Hessische Mustersatzung für rechtsfähige Stiftungen des Bürgerlichen Rechts (Stand 5. November 2014) Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

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Transkript:

Hessische Mustersatzung für rechtsfähige Stiftungen des Bürgerlichen Rechts (Stand 5. November 2014) 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Stiftung führt den Namen... (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts. (3) Sie hat ihren Sitz in... Als Sitz der Stiftung muss eine Kommune ohne konkrete Anschrift angegeben werden. Die Adresse der Stiftungsverwaltung ist unabhängig vom Stiftungssitz. (4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 2 Stiftungszweck und Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar... Einzufügen sind die Begriffe gemeinnützige, mildtätige und / oder kirchliche. Maßgeblich sind insoweit die 52 54 Abgabenordnung (AO), welche die entsprechenden Definitionen enthalten. Die korrekte Zuordnung muss mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden. Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck[e] der Stiftung ist [sind]... In diesem Absatz muss der Zweck der Stiftung nach Maßgabe der zuvor gewählten Kategorie (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) näher definiert werden. Um den Anforderungen der Abgabenordnung zu entsprechen, ist hier der nach dem Stifterwillen einschlägige Tatbestand der 52 Abs. 2, 53 oder 54 AO einzufügen (z.b.: die Förderung von Wissenschaft und Forschung ). Der Zusatz kann stiftungsrechtlich konkretisiert 1

werden (z. B. auf dem Gebiet der Onkologie. (3) Der Stiftungszweck wird [Die Stiftungszwecke werden] insbesondere verwirklicht durch... In diesem Absatz sind konkrete Maßnahmen zur Verfolgung des Stiftungszwecks zu nennen (z.b. die Förderung der Universität XY ). Die Beschreibung dient wie die detaillierte Umschreibung des Stiftungszwecks auch der Überprüfung der materiellen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung. Durch den Zusatz insbesondere kann der Stiftung ein höheres Maß an Handlungsfreiheit bzgl. ihrer Zweckverwirklichung ermöglicht werden. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dieser Absatz ist erforderlich, um die Anerkennung der Stiftung als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung zu erreichen. (5) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Organmitglieder sowie der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. (6) Die Stiftung darf einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Sofern diese Regelung nicht in der Stiftungssatzung enthalten ist, dürfen stiftungsrechtlich für diesen Zweck keine Mittel der Stiftung aufgewendet werden. (7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dieser Absatz ist erforderlich, um die Anerkennung der Stiftung als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung zu erreichen. 2

3 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Gefordert ist hier ein nominaler Werterhalt. Unabhängig hiervon sollten Stiftungen versuchen, über die Bildung freier Rücklagen oder Umschichtungsrücklagen und deren spätere Umwandlung in Stiftungsvermögen einen Inflationsausgleich anzustreben. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig, wenn sie der dauerhaften und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks dienlich sind. Sie können in der Satzung ausgeschlossen werden, wenn z.b. einzelne Vermögenswerte oder Vermögensgegenstände als solche dauerhaft erhalten bleiben sollen. Zustiftungen, also Zuwendungen, die nach dem Willen des Zuwendenden in den Vermögensstock der Stiftung fließen sollen, darf die Stiftung stets annehmen. (2) Ausnahmen sind mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde zulässig, soweit der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet sind. 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Der Ertrag des Stiftungsvermögens und Zuwendungen, soweit diese vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des in 3 Abs. 1 genannten Vermögens bestimmt sind, dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden. (2) Die Stiftung darf Rücklagen im Rahmen des nach der Abgabenordnung steuerlich Zulässigen bilden. 5 Stiftungsorgane (1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat. Erforderlich ist nur die Einrichtung eines Stiftungsvorstands. Darüber hinaus können weitere Stiftungsorgane eingerichtet werden, für deren Benennung keine Vorgaben existieren. 3

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Der Stiftungsbeirat (wenn vorhanden) kann abweichend hiervon beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Die Zahlung von Vergütungen und Pauschalen für Arbeits- und Zeitaufwand ist mit dem Begriff des Ehrenamts nicht vereinbar. Eine ehrenamtliche Arbeit liegt somit nur dann vor, wenn die Organmitglieder keine finanziellen Leistungen über den Ersatz von Auslagen und Aufwendungen hinaus erhalten. (3) Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören. Mitglieder eines Organs dürfen nicht Angestellte der Stiftung sein. 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus... Personen Hier muss entweder eine konkrete Zahl oder eine Mindest- ( mindestens ) und eine Höchstzahl ( höchstens ) angegeben werden. Er wird vom Stiftungsbeirat (wenn vorhanden) für die Dauer von... Jahren gewählt / ergänzt sich durch Zuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden für den vorgenannten Zeitraum vom Stifter bestellt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, hat er dies gegenüber dem Vorstand und dem Stiftungsbeirat (sofern vorhanden) sechs Monate vor dem Ausscheiden anzukündigen. Die Ankündigungsfrist entfällt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Sofern eine Benennung der Organmitglieder bereits im Stiftungsgeschäft erfolgt, ist bei Antragstellung die Vorlage schriftlicher Erklärungen dieser Personen erforderlich, das ihnen zugedachte Amt annehmen zu wollen. (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor dem Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für die verbleibende Zeit der Amtsperiode ein Ersatzmitglied gewählt. 4

(3) Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund durch Beschlussfassung des Stiftungsbeirates abberufen werden. (Wenn die Stiftung nur ein Organ hat, sollte dem Vorstand diese Befugnis zustehen, wobei die Regelung nur dann sinnvoll ist, wenn ein mindestens dreiköpfiger Vorstand vorgesehen ist.) Ein solcher Beschluss bedarf abweichend von 11 der ¾ - Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird diese Regelung nicht übernommen, so reicht nach 11 Absatz 4 die einfache Mehrheit aus. Die übrigen Regelungen des 11 finden auf jeden Fall Anwendung. (4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 7 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegen insbesondere (a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens, (b) die Verwendung der verfügbaren Mittel, (c) die Fertigung eines jährlichen Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks, (d) die Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Die Jahresabrechnung muss folgenden Inhalt aufweisen: - Vermögensübersicht, aus der Stiftungsvermögen und Rücklagen mit Stand 1. Januar und Bestand am 31. Dezember hervorgehen, - Erträge aus dem Stiftungsvermögen, - eventuelle Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens, - eventuelle Zuwendungen Dritter zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Sofern die Prüfung der Jahresabrechnung nach 12 Absatz 3 bzw. 4 Hessisches Stiftungsgesetz durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgt, muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken. Ferner muss er sein Testat unter Berücksichtigung der stiftungsrechtlichen Vorschriften erstellen. Dies bedeutet beispielsweise, dass Abschreibungen bezüglich des Grundstockvermögens nicht mit Einnahmen 5

der Stiftung verrechnet werden dürfen, sondern zu einer Vermögensminderung führen müssen. (2) Die Jahresabrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sind dem Stiftungsbeirat (wenn vorhanden) vorzulegen. (3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens... seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende des Vorstandes oder im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein. (4) Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als..euro verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Stiftungsbeirats (wenn vorhanden). (5) Für die laufenden Geschäfte können ein Geschäftsführer und Hilfskräfte angestellt werden, wenn dies die finanzielle Situation der Stiftung zulässt und es die laufenden Geschäfte der Stiftung erfordern. Wenn der Geschäftsführer zugleich besonderer Vertreter im Sinne des 30 BGB ist, sollte folgender Satz ergänzt werden: Der Geschäftsführer hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des 30 BGB. 8 Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu Sitzungen einberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von [mindestens] Wochen zu erfolgen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn... Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Der Stiftungsbeirat (wenn vorhanden) kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. (2) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung 6

mindestens... seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Die Bevollmächtigung von Vorstandsmitgliedern sollte schriftlich erfolgen. (3) Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder persönlich anwesend sind und kein Mitglied widerspricht. (4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Bei mehr als drei Mitgliedern: Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitgliedes, das zum Sitzungsleiter gewählt wurde. (5) Über die Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Stiftungsbeirates (wenn vorhanden) zur Kenntnis zu bringen. (6) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären. Hinweis: Nach 81 BGB muss eine Stiftung über einen Vorstand verfügen. Weitere Stiftungsorgane können darüber hinaus eingerichtet werden. Die folgenden Formulierungsvorschläge der 9 bis 11 dieser Mustersatzung sind daher zu streichen, sofern alleine ein Vorstand vorgesehen ist. 7

9 Stiftungsbeirat (1) Der Stiftungsbeirat besteht aus... Personen. Er wird erstmalig vom Stifter berufen. Siehe Anmerkung zu 6 Absatz 1. (2) Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Stiftungsbeirat wählen die verbliebenen Mitglieder mit... Mehrheit / bestimmt das verbliebene Mitglied einen Nachfolger. Der Stiftungsbeirat muss in Abhängigkeit von der gewählten Regelung aus mindestens zwei bzw. drei Personen bestehen. (3) Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von... Jahren. Wiederwahl ist zulässig. 10 Aufgaben des Stiftungsbeirates Der Stiftungsbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben: - Wahl der Vorstandsmitglieder ( 6 Absatz 1), - Beratung des Vorstandes, - Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen, Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung, - Zustimmung zu Rechtsgeschäften im Sinne des 7 Absatz 4, - Prüfung der Jahresabrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks, - [...]. 11 Beschlussfassung des Stiftungsbeirates (1) Der Stiftungsbeirat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu Sitzungen einberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von [mindestens] Wochen zu erfolgen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn... Mitglieder des Beirates dies verlangen. Der Vor- 8

stand der Stiftung kann die Einberufung einer Beiratssitzung verlangen. (2) Beschlüsse des Stiftungsbeirates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens... seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ein Beiratsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Beiratsmitglied vertreten lassen. Kein Beiratsmitglied kann mehr als ein anderes Beiratsmitglied vertreten. (3) Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder persönlich anwesend sind und kein Mitglied widerspricht. (4) Der Stiftungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der sich nicht enthaltenden anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Bei mehr als drei Mitgliedern: Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitgliedes, das zum Sitzungsleiter gewählt wurde. (5) Über die Sitzungen des Stiftungsbeirates ist Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Das Protokoll ist allen Mitgliedern des Stiftungsbeirates und dem Vorsitzenden des Vorstandes der Stiftung zur Kenntnis zu bringen. (6) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. 12 Satzungsänderungen (1) Der Vorstand beschließt über Satzungsänderungen. Änderungen der Satzung mit Ausnahme der Regelungen des 13 sind zulässig, sofern sie zur Erhaltung und Verbesserung der Stiftungstätigkeit führen. Der Stifter kann von ihm zu bestimmende Satzungsänderungen aus- 9

schließen. (2) Der Änderungsbeschluss erfordert jeweils (bei mehreren Organen) eine Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes / des Stiftungsbeirates (wenn vorhanden). (3) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Vor Antragstellung sollte jede Satzungsänderung bezüglich der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden. 13 Zweckänderung, Aufhebung und Zusammenlegung (1) Die Aufhebung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Zwecks kann nur erfolgen, wenn es wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint. Der Wille des Stifters bei Stiftungsgründung ist tunlichst zu berücksichtigen. Maßgeblich ist der nachvollziehbare Stifterwille bei Stiftungsgründung. Ändert sich der Wille des Stifters nach Stiftungsgründung ist dies nicht entscheidungsrelevant. (2) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhebung sind jeweils vom Vorstand und Stiftungsbeirat (sofern vorhanden) zu fassen. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils. der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsbeirates (sofern vorhanden). Die übrigen Regelungen der 8 und 11 finden Anwendung. (4) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Siehe Anmerkung zu 12 Absatz 3. 10

14 Stiftungsaufsicht Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. 15 Vermögensanfall Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an [den / die / das]..., Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft. [der / die / das] es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, alternativ: an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für... Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks wie in 2 Absatz 2. In diesem Fall muss die Kompetenz für die Auswahl des / der Anfallberechtigten einem Organ in der Satzung als Aufgabe zugewiesen werden. 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag der Stiftungsanerkennung in Kraft. 11