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Transkript:

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Privatrecht Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen EAZW Fachprozess EAZW Feststellung der Geburt oder des Todes einer Person durch das Gericht Geschäftsfall Geburt oder Geschäftsfall Tod Feststellung Geburt oder Tod

0 Systematische Übersicht 3 1 Beleg 4 1.1 Feststellung der Geburt 4 1.2 Feststellung des Todes 4 2 Zuständigkeit 4 2.1 Örtlich 4 2.1.1 Ereignisort in der Schweiz 4 2.1.2 Ereignisort im Ausland 4 2.2 Sachlich 5 2.2.1 Beurkundung der Geburt 5 2.2.2 Beurkundung des Todes 5 2.3 Persönlich 5 3 Prüfung 5 4 Vorbereiten der Beurkundung 6 4.1 Daten nicht abrufbar 6 4.2 Daten abrufbar 6 5 Beurkundung 6 6 Amtliche Mitteilungen 6 7 Abgabe von Registerauszügen 7 7.1 Geburtsurkunde 7 7.2 Auszug aus dem Geburtsregister (CIEC) 7 7.3 Geburtsbestätigung 7 7.4 Todesurkunde 7 7.5 Auszug aus dem Todesregister (CIEC) 8 8 Archivierung der Belege 8 8.1 Mitteilung des Gerichts 8 8.2 Korrespondenzen 8 2/8

0 Systematische Übersicht Start 1 Beleg 1.1 Feststellung der Geburt 1.2 Feststellung des Todes Gerichtsurteil Zuständig? ja Formelle und materielle Prüfung nein Abbruch; bei Ausstand Fallübergabe Rückerfassung der Person/en 2 Zuständigkeit 2.1 Örtlich 2.1.1 Ereignisort in der Schweiz 2.1.2 Ereignisort im Ausland 2.2 Sachlich 2.2.1 Beurkundung der Geburt 2.2.2 Beurkundung des Todes 2.3 Persönlich 3 Prüfung Vorbereitung der Beurkundung Daten abrufbar? ja nein nein Auftrag zur Rückerfassung Aufnahme ausländische Person 4 Vorbereiten der Beurkundung 4.1 Daten nicht abrufbar 4.2 Daten abrufbar 5 Beurkundung 6 Amtliche Mitteilungen Daten aktuell? ja Beurkundung nein Fehlende Ereignisse beurkunden 7 Abgabe von Registerauszügen 7.1 Geburtsurkunde 7.2 Auszug aus dem Geburtsregister (CIEC) 7.3 Geburtsbestätigung 7.4 Todesurkunde 7.5 Auszug aus dem Todesregister (CIEC) Amtliche Mitteilungen 8 Archivierung der Belege 8.1 Mitteilung des Gerichts 8.2 Korrespondenzen Abgabe von Registerauszügen Archivierung der Belege Ende 3/8

1 Beleg 1.1 Feststellung der Geburt Es liegt ein rechtskräftiges Urteil eines schweizerischen Gerichtes betreffend die Feststellung einer Geburt vor. Das Gericht stellt gestützt auf ein entsprechendes Gesuch unter gewissen Voraussetzungen die in der Schweiz erfolgte, aber bisher nicht beurkundete Geburt oder die im Ausland erfolgte Geburt einer Person, die das Schweizer Bürgerrecht besitzt, aber keine Geburtsurkunde vorlegen kann, fest und teilt das Urteil der Aufsichtsbehörde mit (Art. 40 Abs. 1 Bst. a ZStV). 1.2 Feststellung des Todes Es liegt ein rechtskräftiges Urteil eines schweizerischen Gerichtes betreffend die Feststellung des Todes einer Person vor. Das Gericht stellt gestützt auf ein entsprechendes Gesuch unter gewissen Voraussetzungen den Tod einer in der Schweiz verstorbenen Person fest, obwohl niemand die Leiche gesehen hat (Art. 34 ZGB), oder wenn für eine im Ausland verstorbene Person keine Todesurkunde erhältlich ist und teilt das Urteil der Aufsichtsbehörde mit (Art. 40 Abs. 1 Bst. a ZStV). 2 Zuständigkeit 2.1 Örtlich Die Zuständigkeit für die Beurkundung der durch ein Gericht festgestellten Geburt oder des durch ein Gericht festgestellten Todes einer Person richtet sich im Rahmen des Bundesrechts nach kantonalem Organisationsrecht (Art. 43 Abs. 1 ZStV; Art. 2 Abs. 2 Bst. b oder Abs. 3 ZStV). 2.1.1 Ereignisort in der Schweiz Geburt und Tod sind durch das Zivilstandsamt des Ereignisortes zu beurkunden (Art. 20 Abs. 1 ZStV). Die Aufsichtsbehörde oder das Zivilstandsamt am Sitze des Gerichtes leiten die amtliche Mitteilung wenn nötig weiter. 2.1.2 Ereignisort im Ausland Liegt der Ereignisort im Ausland, fällt die Beurkundung in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes des Heimatortes oder, wenn die Person das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes am Sitze des Gerichtes. 4/8

2.2 Sachlich 2.2.1 Beurkundung der Geburt Die in der Schweiz erfolgte Geburt, deren Meldung unterlassen worden ist, wird auch nach Ablauf der Meldefrist beurkundet, allenfalls auf Verfügung der Aufsichtsbehörde (Art. 35 Abs. 2 ZStV). Ist die Angelegenheit streitig, entscheidet das Gericht, ob die Geburt zu beurkunden ist. Ist die Geburt im Ausland erfolgt, kann das Gericht die Beurkundung in der Schweiz anordnen, wenn keine Geburtsurkunde beigebracht werden kann (Art. 42 Abs. 1 ZGB). 2.2.2 Beurkundung des Todes Wenn die Person unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen, kann der Tod durch das Gericht festgestellt werden, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat (Art. 34 ZGB). Ist die Person im Ausland gestorben, ohne dass eine Todesurkunde beigebracht werden kann, ordnet das Gericht gestützt auf ein entsprechendes Gesuch die Beurkundung des Todes in der Schweiz an (Art. 42 Abs. 1 ZGB). Die gerichtliche Feststellung des Todes ist von der Verschollenerklärung einer Person zu unterscheiden (Art. 35 Abs. 1 ZGB; siehe Fachprozess 36.1). Diese erfolgt ebenfalls durch das Gericht, wenn der Tod bloss "höchst wahrscheinlich" ist, weil die betroffene Person in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtenlos abwesend ist. 2.3 Persönlich Für die Beurkundung der gerichtlich festgestellten Geburt und des gerichtlich festgestellten Todes haben Mitarbeitende des Zivilstandsamtes die gesetzliche Ausstandspflicht zu beachten (vgl. Art. 89 Abs. 3 ZStV). 3 Prüfung Das Gericht hat nicht nur die Tatsache der Geburt oder des Todes, sondern namentlich auch den Ereignisort, das Datum und die Uhrzeit festzustellen. Im Falle der Geburt verlangt das Beurkundungssystem die Angabe der genauen Geburtszeit, wenn die Geburt in der Schweiz erfolgt ist. Ausserdem müssen aus dem Urteil die Namen der betroffenen Person ersichtlich sein. Die Fachprozesse 31.1 und 31.4 sind sinngemäss anwendbar. 5/8

4 Vorbereiten der Beurkundung 4.1 Daten nicht abrufbar Sind die Daten der Mutter bzw. der verstorbenen Person im System nicht abrufbar, ist gegebenenfalls die Rückerfassung zu veranlassen (siehe Fachprozess 30.1). Handelt es sich bei der betroffenen Person um eine Ausländerin oder einen Ausländer, die nicht im Familienregister eingetragen ist, muss vorher die Beurkundung des Personenstandes (siehe Fachprozess 30.3) eingeleitet werden (Art. 15 Abs. 2 ZStV). 4.2 Daten abrufbar Es ist zu prüfen, ob die im System abrufbaren Daten richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. c ZStV). Stellt sich heraus, dass die abrufbaren Daten über den Personenstand der betroffenen Person nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf dem neuesten Stand sind, muss das Verfahren unterbrochen werden, bis nicht beurkundete Ereignisse nachgewiesen und beurkundet sind. 5 Beurkundung Mit der Beurkundung der Geburt wird das von Gesetzes wegen entstandene Kindesverhältnis zwischen der Mutter und dem Kind beurkundet. Anlässlich der Beurkundung der Geburt ist auch die gesetzliche Vaterschaftsvermutung zu berücksichtigen. Mit der Beurkundung des Todes wird der Zivilstand der überlebenden Ehefrau bzw. des überlebenden Ehemannes oder der überlebenden Partnerin oder des überlebenden Partners aktualisiert. 6 Amtliche Mitteilungen Sofern die betroffene Person im Zeitpunkt des Gerichtsurteils ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte, ist die Geburt bzw. der Tod der Einwohnerkontrolle (Art. 49 Abs. 1 ZStV) sowie gegebenenfalls der Vormundschaftsbehörde (Art. 50 Abs. 1 Bst. a und d ZStV) am Wohnort mitzuteilen. Zusätzliche Mitteilungen bedürfen einer kantonalen Rechtsgrundlage. 6/8

7 Abgabe von Registerauszügen 7.1 Geburtsurkunde Auf Wunsch kann sofort nach der Beurkundung oder jederzeit später eine Geburtsurkunde (Formular 1.2.3) abgegeben werden. Es besteht keine Verpflichtung zum Bezug einer Geburtsurkunde. Wird die Geburtsurkunde später erstellt, erscheinen die im Zeitpunkt der Ausstellung des Dokumentes gültigen Angaben betreffend Familiennamen, Vornamen und Bürgerrecht des Kindes. Die Angaben über die Abstammung beziehen sich immer auf den Zeitpunkt der Entstehung des Kindesverhältnisses. Eine Namensänderung des Vaters oder der Mutter wird nicht nachgeführt, auch wenn sie durch Heirat eingetreten ist. 7.2 Auszug aus dem Geburtsregister (CIEC) Auf Bestellung kann sofort nach der Beurkundung oder jederzeit später ein Auszug aus dem Geburtsregister (Formular 1.80; CIEC) abgegeben werden. Dieses Dokument eignet sich insbesondere im Verkehr mit ausländischen Behörden. Wird das Dokument später erstellt (GF Dokument), erscheinen die im Zeitpunkt der Ausstellung gültigen Angaben betreffend Familiennamen, Vornamen, Bürgerrecht und die Namen der Eltern des Kindes. Eine seit der Entstehung des Kindesverhältnisses eingetretene Namensänderung des Vaters oder der Mutter wird berücksichtigt. 7.3 Geburtsbestätigung Auf Wunsch kann sofort nach der Beurkundung der Geburt oder später eine Geburtsbestätigung (Formular 1.2.2) abgegeben werden. Mit diesem Dokument können die anlässlich der Geburt beurkundeten Angaben unverändert nachgewiesen werden. Später eingetretene Änderungen im Namen, im Bürgerrecht und in der Abstammung werden nicht berücksichtigt. Die Abgabe einer Geburtsbestätigung muss besonders begründet werden, wenn damit rechtlich nicht mehr bestehende Kindesverhältnisse belegt werden (z.b. nach einer gerichtlichen Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter oder nach der Beurkundung einer Volladoption). Bei der Abgabe einer Geburtsbestätigung an adoptierte Personen sind die besonderen Vorschriften über die Bezugsberechtigung zu beachten (Art. 268c ZGB). 7.4 Todesurkunde Auf Wunsch kann sofort nach der Beurkundung oder jederzeit später eine Todessurkunde (Formular 2.2.2) abgegeben werden. Es besteht keine Verpflichtung zum Bezug einer Todesurkunde. 7/8

7.5 Auszug aus dem Todesregister (CIEC) Auf Bestellung kann ein Auszug aus dem Todesregister (Formular 2.80; CIEC) abgegeben werden. Dieses Dokument eignet sich insbesondere im Verkehr mit ausländischen Behörden. 8 Archivierung der Belege 8.1 Mitteilung des Gerichts Das Gerichtsurteil betreffend die Feststellung der Geburt bzw. die Feststellung des Todes ist als Beleg zur elektronischen Beurkundung aufzubewahren. 8.2 Korrespondenzen Allfällige Korrespondenzen mit Beweischarakter sind aufzubewahren. R:\PRIVAT\EAZW\EAZW\30 Fachprozesse\31 Natürliche Zivilstandsereignisse\31.7 Feststellung Geburt oder Tod durch Gericht\ 31.7 Fachprozess_Feststellung Geburt oder Tod_D 2_Dez 09_V 1.0 d.doc 8/8