgen künftig auch keine lohnsteuerpflichtigen Leistungen durch die Pensionskasse erbracht werden und damit auch keine Lohnsteuer abgeführt wird? 38. Welche Maßnahmen werden Ihrerseits gesetzt um den rechtskonformen Zustand herzustellen?