Ausführungsbestimmungen zur Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse

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Transkript:

Ausführungsbestimmungen Seite - 1 - Ausführungsbestimmungen zur Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse für den elektronischen Handel verbriefter Derivate an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse, insbesondere im Handelssegment EUWAX

Ausführungsbestimmungen Seite - 2-1. Präambel... 3 2. Grundprinzipien des Marktmodells für das Handelssegment EUWAX... 3 3. Beschreibung des Handels im Handelssegment EUWAX... 6 3.1. Handelsmodelle im Handelssegment EUWAX...6 3.1.1. Gemeinsamkeiten der Handelsmodelle... 7 3.1.2. Handelsmodelle nach Liquiditätspriorität... 7 3.1.3. Ein- und Umgruppierung von verbrieften Derivaten in die Handelsmodelle... 9 3.2. QLP-Informationen...10 3.2.1. QLP-A(llgemeine)-Information... 10 3.2.2. QLP-S(ituationsbezogene)-Information... 11 3.3. Pflichten des Market-Makers...11 3.3.1. Verhältnis von Antragsteller für das Handelssegment EUWAX und Market-Maker... 11 3.3.2. Quotierungspflichten des Market-Makers... 11 3.3.3. Format der Market-Maker-Quotes... 12 3.3.4. Ausnahmen von der Quotierungspflicht des Market-Makers... 12 3.3.5. Anzeige einer Quotierungsunterbrechung des Market-Makers... 13 3.3.6. Erreichbarkeit und organisatorische Anforderungen... 13 3.3.7. Technische Anforderungen an den Market-Maker... 13 3.4. Identifikation potenziell ausführbarer Situationen...13 3.5. Preisfindungs-Algorithmus...14 3.6. Preisermittlung...15 3.7. Sonderfälle der Preisermittlung...15 3.7.1. Preisermittlung mit Teilausführungen... 15 3.7.2. Umsatzlose Preisermittlungen... 15 3.7.3. Überwachung von besonderen Handelszeiten... 15 3.7.4. Wertpapiere mit nur einer Auktion täglich... 16 3.7.5. Ausverkaufte Wertpapiere (Sold-out)... 16 3.7.6. Vorzeitige Fälligkeit bei Wertpapieren... 17 3.8. Preiszusätze / Hinweise...17 3.9. Stop-Orders...18 3.10. Mistrades...18 3.10.1 Grundlegendes... 18 3.10.2 Antragsvoraussetzungen... 18 3.10.3 Fristen... 19 3.10.4 Inhalt des Antrages und Begründung... 19 3.10.5 Entscheidung durch die Geschäftsführung der Börse... 20 3.10.6 Mitwirkung durch drei fachkundige Personen... 20 3.10.7 Bearbeitungsgebühr... 22 3.10.8 Aufhebung von Amts wegen... 22 4. Vorschriften für den Handel von verbrieften Derivaten außerhalb des Handelssegments EUWAX... 22 4.1. Preisermittlung... 22 4.2. Ausnahmeregelungen... 23 5. Aufgaben des Qualiy-Liquidity-Providers (QLP)... 23 5.1. Allgemeines zu den QLP-Aufgaben... 23 5.2. Plausibilitätsprüfung des Market-Maker-Quotes... 23 5.3. Liquiditätsbereitstellung... 24 5.4. Erstellung von Geld-/Brief-Informationen... 25 5.5. Ausnahmen... 25 6. Inkrafttreten... 25

Ausführungsbestimmungen Seite - 3-1. Präambel Das vorliegende Dokument konkretisiert die Bestimmungen der Börsenordnung der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse (Börsenordnung) und beschreibt das Marktmodell der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse und die aus diesem Marktmodell resultierenden Handelsmodelle für den Handel mit verbrieften Derivaten an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse (insbesondere im Handelssegment EUWAX). Die Preisermittlung nach diesem Marktmodell erfolgt im elektronischen Handel nach dem Auktionsprinzip. Zur Konkretisierung der Bestimmungen der Börsenordnung erlässt die Geschäftsführung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse ( Geschäftsführung ) gem. 7 Abs. 4 sowie nach 20 Abs. 4 Satz 3, 29 Abs. 2 Satz 3, 31 Abs. 4, 33, 39 Abs. 4 Sätze 2 und 3, 40 Abs. 3, 47 Abs. 3 und 48 Abs. 2 der Börsenordnung diese Ausführungsbestimmungen. Bei Widersprüchen gehen die Bestimmungen der Börsenordnung diesen Ausführungsbestimmungen vor, soweit diese Ausführungsbestimmungen der Börsenordnung widersprechen. 2. Grundprinzipien des Marktmodells für das Handelssegment EUWAX Das Marktmodell für das Handelssegment EUWAX der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse beruht auf den nachfolgenden Grundprinzipien: 1. Die Preisfindung und Preisermittlung erfolgt elektronisch. Es handelt sich um ein elektronisches Auktionsmodell und damit um ein elektronisches Handelssystem. 2. Die Wertpapiere werden grundsätzlich in aufeinander folgenden Auktionen (fortlaufender Auktionshandel) gehandelt. Unter Auktion wird die Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Preisermittlung im Orderbuch vorhandenen Orders verstanden. Jedoch wird börsentäglich zumindest eine Preisermittlung durchgeführt. 3. Derjenige, auf dessen Antrag die von ihm oder einem mit ihm im Sinne von 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen ausgegebenen Wertpapiere in das Handelssegment EUWAX aufgenommen wurden, ist verpflichtet, diese Wertpapiere als Market-Maker zu betreuen und als solcher für diese Wertpapiere laufend und auf Anfrage des QLP verbindliche Anund Verkaufspreise für ein bestimmtes Wertpapier- oder Auftragsvolumen zur Verfügung

Ausführungsbestimmungen Seite - 4 - zu stellen (Quotierung). Er kann hiermit einen Dritten beauftragen. Einzelheiten hierzu sind in Kapitel 3.3. geregelt. 4. Jedes Wertpapier wird von einem Quality-Liquidity-Provider (QLP) betreut, der in bestimmten Situationen und unter bestimmten Voraussetzungen verbindliche QLP-Quotes (QLP-S-Informationen) oder Taxen (QLP-A-Informationen) in das System einstellen muss. Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Verpflichtung sind in Kapitel 5.5. festgelegt. 5. Innerhalb des Handelssegments EUWAX kann der Handel in verschiedenen Handelsmodellen erfolgen. Diese Handelsmodelle unterscheiden sich in den Rechten und Pflichten des QLP und des Market-Makers. Diese werden in Kapitel 3.1. geregelt. 6. Der Antragsteller für das Handelssegment EUWAX ist nach Maßgabe von Kapitel 3.1.3.1. berechtigt, für den Handel der von ihm betreuten verbrieften Derivate zwischen den verschiedenen Handelsmodellen unter Beachtung der Umstellungsfristen und der Voraussetzungen des jeweiligen Handelsmodells zu wählen, jeweils für die Gesamtheit seiner Hebelprodukte und die Gesamtheit seiner Anlageprodukte (jeweils Wertpapiergruppe im Sinne von 38 der Börsenordnung) gemäß der Einordnung durch die Geschäftsführung. 7. Es gilt das Best-Price-Prinzip im elektronischen Handel. Der vom QLP gestellte verbindliche Quote (QLP-S-Information) wird bei der Preisermittlung berücksichtigt. Das elektronische Handelssystem ermittelt den Börsenpreis nicht außerhalb eines vom QLP gestellten Quotes. Bei seiner Quotierung hat der QLP den vom Market-Maker übermittelten Quote (Market-Maker-Quote) zu berücksichtigen. Die QLP-S-Information darf nicht außerhalb des Market-Maker-Quotes liegen. 8. Der fortlaufende Auktionshandel findet in der für das Wertpapier geltenden Handelszeit statt. Außerhalb dieser Handelszeit kann es zu keiner Preisermittlung und Orderausführung kommen. Eine gesonderte Schlussauktion wird nicht regelmäßig durchgeführt. Der letzte ermittelte Preis gilt als Schlusspreis. Die Tagesendverarbeitung wird uhrzeitgesteuert angestoßen.

Ausführungsbestimmungen Seite - 5-9. Das Marktmodell ist order- und quotegetrieben, d.h. der Prozess zur Identifikation potenziell ausführbarer Orderbuchsituationen kann sowohl durch eine Order als auch durch eine Taxe (QLP-A-Information) ausgelöst werden. Der Beginn eines Preisermittlungsprozesses wird durch Stellen eines verbindlichen QLP-Quotes (QLP-S-Information) ausgelöst. 10. Verfügbare Ordertypen sind: die unlimitierte Order, die Limit Order, die Stop-Buy-Order, die Stop-Loss-Order. 11. Die Notierung erfolgt entweder in Stück oder Prozent. 12. Es werden Geld- und Briefinformationen (= Taxen) sowie ermittelte Preise inklusive Volumen veröffentlicht. 13. Der QLP führt eine Plausibilitätsprüfung der vom Market-Maker auf Anfrage des QLP übermittelten Quotes durch. Einzelheiten der Plausibilitätsprüfung sind in Kapitel 5.2. geregelt. 14. Während des Preisermittlungsvorgangs ist das Orderbuch des elektronischen Handelssystems gesperrt. Ordereinstellungen, -änderungen oder -löschungen gelangen während dieser Zeit nicht in das elektronische Orderbuch. Ordereinstellungen, -änderungen oder löschungen, die während einer Orderbuchsperre an das elektronische Handelssystem übermittelt werden, werden nach der Beendigung der Orderbuchsperre entsprechend ihrer Eingabereihenfolge in das Orderbuch aufgenommen. Eine erneute Preisermittlung ist erst anschließend möglich. 15. Sind bei einer potenziell ausführbaren Orderbuchsituation Stop-Orders betroffen, so erhält der QLP einen Hinweis darauf. 16. Der QLP darf im elektronischen Handel nach Maßgabe der Bedingungen für die Geschäfte an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Aufgabegeschäfte tätigen.

Ausführungsbestimmungen Seite - 6-17. Teilausführungen werden soweit als möglich vermieden. Die Zuteilung bei Teilausführungen erfolgt grundsätzlich prozentual. Abweichungen von der prozentualen Zuteilungsweise bedürfen der vorherigen Zustimmung der Geschäftsführung. Kommt es zu Teilausführungen, wird ein entsprechender Preiszusatz veröffentlicht. Einzelheiten sind in Kapitel 3.7.1. geregelt. 18. Ausführungsanzeigen werden zeitnah nach dem jeweiligen Geschäftsabschluss übermittelt. Bereits während des Tages werden Schlussnoten inklusive der Daten des Vertragspartners erstellt. Schlussnoten, bei denen die Benennung des Vertragspartners noch nicht erfolgt ist, werden erst am Tagesende übermittelt. 19. Preisermittlungen durch das System können nicht zurückgenommen werden. Jedoch können unter bestimmten Bedingungen Geschäfte und Aufgaben aufgehoben und Preiskorrekturen durchgeführt werden. Einzelheiten zur Stornierung von Börsengeschäften und zu Preiskorrekturen sind in Kapitel 3.10. sowie in den Bedingungen für die Geschäfte an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse geregelt. Für verbriefte Derivate, die außerhalb des Handelssegments EUWAX der Baden- Württembergischen Wertpapierbörse gehandelt werden, gelten die sich aus Kapitel 4. ergebenden Abweichungen von den vorstehenden Grundprinzipien. 3. Beschreibung des Handels im Handelssegment EUWAX 3.1. Handelsmodelle im Handelssegment EUWAX Innerhalb des Marktmodells kann der Handel in verschiedenen Handelsmodellen erfolgen. Diese Handelsmodelle unterscheiden sich in den Rechten und Pflichten des QLP und des Market-Makers, die durch die unterschiedliche Einstellung von Parametern abgebildet werden. Die Handelsmodelle im Handelssegment EUWAX sind in Kapitel 3.1.2. definiert.

Ausführungsbestimmungen Seite - 7-3.1.1. Gemeinsamkeiten der Handelsmodelle In jedem Handelsmodell erfolgen die Preisermittlung und Orderausführung elektronisch. Zunächst wird eine Liquiditäts-Anfrage bei dem QLP gestellt. Diese Anfrage wird durch den QLP wie in diesem Kapitel 3. näher geregelt abgearbeitet. Die vom Market-Maker auf Nachfrage des QLP übermittelten und für die Preisermittlung und Orderausführung relevanten Market-Maker-Quotes werden durch den QLP in jedem Handelsmodell auf Plausibilität geprüft. Einzelheiten zu dieser Plausibilitätsprüfung sind in Kapitel 5.2. geregelt. 3.1.2. Handelsmodelle nach Liquiditätspriorität Im Handelssegment EUWAX werden drei Handelsmodelle unterschieden. Diese unterscheiden sich danach, ob der QLP verfügbare fremde Liquidität (= Market-Maker-Liquidität) zwingend einsetzen muss oder eigene Liquidität zur Verfügung stellen darf. 3.1.2.1. Handelsmodell A Im Handelsmodell A steht dem QLP die freie Wahl der Liquiditätsart zu. In Handelsmodell A haben eigene Liquidität des QLP (= QLP-Liquidität) und fremde Liquidität (= Market-Maker-Liquidität) dieselbe Priorität. Es bleibt der Entscheidung des QLP im Einzelfall vorbehalten, ob eigene oder fremde Liquidität bereitgestellt wird. 3.1.2.2. Handelsmodell B Im Handelsmodell B geht Market-Maker-Liquidität vor QLP-Liquidität. In Handelsmodell B hat die Market-Maker-Liquidität eine höhere Priorität als die QLP- Liquidität und muss vom QLP vorrangig eingesetzt werden. Der QLP darf eigene QLP-Liquidität nur zur Verfügung stellen, wenn eine elektronische Anfrage an den Market-Maker entweder nicht binnen fünf Sekunden beantwortet wird oder durch den Market-Maker weniger als das angefragte Volumen zur Verfügung gestellt wird. Innerhalb des plausibilisierten Market-Maker-Quotes darf der QLP jederzeit eigene Liquidität zur Verfügung stellen, um Ausführungen zu ermöglichen oder Teilausführungen zu vermeiden.

Ausführungsbestimmungen Seite - 8 - Voraussetzung für die Wahl dieses Handelsmodells B ist eine direkte Anbindung des zuständigen Market-Makers an den QLP durch ein elektronisches Kommunikationssystem, welches es dem QLP ermöglicht, die Kommunikation mit dem Market-Maker (Anfragen und Antworten) lückenlos zu protokollieren. Sofern die Kommunikation über dieses elektronische Kommunikationssystem aus technischen Gründen nicht möglich ist, werden alle verbrieften Derivate, die von dem betroffenen Market-Maker betreut werden, für die Zeit des Ausfalls nach den Regeln des Handelsmodells A gehandelt. 3.1.2.3. Handelsmodell C In Handelsmodell C ist dem QLP grundsätzlich keine Liquiditätsbereitstellung gestattet. Die Bereitstellung eigener QLP-Liquidität ist dem QLP untersagt, es sei denn die QLP-Liquidität, die vom QLP nur innerhalb des Market-Maker-Quotes zur Verfügung gestellt werden darf, dient dazu, Teilausführungen innerhalb des Market-Maker- Quotes zu vermeiden oder zumindest wirtschaftlich sinnvolle Teilausführungen zu ermöglichen. Voraussetzung für die Auswahl dieses Handelsmodells C ist eine direkte Anbindung des Market-Makers an den QLP durch ein elektronisches Kommunikationssystem, welches es dem QLP ermöglicht, die Kommunikation mit dem Market-Maker (Anfragen und Antworten) lückenlos zu protokollieren. Im Falle einer als ausführbar identifizierten Orderbuchsituation wird der QLP den Market-Maker elektronisch um Liquiditätsbereitstellung anfragen. Die Zurverfügungstellung von Liquidität durch den Market-Maker muss innerhalb von fünf Sekunden erfolgen (Erforderliche Antwortzeit). Erfolgt keine Rückmeldung binnen 15 Sekunden, wird die Situation als nicht ausführbar protokolliert. Auch danach soll sich der QLP bemühen, die Liquidität beim Market-Maker zu beschaffen, um eine Orderausführung zu ermöglichen. Es erfolgt eine Mitteilung an die Geschäftsführung. Sofern die Kommunikation über das elektronische Kommunikationssystem aus technischen Gründen nicht möglich ist, werden alle verbrieften Derivate, die von dem betroffenen Market-Maker betreut werden, für die Zeit des Ausfalls nach den Regeln des Handelsmodells A gehandelt.

Ausführungsbestimmungen Seite - 9-3.1.3. Ein- und Umgruppierung von verbrieften Derivaten in die Handelsmodelle 3.1.3.1. Wahl des Handelsmodells Der Antragsteller für das Handelssegment EUWAX ist berechtigt, für die verbrieften Derivate, die auf seinen Antrag im Handelssegment EUWAX gehandelt werden, getrennt nach Wertpapiergruppen eines der vorstehend beschriebenen Handelsmodelle zu wählen, soweit die für das jeweilige Handelsmodell festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Wahl erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsführung. Diese wird über die Eingruppierung entscheiden und die Eingruppierung in das jeweilige Handelsmodell innerhalb von drei Börsentagen nach Zugang der schriftlichen Erklärung des Antragstellers für das Handelssegment EUWAX umsetzen. 3.1.3.2. Insbesondere: Anforderungen an die Antwortzeiten des Market-Makers im Handelsmodell C Die Antwortzeiten eines Market-Makers für die Wertpapiere einer Wertpapiergruppe werden durch die Geschäftsführung oder einen von ihr beauftragten Dritten gemessen und protokolliert. 85 % der im Laufe eines Tages im Zusammenhang mit den Wertpapieren einer Wertpapiergruppe an den Market-Maker gerichteten Anfragen müssen vom Market-Maker innerhalb von fünf Sekunden und 95 % der Anfragen müssen vom Market-Maker innerhalb von 15 Sekunden beantwortet werden. Vom Market-Maker gemeldete Ausfallzeiten, während denen die Kommunikation über das elektronische Kommunikationssystem aus technischen Gründen nicht möglich war, bleiben von der Berechnung ausgenommen. Ebenso werden Anfragen, die 50.000 Euro überschreiten, nicht in die Berechnung mit einbezogen. Werden die Anforderungen an die Antwortzeiten an zwei Tagen innerhalb eines Betrachtungszeitraumes von jeweils zehn Börsentagen durch den Market-Maker nicht erfüllt, so ist die Geschäftsführung berechtigt, die verbrieften Derivate, die auf Antrag des Antragstellers für das Handelssegment EUWAX in dem Handelssegment EU- WAX gehandelt werden und der betroffenen Wertpapiergruppe zugeordnet sind, nach Maßgabe von Kapitel 3.1.3.3. mit Wirkung ab dem Folgetag umzugruppieren. Eine Wiederaufnahme in das Handelsmodell C ist auf Wunsch des Antragstellers für das Handelssegment EUWAX möglich, wenn durch den zuständigen Market-Maker

Ausführungsbestimmungen Seite - 10 - fünf Börsentage in Folge die Anforderungen des Handelsmodells C an die Antwortzeiten erfüllt wurden. 3.1.3.3. Umgruppierung Sofern die Voraussetzungen der Börsenordnung und dieser Ausführungsbestimmungen für die Wahl eines bestimmten Handelsmodells für verbriefte Derivate des Antragstellers für das Handelssegment EUWAX entfallen oder die Voraussetzungen für eine Umgruppierung nach Maßgabe von Kapitel 3.1.3.2. vorliegen, ist die Geschäftsführung berechtigt, sämtliche verbrieften Derivate, die auf Antrag des Antragstellers für das Handelssegment EUWAX in dem Handelssegment EUWAX gehandelt werden und der betroffenen Wertpapiergruppe zugeordnet sind, in ein anderes Handelsmodell innerhalb des Handelssegments EUWAX, dessen Voraussetzungen der Antragsteller für das Handelssegment EUWAX erfüllt, umzugruppieren. Soweit für Wertpapiere, die wegen des nachträglichen Wegfalls von Voraussetzungen umgruppiert werden, im Hinblick auf die betroffene Wertpapiergruppe die Voraussetzungen mehrerer Handelsmodelle erfüllt sind, kann der Antragsteller für das Handelssegment EU- WAX der Geschäftsführung bis 60 Minuten vor Beginn der allgemeinen Handelszeit des nächsten Börsentags nach Ankündigung der Umgruppierung durch die Geschäftsführung mitteilen, in welches der nach seinen Voraussetzungen in Betracht kommenden Handelsmodelle die Wertpapiergruppe eingruppiert werden soll. Sofern dieses Wahlrecht nicht ausgeübt wird, ist die Geschäftsführung berechtigt, über die Auswahl des Handelsmodells zu entscheiden. 3.2. QLP-Informationen 3.2.1. QLP-A(llgemeine)-Information Der QLP ist verpflichtet, permanent sog. QLP-A-Informationen (= Taxen) zu erstellen und zur Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt auf Basis der permanenten Market- Maker-Quotes, wobei der QLP ein üblicherweise handelbares Volumen angeben soll. Die vom QLP eingestellte QLP-A-Information besteht aus folgenden Daten: BID und/oder ASK und/oder Taxen-Bidsize und/oder Taxen-Asksize

Ausführungsbestimmungen Seite - 11-3.2.2. QLP-S(ituationsbezogene)-Information Der QLP kann aktiv oder aufgrund einer potenziell ausführbaren Situation eine QLP-S- Information für eine bestimmte Orderbuchsituation stellen. Die QLP-S-Information darf nicht außerhalb des vom Market-Maker mitgeteilten Quotes liegen. Damit der QLP auf eine bestimmte Orderbuchsituation verbindlich reagieren kann, wird das Orderbuch vom System gesperrt, bevor der QLP die QLP-S-Information übermittelt. Die QLP-S-Information enthält folgende Daten: Preislimit, zu welchem durch den QLP Liquidität zur Verfügung gestellt wird und/oder Orders mit KV-Nummern, wenn die vom Market-Maker zur Verfügung gestellte Liquidität verwendet werden soll. 3.3. Pflichten des Market-Makers 3.3.1. Verhältnis von Antragsteller für das Handelssegment EUWAX und Market-Maker Ein Market-Maker ist ein Handelsteilnehmer der Börse, der für die von ihm betreuten Wertpapiere laufend und auf Anfrage des QLP verbindliche An- und Verkaufspreise für ein bestimmtes Wertpapier- oder Auftragsvolumen zur Verfügung stellt (Quotierung). Der Antragsteller für das Handelssegment EUWAX hat die verbrieften Derivate, die auf seinen Antrag in dem Handelssegment EUWAX gehandelt werden, als Market-Maker zu betreuen. Der Antragsteller für das Handelssegment EUWAX kann für die auf seinen Antrag in das Handelssegment EUWAX aufgenommenen Wertpapiere einen Dritten beauftragen, der als Market-Maker die Betreuung dieser Wertpapiere übernimmt. In diesem Fall treffen die sich aus der Börsenordnung und diesen Ausführungsbestimmungen ergebenden Pflichten des Market-Makers weiterhin den Antragsteller für das Handelssegment EUWAX. Dieser hat die Erfüllung der Pflichten durch den von ihm beauftragten Market-Maker sicherzustellen. 3.3.2. Quotierungspflichten des Market-Makers Während der Handelszeit der von dem Market-Maker betreuten verbrieften Derivate ist der Market-Maker verpflichtet, für diese verbrieften Derivate ununterbrochen Quotes zu übermitteln (permanente Quotierung). Auf Anfrage des QLP hat der Market-Maker einen verbindlichen An- und Verkaufspreis mit Volumen anzugeben, der nach erfolgreich abgeschlossener Kommunikation zwischen dem Market-Maker und dem QLP vom QLP als Order des Market- Makers im Rahmen der QLP-S-Information an das elektronische Handelssystem der Börse

Ausführungsbestimmungen Seite - 12 - weitergeleitet wird (Beantwortung von Anfragen). Bei der Quotierung ist der für das Wertpapier und das Mindest-Handelsvolumen geltende maximale Spread einzuhalten. Das Handelsvolumen, für das ein vom Market-Maker gestellter Quote mindestens Gültigkeit hat, muss bei Hebelprodukten (Optionsscheine, Knock-Out-Produkte, Exotische Produkte) mindestens 3.000,- Euro und bei Anlageprodukten (Anlagezertifikate und deren Sonderformen, Aktienanleihen) mindestens 10.000,- Euro betragen oder für mindestens 10.000 Stück des Wertpapiers (stücknotierte Wertpapiere) bzw. im Falle von Wertpapieren, die in Prozent notiert werden, für einen Nominalbetrag von mindestens 10.000,- Euro bereitgestellt werden. Verpflichtet sich der Market-Maker, ein darüber hinausgehendes Auftrags- oder Wertpapiervolumen zur Verfügung zu stellen, so sind der Eurobetrag und die Anzahl der Wertpapiere, für die der Quote mindestens Gültigkeit hat, um den gleichen Faktor zu erhöhen. Der Market- Maker ist jederzeit berechtigt, ein über seine Verpflichtung hinausgehendes Auftrags- oder Wertpapiervolumen zur Verfügung zu stellen. 3.3.3. Format der Market-Maker-Quotes Die Market-Maker-Quotes dürfen nur bis zu einem Betrag von 0,10 Euro mit drei Nachkommastellen zur Verfügung gestellt werden. 3.3.4. Ausnahmen von der Quotierungspflicht des Market-Makers Ausnahmen von der Quotierungspflicht des Market-Makers bestehen nur, soweit das Nennen eines verbindlichen An- und Verkaufspreises unzumutbar ist, insbesondere bei: besonderen Umständen im Bereich des Market-Makers (z.b. Telefonstörung, technische Störung, Stromausfall); oder einer besonderen Marktsituation, insbesondere o o o durch eine außerordentliche Marktbewegung des Basiswertes aufgrund besonderer Situationen am Heimatmarkt oder besonderer Vorkommnisse bei der Preisermittlung in dem als Underlying berücksichtigten Wertpapier oder aufgrund gravierender Störungen der wirtschaftlichen und politischen Lage (z.b. Terroranschläge, Crash-Situationen) oder der Aussetzung des Basiswerts

Ausführungsbestimmungen Seite - 13 - Die Geschäftsführung ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Sie wird den Ausnahmefall dokumentieren. 3.3.5. Anzeige einer Quotierungsunterbrechung des Market-Makers Der Market-Maker ist verpflichtet, eine Quotierungsunterbrechung nach 3.3.4, die länger als 15 Minuten andauert, der Geschäftsführung unverzüglich anzuzeigen (per E-Mail an stoerung@boerse-stuttgart.de). Unabhängig von der Meldung einer Quotierungsunterbrechung durch den Market-Maker ist die Geschäftsführung berechtigt, im Internet (www.boerse-stuttgart.de) auf eine ihr bekannt gewordene Quotierungsunterbrechung hinzuweisen. Der Hinweis soll mindestens für einen Zeitraum von 5 Börsentagen ab der Wiederaufnahme der Quotierung im Internet veröffentlicht werden. Ist die Quotierung aufgrund der Aussetzung des Derivates durch die Baden- Württembergische Wertpapierbörse unterbrochen, so ist der Emittent von der Meldepflicht befreit. 3.3.6. Erreichbarkeit und organisatorische Anforderungen Der Market-Maker muss für die Geschäftsführung und den QLP während der Handelszeit der von ihm betreuten Wertpapiere telefonisch erreichbar sein. Der Market-Maker hat die sachlichen und personellen Vorkehrungen zur Quotierung zu treffen. 3.3.7. Technische Anforderungen an den Market-Maker Für die Abwicklung der Geschäfte aus der Quotierung muss eine gesonderte XONTRO- Teilnehmer-Nummer (sog. KV-Nummer) verwendet werden, die in der XONTRO- Teilnehmergruppe Kreditinstitute geführt wird und die ausschließlich für die Abwicklung der Geschäfte aus der Quotierung für die verbrieften Derivate, die auf Antrag eines Antragstellers für das Handelssegment EUWAX im Handelssegment EUWAX gehandelt werden, eingesetzt wird. 3.4. Identifikation potenziell ausführbarer Situationen Der Prozess zur Identifikation einer potenziell ausführbaren Situation wird durch folgende Ereignisse angestoßen: Zeit Handelsstart erreicht

Ausführungsbestimmungen Seite - 14 - Eintreffen einer neuen Order Eingang einer Orderänderung Eingang einer Orderlöschung Eintreffen einer neuen QLP-A-Information, die dazu führt, dass ausführbar scheinende Orders im System vorliegen: o Kauforders unlimitiert oder Limit ASK o Verkaufsorders unlimitiert oder Limit BID o Stop-Loss Orders mit Limit BID o Stop-Buy Orders mit Limit ASK 3.5. Preisfindungs-Algorithmus Es existiert genau ein Preisfindungsalgorithmus. Dabei wird der Auktionspreis nach dem Meistausführungsprinzip ermittelt. Hierbei gilt grundsätzlich, dass kein Preis gefunden werden kann, wenn keine QLP-S-Information vorliegt. Grundsätzlich gilt für die Preisfindung das Folgende: Es sind die Preisstufen mit dem größtmöglichen Umsatz innerhalb des vorgegebenen Rahmens (QLP-S-Information) zu suchen. Bei der Suche nach dem größtmöglichen Umsatz gelten alle zum Bid oder tiefer limitierten Verkäufe bzw. alle zum Ask oder höher limitierten Käufe als vollausführbar. a. Bei mehreren möglichen Preisstufen sind diejenigen mit dem kleinsten Überhang zu suchen. b. Sollte dadurch mehr als eine Preisstufe mit dem höchsten Umsatz und dem kleinsten Überhang zur Ermittlung des Auktionspreises in Frage kommen, erfolgt eine weitere Prüfung i. Liegt kein Überhang vor, wird der Auktionspreis gefunden, welcher am nächsten beim zuletzt ermittelten Preis liegt. ii. iii. Liegt der Überhang für alle gefundenen Preisstufen auf der Kaufseite (Nachfrageüberhang), wird der Auktionspreis entsprechend der höchsten gefundenen Preisstufe gefunden. Liegt der Überhang für alle gefundenen Preisstufen auf der Verkaufseite (Angebotsüberhang), wird der Auktionspreis entsprechend der niedrigsten gefundenen Preisstufe gefunden.

Ausführungsbestimmungen Seite - 15 - iv. Wurden Preisstufen mit Überhängen auf der Kauf-, als auch Verkaufseite gefunden, so ist die Preisstufe zu finden, welche näher an dem zuletzt ermittelten Preis liegt. Falls beide Preisstufen den gleichen Abstand zum zuletzt festgestellten Preis haben, wird die Preisstufe mit Nachfrageüberhang gewählt, da eine vollständige Ausführung der Verkaufsorders vorzuziehen ist. 3.6. Preisermittlung Nach erfolgreicher Preisfindung mit oder ohne Liquiditätsbereitstellung, wird vom System eine finale Preisermittlung veranlasst. Erst nach vollständiger Aktualisierung um die ausgeführten Orders und dem Abarbeiten aller vorläufigen Orderbuchänderungen kann eine erneute Preisermittlung erfolgen. 3.7. Sonderfälle der Preisermittlung 3.7.1. Preisermittlung mit Teilausführungen Trotz Zurverfügungstellung von Liquidität durch den QLP unter Verwendung eigener oder fremder Liquidität kann es dazu kommen, dass vom elektronischen Handelssystem nicht alle Orders vollständig ausgeführt werden können. Die Zuteilung durch das elektronische Handelssystem auf die zuteilungsfähigen Orders erfolgt prozentual. Sofern im Einzelfall eine andere Zuteilung erforderlich ist, um eine wirtschaftlich sinnvolle Teilausführung zu gewährleisten, ist die vorherige Zustimmung der Geschäftsführung einzuholen. Ein entsprechender Preiszusatz ist zu veröffentlichen. 3.7.2. Umsatzlose Preisermittlungen Es können umsatzlose Preisermittlungen stattfinden. Dazu findet eine Auktion nach den allgemeinen Regeln für die Preisermittlung statt, die auf jeden Fall zu einer Preisermittlung führt. Eine solche Preisermittlung kann insbesondere dann durchgeführt werden, wenn relevante, aber momentan nicht ausführbare Orders vorliegen oder aber, um dem Erfordernis Rechnung zu tragen, täglich mindestens eine Preisermittlung durchzuführen. 3.7.3. Überwachung von besonderen Handelszeiten Sofern verbriefte Derivate auf Entscheidung der Geschäftsführung während einer besonderen Handelszeit innerhalb der allgemeinen Handelszeit in fortlaufenden Auktionen gehandelt

Ausführungsbestimmungen Seite - 16 - werden, wird ein Zeitraum (Beginn und Ende) definiert, in dem der Prozess zur Identifikation ausführbarer Orders aktiviert wird. Vorliegende Orders können nur innerhalb dieser besonderen Handelszeit ausgeführt werden. Zum Ende dieser besonderen Handelszeit findet eine gegebenenfalls umsatzlose Preisermittlung statt, die mit dem Kennzeichen SK (Schlusskurs) versehen wird. Danach ist das Orderbuch geschlossen, neue Orders werden, wenn möglich, für den folgenden Börsentag entgegengenommen. Die Verpflichtung des Market- Makers, laufend verbindliche An- und Verkaufspreise zur Verfügung zu stellen, beschränkt sich auf die Handelszeit des jeweiligen Wertpapiers. 3.7.4. Wertpapiere mit nur einer Auktion täglich Auf Antrag des Antragstellers für das Handelssegment EUWAX kann nur einmal täglich eine Auktion durchgeführt werden. Ab einem von der Geschäftsführung definierten Zeitpunkt wird ein einziger Preisermittlungsprozess gestartet und eine gegebenenfalls umsatzlose Preisermittlung durchgeführt. Der Market-Maker ist verpflichtet, mindestens eine Stunde vor dem definierten Zeitpunkt verbindliche An- und Verkaufspreise zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht nur bis zur Durchführung der einmaligen Preisermittlung. 3.7.5. Ausverkaufte Wertpapiere (Sold-out) Sofern eine bestimmte Emission verbriefter Derivate ausverkauft ist (Sold-out), hat der Market-Maker dies unverzüglich an die Mail-Adresse sold-out@boerse-stuttgart.de anzuzeigen. Mit dem Zugang dieser Anzeige tritt für das betroffene verbriefte Derivat der Sold-out-Status ein. Dieser Status kann jederzeit durch Mitteilung des Market-Makers an dieselbe E-Mail- Adresse aufgehoben werden. Der Market-Maker ist zur Rücknahme des Sold-out-Status verpflichtet, wenn die Emission aufgestockt wurde oder der Market-Maker in ausreichendem Maße Rückkäufe getätigt hat. Solange der Sold-out-Status besteht, ist der Market-Maker von der Verpflichtung befreit, laufend Brief-Quotes zu stellen. Die Verpflichtung des Market-Makers, verbindliche marktgerechte Ankaufspreise zu übermitteln, besteht fort. Preise für verbriefte Derivate im Sold-out-Status werden durch das elektronische Handelssystem

Ausführungsbestimmungen Seite - 17 - bei stücknotierten Wertpapieren mit einem Ankaufspreis des Market-Makers unter 10,00 Euro nur bis zu einem Preis von höchsten 0,10 Euro über dem Ankaufspreis, und bei allen anderen Wertpapieren nur bis zu einem Preis von höchstens 1 % über dem Ankaufspreis ermittelt. 3.7.6. Vorzeitige Fälligkeit bei Wertpapieren 3.7.6.1 Wird nach den Bedingungen im Börsenzulassungs- oder Verkaufsprospekt ein verbrieftes Derivat aufgrund des Umstandes, dass der Basiswert eine vorbestimmte Schwelle erreicht hat, wertlos oder wird das verbriefte Derivat nach einem solchen Ereignis nur zu einem festen Rücknahmepreis gehandelt (z.b. Knock-out), so hat der Market-Maker das Eintreten dieses Ereignisses der Geschäftsführung unverzüglich unter Verwendung der Mail-Adresse: knock-out@boerse-stuttgart.de mitzuteilen. Die Geschäftsführung setzt den Handel in dem betroffenen verbrieften Derivat vorübergehend aus oder stellt ihn endgültig ein. Preisermittlungen nach einer erfolgten Wiedereinsetzung erfolgen nur zum fixierten Rücknahmepreis. 3.7.6.2 Hat ein Wertpapier nach einem Ereignis gem. 3.7.6.1 einen Rücknahmepreis und findet ein börsliches Handelsgeschäft nicht zum Rücknahmepreis statt, so wird dieses Handelsgeschäft storniert. 3.8. Preiszusätze / Hinweise Folgende Preiszusätze/Hinweise werden benutzt: Preiszusätze/Hinweise für umsatzlose Kurse: o G (Geld) o B (Brief) o GT (gestrichen Geld/Taxe) o BT (gestrichen Brief/Taxe) o (gestrichen) Preiszusätze/Hinweise für Kurse mit Teilausführungen (Überhang verbleibt im Orderbuch):

Ausführungsbestimmungen Seite - 18 - o bg (bezahlt Geld) o bb (bezahlt Brief) o ratg (rationiert Geld) o ratg* (rationiert Geld Sternchen) o ratb (rationiert Brief) Preiszusätze/Hinweise für Kurse bei voller Zuteilung o o b (bezahlt) C (Kompensation) 3.9. Stop-Orders Ist im Falle einer Stop-Loss-Order der Geldkurs des Market-Makers gleich oder niedriger als das Stop-Limit oder ist bei einer Stop-Buy-Order der Briefkurs des Market-Makers gleich oder höher als das Stop-Limit, erhält der QLP einen entsprechenden Hinweis, dass eine Stop-Order potentiell ausführbar wird. Nach der Plausibilisierung des Market-Maker-Quotes soll nun der QLP eine Preisermittlung (z.b. durch eine spezielle QLP-S Information mit dem Hinweis C und der Stückzahl 1) anstoßen, die nach erfolgreicher Finalisierung die betroffenen Stop-Orders auslöst. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat der QLP die Interessen des Auftraggebers und ihm eventuell vorliegende weitere Informationen zu berücksichtigen. Die ausgelösten Stop-Orders sind nach den Regeln des jeweils geltenden Handelsmodells zu bearbeiten. 3.10. Mistrades 3.10.1 Grundlegendes Neben den Fehlerberichtigungsregelungen in den Bedingungen für die Geschäfte an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse kann eine Preisermittlung unter den nachfolgenden Bedingungen aufgehoben werden. 3.10.2 Antragsvoraussetzungen Eine Preisermittlung, die zu einem Preis getätigt wurde, der offensichtlich vom marktgerechten Niveau erheblich abweicht, kann nur dann nachträglich aufgehoben werden, wenn

Ausführungsbestimmungen Seite - 19 - a. die Preisermittlung aufgrund einer technischen Fehlfunktion zustande kam, b. der Preisermittlung ein offensichtlich im Zeitpunkt der Preisermittlung nicht zu einem marktgerechten Preis gestellter Market-Maker-Quote zugrunde lag, oder c. der der Berechnung des Preises eines derivativen Wertpapiers zugrunde liegende Preis des Underlyings an dem zur Preisberechnung zugrunde liegenden Markt aufgrund einer von einer zur Preisberichtigung offiziell beauftragten Stelle korrigiert wurde. Die fehlerhafte Eingabe des Volumens berechtigt nicht zur Aufhebung der Preisermittlung. 3.10.3 Fristen Handelsteilnehmer, einschließlich QLP, sowie Market-Maker müssen den Antrag auf nachträgliche Aufhebung einer Preisermittlung (Fehlerberichtigungsantrag) unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich bei der Geschäftsführung der Börse einreichen. Stellt eine der beteiligten Parteien einen Antrag, gilt dieser für den gesamten Sachverhalt in den benannten Wertpapierkennnummern innerhalb einer 2 Stunden Frist. Dies gilt unabhängig von der Ordergröße und den Parteien, welche bei den einzelnen Preisermittlungen beteiligt waren. Der Antrag kann dabei per E-Mail (mistrade@boerse-stuttgart.de) oder per FAX (0711 / 222985-567) eingereicht werden. Eine Kopie des Antrages ist vom Antragsteller zur Kenntnisnahme an dessen Compliancestelle zu senden. Der Antrag ist telefonisch (0711 / 222985-682) anzukündigen. Der Antrag muss spätestens 2 Handelsstunden (bezogen auf die spezielle Handelszeit des Wertpapiers) nach der beanstandeten Preisermittlung vorliegen, es sei denn eine Antragstellung war aufgrund höherer Gewalt innerhalb dieser Frist nicht möglich. 3.10.4 Inhalt des Antrages und Begründung Der Antrag muss zu jeder beanstandeten Preisermittlung mindestens folgende Angaben enthalten: a. Wertpapier, b. Zeitpunkt der Preisermittlung, c. gehandeltes Volumen, d. gehandelter Preis,

Ausführungsbestimmungen Seite - 20 - e. marktgerechter Preis und Angaben zu dessen Berechnung (z.b. Berechnungsformel und dazugehörige Faktoren). Der Market-Maker des Produkts stellt diese Informationen auch zur Verfügung, wenn er nicht Antragsteller ist. f. Begründung, warum eine fehlerhafte Preisermittlung vorliegt. Liegt ein Fehlerberichtigungsantrag nicht fristgerecht vor oder fehlen oben aufgeführte Angaben, führt dies grundsätzlich zur Ablehnung des Antrags. In begründeten Ausnahmefällen können die fehlenden Angaben jedoch zeitnah nachgereicht werden. 3.10.5 Entscheidung durch die Geschäftsführung der Börse Nach Eingang des Fehlerberichtigungsantrags steht die Geschäftsführung auf Anfrage sowohl den beteiligten Handelsteilnehmern als auch dem QLP bei der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung beratend zur Seite. Liegt keine Anfrage vor oder kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zustande, entscheidet die Geschäftsführung der Börse unter Beachtung von Grundsätzen, die sie regelmäßig mit der Börsenaufsichtsbehörde sowie mit der Handelsüberwachungsstelle abstimmt, über die Aufhebung der beanstandeten Preisermittlung. Die beteiligten Handelspartner sowie die Compliancestelle des Antragstellers werden von der Geschäftsführung der Börse unverzüglich über die Entscheidung informiert. Die Geschäftsführung der Börse veröffentlicht im Internet (www.boerse-stuttgart.de) unter einer speziellen Rubrik "Mistrade" Angaben über die Mistrade-Verfahren (Antragsteller, WKN/ISIN, beanstandete Preisermittlung, Status des Mistradeverfahrens, marktgerechter Preis aus Sicht des Antragstellers). 3.10.6 Mitwirkung durch drei fachkundige Personen Ist nicht eindeutig erkennbar, ob es sich bei der beanstandeten Preisermittlung um einen offensichtlich nicht marktgerechten Preis handelt, wird die Geschäftsführung der Börse drei fachkundige Personen zur Klärung der Begründetheit eines Fehlerberichtigungsantrags befragen. Die drei zufällig ausgewählten fachkundigen Personen sind Vertreter von Handelsteilnehmern, die nicht an den durch die Preisermittlung zustande gekommenen Geschäftsabschlüs-

Ausführungsbestimmungen Seite - 21 - sen beteiligt sind. Sie treffen ihre Entscheidungen anhand eines Leitfadens, der mit der Geschäftsführung der Börse abgestimmt wurde. Jeder im Handelssegment EUWAX als Market-Maker tätige Handelsteilnehmer ist verpflichtet, mindestens eine fachkundige Person zu benennen. Die Person muss fundierte Kenntnisse hinsichtlich Bewertung und Handel von verbrieften Derivaten bzw. einem Teilsegment hieraus besitzen. Diese Kenntnisse werden insbesondere durch eine mehrjährige Tätigkeit in diesem Bereich nachgewiesen. Die Geschäftsführung der Börse führt eine Liste der von den Handelsteilnehmern benannten fachkundigen Personen. Die Liste berücksichtigt die hinsichtlich einzelner Teilsegmente gemachten Einschränkungen. Die Handelsteilnehmer sind verpflichtet, jede Veränderung bezüglich des von ihnen jeweils benannten Vertreters anzuzeigen. Die Geschäftsführung der Börse bestimmt unter Berücksichtigung obiger Einschränkungen die drei fachkundigen Personen, es sei denn, der danach bestimmte Vertreter ist aufgrund einer Beteiligung an dem Geschäftsabschluss oder aus einem anderen Grund befangen oder im Zeitpunkt der Berufung oder Entscheidung verhindert. Die von der Geschäftsführung der Börse benannten Personen haben unverzüglich alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten. Kann eine fachkundige Person aus den vorstehend genannten Gründen nicht an der Entscheidung mitwirken, wird von der Geschäftsführung der Börse eine andere fachkundige Person bestimmt. Die Geschäftsführung der Börse gibt die Namen der an der Entscheidung beteiligten Personen nicht bekannt. Die Geschäftsführung der Börse übermittelt den fachkundigen Personen die für die Bewertung der Begründetheit des Fehlerberichtigungsantrags erforderlichen Informationen. Die Entscheidung der fachkundigen Personen über die Begründetheit des Fehlerberichtigungsantrags (regelmäßig inklusive der Bestimmung des marktgerechten Preises) erfolgt unverzüglich durch jede bestimmte fachkundige Person gesondert und wird jeweils einzeln an die Geschäftsführung der Börse übermittelt, die hieraus eine Mehrheitsentscheidung bildet. Sollten einzelne fachkundige Personen keine Entscheidung treffen können, werden bis zu zwei weitere fachkundige Personen hinzugezogen. Liegt auch hiernach keine mehrheitliche

Ausführungsbestimmungen Seite - 22 - Entscheidung vor, ist der Mistradeantrag durch die Geschäftsführung der Börse regelmäßig abzulehnen. Die Geschäftsführung der Börse trifft ihre Entscheidung auf Basis der Grundsätze über die Stornierung von Preisen und der Mehrheitsentscheidung der fachkundigen Personen hinsichtlich des marktgerechten Preises. Von der Mehrheitsentscheidung der drei fachkundigen Personen kann die Geschäftsführung der Börse in Ausnahmefällen abweichen. 3.10.7 Bearbeitungsgebühr Für die Bearbeitung eines Fehlerberichtigungsantrages (identischer Sachverhalt, der ggf. auch mehrere WKNs umfassen kann) wird grundsätzlich vom Antragsteller eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.000,- Euro erhoben. 3.10.8 Aufhebung von Amts wegen Die Geschäftsführung der Börse kann eine Preisermittlung von Amts wegen aufheben. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Fehlerberichtigungsantrag nicht vorliegt und der Preis den genannten Mistrade-Voraussetzungen entspricht. 4. Vorschriften für den Handel von verbrieften Derivaten außerhalb des Handelssegments EUWAX 4.1. Preisermittlung Für verbriefte Derivate, die nicht in das Handelssegment EUWAX aufgenommen sind, wird im elektronischen Handelssystem nur eine Auktion pro Börsentag durchgeführt. Zu einem von der Geschäftsführung definierten Zeitpunkt wird ein einziger Preisermittlungsprozess gestartet und eine gegebenenfalls umsatzlose Preisermittlung durchgeführt. Es besteht keine Verpflichtung zur Übermittlung von Market-Maker-Quotes. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 3., soweit diese nicht die Verpflichtung des Market-Makers zur Quotierung voraussetzen, einschließlich des Kapitels 3.10.

Ausführungsbestimmungen Seite - 23-4.2. Ausnahmeregelungen Verbriefte Derivate, die bereits vor dem 01.01.2007 fortlaufend notiert waren, werden weiterhin fortlaufend notiert. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geschäftsführung der Börse verbriefte Derivate, für die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Handelssegment EUWAX nicht erfüllt sind, auf schriftlichen Antrag des Emittenten oder eines mit dem Emittenten im Sinne von 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens zur fortlaufenden Notierung bestimmen. 5. Aufgaben des Qualiy-Liquidity-Providers (QLP) 5.1. Allgemeines zu den QLP-Aufgaben Der QLP hat drei Hauptaufgaben a. Plausibilitätsprüfung der Market-Maker-Quotes, b. Bereitstellung von Liquidität und c. Erstellung von Geld-/Brief-Informationen (= Taxen). Die Einhaltung der QLP-Pflichten nach der Börsenordnung und diesen Ausführungsbestimmungen wird von der Handelsüberwachungsstelle im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben überwacht und gegebenenfalls von der Geschäftsführung sanktioniert. Über die börsengesetzlich bestehenden Auskunftspflichten sowie über die Verpflichtung zur Protokollierung der Kommunikation mit den Market-Makern hinaus ist der QLP verpflichtet, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Handelsüberwachungsstelle und der Geschäftsführung erforderlich ist, auf deren Nachfrage die näheren Einzelheiten hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen aus der Börsenordnung und diesen Ausführungsbestimmungen offen zu legen 5.2. Plausibilitätsprüfung des Market-Maker-Quotes Zur weitestgehenden Vermeidung nicht marktgerechter Preise ist es Aufgabe des QLP, Market-Maker-Quotes auf Plausibilität zu prüfen.

Ausführungsbestimmungen Seite - 24 - Die Plausibilitätsprüfung hinsichtlich aller Market-Maker-Daten, die von dem Market-Maker auf Anfrage des QLP übermittelt werden, muss mindestens die folgenden Schritte enthalten: 1. Die Geld- und Briefseite des Market-Maker-Quotes wird gegenüber den permanent ü- bermittelten Quotes und dem zuletzt festgestellten Preis plausibilisiert. Dabei muss der QLP berücksichtigen, dass Abweichungen des Quotes durch marktübliche Veränderungs- und Einflussparameter in bestimmten Größenordnungen möglich sind. Eine Bewertung nach einem Optionspreismodell wird dabei nicht vorgenommen. 2. Die Einhaltung maximaler Spreads nach Maßgabe der Börsenordnung und dieser Ausführungsbestimmungen sowie mitgeteilter Selbstverpflichtungen des Market-Makers wird überprüft. 3. Die Einhaltung eines Mindestquotierungsvolumens nach Maßgabe der Börsenordnung und dieser Ausführungsbestimmungen sowie mitgeteilter Selbstverpflichtungen des Market-Makers wird überprüft, wenn durch den QLP wenigstens das Mindestvolumen angefragt wurde. Stellt der QLP bei der Plausibilitätsprüfung der Market-Maker-Daten fest, dass diese nicht plausibel sind, weil sie die oben genannten Anforderungen nicht erfüllen, hat der QLP dies der Geschäftsführung sowie der Handelsüberwachungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Der Market-Maker wird aufgefordert, entweder den Quote zu bestätigen oder einen neuen Quote zu übermitteln. Solange kein plausibler Market-Maker-Quote vorliegt, darf keine Taxe veröffentlicht und vom QLP keine QLP-S-Information an das Handelssystem übermittelt werden. 5.3. Liquiditätsbereitstellung Der QLP ist verpflichtet, in einer potenziell ausführbaren Orderbuchsituation, in der eine Anfrage an ihn gerichtet wird, nach Maßgabe der Börsenordnung und dieser Ausführungsbestimmungen, insbesondere nach Maßgabe des für das betroffene Wertpapier geltenden Handelsmodells (Kapitel 3.1.2.), eigene oder fremde Liquidität zur Verfügung zu stellen.

Ausführungsbestimmungen Seite - 25-5.4. Erstellung von Geld-/Brief-Informationen Der QLP ist verpflichtet, für die von ihm betreuten Wertpapiere permanent unverbindliche Geld-/Brief-Informationen (= Taxen) zu erstellen und zur Distribution zu übergeben. Dabei sollen Volumen angegeben werden, die üblicherweise als handelbar gelten. 5.5. Ausnahmen Der QLP ist nicht verpflichtet, Taxen zu erstellen und Liquidität zur Verfügung zu stellen, soweit ihm die Erfüllung dieser Pflichten unzumutbar ist, insbesondere: wenn der Market-Maker keine Quotes übermittelt, oder bei besonderen Umständen im Bereich des QLP (z.b. Telefonstörung, technische Störung, Stromausfall). Die Geschäftsführung ist hiervon unverzüglich zu unterrichten. Sie wird den Ausnahmefall dokumentieren. 6. Inkrafttreten Diese Ausführungsbestimmungen treten zum 01.04.2008 in Kraft.