Regiosaatgut und das neue Bundesnaturschutzgesetz Fortschritte im Schutz der biologischen Vielfalt

Ähnliche Dokumente
40 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) was verbirgt sich dahinter?

Rechtssituation des Burgundertrüffels und Spielräume für eine Nutzung

Vergaberechtliche Aspekte der Anpflanzung von Gehölzen gebietseigener Herkünfte

Überschrift Unterüberschrift. Umsetzung der EU-Richtlinien "Natura 2000" in Sachsen-Anhalt

Satzungen nach 34 und 35 BauGB. 1

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Rechtliche Aspekte des Artenschutzes - Wanderbiotope und Rekultivierung -

Antwort. Deutscher Bundestag Drucksache 15/5087. der Bundesregierung

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Erzeugung von zertifiziertem Regio-Saatgut. Probleme der Umsetzung

Gesetzliche Vorschriften

Umsetzung der Richtlinie 2009/145/EG Erhaltungssorten Gemüse 14. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Biodiversität und Unternehmen

Die Bedeutung der Aquakultur für die Aufrechterhaltung der Biodiversität in heimischen Gewässern

Verbandsbeteiligung in behördlichen Verfahren

Artenschutzrechtliche Anforderungen an Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen der WSV

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Vollzug 40 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz zur Verwendung gebietseigener Gehölze

Schleswig-Holstein Der echte Norden. Knickschutz und Knickpflege in der Kommune

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

SITUATION. Einige Daten und Grafiken

Rechtliche Voraussetzungen der Gentechnik beim Anbau von Getreide. Dr. Steinberger, Bundessortenamt Hannover

Landtag von Baden-Württemberg. Kleine Anfrage. Antwort. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP

Verordnung. über die Zulassung von Ausnahmen. von den Schutzvorschriften. für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten

Offshore-Windkraft und Naturschutz Rechtliche Rahmenbedingungen

Berlins Biologische Vielfalt - Was Berliner Unternehmen tun können.

Inhalt ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS VORWORT EINLEITUNG KAPITEL 1: DER WERDEGANG DER RICHTLINIE ÜBER DEN SCHUTZ

1. Anwendungsbereich/-zeitraum des Verfahrens des Dortmunder Entwicklungsscreenings für den Kindergarten (DESK 3-6)

Tag gegen Lärm Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V

Kreis Rendsburg-Eckernförde. Der Landrat Fachdienst Umwelt - Untere Naturschutzbehörde

Entwurf Begründung Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts. Vom

Behörden im Spannungsfeld zwischen Wasserkraftnutzung und Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

Umweltverträglichkeitsprüfung im Kontext der Geothermie: Einführung und aktuelle Anmerkungen

Gebietseigenes Saatgut zwischen Gestaltung und Naturschutz

Freie und Hansestadt Hamburg

Vereinbarung zur Vermeidung von Tragetaschen

Umwelt- und Klimapolitische Ziele. Nachhaltige Nutzung der Bioenergie. MinDir Dr. Urban Rid

Energieausweise für Wohngebäude

Korridorentwicklung Ostküstenleitung

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Baumschutzverordnung vom V e r o r d n u n g. über den Schutz des Baum- und Strauchbestandes (Baumschutzverordnung)

Höhlen aus der Sicht des Naturschutzrechts

3 BetrSichV: Konkretisierungen der Pflicht aus 5 ArbSchG

Die Bayerische Bauordnung 2008

Artenschutz vers. Gehölzpflege?

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Das Cassis de Dijon-Prinzip

Invasiv - Konkurrenzstark - Regressiv

Sinn und Zweck von Ökokonten

PUBLIC. 1. DerRathatam8.Dezember2003LeitlinienzurUmsetzungundEvaluierungrestriktiver. Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) RATDER EUROPÄISCHENUNION

EU-Recht in der Stadtplanung

Naturschutz- und Landschaftspflegerecht

Gentechniküberwachung in Thüringen. Dr. Michael P.W. Moos D34 / Gentechniküberwachung

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *)

Leitfaden. zur Verwendung gebietseigener Gehölze

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Die essbare Stadt: Eine nachhaltige Umgestaltung der öffentlichen Grünflächen in Andernach. - innovative Ansätze aus Andernach -

Verordnung des UVEK über den Nachweis der positiven ökologischen Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen

G e m e i n d e G e o r g e n b e r g. Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans Mitteräcker

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung

Gesetz zur Regelung von Zuständigkeiten in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Betriebssicherheitsverordnung

Alt- und Totholzkonzept (AuT-Konzept)

Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung

Verordnung über personelle Anforderungen für stationäre Einrichtungen (LPersVO) 3. Heimkonferenz Landratsamt Bodenseekreis

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Allermöhe

Ergänzende spezifische Richtlinie Meldepflicht bei Gefährdung der Kundin/des Kunden von mobilen Betreuungs- und Pflegediensten

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

Voranschreitender Bodenverbrauch landwirtschaftlicher Nutzflächen. Mag. Martin Längauer ÖGAUR-Herbsttagung

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft. Richtlinie Objektschutz Hochwasser

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

EBA/GL/2015/ Leitlinien

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Rund um den EU Heimtierausweis. Innergemeinschaftliche Verbringung. Drittlandeinfuhren VO 998/2003 EG

Der Europäische Abfallkatalog ab 2002

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

ANHANG VI. Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

Satzung zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main

Naturschutzrechtliche Anforderungen an Offshore-Windparks

. BiomasseVerordnung Seite 1 von 8

Naturschutzrecht Übung

Europas Naturerbe sichern - Bayern als Heimat bewahren NATURA 2000

Geschichte. Die Alpenkonvention und ihre rechtliche Umsetzung in Österreich CIPRA-Österreich Jahresfachtagung 21./22. Oktober 2009 in Salzburg

Satzung über die Erhaltung, die Pflege und den Schutz von Bäumen in der Stadt Fürstenwalde/Spree (Baumschutzsatzung Fürstenwalde/Spree)

Nachweisführung EEG EVK I & II in Heizkraftwerken. Begutachtung durch den Umweltgutachter

Leitfaden. Verwendung gebietseigener Gehölze. zur. Empfehlungen der Arbeitsgruppe Gebietseigene

Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft

UMSETZUNG DER BIOABFALLVERORDNUNG IN DEN LÄNDERN - VOLLZUGSHINWEISE

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom und seine Auswirkungen auf die Jagdgesetzgebung in Deutschland

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der EU-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie - Gemeinsamkeiten, Synergien und Unterschiede

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa

Korridoruntersuchung MARCHFELD

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Neophyten. Zwei Beispiele aus dem Schwarzwald

Transkript:

Regiosaatgut und das neue Bundesnaturschutzgesetz Fortschritte im Schutz der biologischen Vielfalt Frank Barsch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) Präsentation bei NUA-Veranstaltung Nr 162 / 2010 17. Juni 2010, Erftstadt

Struktur Argumente für regionale Herkünfte Naturschutzrechtliche Grundlagen Die Regelungen des neuen BNatSchG seit 1. März 2010 Geltungsbereich und Konsequenzen für die Ausschreibung

Warum gebietsheimische Herkünfte? Naturschutz Schutz heimischer Arten Erhalt der Vielfalt auch innerhalb der Art zur Anpassung der Arten an den Klimawandels Erhalt evolutionärer Prozesse Ökonomie Etablierungserfolg ist deutlich erhöht Pflegeaufwand durch gezielten Einsatz geeigneter Mischungen reduziert

Konsequenz der Forstwirtschaft Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung (FoVHgV, 1994) Regelt und definiert Herkunftsgebiete forstwirtschaftlich genutzter Baumarten jede Art hat unterschiedliche Herkunftsgebiete Rotbuche (Fagus sylvatica) Berg-Ahorn (Acer platanoides)

Naturschutzrechtliche Grundlagen Art. 8 der Konvention zur Biologischen Vielfalt (CBD) Anerkennung der Populationsebene als Schutzgut Einführung des Vorsorgeprinzips Art. 22 FFH-Richtlinie Bundesnaturschutzgesetz alt (bis 28.2.2010) 41 Abs. 2 Definitionen des 10 Abs. 2 Nr. 3 und 6 BNatSchG Es bestand bereits eine (rahmenrechtliche) Verpflichtung zur Verwendung gebietseigener Herkünfte!

Neuregelung im BNatSchG ab 1. März 2010 40 Absatz 4 BNatSchG 2010 Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Künstlich vermehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. grundsätzliche Fortschreibung bestehenden Rechts, aber konkurrierende Gesetzgebung: Direkte und unmittelbare Geltung in den Ländern

40 Absatz 4 BNatSchG 2010 Übergangsregelung Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen [ ] 4. das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden. 10 Jahre Zeit zur Anpassung der Produktion Vor dieser Frist sollen gebietsheimische Herkünfte als Kriterium in Ausschreibungen bevorzugt werden

Entnahme zu Zwecken der Produktion regionalen Saatgutes 39 Absatz 4 BNatSchG 2010 Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Genehmigung kann Element des späteren Herkunftsnachweises sein

Geltungsbereich Definition der Herkunftsgebiete 9 oder 22 Herkunftsregionen als nationale Grundlage für die rechtliche Umsetzung? Einigung auf Herkunftsgebiete elementar für die rasche Anpassung der Produktion und Ausschreibepraxis Eine einheitliche Gültigkeit für Regiosaatgut UND Gehölze ist erstrebenswert

Geltungsbereich Gültigkeit in der freien Natur Genehmigungsvorbehalt gilt nur für das Ausbringen in der freien Natur (u. Land- und Forstwirtschaft ausgenommen) Zuordnung richtet sich nach tatsächlicher Nutzung und nicht nach 35 BauGB Siedlungen, Gärten im Außenbereich etc. ausgenommen Straßenbegleitgrün IST Teil freier Natur

Konflikte zwischen Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und BNatSchG einige Wildpflanzen fallen unter das SaatG, die relevant sind für den Naturschutz z.b. Süßgräser, Möhre, Petersilie, Schwarzwurzel, Hasel SaatG regelt Sortenzulassung - Saatgut soll homogen sein (! ) Ausnahme für Naturschutzsaaten in der EG-Saatgutrichtlinie wird angestrebt

Umsetzung in die Praxis Richtlinien für die Ausschreibepraxis Das Vademecum Handreichung gebietseigene Gehölze soll künftig allgemein gültige Kriterien für Ausschreiber und Anbieter bereit stellen, um eine unproblematische Umsetzung zu gewährleisten. Dieses ist grundsätzlich übertragbar auf Regiosaatgut Richtlinien für die Ausschreibung Zuschlagskriterien Festlegung Herkunftsgebiete/Arten Absicherung Herkunftsnachweise (Nachweis durch Anbieter)