Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) , Endurteil

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Transkript:

,, Beglaubigte Abschrift,- Aktenzeichen: 3b e 213114 Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) IM NAMEN DES VOLKES, Endurteil ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozess bevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 Munchen gegen - Beklagter - Prozessbevollmächtígte: wegen Urheberrecht hat das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) durch den Richter am Amtsgerichtmùndlichen Verhandlung vom 14.07.2014 für Recht erkannt: auf Grund der 1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 16.04.2014 bleibt auf rechterhalten. 2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klä gerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11 O % des aufgrund des Urteils voll-

.. 3b e 273/14 - Seite 2 - streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Si cherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Mit der vorliegenden Klagé macht die Klägerin urheberrechtliche Schadensersatzansprüche geltend. Verfahrensgegenständlich ist das Filmwerk ". für dessen I Anbieten auf einer Internet-Tauschbörse ("Filesharing") die Klägerin vom Beklagten eine Lizenzgebühr von 600,00 sowie 506,00 vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung des Beklagten verlangt. Gegen den vom Amtsgericht Coburg am 16.04.2014 antragsgemäß erlassenen Vollstreckungsbescheid hat der Beklagte rechtzeitig Einspruch eingelegt. Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei Inhaber eines Internet-Anschlusses, über den am das streitgegenständliche Filmwerk zum Download angeboten worden, sei, so dass eine Urheberrechtsverletzung vorliege. Diese sei durch das Peer-to-Peer Forensic System (PFS) der Firma ipoque GmbH festgestellt worden. Da von einer Rechtsverletzung des Beklagten auszugehen sei, schulde er Schadensersatz, der im Wege der Lizenzanalogie mit 600,00 bemessen werde. Darüber hinaus habe er die aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 errechneten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 zu erstatten. Die Klägerin beantragt, den Vollstrekcungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 16.04.2014 aufrechtzuerhalten. Der Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er trägt vor, zu keinem Zeitpunkt an einem Filesharing-System teilgenommen zu haben. Ins besondere habe er den streitgegenständlichen Film nicht zum Download bereitgestellt. Der

3b e 213114 - Seite 3 - Film sei ihm unbekannt. Auch wisse er nicht, ob sein jüngerer Bruder diesen Film downgeloadet habe: Der Zugang zu seinem Internetanschluss sei durch ein Passwort geschützt. Die Ermittlung des Anschlussinhabers sei fehlerhaft erfolgt. Als Störer könne er, der Beklagte, nicht in Anspruch genommen werden, zumal ihm nicht bekannt sei, dass sich ein unberechtigter Dritter Zugang in sein Netzwerk verschafft habe. Konkrete Anhaltspunkte für rechtsverletzende Handlungen lägen nicht vor. Hilfsweise werde die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes als unangemessen bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tat bestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen, die Ge- genstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug nommen. Entscheidûngsgründe Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet. Der Beklagte ist der Klägerin nach 16, 19 a, 97 Abs. 2 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet, da er das Filmwerk, " auf einer Internet-Tauschbörse zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht hat. An der Aktivleqinrnation der Klägerin bestehen für das Gericht keine Zweifel, nachdem der Urhebervermerk auf der DVD die, eine 100%ige Tochter der Klägerin, ausweist. Was die Ermittlung der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung angeht, gibt es keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der mit der Ermittlung betrauten Firma ipoque GmbH und des von ihr eingesetzten Systems, mit dem im konkreten Fall der Zeitraum der Rechtsverletzung an drei Tagen exakt dokumentiert wurde. Soweit der Beklagte die Ermittlung und Zuordnung der IP-Adresse in Zweifel zieht, ist auf die vom Amtsgericht München in mehreren Rechtsstreiten eingeholten Sachverständigengutachten zu verweisen, die jeweils zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Ermittlungsmethoden der Firma ipoque GmbH nicht zu beanstanden sind. An einer korrekten Zuordnung der Rechtsverletzung zur IP-Adresse des Beklagten gibt es daher für das Gericht keine Zweifel. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Täterschaft des Beklagten als Inhaber des Internet anschlusses im vorliegenden Fall zu vermuten, da er seiner sekundären Darlegungslast

3b e 273/14 - Seite 4 - nicht nachgekommen ist. Wird über einen Internetanschluss eme Rechtsverletzung begangen, ist eine. tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt è:ler Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08). Insoweit trifft den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Dieser genügt der Anschlussinhaber dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. ln diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12). Er muss die konkrete Nutzungssituation zu den streitgegenständlichen Zeiten recherchieren und alle als Täter in Betracht kommenden Personen befragen. Ggf. hat er vorzutragen, in welcher Form er seinen Internetanschluss gegen den Zugriff unberechtigter Dritter geschützt hat und auch entsprechende Routerprotokolle vorzulegen. Der Vortrag des Beklagten, dass auch sein Bruder und eine unbestimmte Anzahl von Freunden Zugriff auf seinen Internetanschluss hätten, genügt diesen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast nicht. Dass eine Täterschaft anderer Personen in Betracht kommt, weil sie zur fraglichen Zeit den Internetanschluss tatsächlich genutzt haben, hat der Beklagte nicht dargelegt, so dass es auch keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Täterschaft gibt. Nach alledem hat sich der Beklagte im vorliegenden Fall schadensersatzspflichtig gemacht. Was die Höhe des Schadensersatzes angeht, ist der von der Klägerin angesetzte Betrag von 600,00 in Anwendung des 287 ZPO als angemessene Lizenzgebühr anzusehen. Der Eintritt eines konkreten Schadens ist bei dieser Art der Schadensberechnung nicht erforderlich. Vielmehr hat der Verletzer dasjenige ' zu zahlen, was vernùnftige Parteien bei Ab- schluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstän de des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Angesichts des Datenumfangs, der Dauer des Films unq seiner Aktualität zum Zeitpunkt der Verlet zungshandlung ist der geforderte Betrag - der Rechtsprechung in vergleichbar gelagerten Fällen folgend - nicht als übersetzt anzusehen. ' Gleiches gilt fùr die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, die der Beklagte nach 97

3b c 213114 - Seite 5 - Abs. 2, 97 a UrhG schuldet. Der zugrunde gelegte Gegenstandswert von 10.000,00 ist angemessen, die von der Regelgebühr (1,3) nach unten abweichende Gebühr (1,0) in Höhe von Sà6,00 ist nicht zu beanstanden. Nach alledem konnte der Klage der sachliche Erfolg nicht versagt werden, der Vollstreckungsbescheid war aufrechtzuerhalten. Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Voll streckbarkeit aus 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulassig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro ubersteiqt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfnst von einem Monat bei dem einzulegen. Landgericht Frankenthal (Pfalz) Bahnhofstraße 33 67227 Frankenthal (Pfalz) Die Fnst beginnt mit der Zustellung der vollstandiqen Entscheidung, spåtestens mit Ablauf von funf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eme Rechtsanwaltm oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschnft muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklarung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollstandigen Entscheidung... Richter am Amtsgericht Verkündet am 15.09.2014 - Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

3b e 273/14 - Seite 6 - Beschluss: Der Ar.itrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaus sicht der Rechtsverteidigung aus den Gründen der obigen Entscheidung zurückzuweisen. - Richter am Amtsgericht Beglaubigt - Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle