S t i f t u n g. der Kreissparkasse Börde. (ehemals Stiftung der Bördesparkasse Oschersleben) S A T Z U N G. Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

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Transkript:

S t i f t u n g der Kreissparkasse Börde (ehemals Stiftung der Bördesparkasse Oschersleben) S A T Z U N G 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Kreissparkasse Börde (ehemals Stiftung der Bördesparkasse Oschersleben). (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sitz der Stiftung ist Oschersleben. 2 Zweck der Stiftung (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung fördert und unterstützt die in Absatz 1 genannten Zwecke im Geschäftsgebiet der Kreissparkasse Börde. Die Förderung erfolgt vorrangig dadurch, dass die angesammelten Erträge zur Förderung von Projekten und besonderen Aktivitäten an andere gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts ausgereicht und gemäß Absatz 3 verwandt werden. 3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch a) die Förderung der Jugend- und der Altenhilfe b) die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere durch die Förderung der Musik, der Literatur, der Darstellenden und Bildenden Künste und ihrer Einrichtungen sowie des Brauchtums, c) die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes sowie des Heimatgedankens d) die Förderung des Sports e) die Förderung der Bildung und Erziehung f) die Förderung von Menschen mit Behinderungen g) die Förderung von kirchlichen Zwecken, insbesondere durch die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern h) Förderung der Kriminalprävention i) Förderung des Tierschutzes (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. (5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. (6) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Stiftungsmitteln besteht nicht.

3 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen, das von der ehemaligen Bördesparkasse Oschersleben und der Kreissparkasse Börde sowohl als einmalige Zuwendung als auch durch Zustiftungen zur Verfügung gestellt wurde, beträgt zur Zeit 4,5 Million Euro (in Worten: vier Millionen fünfhunderttausend Euro). (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. (3) Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen der Kreissparkasse Börde oder Dritter zu, die ausdrücklich zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen). 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr (1) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dienen die Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind. (2) Die Stiftung darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigen. Die Kreissparkasse Börde, die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums der Stiftung dürfen keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung erhalten. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. (3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. (4) Erträge und Spenden dürfen auch zum Ankauf von Vermögensgegenständen verwendet werden, wenn diese dauernd einer gemeinnützigen Einrichtung für deren gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt oder in öffentlichen Räumen bzw. auf öffentlichen Plätzen aufgestellt werden. Eine Veräußerung der so beschaffenen Gegenstände ist zulässig, wenn der Erlös verwendet wird für a) satzungsmäßige Förderungsmaßnahmen, b) die Beschaffung von anderen in gleicher Weise zu überlassenen Gegenständen. (5) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. (1) Organe der Stiftung sind - der Vorstand - das Kuratorium. 5 Organe der Stiftung

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. 6 Vorstand (1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus drei Personen. Mitglieder sind: a) der Vorsitzende des Vorstandes der Kreissparkasse Börde; b) ein weiteres, vom Verwaltungsrat der Kreissparkasse Börde gewähltes, Vorstandsmitglied /stellv. Vorstandsmitglied der Kreissparkasse Börde; c) der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Börde. (2) Der Vorsitzende des Vorstandes ist das unter Abs. 1 a genannte Vorstandsmitglied. Stellvertretender Vorsitzender ist jeweils der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Kreissparkasse Börde ( 6 Abs. 1 c) (3) Das unter Abs. 1 b genannte Vorstandsmitglied wird für die Dauer der Wahlzeit der Verwaltungsratsmitglieder der Kreissparkasse Börde gewählt. (4) Scheidet ein in Abs. 1 a und c erwähntes geborenes Mitglied aus seinem Amt aus, so endet damit seine Mitgliedschaft im Vorstand. An seine Stelle tritt der Nachfolger im Amt in den Vorstand. (5) Scheidet das in Abs. 1 b erwähnte Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus der für die Wahl maßgeblichen Funktion aus, so endet seine Mitgliedschaft im Vorstand. Für die restliche Amtszeit wird ein neues Mitglied gemäß Abs. 1 b gewählt. (6) Der Vorsitzende des Vorstandes kann weitere sachkundige Bürger mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen einladen, wenn es dem Stiftungszweck dienlich ist. 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes (1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam. Erklärungen, durch die die Stiftung verpflichtet werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters zu erfüllen. (3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens, der Erträgnisse und der sonstigen zugewendeten Mittel; 2. die Beschlussfassung über die Durchführung der Fördermaßnahmen; 3. die Aufstellung der Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks (Jahresabschluss);

4. die Vorlage der durch die Revision der Kreissparkasse Börde geprüften Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks im Laufe der ersten sechs Monate an das Kuratorium; 5. die Einreichung des vom Kuratorium festgestellten Tätigkeitsberichtes und Jahresabschlusses bei der Stiftungsbehörde; 6. die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung eines Organs an die Stiftungsbehörde; 7. Vorschlag zur Änderung der Satzung; 8. Vorschlag zur Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen oder zur Aufhebung der Stiftung. 8 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus fünf Personen. (2) Die Mitglieder werden durch den Verwaltungsrat der Kreissparkasse Börde gewählt, und zwar a) zwei Mitglieder, die dem Vorstand oder der Leitungsebene der Kreissparkasse Börde angehören, jedoch nicht dem Vorstand der Stiftung; b) drei Mitglieder, die dem Verwaltungsrat der Kreissparkasse Börde angehören, davon ein Bedienstetenvertreter; (3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. (4) Die Mitglieder werden für die Dauer der Wahlzeit der Verwaltungsratsmitglieder der Kreissparkasse Börde gewählt. Nach deren Ablauf üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Kuratoriums weiter aus. (5) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teilzunehmen. (6) Scheidet ein in Abs. 2 erwähntes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus der für die Wahl maßgeblichen Funktion aus, so endet seine Mitgliedschaft im Kuratorium. Für die restliche Amtszeit wird ein neues Mitglied gemäß Abs. 2 gewählt. (1) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben: 9 Aufgaben des Kuratoriums a) die Beratung des Vorstandes in allen Fragen der Stiftung; b) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen oder die Aufhebung der Stiftung; c) die Feststellung des von der Revision der Kreissparkasse Börde geprüften Jahresabschlusses;

d) die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks; e) die Entlastung des Vorstandes. 10 Sitzungen und Beschlussfassung der Stiftungsorgane (1) Ein Stiftungsorgan ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Die Sitzungen der Stiftungsorgane sind nach Bedarf -mindestens einmal jährlich- durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 10 Tagen und Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied oder das Kuratorium dies beantragen. (3) In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des Stiftungsorgans, der zur schriftlichen Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auffordert. Zu ihrer Gültigkeit ist die Teilnahme aller Organmitglieder am Abstimmungsverfahren notwendig. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von drei Wochen seit der Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung. (4) Über die Sitzungen der Stiftungsorgane sowie über die Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem von ihm beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen sind. 11 Zusammenlegung, Aufhebung, Satzungsänderungen (1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks ( 2) unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Kuratorium in gemeinsamer Sitzung durch einen Beschluss sämtlicher Organmitglieder (mit ¾ Mehrheit) der Stiftung einen neuen steuerbegünstigten Zweck geben, die Stiftung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen zusammenlegen oder die Stiftung aufheben. (2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die unter 2 Abs. 3 der Satzung aufgeführten Zwecke. (3) Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kuratoriums.

12 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Land Sachsen-Anhalt geltenden Stiftungsrechts. (2) Stiftungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt mit Sitz in Halle (Saale). (3) Der Vorstand der Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde 1. jede Änderung der Zusammensetzung eines Organs unverzüglich anzuzeigen 2. innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss der Stiftung und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks einzureichen. (4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Aufhebung der Stiftung bzw. die Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam. (5) Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 13 Sprachliche Gleichstellung Die Funktions- und Personenbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als auch in weiblicher Form. 14 Inkrafttreten Die Änderung der Stiftungssatzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Oschersleben, 25.3.2010 Stiftung der Kreissparkasse Börde (ehemals Stiftung der Bördesparkasse Oschersleben) Vorsitzender des Vorstandes Vorsitzender des Kuratoriums