Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin

Ähnliche Dokumente
Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin

Schwangerschaft / Mutterschaft als Schulleiterin

Schwangerschaft / Mutterschaft

Unbezahlter Urlaub einer Lehrperson

Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin

Bezug Dienstaltersgeschenk (DAG) als Lehrperson

Urlaubsregelung für die berufsbegleitende. Heilpädagogik an der HfH (ab 2017)

Urlaubsregelung für die berufsbegleitende. Heilpädagogik an der HfH (ab 2016)

Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren Tel Fax

Arbeitszeit und Überzeit von Schulleitenden

Neu definierter Berufsauftrag Absenzen und Urlaub

Schulische Heilpädagoginnen und -pädagogen Ausbildungsauflagen

Verordnung über den Elternurlaub

Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Stellenbesetzung Personalfragen. Matthias Weisenhorn, Volksschulamt, Abteilung Lehrpersonal

Schulische Heilpädagoginnen und -pädagogen Ausbildungsauflagen

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Änderung des Pensums als Lehrperson

Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub

Das befristete Arbeitsverhältnis für die praktische Ausbildung wird durch öffentlich-rechtlichen

KANTONALE VERWALTUNG Handbuch Personalrecht. Elternschaft Weisung der Finanzdirektion vom 1. Januar 2016

Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Stellenbesetzung Personalfragen. Matthias Weisenhorn, Volksschulamt, Abteilung Lehrpersonal

Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Stellenbesetzung Personalfragen. Matthias Weisenhorn, Volksschulamt, Abteilung Lehrpersonal

Wegfall der minimalen Unterrichtsverpflichtung für Schulleitende

Öffentlich-rechtliche Anstellungsbedingungen Seite 2 Sozialversicherungsbeiträge Seite 6 Anmeldung zur freiwilligen Ergänzungsversicherung Seite 7

Detailinformationen zum Merkblatt "Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall"

Anstellungsbedingungen in Kürze

Stellenbesetzung, Personalfragen

Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen

Freiwillige berufliche Vorsorge für Lehrpersonen mit kantonalen und kommunalen Anstellungen

Neue Formen von Berufsaufträgen

Stellenbesetzung, Personalfragen

Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls

Gesprächsleitfaden Mutterschaft

Weisung des Personalamts vom 25. November 2014 betreffend Unbezahlter Urlaub

Kantonsverwaltung Wallis

Überblick zu den Regelungen Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub für Angestellte der schweizerischen Universitäten und ETH Stand Juni 2015

Stellenbesetzung, Personalfragen

Austritt aus der Firma

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2011

A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2014

Kanton Zug Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals

Stundenlohnreglement Coop Genossenschaft. gültig ab 1. Januar 2018

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P

Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls

Merkblatt zum Arbeitsverhältnis von Unterassistenten

Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten)

Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen

Erläuterungen zur Musterverfügung Anstellung als Logopädin/ Logopäde und Psychomotoriktherapeutin

6.02. Mutterschaftsentschädigung. Anspruchsberechtigte Frauen. Stand am 1. Juli 2005

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft)

Urlaubsregelungen für den berufsbegleitenden Studiengang Sonderpädagogik, Schulische Heilpädagogik an der HfH

Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen

Weisung 396 GR Nr. 2009/337

Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Personalreglement der Einwohnergemeinde Läufelfingen (Inhaltliche Änderungen)

INFORMATIONEN FÜR STUDENTISCHE UND WISSENSCHAFTLICHE HILFSKRÄFTE

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung

Neue Regelungen ab Schuljahr 2018/19 für Halbklassenunterricht und Religion Kultur Ethik

Mutterschutz Ab wann beginnt der Mutterschutz und wie lange dauert er? 5 Für wen gelten die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes?

Mutterschaftsentschädigung

SCHWANGERSCHAFT UND NIEDERKUNFT IM ARBEITSVERHÄLTNIS

Mutterschaftsentschädigung

Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds

Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds

Ihre Anstellung beim Kanton Obwalden. Innovativ, aufstrebend, überraschend einzigartig

Lohn- und Lohnsysteme, Arbeitszeit, Ferien, Feiertage

Information für schwangere Arbeitnehmerinnen

Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach

Arbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse:

Reglement und Vorsorgeplan der Pensionskasse für Angestellte der Römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich

Merkblatt über die Personenversicherungen

Probezeit für Lehrpersonen

Lohnentwicklung und Lohneinstufung

SVS Bern 16. Juni Lohnfortzahlung.

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung

1 Geltungsbereich. Als Vollbeschäftigung gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 39,0 Stunden.

Ferien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung von Lehrern: V

Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM) Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

Anstellungsbedingungen. Human Resources

Weiterbildung Arbeitsrecht. Fehler im Umgang im Falle einer Mutterschaft / Vaterschaft

Einwohnergemeinde Wimmis. Verordnung Fort- und Weiterbildung

Absenzenwesen Studierende Pflege HF

Einwohnergemeinde Münsingen. Personalreglement

Service du personnel et d'organisation Amt für Personal und Organisation

Personalverordnung

Weisungen über die Weiterbildung von Lehrpersonen

Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * (Arbeitszeitverordnung, AZV)

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung

FAV Anhang 2. Arbeitszeit und Ferien

Ferien und Urlaub, Entlastung und Stellvertretung: Verordnung Vom 12. September 1967 (Stand 10. August 2009)

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts

Transkript:

Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Lehrpersonal, Personal Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin Gültig ab 1. August 2017 240-70 IN 15. Mai 2017

2/7 Inhalt 1. Grundsätzliches 3 1.1. Dauer des Mutterschaftsurlaubes 3 1.2. Unbezahlter Urlaub 3 1.2.1. Auswirkungen der Lohnsistierung auf das Versicherungsverhältnis mit der BVK 3 1.2.2. Auswirkungen auf die Unfallversicherung 4 1.3. Ferienkürzung 4 1.4. Kürzung der anrechenbaren Arbeitszeit 4 1.5. Kündigung des Arbeitsverhältnisses 4 1.5.1. Kündigungsschutz 4 1.6. Änderung des Beschäftigungsgrades 5 1.7. Vorzeitige Wiederaufnahme der Tätigkeit 5 1.8. Krankheit und Unfall 5 2. Stellvertretung 6 3. Ablauf 6 4. Kontakt 7

3/7 1. Grundsätzliches 1.1. Dauer des Mutterschaftsurlaubes Die Lehrerin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Geburtstermin beginnt. Fallen die letzten zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Geburtstermin in die Schulferien, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Wenn die Lehrerin zwei Wochen vor dem errechneten Geburtstermin die Unterrichtstätigkeit niederlegt und die tatsächliche Geburt mehr als zwei Wochen nach dem errechneten Geburtstermin liegt, muss die Lehrerin für diese Zeit ein Arztzeugnis vorlegen. Ansonsten wird für die zusätzlichen Tage vor dem Beginn des Mutterschaftsurlaubes (zwei Wochen vor tatsächlicher Geburt) ein unbezahlter Urlaub verfügt. 1.2. Unbezahlter Urlaub Es ist möglich, den gesetzlichen Mutterschaftsurlaub durch einen unbezahlten Urlaub zu verlängern. Für einen unbezahlten Urlaub vor oder nach der Geburt ist vorgängig ein Antrag an die Schulpflege einzureichen. Ein unbezahlter Urlaub nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes kann nur bewilligt werden, wenn die Lehrerin den kantonalen Schuldienst nach dem Urlaub wieder aufnimmt. Die Kompetenz, unbezahlte Urlaube zu gewähren, liegt bei der Schulpflege. Für jeden unbezahlten Urlaub wird der Lohn gemäss 18 der Lehrpersonalverordnung (LPVO; LS 412.311) sistiert. 1.2.1. Auswirkungen der Lohnsistierung auf das Versicherungsverhältnis mit der BVK Dauert der unbezahlte Urlaub und damit die Lohnsistierung länger als einen Monat bis zu einem Jahr, werden Versicherungsschutz und Beitragspflicht eingestellt. Die Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität entfällt bereits mit Urlaubsbeginn. Die Lehrerin hat die Möglichkeit, den Versicherungsschutz gegen die Risiken Tod und Invalidität auf eigene Rechnung ab Urlaubsbeginn bis zum Ende der Lohnsistierung weiterzuführen. Die Prämie beträgt 3 % (bzw. 2 % bei unter 24-Jährigen) des versicherten Lohnes. Als versicherter Lohn gilt derjenige vor der Beurlaubung. Die Lehrerin kann bei der BVK die Weiterführung der Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität beantragen. Der Antrag muss vor Beginn des unbezahlten Urlaubs erfolgen. Die Rechnung muss vor Beginn des unbezahlten Urlaubes bezahlt werden, sonst besteht kein Versicherungsschutz. Das Antragsformular wird der Lehrerin zusammen mit der Urlaubsverfügung zugestellt. Die BVK stellt ihr frühestens einen Monat vor Urlaubsbeginn Rechnung für die Prämie.

4/7 1.2.2. Auswirkungen auf die Unfallversicherung Alle in der Schweiz wohnhaften Personen müssen sich gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) für Krankenpflege versichern. Die Krankenversicherung beinhaltet Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Alle Lehrpersonen und Schulleitungen mit einem Beschäftigungsgrad von 19 % sind obligatorisch durch den Arbeitgeber gegen Unfall versichert. Um die Doppelversicherung gegen das Risiko Unfall zu vermeiden, können Versicherte gegen Nachweis bei der Krankenkasse eine Sistierung der Unfalldeckung verlangen. Bei einem unbezahlten Urlaub erlischt der Nichtberufsunfallversicherungsschutz durch den Arbeitgeber nach 30 Tagen. Deshalb muss dies von der Lehrerin der Krankenkasse umgehend gemeldet werden, damit sie die Sistierung aufheben kann (KVG Art. 10 Abs.1). Kommt eine Lehrerin dieser Meldepflicht nicht nach, kann die Krankenkasse für die Zeit seit der Beendigung der Unfalldeckung, den Prämienanteil für Unfalldeckung samt Verzugszinsen fordern (KVG Art. 10 Abs. 2). Die Lehrerin hat die Möglichkeit, den Versicherungsschutz mit einer Abredeversicherung beim Arbeitgeber monatsweise bis zu sechs Monaten zu verlängern. Die Prämie beträgt monatlich Fr. 40.--. Unter der Telefonnummer 043 259 22 70 oder per Mail unter personal@vsa.zh.ch kann das entsprechende Schreiben mit Einzahlungsschein bestellt werden. 1.3. Ferienkürzung Der 16-wöchige Mutterschaftsurlaub führt zu keiner Ferienkürzung. Bei zusätzlichem unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um einen Zwölftel gekürzt gemäss 79 Abs. 3 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO; LS 177.111). 1.4. Kürzung der anrechenbaren Arbeitszeit Bei Absenzen von mehr als einem Monat wir die anrechenbare Arbeitszeit in den Tätigkeitsbereichen Schule, Weiterbildung, Zusammenarbeit und Klassenlehrperson für jeden ganzen Monat um einen Zwölftel gekürzt ( 10 Abs. 3 LPVO). 1.5. Kündigung des Arbeitsverhältnisses Die Lehrerin kann auf das Ende des bezahlten Mutterschaftsurlaubes kündigen. In diesem Fall ist es nicht möglich, den Mutterschaftsurlaub mit unbezahltem Urlaub zu verlängern. 1.5.1. Kündigungsschutz Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt darf einer Lehrerin nicht gekündigt werden. Sofern die Schulpflege nachweist, dass keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen war, besteht bei befristeten Arbeitsverhältnissen der Anspruch auf Urlaub nur bis zum vereinbarten Austrittsdatum.

5/7 1.6. Änderung des Beschäftigungsgrades Möchte die Lehrerin den Beschäftigungsgrad nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes ändern, muss sie dies vorgängig bei der Schulpflege beantragen. Es liegt in der Kompetenz der Schulpflege, dem Antrag zuzustimmen bzw. diesen abzulehnen. Lehnt sie den Antrag ab, muss die Lehrerin das Arbeitsverhältnis mit unverändertem Beschäftigungsgrad wieder aufnehmen oder die Anstellung auf das Ende des bezahlten Mutterschaftsurlaubes kündigen. Während der Schwangerschaft und dem anschliessenden Mutterschaftsurlaub darf der Beschäftigungsgrad einer Lehrerin nicht geändert werden. Dies gilt auch für die Planung des neuen Schuljahres. Nimmt die Lehrerin den Schuldienst mit einem geänderten Beschäftigungsgrad wieder auf, erfolgt die Änderung des Beschäftigungsgrades auf den ersten Tag nach dem Ende des bezahlten Mutterschaftsurlaubes bzw. nach dem letzten unbezahlten Urlaubstag. Dieser Tag kann auch auf ein Wochenende, einen Feiertag oder in die Schulferien fallen. Hinweis: Der Gesetzgeber fordert, dass der Beschäftigungsgrad in der Regel mindestens 35 % beträgt ( 6 Abs. 1 Lehrpersonalgesetz (LPG; LS 412.31)). 1.7. Vorzeitige Wiederaufnahme der Tätigkeit Acht Wochen nach der Geburt hat die Lehrerin ein Arbeitsverbot. Möchte sie anschliessend wieder unterrichten, stellt sie einen Antrag auf Verkürzung des bezahlten Mutterschaftsurlaubes. Eine doppelte Auszahlung ist nicht möglich. 1.8. Krankheit und Unfall Muss die Lehrerin ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor der Geburt an den sechzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub angerechnet. Somit beginnt der Mutterschaftsurlaub zwei Wochen vor dem tatsächlichen Geburtstermin. Der Mutterschaftsurlaub wird für die Berechnung der Lohnfortzahlungsdauer bei Krankheit oder Unfall nicht angerechnet. Krankheit oder Unfall während des Mutterschaftsurlaubs führen weder zu einer Verlängerung des Mutterschaftsurlaubes, noch schieben sie diesen auf. Der Mutterschaftsurlaub ist nicht mit den Ferien vergleichbar, da es sich um einen Sonderfall bezahlter arbeitsfreier Zeit für einen privaten Zweck handelt, so dass das Krankheits- oder Unfallrisiko während dieser Zeit grundsätzlich bei der Lehrerin liegt.

6/7 2. Stellvertretung Als Stellvertretung ist zwingend ein Vikariat einzurichten. Die Stelle darf erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Lehrerin durch eine festangestellte Lehrperson besetzt werden. Die Vikariatskosten gehen zu Lasten Staat / Gemeinde. Die Stellvertretung wird durch die Lehrerin, die Schulpflege oder das Volksschulamt gesucht. Es werden in der Regel nicht mehr als zwei Vikarinnen / Vikare abgeordnet. Fällt eine Vikarin / ein Vikar aus und ist eine dritte Stellvertretung nötig, muss vorgängig mit dem Sektor Personal Kontakt aufgenommen werden. Vikarinnen / Vikare müssen über eine abgeschlossene EDK-anerkannte Volksschullehrerausbildung verfügen. 3. Ablauf Die Lehrerin teilt ihre Schwangerschaft der Schulleitung mit. Die Formulare Voranzeige der Geburt / Arbeitsverhältnis als Lehrerin und Arbeitsverhältnis nach Mutterschaftsurlaub als Lehrerin werden darauf zusammen mit dieser Information von der Schulleitung an die Lehrerin gesendet. Die Lehrerin füllt das Formular Voranzeige der Geburt / Arbeitsverhältnis als Lehrerin aus und reicht es zusammen mit dem vom Arzt bestätigten errechneten Geburtstermin und allfälligen Anträgen an die Schulleitung ein. Über Änderungen des Beschäftigungsgrades entscheidet die Schulpflege. Für den Entscheid zu Anträgen auf unbezahlten Urlaub ist je nach Organisationsstatut die Schulpflege oder die Schulleitung zuständig. Die Schulleitung leitet das Formular Voranzeige der Geburt / Arbeitsverhältnis als Lehrerin im Original unterschrieben, mit dem Arztzeugnis des errechneten Geburtstermins und allfälliger Anträge an das Volksschulamt weiter. Das Volksschulamt kontrolliert die Angaben auf dem Formular anhand des errechneten Geburtstermins. Allfällige Unstimmigkeiten werden der Schulpflege zur Abklärung mit der Lehrerin mitgeteilt. Wenn die Lehrerin zwei Wochen vor dem errechneten Geburtstermin die Unterrichtstätigkeit niederlegt und die tatsächliche Geburt mehr als zwei Wochen nach dem errechneten Geburtstermin liegt, muss die Lehrerin für diese Zeit ein Arztzeugnis vorlegen. Ansonsten wird für die zusätzlichen Tage vor dem Beginn des Mutterschaftsurlaubes (zwei Wochen vor tatsächlicher Geburt) ein unbezahlter Urlaub verfügt. Nach der Geburt reicht die Lehrerin umgehend das Formular Arbeitsverhältnis nach Mutterschaftsurlaub als Lehrerin zusammen mit der Kopie des Geburtsscheines, allfälligen Arztzeugnissen und Anträgen der Schulleitung ein. Die Schulleitung unterschreibt das Formular Arbeitsverhältnis nach Mutterschaftsurlaub als Lehrerin und leitet es zusammen mit der Kopie des Geburtsscheines, Kopien allfälliger Arztzeugnisse sowie allfälliger Stellungnahmen an das Volksschulamt weiter. Das Volksschulamt verfügt den Mutterschaftsurlaub und sendet das Formular Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung an die Lehrerin.

7/7 4. Kontakt Mutterschaftsurlaub und Stellvertretung Sektor Personal Tel. 043 259 22 70 E-Mail: personal@vsa.zh.ch Informationen zur Risikoversicherung BVK Tel. 058 470 45 45 www.bvk.ch