Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe Vorwort



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Transkript:

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe Vorwort Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, kommt nur der zu seinem Recht, der über ausreichende Finanzmittel verfügt? Nein! Niemand ist allein aus finanzieller Not daran gehindert, seine Rechte - sei es außergerichtlich oder im Rahmen eines Prozesses - wahrzunehmen. Dieser Grundsatz folgt aus der verfassungsrechtlich garantierten Gleichheit vor dem Gesetz. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe werden allerdings nur gewährt, wenn eine hinreichende Bedürftigkeit vorliegt. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt auch voraus, dass der angestrebte Prozess tatsächlich Aussicht auf Erfolg hat. Damit soll sichergestellt werden, dass nicht auf Kosten der Allgemeinheit mutwillig und unbegründet Prozesse geführt werden. Gerichte sollten zudem erst in Anspruch genommen werden, wenn es keine andere Möglichkeit für eine Einigung und es keine außergerichtlichen Kompromisslösungen mehr gibt. Die nachfolgenden Erläuterungen informieren Sie über die Möglichkeiten und Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beratungs - und Prozesskostenhilfe. Erfurt, im September 2005 Harald Schliemann Thüringer Justizminister

B e r a t u n g s h i l f e Wer kann Beratungshilfe bekommen? Wenn Sie sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens in einer Rechtsangelegenheit durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beraten lassen wollen, aber die Anwaltskosten nicht aufbringen können, so kann Ihnen auf Ihren Antrag hin Beratungshilfe gewährt werden. Maßgebend für die Gewährung von Beratungshilfe sind Ihre Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe. Voraussetzung ist, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die für eine Beratung erforderlichen finanziellen Mittel aufzubringen und auch sonst keine andere zumutbaren Möglichkeiten für eine entsprechende Unterstützung haben. Etwa durch das Einkommen Ihres Ehegatten oder Ihrer Eltern, die unter Umständen als Unterhaltsverpflichtete für die Kosten der Inanspruchnahme einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts aufkommen müssen. Ihr Vermögen müssen Sie nur einsetzen, soweit das zumutbar ist. So schließt z.b. ein Eigenheim für Ihre Familie das Recht auf Beratungshilfe nicht aus. Bitte prüfen Sie jedoch vor Antragsstellung, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und ob Ihre Versicherung die Kosten einer Beratung übernehmen muss. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung nach. Prüfen Sie auch, ob für Sie eine andere Möglichkeit einer kostenlosen Beratung und Vertretung besteht, z.b. als Mitglied eines Mietervereins, einer Gewerkschaft oder einer anderen Organisation. Wie und von wem erhalten Sie eine Beratung? Beratungshilfe erhalten Sie beim für Sie zuständigen Amtsgericht oder bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt. Dort schildern Sie Ihr Problem und legen Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - soweit möglich anhand von mitgebrachten Belegen (letzte Gehaltsabrechnung, Mietvertrag) - dar.

Kann Ihnen beim Amtsgericht nicht weitergeholfen werden, dann wird Ihnen ein Berechtigungsschein ausgestellt, mit dem Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl wenden oder unmittelbar die bei einer Reihe von Amtsgerichten bestehende anwaltliche Rechtsberatungsstelle aufsuchen können. Dort steht Ihnen eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zu Ihrer Beratung und Vertretung im Rahmen des Beratungshilfegesetzes zur Verfügung. In der Rechtsantragstelle erhalten Sie auch Auskunft darüber, bei welchem Gericht und mit welchen Öffnungszeiten eine anwaltliche Rechtsberatungsstelle eingerichtet ist. Sie können aber auch zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt gehen, ohne sich zuvor beim Amtsgericht einen Berechtigungsschein ausstellen zu lassen. Dann müssen Sie der Anwältin oder dem Anwalt Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft machen und sie oder ihn bitten, den schriftlichen Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe beim Amtsgericht nachträglich zu stellen. Kann die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt die Beratung ablehnen? Nein, grundsätzlich nicht. Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt ist zur Beratungshilfe verpflichtet. Er darf sie nur im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen. Worin besteht Ihre Beratungshilfe? Beratungshilfe bedeutet nicht nur, dass man sich in rechtlichen Dingen kompetenten Rat holen kann. Da eine Beratung allein in vielen Fällen nicht ausreicht, sondern es erforderlich sein kann, sich gleich mit dem Gegner - auch einer Behörde - auseinander zu setzen, umfasst die Beratungshilfe insoweit auch die Vertretung. Sie müssen also nicht selbst "unangenehme" Briefe schreiben, sondern können dies der beratenden Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt überlassen.

In welchen Angelegenheiten können Sie sich beraten lassen? Beratungshilfe wird nahezu in allen rechtlichen Belangen gewährt. Im Einzelnen können Sie sich beraten lassen in - zivilrechtlichen Angelegenheiten (z.b. Kaufrecht, Mietsachen, Nutzerschutz nach dem Schuldrechtsänderungsgesetz und dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, Schadensersatzansprüche bei Verkehrsunfällen, Nachbarstreitigkeiten, Scheidungs-, Unterhaltssachen und sonstige Familiensachen, Erbstreitigkeiten, Versicherungsangelegenheiten). - verwaltungsrechtlichen Streitfragen mit Behörden (z.b. über Wohngeld, BAföG, Bausachen, Abgaben- und Gebührenrecht, Verfahren nach dem Vermögensgesetz in dem Entschädigungsgesetz, Ausländerrecht und Asylrecht, Wehrpflicht- und Zivildienstrecht, Sozialhilfe). - arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (z.b. Kündigungsschutzklagen, Schadensersatzforderungen), - sozialrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Rentenrecht, Krankenversicherungsstreitigkeiten. Leistungen nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz). Sind Sie in den Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit geraten, so können Sie sich im Rahmen der Beratungshilfe beraten, aber nicht vertreten lassen. Muss man die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, um sich beraten zu lassen? Nein. Auch Ausländerinnen und Ausländer haben Anspruch auf Beratungshilfe, und zwar auch dann, wenn es nicht um Rechtsfragen nach deutschem Recht, sondern um solche nach ausländischem Recht geht. Der Sachverhalt muss dann aber eine Beziehung zum Inland haben.

Was kostet die Beratungshilfe? Die Auskunft oder sofortige Hilfe durch die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger in der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts ist kostenlos. Einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt steht für ihre/seine Tätigkeit in der Regel eine einmalige Gebühr von 10 Euro zu. Sie/Er kann unter Umständen auf die Zahlung dieser Gebühr durch Sie verzichten, wenn Sie diese nur sehr schwer aufbringen können. Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt rechnet für ihre/seine Tätigkeit im Übrigen gegenüber der Staatskasse ab. P r o z e s s k o s t e n h i l f e Nicht jede Angelegenheit lässt sich mit einer Beratung oder einem Schreiben aus der Welt schaffen. In einem gerichtlichen Rechtsstreit können erhebliche Kosten für die Inanspruchnahme des Gerichts einschließlich der Kosten für Zeugen und Sachverständige sowie für die von einer oder beiden Parteien hinzugezogenen Rechtsanwälte anfallen, unabhängig davon, ob man selbst Klage erhebt oder verklagt wird. Die Durchsetzung und Verteidigung von Rechten soll nicht an den fehlenden finanziellen Möglichkeiten scheitern. Deshalb gibt es Prozesskostenhilfe, die in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden kann. Bitte prüfen Sie jedoch vor Antragsstellung, ob Sie eine Rechtsschutzversicherung haben und ob Ihre Versicherung die Kosten für einen Prozess übernehmen muss. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung nach. Das gilt auch für Personen, die berechtigt sind, sich der Anklage in einem Strafverfahren als Nebenkläger/-in anzuschließen. Wer erhält Prozesskostenhilfe? Prozesskostenhilfe erhalten Sie zunächst nur, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der beabsichtigten Prozessführung bzw. der Rechtsverteidigung nicht, nur zum Teil oder nur

in Raten aufbringen können. Wenn nach Ihren Einkommensverhältnissen ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht, werden auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Gerichtskosten und ggf. Ihre Anwaltskosten voll vom Land getragen. Andernfalls müssen die entstehenden Prozesskosten in Raten zurückgezahlt werden. Die Höhe der Raten ergibt sich aus einer Tabelle und wird durch das Gericht festgesetzt. Die Tabelle wird jährlich neu festgesetzt und den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. Vom Monatseinkommen dürfen dabei dieselben Abzüge vorgenommen werden wie bei der Beratungshilfe (z. B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Mietkosten, Freibeträge). Insgesamt dürfen maximal 48 Ratenzahlungen unabhängig von der Zahl der Instanzen auferlegt werden. Prozesskostenhilfe wird jedoch dann nicht bewilligt, wenn nur bis zu vier Monatsraten aufzubringen wären. Verschlechtern sich Ihre maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, kann das Gericht eine Herabsetzung der Raten oder eine Aussetzung der Zahlungen bestimmen. Bei einer wesentlichen Verbesserung Ihrer finanziellen Situation kann entsprechend eine Anhebung angeordnet werden. Welche sonstigen Voraussetzunge bestehen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe? Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig erscheinen. Dies hat das Gericht zu prüfen. Das Gericht kann zur Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Frage der Mutwilligkeit Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen, Auskünfte einholen sowie Zeugen und Sachverständige hören. Vor Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist dem Gegner in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann durch die Staatskasse eingeschränkt, die Ablehnung oder

nachträgliche Entziehung mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Worin besteht Prozesskostenhilfe? Die Prozesskostenhilfe übernimmt entweder voll oder teilweise Ihren Beitrag zu den Gerichtskosten. Darüber hinaus trägt sie die Kosten Ihrer Anwältin oder Ihres Anwalts, wenn die Beiordnung eines Anwalts vom Gericht beschlossen worden ist. Wie bekommt man Prozesskostenhilfe? Hierzu ist beim Gericht, bei dem der Prozess geführt wird oder geführt werden soll, ein Antrag zu stellen. Darin ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel ausführlich und vollständig darzustellen. Es muss sich für das Gericht die vom Gesetz geforderte hinreichende Aussicht auf Erfolg schlüssig ergeben. Weiterhin ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Einkommen, Vermögen und Belastungen) beizufügen. Dafür gibt es bei Gericht oder Anwälten ein Antragsformular, das sorgfältig und vollständig ausgefüllt werden muss. Die Nachweise für das Einkommen und die Belastungen (z. B, Gehaltsabrechnung, Mietvertrag) sind beizufügen. Das Formular kann auch bei einer Anwältin oder einem Anwalt ausgefüllt werden. Fehlende Belege können zur Versagung der Prozesskostenhilfe führen, unvollständige oder unrichtige Angeben auch zur Aufhebung und zur Nachzahlung der inzwischen angefallenen Kosten. Prozesskostenhilfe kann in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden, auch dann, wenn das Gerichtsverfahren schon begonnen hat, das heißt anhängig ist. Wenn Sie für fristgebundene Klagen oder Rechtsmittel (Berufung, Revision) Prozesskostenhilfe beantragen wollen, muss der Antrag mit all diesen Angaben innerhalb der Frist bei dem Gericht eingehen, bei dem die Klage oder das Rechtsmittel einzureichen ist.

Wann kann man sich einen Rechtsanwalt nehmen? In dem Beschluss, mit dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wird auch eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt eigener Wahl durch das Gericht beigeordnet, - wenn eine Vertretung durch Anwälte, wie zum Beispiel in zivilrechtlichen Streitigkeiten vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und beim Bundesgerichtshof sowie in Ehescheidungs- und bestimmten anderen Familiensachen vor den Amtsgerichten, gesetzlich vorgeschrieben ist; - wenn in anderen Fällen die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nach Entscheidung des Gerichts erforderlich erscheint, oder - wenn der Gegner durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten ist. Von der Beiordnung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe ist die gerichtliche Bestellung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers im Strafverfahren zu unterscheiden. Die Mitwirkung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers im Strafverfahren ist immer notwendig, wenn die Schwere der angeklagten Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage dies erfordert. Deshalb bestellt das Strafgericht in solchen Fällen ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Antrag oder von Amts wegen eine Verteidigerin oder einen Verteidiger. Die Entscheidung darüber, wer die Gebühren und Auslagen der beigeordneten Verteidigung letztlich zu tragen hat, trifft das Gericht bei Abschluss des Verfahrens. Gibt es ein Risiko bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe? Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe befreit nicht völlig von dem Risiko, Kosten tragen zu müssen. Sie tritt nur für die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren ein. Wer verliert, muss die Anwaltskosten der Gegenseite trotzdem bezahlen. Außerdem prüfen die Gerichte nachträglich, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert haben und holen sich dann die Kosten wieder zurück.

Hinweis: Dieses Faltblatt wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Thüringer Justizministeriums herausgegeben. Es wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Herausgeber: Thüringer Justizministerium - Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit - Werner-Seelenbinder-Strasse 5, 99096 Erfurt Tel.: (0361) 3795-840 Fax: (0361) 3795-848 Druck: JVA Hohenleuben Eigenbetrieb Druckerei Gartenstraße 4, 07958 Hohenleuben Stand: September 2005 Titelfoto: LG Erfurt