Arbeit und Recht SEITE 1 Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Stark für Sie. www.ak-vorarlberg.at
Einvernehmliche Auflösung SEITE 2 Stark für für Sie. AK AK Vorarlberg
SEITE 3 Vorwort Oftmals sind sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer/innen darum bemüht, eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu erzielen. Diese kann jedoch auch negative Auswirkungen haben, speziell in punkto finanzieller Ansprüche für Dienstnehmer/innen. Welche Rechte Ihnen als Arbeitnehmer/in zustehen und was Sie bei einer einvernehmlichen Lösung beachten sollten, finden Sie in der vorliegenden Broschüre übersichtlich zusammengefasst. Für weitere Fragen sind die Arbeitsrechtsexpert/innen der AK Vorarlberg unter der Telefonnummer 050/258-2000 gerne für Sie erreichbar. Rainer Keckeis AK-Direktor Hubert Hämmerle AK-Präsident
Einvernehmliche Auflösung SEITE 4 Einigung notwendig Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Es besteht darin, dass Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in sich einigen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Achtung! Eine eventuelle Konkurrenzklausel oder Vereinbarungen über die Rückerstattung von Ausbildungskosten gelten auch bei einer einvernehmlichen Auflösung. Versuchen Sie daher, die Arbeitgeberin/ den Arbeitgeber dafür zu gewinnen, dass sie/er auf diese Rechte verzichtet (siehe Formulierungsvorschlag auf Seite 5). Schriftlich festhalten Grundsätzlich sind keine Formvorschriften einzuhalten. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, eine einvernehmliche Auflösung in einem Schreiben festzuhalten, das sowohl die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer unterzeichnen. Stark für für Sie. AK AK Vorarlberg
SEITE 5 Formulierungsvorschlag Einvernehmliche Auflösung Es wird vereinbart, dass das zwischen... (Name und Adresse Arbeitnehmer/in) und... (Name und Adresse Arbeitgeber/in) abgeschlossene Arbeitsverhältnis unter Wahrung aller Ansprüche zum... (letzter Arbeitstag) einvernehmlich aufgelöst wird. Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber verzichtet auf die Einhaltung der vereinbarten Konkurrenzklausel und auf die Rückzahlung von Ausbildungskosten. (falls Sie solche Vereinbarungen abgeschlossen haben)... (Arbeitgeber/in)... (Arbeitnehmer/in)... (Ort, Datum) Achtung! Vergessen Sie nicht, von der unterschriebenen Vereinbarung eine Kopie anzufertigen.
Einvernehmliche Auflösung SEITE 6 Verpflichtend ist die schriftliche Form für einige besonders schutzwürdige Gruppen von Arbeitnehmer/innen: q Schwangere und Mütter bzw. Väter im kündigungsgeschützten Zeitraum nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. Väterkarenzgesetz (VKG). Sind die Betroffenen minderjährig bis zum 18. Lebensjahr, muss der schriftlichen Vereinbarung überdies eine Bescheinigung des Gerichtes oder der AK beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, dass die Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmer über den besonderen Kündigungsschutz nach dem MSchG bzw. VKG belehrt wurde. q Lehrlinge, Präsenz-/Zivildiener sowie Frauen im Ausbildungsdienst. Auch bei ihnen muss der schriftlichen Vereinbarung eine Bestätigung über eine erfolgte Rechtsbelehrung durch Arbeiterkammer oder Gericht beiliegen. q Bei minderjährigen Lehrlingen muss darüber hinaus die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter zustimmen. Achtung! Bei diesen Arbeitnehmergruppen sind einvernehmliche Auflösungen, bei denen die Formvorschriften nicht eingehalten werden, rechtsunwirksam. Wann endet das Arbeitsverhältnis? Der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll, kann bei einer einvernehmlichen Auflösung im Gegensatz zur Kündigung zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in frei gewählt werden. Es gibt weder eine bestimmte Frist noch einen bestimmten Termin einzuhalten. Stark für für Sie. AK AK Vorarlberg
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Einvernehmliche Auflösung SEITE 8 Mitwirkung des Betriebsrates Eine Arbeitnehmerin/Ein Arbeitnehmer hat das Recht, sich vor Zustimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsrat zu beraten. Damit tritt das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates in Kraft und die einvernehmliche Auflösung kann erst nach zwei Arbeitstagen gültig vereinbart werden. Selbst wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber innerhalb dieser zwei Arbeitstage zu einer Vereinbarung drängt, ist diese nichtig. Die Nichtigkeit muss von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber schriftlich innerhalb einer Woche und bei Gericht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden. In diesem Fall hilft der Betriebsrat oder das AK-Rechtsschutzteam. Einvernehmliche Auflösung während des Krankenstandes Immer öfter drängen Unternehmen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während des Krankenstandes zu einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelegentlich sogar mit der Zusage, dass sie nach der Genesung wieder eingestellt werden. Für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer ist eine einvernehmliche Auflösung im Krankenstand gegenüber einer Arbeitgeberkündigung im Krankenstand aber mit Nachteilen verbunden: q Bei einer einvernehmlichen Auflösung endet der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mit dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses. q Bei einer Kündigung ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn auch dann weiter zu bezahlen, wenn der Krankenstand länger dauert als die Kündigungsfrist: bis zum Ende des Krankenstandes, längstens aber für die gesetzlich festgelegte Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches. Stark für für Sie. AK AK Vorarlberg
SEITE 9 q Sofern mit der einvernehmlichen Auflösung eine Wiedereinstellungszusage nach Ende des Krankenstandes verbunden ist, ist eine weitere Konsequenz die, dass kein Anspruch auf Auszahlung des Krankengeldes durch die GKK bestünde. In diesem Fall wäre nämlich die einvernehmliche Auflösung unzulässig, weil ihr Zweck darin besteht, die Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers auf die GKK abzuwälzen. Die unangenehme Konsequenz einer solchen einvernehmlichen Auflösung wäre für den Arbeitnehmer, dass er die unzulässige Auflösung gegen den Arbeitgeber gerichtlich geltend machen müsste, ebenso den Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Daher ist in diesem Fall von der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung ausdrücklich abzuraten! Einvernehmliche Auflösung während der Schwangerschaft Eine einvernehmliche Auflösung ist auch während einer Schwangerschaft zulässig. Allerdings ist sie nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde bzw. bei Minderjährigen darüber hinaus eine schriftliche Bescheinigung über eine erfolgte Rechtsbelehrung durch Arbeiterkammer oder Arbeits- und Sozialgericht vorliegt. War der Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt, als sie die einvernehmliche Auflösung vereinbart hat, nicht bekannt, dass sie schwanger ist, so kann sie die Unwirksamkeit der Auflösung geltend machen. Notwendig ist dafür, dass der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber die Schwangerschaft unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung unverzüglich bekannt gegeben wird. Der Betriebsrat oder das AK-Rechtsschutzteam unterstützen Sie dabei. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, sondern verlängert sich bis zum Beginn des generellen oder individuellen Beschäftigungsverbots für werdende Mütter.
Einvernehmliche Auflösung SEITE 10 Abfertigung Es ist zu unterscheiden zwischen Abfertigung alt und Abfertigung neu. Das alte Abfertigungsrecht gilt für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben und nicht durch eine individuelle Vereinbarung ins neue Abfertigungsrecht umgestellt wurden. In diesem Fall gebührt auch bei einvernehmlicher Auflösung eine Abfertigung grundsätzlich unabhängig davon, ob die Initiative dazu von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer oder von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber ausgegangen ist. Die Abfertigung beträgt nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von q 3 Jahren das 2-fache q 5 Jahren das 3-fache q 10 Jahren das 4-fache q 15 Jahren das 6-fache q 20 Jahren das 9-fache q 25 Jahren das 12-fache des der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer im letzten Beschäftigungsmonat gebührenden Bruttoentgelts. Die Abfertigung ist von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber auszuzahlen. Achtung! q Bei Bauarbeitern werden Zeiten eines durch einvernehmliche Auflösung beendeten Arbeitsverhältnisses für die Abfertigungsberechnung nach dem alten Recht nicht berücksichtigt. q Werden Arbeitsverhältnisse von Vertragsbediensteten, die dem alten Abfertigungsrecht unterliegen, einvernehmlich aufgelöst, muss die Auszahlung der Abfertigung ausdrücklich vereinbart werden sonst steht sie nämlich nicht zu! Stark für für Sie. AK AK Vorarlberg
SEITE 11 Das neue Abfertigungsrecht gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 1.1.2003 begonnen haben bzw. für solche, die zwar vor dem 1.1.2003 begonnen haben, aber durch individuelle Vereinbarung auf das neue Recht umgestellt wurden. Der Unterschied zum alten Recht: Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber zahlt für alle Arbeitnehmer/innen im Betrieb monatlich einen Betrag in eine Abfertigungskasse ein, diese zahlt die Abfertigung dann aus. In diesem Fall bleibt grundsätzlich bei jeder Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Anspruch auf Abfertigung gewahrt. Bei einvernehmlicher Auflösung besteht ab drei Einzahlungsjahren auch ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung. Offener Urlaub Für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird, wird der Urlaubsanspruch im Nachhinein aliquotiert (anteiliger Anspruch im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr Beispiel: statt 30 nur 15 Urlaubstage, wenn das Arbeitsverhältnis in der Mitte des Urlaubsjahres gelöst wird). Bereits verbrauchter Urlaub wird von diesem aliquoten Urlaubsanspruch abgezogen, für den Resturlaub muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber eine Ersatzleistung zahlen. Für nicht verbrauchten und nicht verjährten Urlaub aus den Jahren zuvor gebührt eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß (keine Aliquotierung).
Einvernehmliche Auflösung SEITE 12 Freizeit während der Kündigungsfrist Postensuchtage Die Gerichte haben noch nicht entschieden, inwiefern ein Anspruch auf Postensuchtage bei einvernehmlicher Auflösung besteht. Halten Sie daher diesbezügliche Vereinbarungen schriftlich fest. Tipp! Schauen Sie sich Ihren Kollektivvertrag an es kann sein, dass er Regelungen enthält! Abrechnung Die Arbeitgeberin/Der Arbeitgeber muss das bereits erarbeitete Entgelt auf jeden Fall mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abrechnen und ausbezahlen. Dazu gehören: Gehalt oder Lohn, Überstunden, Sonderzahlungen (z.b. Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Ersatz für offene Urlaubstage und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Abfertigung. Stark für für Sie. AK AK Vorarlberg
SEITE 13 Persönliche Beratung Kontaktzeiten Montag bis Donnerstag von 8.00 12.00 Uhr und 13.00 16.00 Uhr, Freitag von 8.00 12.00 Uhr kontakt@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung Arbeitsrechtsberatung der AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefonische Beratung: 050/258-2000 arbeitsrecht@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at Steuerrechtsberatung der AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefonische Beratung: 050/258-3100 steuerrecht@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at Sozialrechtsberatung der AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefonische Beratung: 050/258-2200 sozialrecht@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at AK-Büro für Familien und Frauenfragen Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefonische Beratung: 050/258-2600 familie.frau@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at Geschäftsstellen für Arbeitsrechts- und Sozialrechtsberatung Geschäftsstelle Bregenz Reutegasse 11, 6900 Bregenz Telefonische Beratung: 050/258-5000 Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung bregenz@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at
Einvernehmliche Auflösung SEITE 14 Geschäftsstelle Dornbirn Realschulstraße 6/2, 6850 Dornbirn Telefonische Beratung: 050/258-6000 Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung dornbirn@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at Geschäftsstelle Bludenz Bahnhofplatz 2, 6700 Bludenz Telefonische Beratung: 050/258-7000 Persönliche Beratung nach vorheriger Terminvereinbarung bludenz@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at Stark für für Sie. AK AK Vorarlberg
SEITE 15 Impressum Stand: Jänner 2014 Herausgeber: AK Vorarlberg Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefon 050/258-0, Fax 050/258-1001 kontakt@ak-vorarlberg.at, www.ak-vorarlberg.at Bilder: Yuri Arcurs, Gajus - Fotolia.com Druck: Hugo Mayer GmbH, Dornbirn Die vorliegende Broschüre wurde nach bestem Wissen verfasst. Dennoch kann keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher Informationen übernommen werden. Die allgemeinen Informationen ersetzen im konkreten Einzelfall keine intensive rechtliche und persönliche Beratung.
Arbeit und Recht Einvernehmliche Auflösung SEITE 16 Interessenvertretung für Arbeitnehmer/innen Widnau 2 4, 6800 Feldkirch Telefon 050 258-0 Fax 050 258-1001 kontakt@ak-vorarlberg.at www.ak-vorarlberg.at Stark Stark für für Sie. Sie. AK AK Vorarlberg www.ak-vorarlberg.at