GERICHTSZUSTÄNDIGKEIT IM DETAIL

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Transkript:

GERICHTSZUSTÄNDIGKEIT IM DETAIL Ist ein Rechtsstreit unvermeidlich, so stellt sich u.a. auch die Frage, welches Zivilgericht für das Verfahren zuständig ist. Die Zuständigkeit ergibt sich entweder aus dem Gesetz, aus einer Zuständigkeitsvereinbarung oder aus einer richterlichen Zuweisung. Hier sollen vor allem die gesetzlichen Regelungen im Überblick dargestellt werden. Sachliche Zuständigkeit: Bei der sachlichen Zuständigkeit geht es um die Frage, welcher Gerichtstyp erster Instanz für eine Rechtssache zuständig ist, nämlich Bezirksgericht oder Gerichtshof 1. Instanz (Landesgericht). Diese Abgrenzung richtet sich entweder nach dem Gegenstand der Streitsache (Eigenzuständigkeit) oder nach dem Wert des Streitgegenstandes (Wertzuständigkeit), wobei die Eigenzuständigkeit der Wertzuständigkeit stets vorgeht. Andererseits ist zwischen allgemeiner Gerichtsbarkeit (allgemeine Bezirksgerichte und allgemeine Landesgerichte) und Kausalgerichtsbarkeit (Handelsgerichtsbarkeit und Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit) zu unterscheiden - mit Auswirkungen auf die Besetzung des Gerichtes: Bei Kausalgerichtsbarkeit mit Berufsrichtern und fachkundigen Laienrichtern. Zuständigkeit der allgemeinen Bezirksgerichte: Kraft Eigenzuständigkeit (also unabhängig vom Streitwert) sind Bezirksgerichte gemäß 49 (2) Jurisdiktionsnorm (JN) insbesondere zuständig für familienrechtliche Streitigkeiten (z.b. Ehescheidung), Besitzstörungsstreitigkeiten und Bestandstreitigkeiten über unbewegliche Sachen (Streitigkeiten aus Miet- oder Pachtverträgen, z.b. Mietzinsklage, Räumungsklage bzw. gerichtliche Aufkündigung, Streitigkeiten über verbotene Ablösen). Nach der Wertzuständigkeit sind Rechtssachen bis zu einem Streitwert von Euro 15.000.- vor Bezirksgerichten auszutragen. Zuständigkeit der allgemeinen Landesgerichte: Vor die Landesgerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den Bezirksgerichten zugewiesen sind. Das sind kraft Wertzuständigkeit alle vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Euro 15.000,-, (z.b. Klage auf Kaufpreiszahlung von Euro 30.000.-), sofern sie nicht in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes fallen. Eigenzuständigkeiten des Landesgerichtes finden sich in einigen Sondernormen, wie z.b. für Schadenersatzklagen nach dem Bundesvergabegesetz, für Ansprüche nach dem Datenschutzgesetz, für Amtshaftungssachen bzw. für Klagen von Richtern und gegen Richter.

Zuständigkeit der Handelsgerichte und Bezirksgerichte für (in) Handelssachen: Auch innerhalb der in 51 JN aufgezählten Handelssachen wird zwischen Wertzuständigkeit und Eigenzuständigkeit unterschieden. Nach der Wertzuständigkeit gehören vor die Handelsgerichte die in 51 (1) Z 1-8b JN aufgezählten Streitigkeiten, sofern ihr Streitwert Euro 15.000,- übersteigt. Zu den wichtigsten Streitigkeiten, die in diese Wertzuständigkeit fallen, zählen Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften, wenn die Klage gegen einen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer gerichtet ist und das Geschäft auf Seiten des Beklagten ein unternehmensbezogenes Geschäft ist, Streitigkeiten aus der Veräußerung eines Unternehmens zwischen den Vertragspartnern, Streitigkeiten nach dem Aktiengesetz und GmbH-Gesetz, Wechsel- und Scheckstreitigkeiten sowie Streitigkeiten nach dem Produkthaftungsgesetz. Kraft Eigenzuständigkeit gehören die in 51 Abs 2 Z 9-11 JN aufgezählten Streitigkeiten vor die Handelsgerichte, wie vor allem Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs, nach dem Urheberrechtsgesetz und aus dem Schutz und Gebrauch von Erfindungen, Marken und Mustern. Ein eigenes Bezirksgericht für Handelssachen und ein Handelsgericht bestehen nur in Wien. In den übrigen Bundesländern werden die allgemeinen Landesgerichte als Handelsgerichte (durch die Handelssenate der Landesgerichte) bzw. die allgemeinen Bezirksgerichte in Handelssachen tätig. Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte: Vor die Arbeits- und Sozialgerichte gehören die in 50 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) angeführten Arbeitsrechtssachen (insbesondere bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis) und die in 65 ASGG angeführten Sozialrechtssachen (insbesondere Rechtsstreitigkeiten über den Bestand bzw. Umfang eines Anspruches auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen). Ein eigenes Arbeits- und Sozialgericht gibt es nur in Wien. In den übrigen Bundesländern werden die allgemeinen Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte tätig. Örtliche Zuständigkeit/Gerichtsstand: Die örtliche Zuständigkeit ist die Zuordnung einer Rechtssache zu einem von mehreren gleichrangigen Gerichten (=Gerichtsstand). Das komplizierte Gerichtsstandssystem der Jurisdiktionsnorm unterscheidet grundsätzlich zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand und den besonderen Gerichtsständen, die sich ihrerseits in ausschließliche und Wahlgerichtsstände unterteilen lassen. Bei den ausschließlichen Gerichtsständen ist wiederum zu differenzieren, ob es sich um einen Zwangsgerichtsstand handelt, der vertraglich nicht abänderbar ist oder aber sehr wohl eine andere Gerichtsstandsvereinbarung zulässt. Allgemeiner Gerichtsstand: Sofern kein besonderer Gerichtsstand bei einem anderen Gericht begründet wird, ist eine Klage bei jenem sachlich zuständigen Bezirks- oder Landesgericht einzubringen, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand natürlicher Personen bestimmt sich nach deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Hat der Beklagte mehrere Wohnsitze oder Aufenthaltsorte oder fallen Wohnsitz und Aufenthaltsort nicht zusammen, so kann der Kläger zwischen mehreren allgemeinen Gerichtsständen des Beklagten wählen.

Der allgemeine Gerichtsstand von juristischen Personen und sonstigen parteifähigen Subjekten richtet sich nach ihrem Sitz; das ist im Zweifel der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. Die besonderen Gerichtsstände: Wie bereits erwähnt, wird bei den besonderen Gerichtsständen zwischen ausschließlichen Gerichtsständen und Wahlgerichtsständen unterschieden. Ausschließliche Gerichtsstände: Die ausschließlichen Gerichtsstände ( 76-84 JN) schließen den allgemeinen Gerichtsstand (und auch die Wahlgerichtsstände) aus. Auch ausschließliche Gerichtsstände können weitgehend durch Gerichtsstandsvereinbarungen abgeändert werden. Ausnahmen sind die Zwangsgerichtsstände, die kraft Gesetzes auch durch Parteienvereinbarung nicht geändert werden können. Der in der Praxis wichtigste Zwangsgerichtsstand ist jener für Verbraucher ( 14 Konsumentenschutzgesetz (KSchG)): Verbraucher dürfen wegen Erfüllung eines Vertrages mit einem Unternehmer nur beim Gericht ihres Wohnsitzes, Aufenthaltsortes oder Beschäftigungsortes geklagt werden. Beispiele für weitere Zwangsgerichtsstände: Gerichtsstand nach 83 b JN: Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis am sachlich zuständigen Gerichtshof des Unternehmenssitzes. Gerichtsstand nach 7 (1) ASGG: Sozialrechtssachen - örtliche Zuständigkeit des Gerichtes am allgemeinen Gerichtsstand des Versicherten. Beispiele für ausschließliche Gerichtsstände, die keine Zwangsgerichtsstände sind: Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut, für Bestandstreitigkeiten über unbewegliche Sachen (Miet- und Pachtvertragsstreitigkeiten) sowie Besitzstörungsklagen betreffend unbewegliche Sachen, 81-83 JN: Hier ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Sache liegt. Gerichtsstand für Streitigkeiten in Ehesachen mit einer primären Zuständigkeit des Bezirksgerichtes am (letzten) gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht: Sitz des beklagten Unternehmens Wahlgerichtsstände ( 86a -101 JN): Die Wahlgerichtsstände geben dem Kläger die Möglichkeit, zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten und einem Wahlgerichtsstand zu wählen. Die Jurisdiktionsnorm sieht insgesamt 20 Wahlgerichtsstände vor; dazu kommen noch Wahlgerichtsstände in zahlreichen anderen Gesetzen (z.b. Gerichtsstand des Unfallortes nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz/EKHG). Hier sollen nur einige wichtige Wahlgerichtsstände beispielhaft aufgezählt werden: Gerichtsstand der Niederlassung ( 87 JN): Hat der Beklagte außerhalb seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes noch eine Niederlassung, so kann er, wenn der Rechtsstreit die Niederlassung betrifft, auch dort geklagt werden.

Gerichtsstand des Erfüllungsortes ( 88 (1) JN): Ist im Vertrag ein Erfüllungsort vereinbart worden, so kann der Beklagte wahlweise auch beim Gericht des Erfüllungsortes geklagt werden (bei Verbrauchern unter der Voraussetzung des 14 KSchG). Fakturengerichtsstand ( 88 (2) JN): Der Fakturengerichtsstand ist eine Sonderform des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes. Für Klagen zwischen Unternehmern wird dieser auch durch die unbeanstandete Annahme einer spätestens zugleich mit der Ware versendeten Faktura mit entsprechendem Vermerk begründet (Rechnung muss Fakturenklausel enthalten, z.b. Zahlbar und klagbar in Wien ). Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten an beweglichem Gut ( 92 JN): Besitzstörungsklagen können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte (Unbewegliche Sachen siehe ausschließliche Gerichtsstände). Gerichtsstand der Schadenszufügung ( 92a JN): Bei Schadenersatzansprüchen wegen Tötung oder Verletzung einer Person oder Beschädigung einer körperlichen Sache kann die Klage auch beim Schädigungsort eingebracht werden. Gerichtsstand des Vermögens ( 99 JN): Gegen Personen, die im Inland weder einen allgemeinen Gerichtsstand noch einen ausschließlichen Gerichtsstand haben, kann wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei jedem Gericht geklagt werden, in dessen Sprengel sich Vermögen dieser Personen oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand selbst befindet. Zuständigkeitsvereinbarung: Durch eine Zuständigkeitsvereinbarung können die Parteien unter bestimmten Voraussetzungen die gesetzliche Gerichtszuständigkeit abändern. Die Zuständigkeitsvereinbarung muss sich auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen. Das vereinbarte Gericht muss entweder bestimmt bezeichnet werden oder bestimmbar sein. Die Vereinbarung hat ausdrücklich zu erfolgen und muss im Bestreitungsfall urkundlich nachgewiesen werden. Vereinbarungen über die örtliche Gerichtszuständigkeit sind grundsätzlich zulässig, außer wenn eine Zuständigkeitsvereinbarung gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen ist (siehe Zwangsgerichtsstände). Gerichtsstandsvereinbarungen über die sachliche Zuständigkeit sind nur sehr begrenzt möglich, nämlich im Wesentlichen nur im Rahmen der Wertzuständigkeit durch Verschiebung der Zuständigkeit vom Landesgericht zum Bezirksgericht (nicht jedoch umgekehrt!). Internationale Zuständigkeit: Durch die Regeln der internationalen Zuständigkeit legt der Staat fest, ob eine Rechtssache mit Auslandsbeziehung von einem inländischen Gericht entschieden werden darf. Zentrale Bedeutung für die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte kommt der im Verhältnis zu den übrigen EU-Mitgliedstaaten geltenden Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, kurz Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO neu oder Brüssel Ia-VO) zu, die seit 10.1.2015 anwendbar ist. Sie ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO a.f.) Gegenüber der Schweiz, Norwegen und Island ist das Lugano-Übereinkommen (LGVÜ II) relevant. Die EuEhe-VO 2003 (Brüssel IIa-VO) regelt die internationale Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen.

Achtung: Die EuGVVO bzw. das Lugano-Übereinkommen (LGVÜ II) gehen dem nationalen Recht vor; sie sind aber nur anwendbar, wenn der Fall eine Auslandsbeziehung aufweist! Die Regelungen der EuGVVO bzw. des LGVÜ II kommen zur Anwendung, wenn keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde oder eine solche gesetzlich gar nicht zulässig ist (z. B. bei Zwangsgerichtsstand). In erster Linie wird in der EuGVVO bzw. dem Lugano-Übereinkommen die internationale Zuständigkeit geregelt. Zugleich werden aber in zahlreichen Vorschriften auch die örtlich zuständigen Gerichte bestimmt. Ist nur die internationale Zuständigkeit geregelt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem nationalen Recht. Von der EuGVVO bzw. dem Lugano-Übereinkommen nicht tangiert wird die sachliche Zuständigkeit, diese richtet sich, wie die Verfahrensart, stets nach dem nationalen Recht. Das Gerichtsstandssystem der EuGVVO bzw. Brüssel Ia-VO: Der sachliche Anwendungsbereich der EuGVVO umfasst grenzüberschreitende Zivil- und Handelssachen, ausgenommen sind jedoch insbesondere Personenstandsangelegenheiten, die Rechts- und Handlungsfähigkeit bzw. gesetzliche Vertretung natürlicher Personen, das Erbrecht und Ehegüterrecht (siehe EuEheVO), das Insolvenzrecht, sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten und die Schiedsgerichtsbarkeit. Abgesehen von einigen Sonderfällen (insb. bei Zwangszuständigkeiten bzw. bei Gerichtsstandsvereinbarungen), ist die EuGVVO grundsätzlich nur dann anzuwenden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat; die Staatsangehörigkeit spielt keine Rolle. Eine wesentliche Änderung der neuen EuGVVO bringt die Ausdehnung des räumlich-persönlichen Anwendungsbereichs in Verbraucher- und Arbeitssachen auf Klagen gegen Unternehmer bzw. Arbeitgeber mit Sitz in Drittstaaten. Allgemeiner Gerichtsstand Besondere Gerichtsstände: Unterschieden wird wie in der Jurisdiktionsnorm zwischen dem allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz bzw. Sitz des Beklagten und parallel dazu besonderen Zuständigkeiten, die unseren Wahlgerichtsständen entsprechen. Besondere Bedeutung hat dabei der Gerichtsstand des Erfüllungsortes der Warenlieferung oder Leistung, weil damit vielfach das Gericht am Wohnsitz/Sitz des Klägers angerufen werden kann: Geht es um die Erfüllung eines Vertrages, kann die Klage vor dem am Erfüllungsort zuständigen Gericht erhoben werden. Verbraucher-, Versicherungs- und Arbeitsrechtssachen: Neben dem allgemeinen Gerichtsstand und den Wahlgerichtsständen gibt es besondere Regelungen für Verbrauchersachen, Versicherungssachen und Arbeitsvertragssachen, die in ihrem Anwendungsbereich den übrigen Bestimmungen weitgehend vorgehen. Bei Verbrauchergeschäften kann der Verbraucher im Rahmen der EU unter bestimmten Umständen seine Klage nicht nur im Staat des Gewerbetreibenden, sondern auch in seinem Wohnsitzstaat erheben. Durch die EuGVVO neue Fassung steht Verbrauchern der Klägergerichtsstand nun auch gegen jeden drittstaatlichen Unternehmer zu. Der Unternehmer hingegen kann den Verbraucher nur an dessen Wohnsitz-Gerichtsstand klagen. Näheres siehe Infoblatt Verträge mit Konsumenten im Ausland.

Abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, vor allem, wenn die Vereinbarung nach dem Entstehen der Streitigkeit getroffen wird. Ausschließliche Zuständigkeit: Schließlich gibt es noch die ausschließlichen Zuständigkeiten (Zwangsgerichtsstände), die den übrigen Bestimmungen jedenfalls vorgehen und bei denen es keine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung gibt. Das betrifft insbesondere dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen (z.b. Eigentumsklage, Besitzstörungsklage), Miete und Pacht unbeweglicher Sachen, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, Streitigkeiten über die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register (Firmenbuch, Grundbuch) bzw. betreffend die Eintragung oder Gültigkeit von gewerblichen Schutzrechten (z.b. Patente, Marken). Hier sollen ausschließlich die Gerichte desjenigen Staates zuständig sein, zu dem die engste sachliche Beziehung besteht, etwa weil die unbewegliche Sache dort gelegen ist, die Gesellschaft dort ihren Sitz hat oder die Registrierung dort erfolgt ist. Die neue EuGVVO erleichtert auch die grenzüberschreitende Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates in Europa, indem die Vollstreckbarerklärung (Exequatur-Verfahren) entfällt. Stand: September 2016 Dieses Merkblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907, Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904, Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909, Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0, Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1615, Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter https://wko.at. Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!