DOK :375.21

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Transkript:

- 476 - Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung eines chronischen Müdigkeitssyndroms (CFS) als Folge einer Organspende und Versicherungsfall Eine (Lebend-)Nierenspende ist nach dem Stand der allgemeinen medizinischen Lehrmeinung nicht generell geeignet, ein CFS zu verursachen. 12 a SGB VII Urteil des SG Detmold vom 29.01.2016 S 24 KR 314/13 Streitig war die Zahlung von Kranken- bzw. Verletztengeld. Der Kläger spendete am 21.09.2011 eine Niere und erhielt bis 18.12.2011 von der beklagten Krankenkasse Krankengeld in Höhe von 100 % seines Nettoarbeitsentgelts. Im Zeitraum März bis September 2012 war der Kläger sodann wegen einer somatoformen Störung, einer Neurasthenie, einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einer Angst- und Panikstörung mehrfach arbeitsunfähig erkrankt und erhielt von der Beklagten Krankengeld in Höhe des Regelentgelts. Im Jahr 2012 beantragte der Kläger die Zahlung des Krankengeldes in Höhe von 100 % des täglichen Nettoentgelts. Gemäß einer vorgelegten ärztlichen Bescheinigung erscheine es nicht unwahrscheinlich, dass zwischen der Organspende und den Angst- und Panikattacken ein kausaler Zusammenhang bestehe. In einer von der Beklagten daraufhin eingeholten Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) wurde ein Zusammenhang zwischen der Nierenspende und den genannten Beschwerden jedoch nicht festgestellt, sodass die Beklagte den Antrag ablehnte. Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger sodann eine ärztliche Bescheinigung vor, die in seinem Fall ein Chronic Fatigue Syndrom (CFS) diagnostizierte. Der MDK der Beklagten nahm hierzu Stellung und vertrat die Auffassung, dass allein der Umstand, wonach es in einigen Fällen nach (Lebend- )Nierenspenden zu einer solchen Symptomatik komme, nicht dazu führen könne, dass hier ein kausaler Zusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Im anschließenden Klageverfahren lud das SG die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen zum Verfahren bei. Der Kläger begehrte mit der Klage die Zahlung von Krankengeld durch die Beklagte in Höhe des regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts für die fraglichen Zeiträume im Jahr 2012, hilfsweise die Zahlung von Verletztengeld durch die Beigeladene in den entsprechenden Zeiträumen. Das SG wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger habe weder Anspruch auf Zahlung von Krankengeld in Höhe von 100 % des Nettoarbeitsentgelts gegen die Beklagte, noch einen Anspruch auf Gewährung von Verletztengeld gegen die Beigeladene. Ein Anspruch gegen die Beklagte gemäß 44 a SGB V scheide von vornherein aus, weil es vorliegend nicht um Gesundheitsschäden gehe, die durch die Organentnahme selbst verursacht worden sein könnten, sondern um Spätschäden nach erfolgter Organentnahme. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Gemäß 12a Abs. 1 S. 1 SGB VII gelte als Versicherungsfall im Sinne des 7 Abs. 1 SGB VII bei Versicherten nach 2 Abs. 1 Nr. 13b SGB VII zwar auch der Gesundheitsschaden, der über die durch die Organentnahme regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgehe und im ursächlichen Zusammenhang mit der Spende stehe. Bei erforderlichen Nachbehandlungen oder auftretenden Spätschäden als Auswirkung der Spende werde zwar vermutet, dass diese hierdurch verursacht worden seien ( 12a Abs. 1 S. 2 SGB VII). Dies gelte jedoch nicht, wenn offenkundig sei, dass der ursächliche Zusammenhang mit der Spende fehle ( 12a Abs. 1 S. 3 SGB VII). Die Vermutungsregelung des 12a Abs. 1. S. 2 SGB VII umfasse zum einen Gesundheitsschäden, die sich in einem zeitlich unmittelbaren Zusammenhang mit dem Spendenvorgang durch einen regelwidrigen Verlauf ergäben, und die so schwerwiegend seien, dass sich eine (Nach-)Behandlungsbedürftigkeit ergäbe. Zum anderen würden auch Spätschäden umfasst, die sich erst zu einem späteren Zeitpunkt als Aus- oder Nachwirkung der

- 477 - Spende selbst oder des aus ihr resultierenden erhöhten Gesundheitsrisikos ergäben (vgl. S. 484). Die genannte Vermutungsregelung setze allerdings voraus, dass nach dem Stand der allgemeinen medizinischen Lehrmeinung die Spende generell geeignet sei, den konkreten Spätschaden zu verursachen. Dies sei hier nicht der Fall, da die (Lebend- )Nierenspende nach dem Stand der allgemeinen medizinischen Lehrmeinung nicht generell geeignet sei, ein CFS zu verursachen. Soweit die eingeholten ärztlichen Stellungnahmen gegenteiliger Auffassung seien, werde diese nicht hinreichend mit Literaturquellen belegt, aus denen eine allgemeine medizinische Lehrmeinung zum Zusammenhang zwischen Nierenspende und CFS hervorginge. Vielmehr sei dieser nach wie vor Gegenstand wissenschaftlicher Forschungen (vgl. S. 485). Wie der MDK der Beklagten zu Recht geäußert habe, könne allein der Umstand, dass in einigen Fällen nach (Lebend-)Nierenspenden ein Müdigkeitssyndrom auftrete, nicht dazu führen, dass hier ein kausaler Zusammenhang angenommen werden könne. Es lägen hierzu auch keine neuen wissenschaftlichen Studien vor, die eine andere Schlussfolgerung zuließen (wird ausgeführt; vgl. S. 486). Gegen einen Zusammenhang zwischen der Nierenspende und dem CFS spreche im vorliegenden Fall außerdem, dass beim Kläger nach der OP keine gravierende psychische Belastung festgestellt worden sei. Die Organspende habe vielmehr einen zufriedenstellenden und komplikationslosen Verlauf genommen. Auch sei es bei dem Kläger erst ein halbes Jahr nach der Nierenspende zur Arbeitsunfähigkeit durch die geltend gemachten Beschwerden gekommen. Es sei nicht abwegig, dass diese multifaktoriell bedingt sein könnten. Außerdem sei fraglich, ob das CFS diagnostisch beim Kläger überhaupt gesichert sei (vgl. S. 488). Das Sozialgericht Detmold hat mit Urteil vom 29.01.2016 S 24 KR 314/13 wie folgt entschieden:

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