Neue OrgL-Ausbildung in Bayern Klemens Reindl Leiter Führungs- und Leitungskräfteausbildung Tag der Leitungs- und Führungskräfte im BV Schwaben 18. Oktober 2008
Der Diskussionsprozess Die Notwendigkeit zur Überarbeitung der Massenanfallrichtlinie von 1999 wurde bereits vor Jahren gesehen. Vor ca. drei Jahren wurde vom BayStMI ein Diskussionsprozess angestoßen, um die OrgL-Ausbildung zu überarbeiten. Begründung: die Organisatorischen Leiter sind nicht qualifiziert! Teilnehmer aus dem BRK aus den Bereichen Katastrophenschutz, Wasserwacht, Bergwacht und Bildung waren beteiligt. Parallel lief seit 2006 die Diskussion um die Novellierung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes 2
Führen im Einsatz im BRK Sanitätseinsatzleitung (OrgL + LNA) (oder Örtliche Einsatzleitung bei technischem Schwerpunkt) Einsatzleiter Rettungsdienst Einsatzleiter SAN/Betreuung Einsatzleiter Wasserrettung Einsatzleiter Bergwacht Rettungsdienst MHD, ASB, JUH, Private BRK SAN/Betreuung MHD, ASB, JUH, BRK Wasserrettung DLRG, WWB-BRK Bergwacht BWB-BRK Tag der Leitungs- und Führungskräfte im BV Schwaben 18. Oktober 2008
Ergebnisse Die neue Richtlinie zur OrgL-Ausbildung wurde mit IMS vom 09.06.2008, ID4-2255.355.-3 als einvernehmliches Ergebnis des Diskussionsprozesses veröffentlicht und ist mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten. Die Regelungen zur Fortbildungsverpflichtung treten zum 1.1.09 in Kraft. Der Bayerische Landtag hat das neue Bayerische Rettungsdienstgesetz am 22. Juli 2008 beschlossen. Es tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 4
Neuregelung Bestellung OrgL Zuständig sind die Kreisverwaltungsbehörden im Benehmen mit allen Hilfsorganisationen und sonstigen im Rettungsdienst mitwirkenden Organisationen (private Rettungsdienstunternehmen, im Rettungsdienst tätige Berufsfeuerwehr usw.) In der Regel bis zu sechs OrgL Bestellung auf fünf Jahre befristet Tätigkeit endet mit Vollendung des 63. Lebensjahres 5
Neuregelung Voraussetzungen Rettungssanitäter oder Rettungsassistent Mindestens fünfjährige Einsatzerfahrung und regelmäßig im Einsatz Umfassende Organisationskenntnisse Mindestens 25 Jahre, noch keine 63 Jahre Vorhandene Führungsausbildung Erfolgreicher Abschluss der OrgL-Ausbildung 6
Neuregelung Ausbildung Qualifizierungslehrgang Praktische Einweisungen Teil 1 Grundlehrgang OrgL Praktische Einweisungen Teil 2 Abschlusslehrgang OrgL Regelmäßige Fortbildungen Rezertifizierung 7
Neuregelung Qualifizierungslehrgang Qualifizierungslehrgang Soll eine einheitliche Wissensbasis schaffen Umfasst 40 UE einschließlich Zulassungsprüfung Wird von den Hilfsorganisationen durchgeführt Entbehrlich, wenn anderweitiger Nachweis der Kenntnisse Anmeldung durch die Kreisverwaltungsbehörden im Basis- System Platzverteilung über die Regierungen 8
Neuregelung Praxis I Praktische Einweisungen Teil 1 Im Zeitraum zwischen dem Qualifizierungslehrgang und dem Grundlehrgang (6 Monate) Dient der Orientierung im künftigen Wirkungskreis und der Kenntnis der örtlichen Besonderheiten Einweisung in die Arbeit von Polizeieinsatzzentrale Rettungsleitstelle / Integrierte Leitstelle THW Kreisbrandinspektion / Branddirektion UG SAN EL 9
Neuregelung Grundlehrgang Grundlehrgang Soll befähigen, Aufgaben unterhalb der Katastrophenschwelle verantwortlich wahrzunehmen (Art. 15 BayKSG) Voraussetzung ist erfolgreiche Zulassungsprüfung Umfasst 40 UE an der Staatl. Feuerwehrschule (SFS-G) Schließt mit einer Zwischenprüfung ab (90 Minuten schriftlicher Test, 60 Minuten Einsatzübung) 10
Neuregelung Praxis II Praktische Einweisungen Teil 2 Im Zeitraum zwischen dem Grundlehrgang und dem Abschlusslehrgang (6 Monate) Weitere Orientierung im künftigen Wirkungskreis und der Kenntnis der örtlichen Besonderheiten Einweisung in die Arbeit von Katastrophenschutzbehörde - FüGK Einblick in Katastrophenschutzpläne / Sonderpläne Teilnahme an drei OrgL-Einsätzen als Begleiter wenn möglich 11
Neuregelung Abschlusslehrgang Abschlusslehrgang Soll befähigen, Aufgaben im Katastrophenfall verantwortlich wahrzunehmen Voraussetzung ist erfolgreiche Zwischenprüfung und Absolvieren der vorgeschriebenen Einweisungen Umfasst 40 UE an der Staatl. Feuerwehrschule (SFS-G) Schließt mit einer Abschlussprüfung ab (15 Minuten mündlichertest, 30 Minuten Planübung) Zertifikat gilt für zwei Jahre zur Bestellung, i.ü. 5 Jahre 12
Neuregelung Pflichtfortbildungen 1 250 Fortbildungspunkte sind in fünf Jahren zu erwerben Jährliche Pflichtfortbildungen: (5 * 30 =) 150 Punkte Es sollen jeweils zwei Themen für zwei Jahre angeboten werden (Ausnahme: 2009) Rezertifzierung im 5. Jahr gilt als Pflichtfortbildung Freie Fortbildungen: 100 Punkte Mitarbeit in Standortschulungen / Übungen 15 Punkte Realer OrgL-Einsatz: bis zu 30 Punkte Mitwirkung bei Großveranstaltungen: bis zu 15 Punkten Weitere Beispiele siehe Anlage 3 zum IMS 13
Neuregelung Pflichtfortbildungen 2 Anerkennung der Fortbildungspunkte durch die jeweils zuständige Kreisverwaltungsbehörde In Ausnahmefällen Anerkennung durch die Zertifizierungsstelle bei der SFS-G, z.b. Teilnahme an Kongressen Fortbildungspunkte können vom Veranstalter im Vorfeld bei der Zertifizierungsstelle beantragt werden Publikationen von Fachartikeln Überregionale Fortbildungen von Hilfsorganisationen Überregionale Übungen 14
Neuregelung Rezertifizierung Rezertifizierungslehrgang mit maximal 20 UE bei der SFS-G Zulassungsvoraussetzung ist der Nachweis von mindestens 220 Fortbildungspunkten Rezertifizierungsprüfung am Ende des Rezertifizierungslehrgangs (15 Minuten mündliche Prüfung, 30 Minuten Planübung) Anmeldung über die Kreisverwaltungsbehörden 15
Übergangsregelung Alle bisherigen OrgL bleiben weiterhin bis zum 31.12.2013 bestellt Dies gilt auch für diejenigen, die die Altersgrenze von 63 Jahren überschritten haben oder überschreiten Ab dem 1.1.2009 beginnt der Übergangszeitraum von fünf Jahren zu laufen, in dem die Fortbildungsverpflichtung mit anschließender Rezertifizierung besteht 16
Landesarbeitskreis OrgL Beratergremium für die Zertifizierungsstelle Gemeinsame Vertretung der Einsatzdienste des BRK im LAK OrgL (Katastrophenschutz, Bergwacht, Wasserwacht) Aktive Mitarbeit an der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Organisatorischen Leiter gem. IMS ID4 2255-355.3 vom 09.06.2008 unter Berücksichtigung der Belange des BRK Weiterentwicklung der Führungsausbildung über den Bereich der OrgL hinaus (z.b. ÖEL, FüGK) Mitwirkung bei Prüfungen im Bereich OrgL (Qualifizierungslehrgang, OrgL-Lehrgänge) 17
Offene Fragen Übergang der Zuständigkeiten im BayStMI (ID4 ID3) Umsetzung der Neuregelungen des BayRDG Übergang der Zuständigkeit vom KVR zum ZRF Kostentragung durch Krankenkassen Kostenregelungen für OrgL Sachkosten Lehrgangs- / Fortbildungskosten Personalkosten Weiterentwicklung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in anderen Bereichen (ÖEL, FüGK, UG ÖEL, UG SANEL) 18
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 19