Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für Technologietransfer-Verträge (GVO-TT) IZB Seminar am 3. Februar 2004 im Innovations- und Gründungszentrum Biotechnologie IZB Martinsried Vortrag von RA Peter Homberg Jones Day, München
I. Einführung II. Derzeitige Rechtslage und Hintergrund der Reform Definition: Technologietransfer-Verträge Definition: Konkurrierende Unternehmen Marktanteilsschwellen
Kernbeschränkungen für konkurrierende Unternehmen Kernbeschränkungen für nicht konkurrierende Unternehmen Schwarze Liste von Vertragsklauseln Übergangsvorschriften IV. Zusammenfassung
I. Einführung Art. 81 EG-Vertrag Art. 85 EG-Vertrag Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) Reform der GVO für Technologietransfer-Verträge (240/96) vom 31.01.1996 mit Wirkung zum 01.05.2004
II. Derzeitige Rechtslage und Hintergrund der Reform Verordnung Nr. 240/96 der Kommission vom 31.01.1996 (GVO-TT) Individuelle Freistellung durch EU-Kommission Anpassung der Technologietransfer-Verträge an die Vorgaben der GVO-TT zukünftig: keine individuelle Freistellung Parteien müssen eigenständig beurteilen, ob Technologietransfer-Vertrag unter Art. 81 (3) fällt
Definition Technologietransfer-Verträge Patentlizenzvertrag Know-How Vereinbarung Software-Lizenzvereinbarung Gemischte Verträge
Definition konkurrierende Unternehmen Wettbewerber auf dem relevanten Technologiemarkt Wettbewerber auf dem relevanten Produktmarkt
Marktanteilsschwellen für konkurierrende Unternehmen auf einem relevanten Technologiemarkt oder relevanten Produktmarkt gemeinsamer Marktanteil darf 20 % nicht überschreiten für nicht konkurrierende Unternehmen auf einem relevanten Technologiemarkt oder relevanten Produktmarkt individueller Marktanteil darf 30 % nicht überschreiten
Kernbeschränkungen für konkurrierende Unternehmen Beschränkung in der Preisabstimmung Beschränkung der Produktion oder des Absatzes Zuweisung von Märkten oder Kunden Ausnahmen: - Beschränkung auf Anwendungsbereiche - Beschränkung auf Produktmärkte - Beschränkung auf Eigenbedarf der Vertragsprodukte
Kernbeschränkungen für nicht konkurrierende Unternehmen Beschränkung in der Preisbestimmung Beschränkung des Gebiets oder des Kundenkreises Ausnahmen: - Vorbehalt zu Gunsten des Lizenzgebers - Vorbehalt zu Gunsten anderer Lizenznehmer - Beschränkung auf Eigenbedarf der Vertragsprodukte - Beschränkung des Verkaufs an Endverbraucher
Schwarze Liste von Vertragsklauseln Gewährung einer ausschließlichen Lizenz durch Lizenznehmer an abtrennbaren Verbesserungen Übertragung von Verbesserungen an Lizenzgebers oder benannten Dritten Nichtangriffsklausel Kündigung möglich Mengenbegrenzung bei konkurrierenden Unternehmen Beschränkung der Weiterentwicklung bei nicht konkurrierenden Unternehmen
Übergangsvorschriften Schonfrist bis 31.10.2005 für Verträge, die am 30.04.2004 bereits in Kraft waren
IV. Zusammenfassung Neue GVO-TT erfordert ständige Überprüfung der Marktanteilsschwellen durch die Vertragspartner keine Strafbefreiung durch Anzeige an Kommission mehr möglich nach wie vor ist sorgfältiges Entwerfen und entsprechende Überprüfung von Vertragsklauseln notwendig
Globale Reichweite Chicago Cleveland London Frankfurt Brussels München San Francisco Menlo Park Los Angeles Irvine Dallas Houston New York Pittsburgh Washington Madrid Beijing Tokyo Shanghai Taipei Hong Kong Columbus Atlanta Paris Milan Mumbai New Delhi Singapore Sydney