Internetnutzung durch Gäste Was müssen Vermieter beachten?

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DTV-Reihe: Recht in der Praxis Internetnutzung durch Gäste Was müssen Vermieter beachten? Auch während des Urlaubs wollen die Gäste heute nicht mehr auf das Internet verzichten. Wer seinen Gästen während des Aufenthalts in der gemieteten Ferienunterkunft als zusätzliche Serviceleistung einen Internetzugang zur Verfügung stellen will, sollte sich vorab über die Risiken informieren und sich vor Missbrauch schützen. Derzeit wird das sog. WLAN-Gesetz überarbeitet: Um die Störerhaftung endgültig abzuschaffen, hat die Bundesregierung Anfang April 2017 den Gesetzentwurf für ein drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes beschlossen. Der Gesetzesentwurf wird im Bundesrat und im Bundestag weiter verhandelt. Bis spätestens Ende des Jahres 2017 soll das neue WLAN-Gesetz verabschiedet werden. Die Vermieter* von Ferienunterkünften sollten sich bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage weiterhin von den Gästen die WLAN-Nutzungsvereinbarung des DTV unterschreiben lassen und das WLAN durch technische Maßnahmen absichern. Inhaltsverzeichnis: I. Störerhaftung und WLAN-Gesetz die aktuelle Rechtslage... S. 1 II. Nutzungsvereinbarung.........S. 3 III. Sichere Zugangslösungen...S. 3 I. Störerhaftung und WLAN-Gesetz die aktuelle Rechtslage Die deutschen Gerichte urteilen immer öfter, dass jeder WLAN-Inhaber sein Funknetz nicht nur gegen unbefugte Zugriffe von außen schützen muss vielmehr soll ein WLAN-Inhaber auch dann als (Mit-)Störer haften, wenn er seinen Internetzugang bewusst Dritten zur Nutzung zur Verfügung stellt und diese den Zugang z.b. für Urheberechtsverletzungen (z.b. Filesharing) missbrauchen. Über die sogenannte Störerhaftung macht die Rechtsprechung also die Betreiber von Internet- bzw. WLAN-Anschlüssen für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich. Stö- * Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird überwiegend die männliche Sprachform verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen. Vervielfältigung und Veröffentlichung von Inhalten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des DTV. Seite 1 von 7

rer meint in diesem Fall den Betreiber bzw. Inhaber eines Internet-Anschlusses, der einer anderen Person seinen Internet-Anschluss zur Verfügung stellt und damit eine Rechtsverletzung des Anderen im Internet überhaupt erst ermöglicht. Das hat zur Folge, dass der Vermieter einer Ferienunterkunft als Anbieter eines WLAN-Hotspots gegebenenfalls für die Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste haften muss. Am 27. Juli 2016 war das zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) in Kraft getreten. Die Bundesregierung wollte mit dem geänderten WLAN- Gesetz die Störerhaftung abschaffen und den Betreibern von drahtlosen lokalen Netzwerken die notwendige Rechtssicherheit verschaffen, um Dritten ihr WLAN anbieten zu können. Anstelle der angekündigten Abschaffung der Störerhaftung bescherte das Gesetz den Gastgebern jedoch neue Unsicherheiten: zwar sollen auch private und nebengewerbliche Anbieter von WLAN-Hotspots wie etwa Cafébetreiber und Ferienwohnungsvermieter das sogenannte Providerprivileg der gewerblichen Anbieter genießen dürfen (hinter dem Begriff Providerprivileg verbirgt sich die eingeschränkte Verantwortlichkeit eines Providers für Inhalte, die von ihm für Dritte nur u.a. übermittelt oder weitergeleitet werden). Unklar war und ist aber, ob die Vermieter von Ferienunterkünften weiterhin wegen Rechtsverstößen von Gästen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Kaum ein Dreivierteljahr später bessert die Bundesregierung das WLAN-Gesetz nun erneut nach und reagiert damit auch auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Störerhaftung (EuGH, 15.09.2016, Az. C- 484/14 - Fall McFadden). Der EuGH hatte entschieden, dass der Betreiber eines öffentlichen Hotspots den Zugang zu seinem WLAN im Falle der Rechtsverletzung mit einem Passwort sichern müsse. Um die Störerhaftung endgültig abzuschaffen, hat die Bundesregierung am 5. April 2017 den vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) vorgelegten Gesetzentwurf für ein drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes beschlossen. Der Gesetzesentwurf kann nun im Bundesrat und im Bundestag weiter verhandelt werden. Bis spätestens Ende des Jahres soll das neue WLAN-Gesetz verabschiedet werden. Künftig sollen WLAN-Inhaber nicht mehr für Rechtsverstöße von Dritten, welche über einen von ihnen betriebenen Zugang begangen wurden, haftbar gemacht werden. Dementsprechend können gegenüber den Hotspot-Betreibern auch keine mit der Störerhaftung in Zusammenhang stehende Kosten (insbesondere Abmahnkosten) geltend gemacht werden. WLAN-Betreiber (u.a. FeWO-Vermieter) müssen künftig ihr WLAN nicht mehr verschlüsseln; sie benötigen außerdem keine Vorschaltseite und müssen die Identität ihrer Nutzer auch nicht überprüfen. Sie dürfen auch nicht behördlich verpflichtet Vervielfältigung und Veröffentlichung von Inhalten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des DTV. Seite 2 von 7

werden, Nutzer zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes durch Nutzer zu verlangen oder das Anbieten des Dienstes bei Rechtsverstößen Dritter einzustellen. Nach dem Gesetzesentwurf können Rechteinhaber von WLAN-Betreibern allerdings die Sperrung einzelner konkret benannter Internetseiten verlangen, über die ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet hat, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Voraussetzung für eine solche Sperranordnung ist, dass der Rechteinhaber im konkreten Fall nur so die Verletzung seines Rechts abstellen kann. Die Abrufsperre für einzelne Internetseiten muss zudem zumutbar und verhältnismäßig sein. Auch dafür dürfen dem WLAN-Betreiber keine vor- und außergerichtlichen Kosten in Rechnung gestellt werden. Der DTV empfiehlt, dass sich die Vermieter von Ferienunterkünften bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage weiterhin von den Gästen die WLAN-Nutzungsvereinbarung des DTV unterschreiben lassen und das WLAN durch technische Maßnahmen absichern sollten. II. Nutzungsvereinbarung Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Haftungsgrundsätzen ist den Vermietern von Ferienunterkünften, die ihren Gästen einen (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Internetzugang über WLAN zur Verfügung stellen wollen, daher dringend zu empfehlen, mit den Gästen vorab eine Nutzungsvereinbarung zu treffen (Formulierungsvorschlag für eine Nutzungsvereinbarung - siehe Anlage). In dieser Nutzungsvereinbarung sollte der Gast darüber belehrt werden, was erlaubt ist und was nicht. Die Vereinbarung sollte zudem eine Freistellungsverpflichtung von Ansprüchen Dritter zugunsten des Vermieters enthalten. III. Sichere Zugangslösung Vermieter sollten zudem fachlichen Rat bei einem IT-Spezialisten über die am Markt angebotenen professionellen und sicheren Zugangslösungen einholen. Sichere Zugangslösungen sind beispielsweise: 1. Ein Internetzugang über den Hotspot eines externen Internetproviders Bei einem Zugang über einen Hotspot wird im Beherbergungsbetrieb ein Internet- Hotspot eingerichtet. Der Gast surft über den Internetzugang des externen Internetproviders (z.b. Telekom, Vodafone, 02, Swisscom etc.) während der Inhaber des Beherbergungsbetriebes nur Vermittler zwischen dem Hotspot-Anbieter und dem Gast ist. Vervielfältigung und Veröffentlichung von Inhalten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des DTV. Seite 3 von 7

Der Gast wählt sich über den Hotspot mit einem Zugangscode und einem Passwort ins Internet ein und surft mit der IP-Adresse des Hotspot-Anbieters im Netz. Im Missbrauchsfall liegt das Haftungsrisiko beim Provider. Hierbei ist jedoch auf eine richtige Vertragsgestaltung zu achten: Der Hotspot-Betreiber muss einen eigenen WLAN-Zugang zum Internet zur Verfügung stellen. (Erfolgt der Zugang zum Internet z.b. über den DSL-Anschluss des Beherbergungsbetriebes, besteht das Haftungsrisiko für den Vermieter fort.) Der Vertrag zwischen Hotspot-Betreiber und Vermieter darf keine Klausel enthalten, in der dieser die Haftung für die missbräuchliche Nutzung des Internets auf den Vermieter abwälzt. 2. Spezielle Softwarelösungen für Beherbergungsbetriebe Inhaber von Beherbergungsbetrieben, die einen eigenen Internetzugang zur Verfügung stellen wollen, sollten prüfen, ob die Anschaffung einer speziellen Hotelsoftware im Einzelfall sinnvoll ist, wie beispielsweise Envel WLAN-BS. Diese Software beinhaltet ein Zugangskontrollsystem, so dass unkontrollierte Nutzungen ausgeschlossen sind. Ferner werden sämtliche Internetverbindungen protokolliert. Im Missbrauchsfall ist daher für den Vermieter nachvollziehbar, welcher Gast zu welchem Zeitpunkt auf das Internet zugegriffen hat. Tipp: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gibt auf seiner Internetseite www.bsi-fuer-buerger.de wertvolle Informationen zu technischen Fragen sowie zur sicheren Nutzung eines WLAN. Der DTV empfiehlt: Inhaber von BHB, die ihren Gästen ein WLAN zur Nutzung zur Verfügung stellen, sollten sich von den Gästen vorab eine Nutzungsvereinbarung (s.u.) mit Belehrung unterschreiben lassen. Hinweis: Dieser Beitrag sowie der anliegende Formulierungsvorschlag für eine Nutzungsvereinbarung wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts kann jedoch nicht übernommen werden. Für Schäden, die aus der Benutzung dieses Beitrages sowie der Nutzungsvereinbarung entstehen, können wir keine Haftung übernehmen. Stand: April 2017 Vervielfältigung und Veröffentlichung von Inhalten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des DTV. Seite 4 von 7

Name des Beherbergungsbetriebes.. Inhaber. Anschrift und Name des Gastes. Anschrift. treffen folgende Nutzungsvereinbarung über die Nutzung eines Internetzugangs über WLAN 1. Gestattung der Mitbenutzung eines WLAN Der Inhaber betreibt in seinem Beherbergungsbetrieb (BHB) einen Internetzugang über WLAN. Er gestattet dem Gast für die Dauer seines Aufenthaltes im BHB eine Mitbenutzung des WLAN-Zugangs zum Internet. Die Mitbenutzung ist eine Serviceleistung des BHB und ist jederzeit widerruflich. Der Gast hat nicht das Recht, Dritten die Nutzung des WLAN zu gestatten. Der Inhaber übernimmt keine Gewähr für die tatsächliche Verfügbarkeit, Geeignetheit oder Zuverlässigkeit des Internetzuganges für irgendeinen Zweck. Er ist jederzeit berechtigt, den Betrieb des WLAN ganz, teilweise oder zeitweise einzustellen, weitere Mitnutzer zuzulassen und den Zugang des Gasts ganz, teilweise oder zeitweise zu beschränken oder auszuschließen. Der Inhaber behält sich insbesondere vor, nach eigenem Ermessen und jederzeit den Zugang auf bestimmte Seiten oder Dienste über das WLAN zu sperren (z.b. gewaltverherrlichende, pornographische oder kostenpflichtige Seiten). Vervielfältigung und Veröffentlichung von Inhalten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des DTV. Seite 5 von 7

2. Zugangsdaten Die Nutzung erfolgt durch Eingabe von Benutzername und Passwort. Die Zugangsdaten (Benutzername sowie Passwort) sind nur zum persönlichen Gebrauch des Gasts bestimmt und dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden. Der Gast verpflichtet sich, seine Zugangsdaten geheim zu halten. Der Inhaber hat jederzeit das Recht, Zugangscodes zu ändern. 3. Gefahren der WLAN-Nutzung, Haftungsbeschränkung Der Gast wird darauf hingewiesen, dass das WLAN nur den Zugang zum Internet ermöglicht, Virenschutz und Firewall stehen nicht zur Verfügung. Der unter Nutzung des WLAN hergestellte Datenverkehr erfolgt unverschlüsselt. Die Daten können daher möglicherweise von Dritten eingesehen werden. Der Inhaber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass Schadsoftware (z.b. Viren, Trojaner, Würmer, etc.) bei der Nutzung des WLAN auf das Endgerät gelangen kann. Die Nutzung des WLAN erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des Gasts. Für Schäden am PC des Gastes, die durch die Nutzung des Internetzuganges entstehen, übernimmt der BHB keine Haftung, es sei denn die Schäden wurden vom BHB vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. 4. Verantwortlichkeit und Freistellung von Ansprüchen Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen kostenpflichtigen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Gast selbst verantwortlich. Besucht der Gast kostenpflichtige Internetseiten oder geht er Verbindlichkeiten ein, sind die daraus resultierenden Kosten von ihm zu tragen. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLAN das geltende Recht einzuhalten. Er wird insbesondere: das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten zu nutzen; keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen; die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten; keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte versenden oder verbreiten; Vervielfältigung und Veröffentlichung von Inhalten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des DTV. Seite 6 von 7

das WLAN nicht zur Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und / oder anderen Formen unzulässiger Werbung nutzen. Der Gast stellt den Inhaber des BHB von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLAN durch den Gast und / oder auf einem Verstoß gegen vorliegenden Vereinbarung beruhen, dies erstreckt sich auch auf für mit der Inanspruchnahme bzw. deren Abwehr zusammenhängende Kosten und Aufwendungen. Erkennt der Gast oder muss er erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung und / oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, weist er den Inhaber des BHB auf diesen Umstand hin. Ort, Datum.. Unterschrift des Gastes... Unterschrift des Inhabers des BHB Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts kann jedoch nicht übernommen werden. Für Schäden, die aus der Benutzung dieses Beitrages entstehen, können wir keine Haftung übernehmen. Stand: April 2017 Vervielfältigung und Veröffentlichung von Inhalten nur mit ausdrücklicher Genehmigung des DTV. Seite 7 von 7