Gleichstellungskonzept 2008 Geltungsbereich Dieses Gleichstellungskonzept findet Anwendung auf die Bediensteten im Landratsamt Ebersberg und der kreiseigenen Einrichtungen (mit Ausnahme der Kreisklinik). Es gilt für das Personal des Landkreises vollinhaltlich, für die Bediensteten des Freistaates Bayern nur insoweit, als personal- und organisationsrechtliche Kompetenzen beim Landrat bestehen. In diesem Konzept sind die Maßnahmen zusammengefasst, mit denen für die Verwaltung des Landratsamts Ebersberg und der kreiseigenen Einrichtungen die Forderungen aus dem Bayerischen Gleichstellungsgesetz umgesetzt werden. Darüber hinaus werden in einem Gleichstellungsbericht regelmäßig die statistischen Grundlagen dargestellt. Leitprinzip Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist durchgängiges Leitprinzip und muss bei allen Entscheidungen und Maßnahmen beachtet werden. Dabei ist insbesondere eine geschlechtersensible Sichtweise (Gender Mainstreaming) zu berücksichtigen. 1. Stellenausschreibung 1.1 In folgenden Bereichen sind Frauen in erheblich geringerer Zahl beschäftigt als Männer: - Sachgebiets- und Teamleitung - Beamtinnen/Beamte: Bes.Gr. A 12 bis A 13 - ArbeitnehmerInnen: EG 12 Seite 1 Stand 06.07.2009
- Straßenmeisterei - Hausmeisterei Bei der Ausschreibung dieser Stellen sind Frauen besonders aufzufordern, sich zu bewerben; z.b. mit folgendem Zusatz: Da in diesem Bereich Frauen bisher unterrepräsentiert sind, sind Frauen besonders aufgefordert, sich zu bewerben. oder Da bisher in diesem Bereich mehr Männer als Frauen beschäftigt sind, würden wir uns insbesondere über Bewerbungen von Frauen freuen. 1.2 Vor jeder Stellenausschreibung bzw. -besetzung ist die Teilzeitfähigkeit der Stelle zu prüfen und darauf ggf. in der Stellenausschreibung hinzuweisen. Falls eine solche für nicht möglich gehalten wird, ist die Gleichstellungsstelle zu beteiligen. 1.3 Bei der Besetzung einer Stelle mit einer aus der Beurlaubung zurückkehrenden Kraft kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden (siehe auch Konzept Die Personalauswahl ). 2. Einstellung und Stellenbesetzung 2.1 Bei Einstellungen und Stellenbesetzungen sind unter Wahrung des Vorrangs der in Art. 8 BayGlG angeführten Kriterien Bewerberinnen so zu berücksichtigen, dass die durch die Alters- oder Aufgabenstruktur bedingten Bereiche, in denen Frauen unterrepräsentiert sind (siehe Nr.1.1), langfristig angeglichen werden. Insbesondere in Führungspositionen sowie in gehobenen Besoldungs- und Entgeltgruppen soll eine Parität zwischen Frauen und Männern erreicht werden. 2.2 Dienstlich feststellbare soziale Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen und aus ehrenamtlichen Tätigkeiten sind mit zu berücksichtigen (vgl. Art. 8 Abs. 2 BayGlG). 2.3 Im Auswahlverfahren dürfen keine Fragen nach Schwangerschaft und Familienplanung gestellt werden, sofern nicht sachliche Gründe dies rechtfertigen (z. B. bei strahlenbelastender Arbeit). 2.4 Auf Antrag der Betroffenen ist die Gleichstellungsstelle beim Auswahlverfahren und bei allen Vorstellungsgesprächen zu beteiligen; darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber in geeigneter Form hinzuweisen. Seite 2 Stand 06.07.2009
3. Chancengleichheit bei Erfüllung von Familienpflichten U.a. im Rahmen des Mitarbeitergesprächs sollen Vorgesetzte mit den Bediensteten deren Entwicklungsmöglichkeiten abklären. Bediensteten, bei denen auf Grund ihrer familiären Verpflichtungen Probleme bei der weiteren beruflichen Entwicklung entstehen (z.b. Kinderbetreuung, Fortbildung, Arbeitszeit), sollen bei deren Lösung unterstützt werden. Gegebenenfalls zusammen mit dem Personalservice und/oder der Gleichstellungsstelle und/oder der Familienbeauftragten sollen Abhilfen gefunden werden. 4. Aus- und Fortbildung 4.1 Alle Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen stehen Frauen und Männern, Teilzeit- und Vollzeitkräften gleichermaßen offen. 4.2 Ausbildungskonzept und Fortbildungskonzept berücksichtigen den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Die gerechte und bedarfsgerechte Auswahl von Bediensteten für Fortbildung bildet den zentralen Punkt des Fortbildungskonzeptes. 4.3 Vorgesetzte sollen geeignete Bedienstete zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen ermutigen, insbesondere auch zur Teilnahme an solchen Maßnahmen, die ggf. auf die Übernahme höherwertiger Aufgaben und Führungsaufgaben vorbereiten. Dabei ist als Ziel anzustreben, eine Parität von weiblichen und männlichen Bediensteten im jeweiligen Bereich zu erreichen. Dementsprechend sollen jeweils auch gezielt Bedienstete des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts ermutigt werden. 5. Vereinbarkeit von Familie und Beruf 5.1 Kinderbetreuung Auf Wunsch unterstützt die Gleichstellungsstelle die Bediensteten bei der Suche von Kinderbetreuungsmöglichkeiten. 5.2 Teilhabe am Arbeitsleben Um an Fortbildungen, dienstlichen oder betrieblichen Veranstaltungen etc. teilnehmen zu können, können sich die Bediensteten bei weiteren familiären Belangen (z.b. Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen) an die Gleichstellungsstelle wenden. 5.3 Mutterschutz Geht eine Bedienstete in Mutterschutz, ist nach Möglichkeit ein zeitgerechter, befristeter Ersatz zur Verfügung zu stellen. Seite 3 Stand 06.07.2009
5.4 Elternzeit/Beurlaubung 5.4.1. Bei Elternzeit und Beurlaubung soll von Anfang an der erforderliche Ersatz sichergestellt werden. Bei der Elternzeit und Beurlaubung von Staatsbediensteten wird der Landkreis, falls ein personeller Ausgleich des Staates nicht zeitnah erfolgt, bei begründeter Notwendigkeit unter Einhaltung des Stellenplanes befristeten Ersatz zur Verfügung stellen. Das Vertretungspersonal ist i.d.r. zunächst per hausinterner Ausschreibung zu suchen. Ansonsten wird extern, so weit möglich befristet für den Zeitraum der Abwesenheit eingestellt. 5.4.2. Bedienstete behalten bei einer Elternzeit von bis zu einem Jahr nach Geburt des Kindes den Anspruch auf ihre bisherige Stelle im bisherigen Umfang. Die/der vertretende Bedienstete soll, falls ihr/ihm die Vertretungsstelle nicht auf Dauer übertragen wird, bei künftigen Stellenvergaben vorrangig berücksichtigt werden. Auf eine Stellenausschreibung kann verzichtet werden. 5.4.3. Während der Elternzeit und Beurlaubung wird es den Bediensteten ermöglicht, ggf. durch Krankheitsvertretung, Erledigung von Sonderaufgaben etc. die Verbindung zu ihrem Beruf aufrecht zu erhalten. Fortbildungsmaßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der beruflichen Qualifikation sowie zur Rückkehr werden ermöglicht. 5.4.4. Bei Freiwerden entsprechender Stellen ist die vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung zu fördern. 5.4.5. Rechtzeitig vor Beendigung der Elternzeit und der Beurlaubung wird seitens des Personalservice mit der/dem wiederkehrenden Bediensteten ein Beratungsgespräch, auf Wunsch unter Einbeziehung der Gleichstellungsstelle, geführt, in dem neben den künftigen Einsatzmöglichkeiten insbesondere auch der Umfang der Arbeitszeit und Möglichkeiten der zeitgerechten Fortbildung erörtert werden. 5.4.6. Männliche Beschäftigte werden dabei unterstützt, von Elternzeit und Beurlaubung Gebrauch zu machen. 5.5 Teilzeitbeschäftigung 5.5.1. Grundsätzlich werden alle Stellen für Teilzeitbeschäftigte angeboten. Ausnahmen können sich auf Grund dienstlicher Belange ergeben. 5.5.2. Vor der Teilzeitgewährung sind die dienstlichen Belange und die sozialen Aspekte des betroffenen Bereiches zu prüfen. Sich ergänzende Teilzeitmodelle sind anzustreben. Auf effektive Arbeitszeiten (regelmäßiges Minimum von 15 Wochenstunden) ist zu achten. 5.5.3. Anträgen auf Arbeitszeitreduzierung aus persönlichen Gründen ist, soweit rechtlich nicht ausgeschlossen, zu entsprechen, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Teilzeitanträge aus familiären Gründen sind vorrangig zu berücksichtigen. 5.5.4. Die Gleichstellungsstelle ist vor beabsichtigter Ablehnung eines Antrages auf Teilzeit oder Veränderung der wöchentlichen Arbeitszeit zu beteiligen. 5.6 Heim-/Telearbeit Anträgen auf Heim-/Telearbeit ist zu entsprechen, wenn familiäre Gründe vorliegen, dienstliche oder datenschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen sowie eine Bemessung der Arbeit möglich ist. Die Gleichstellungsstelle und der Personalrat sind vor einer beabsichtigten Ablehnung zu beteiligen. Seite 4 Stand 06.07.2009
6. Leistungsorientierte Bezahlung/Beurteilungen Die Gewährung von leistungsorientierter Bezahlung und Beurteilungen erfolgen alleine nach der objektiven Bewertung der Leistung ohne Rücksicht auf das Geschlecht und den Umfang der Beschäftigung. 7. Dezentrale Budgetverantwortung Bei Interessenskonflikten zwischen den in diesem Konzept niedergelegten Grundsätzen und den Vorgaben der Neuen Steuerung ist es ausdrücklicher Wille des Landkreises, Maßnahmen im Interesse der Gleichstellung von Frauen und Männern unabhängig von damit verbundenen finanziellen Auswirkungen durchzuführen. Wirtschaftliche Argumente dürfen nicht zu einem Abweichen von diesem Gleichstellungskonzept führen. Dies entspricht den Vorgaben des Bayer. Gleichstellungsgesetzes und der bewusst wahrzunehmenden Vorbildfunktion des Landkreises in Sachen Gleichstellung. 8. Bekanntgabe Dieses Gleichstellungskonzept ist jeder Organisationseinheit (Abteilung, Sachgebiet, Gruppe und Team) zur Kenntnisnahme, Information der Bediensteten und Beachtung zugänglich zu machen. Das Gleichstellungskonzept ist Thema der Führungskräfteschulung. Dieses Konzept ersetzt das Gleichstellungskonzept 2003. Seite 5 Stand 06.07.2009