HAUPTSATZUNG der Stadt Wetzlar vom ( Stand: 17. Änderungssatzung vom )

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STADT WETZLAR HAUPTSATZUNG der Stadt Wetzlar vom 13.11.1979 ( Stand: 17. Änderungssatzung vom 12.04.2016) Aufgrund der 5 bis 7 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.07.1960 (GVBl. S. 103, 164), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.1979 (GVBl. I S. 179), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wetzlar in ihrer Sitzung am 13.11.1979 folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Stadtgebiet, Ortsbeiräte Das Gebiet der Stadt Wetzlar besteht aus der ehemaligen Reichsstadt Wetzlar sowie den ehemaligen Gemeinden Blasbach, Dutenhofen, Garbenheim, Hermannstein, Münchholzhausen, Nauborn, Naunheim und Steindorf in den ab 1. August 1979 gültigen Grenzen. Entsprechend dem Gebiet der früheren Gemeinden werden folgende Stadtteile gebildet: Blasbach, Dutenhofen, Garbenheim jedoch ohne die im Bebauungsplan Nr. 271 gelegenen Grundstücke, die Grundstücke Christian-Rübsamen-Straße Nr. 52, 54, 56, 58, 60, 62 und 64, die Grundstücke Flur 20, Flurstücke 13/2 und 13/3 (Forsthaus Stoppelberg 2 und Stoppelberg 1) sowie die Grundstücke Flur 12, Flurstücke 22/3 und 22/4 (Straßenmeisterei) Hermannstein, Münchholzhausen, Nauborn, Naunheim und Steindorf. 7) Diese Stadtteile sind Ortsbezirke im Sinne des 81 HGO. Der Ortsbeirat in Blasbach, Dutenhofen, Garbenheim, Münchholzhausen und Steindorf besteht aus je sieben Mitgliedern, im übrigen aus je neun Mitgliedern. 2 Stadtwappen, Stadtflagge Die Stadt Wetzlar führt ein Stadtwappen und eine Stadtflagge. Wappenbeschreibung: In Rot ein goldgekrönter und bewehrter schwarzer Adler, über dessen rechtem Flügel schwebend ein silbernes Tatzenkreuz. Flaggenbeschreibung: Zwischen schmalen schwarzen Seitenstreifen eine breite rote Mittelbahn, im oberen Drittel mit dem Stadtwappen belegt. 1) Die Befugnis, die Wappen und Flaggen der früheren Gemeinden zu zeigen, bleibt unberührt.

- 2-3 Dienstsiegel Die Stadt Wetzlar führt ein Dienstsiegel, in dem das Stadtwappen mit der Umschrift Stadt Wetzlar enthalten ist. 3 a 14) Haushaltswirtschaft Die Haushaltswirtschaft der Stadt Wetzlar wird ab dem 01. Januar 2009 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt. 4 Stadtverordnetenversammlung Die Stadtverordnetenversammlung besteht aus 59 Mitgliedern. Sie wählt aus ihrer Mitte den Stadtverordnetenvorsteher und fünf Stellvertreter. Diese bilden den Vorstand der Stadtverordnetenversammlung. 3) 11) 5 Magistrat 11) Der Magistrat besteht aus dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister und zwei 3)4)8)9)12)13)17) weiteren hauptamtlichen sowie elf ehrenamtlichen Stadträten. 5 a Ausländerbeirat 9) Der Ausländerbeirat besteht aus 17 Mitgliedern. 6 Öffentliche Bekanntmachung 16) (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wetzlar erfolgen - vorbehaltlich Abs. 5 durch kostenfreie Bereitstellung auf der in ausschließlicher Verantwortung der Stadt Wetzlar betriebenen Internetseite www.wetzlar.de unter Angabe des Bereitstellungstages. Auf die öffentliche Bekanntmachung wird jeweils in der Tageszeitung Wetzlarer Neue Zeitung unter Hinweis auf die städtische Internetseite hingewiesen. (2) Die öffentliche Bekanntmachung im Internet ist mit Ablauf des Bereitstellungstages vollendet. (3) Satzungen und Verordnungen sind für die Dauer ihrer Geltung unter der in Abs. 1 angegebenen Internetadresse dauerhaft zugänglich. Im Fall der Änderung des Ortsrechts gilt dies nicht nur für den ursprünglichen Text der Rechtsvorschrift und für die Änderungsnorm, sondern auch für die aktuell gültige Fassung der Satzung oder Verordnung. (4) Nach Abs. 1 bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen sind für jede Person während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen. Auf Wunsch wird für diese gegen Kostenerstattung ein entsprechender Ausdruck der Satzung oder Verordnung gefertigt. Auf diese Rechte wird im Rahmen der Bekanntgabe nach Abs. 1 Satz 2 hingewiesen. (5) Die öffentliche Bekanntmachung von Plänen, Karten oder Zeichnungen und der dazu gehörenden Begründungen oder Erläuterungen erfolgt vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung im Wege der öffentlichen Auslegung. Die Pläne oder Zeichnungen und die

- 3 - dazu gehörenden Begründungen oder Erläuterungen sind während der allgemeinen Dienstzeiten in einem für jedermann zugänglichen und besonders gekennzeichneten Raum (Offenlegungsraum) im Neuen Rathaus in Wetzlar, Ernst-Leitz-Straße 30 auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Vor Beginn der Auslegung sind der Gegenstand, der Ort und die Zeit der Auslegung durch Abdruck in der Tageszeitung Wetzlarer Neue Zeitung bekannt zu geben. Die Tage des Beginns und des Endes der Auslegung sind auf den offengelegten Plänen, Karten oder Zeichnungen und den dazu gehörenden Begründungen oder Erläuterungen zu vermerken. (6) Die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 5 ist mit dem Ablauf der für die Auslegung vorgeschriebenen Frist vollendet. (7) Die Abs. 5 und 6 gelten entsprechend für alle sonstigen öffentlichen Auslegungen, soweit Bundes- oder Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt oder zulässt. 7 Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung Personen, die sich um die Stadt Wetzlar oder deren Rechtsvorgänger besonders verdient gemacht haben, kann das Ehrenbürgerrecht verliehen werden. Die Verleihung ist in feierlicher Form unter Aushändigung eines Ehrenbürgerbriefes vorzunehmen. Bürgern, die in der Stadt Wetzlar oder deren Rechtsvorgänger als Stadtverordnete, Bezirksvertreter, Gemeindevertreter, Ortsbeiratsmitglieder, Ehrenbeamte oder hauptamtliche Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, kann die Ehrenbezeichnung Stadtälteste/r verliehen werden. Die Verleihung soll in feierlicher Form in einer öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vorgenommen werden. 5) 8 Angelegenheiten der Stadtwerke Wetzlar GmbH 6) (1) Der Magistrat der Stadt Wetzlar ist verpflichtet, ehe er als gesetzlicher Vertreter der Stadt gesellschaftsvertragliche Entscheidungsbefugnisse gemäß 16 des Gesellschaftsvertrages der Stadtwerke Wetzlar GmbH wahrnimmt, in den nachgenannten Fällen den Vorgang zuvor der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Entscheidung zu unterbreiten: 1. Änderung des Gesellschaftsvertrages; 2. Feststellung des Jahresabschlusses und Genehmigung des Geschäftsberichtes; 3. Verwendung des Reingewinns und Vortrag oder Deckung eines Verlustes; 4. Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates; 5. Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern; 6. Festlegung der Zahl der Geschäftsführer; 7. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Aufsichtsratsmitglieder; 8. Einwilligung zu Verfügungen über Geschäftsanteile oder Teile von Geschäftsanteilen von Beteiligungsgesellschaften; 9. Auflösung der Stadtwerke Wetzlar GmbH sowie Ernennung und Abberufung von Liquidatoren;

- 4 -. 10. Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, soweit sie der Gesellschafterversammlung von der Geschäftsführung zur Entscheidung vorgelegt werden. (2) Die vom Magistrat der Stadt für die Wahl durch die Gesellschafterversammlung in den Aufsichtsrat der Stadtwerke Wetzlar GmbH zu benennenden Stadtverordneten und sonstigen Mitglieder werden nach den Vorschriften der 67 Abs. 2 und 55 der Hessischen Gemeindeordnung bestimmt. 6) 16) 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Wetzlar, 13. November 1979 Der Magistrat der Stadt Wetzlar gez. Bergmann Staatsbeauftragter Oberbürgermeister Veröffentlicht in der Wetzlarer Neuen Zeitung vom 22.11.1979 (Urfassung) 1) Änderungssatzung vom 07.05.1980 (veröffentlicht in der WNZ vom 02.02.1981) 2) Änderungssatzung vom 20.11.1980 (veröffentlicht in der WNZ vom 02.02.1981) 3) Änderungssatzung vom 10.04.1985 (veröffentlicht in der WNZ vom 15.04.1985) 4) Änderungssatzung vom 30.09.1985 (veröffentlicht in der WNZ vom 04.10.1985) 5) Änderungssatzung vom 18.06.1986 (veröffentlicht in der WNZ vom 08.07.1986) 6) Änderungssatzung vom 25.11.1987 (veröffentlicht in der WNZ vom 26.11.1987) 7) Änderungssatzung vom 12.07.1988 (veröffentlicht in der WNZ vom 20.07.1988) - in Kraft getreten am 01.04.1989 8) Änderungssatzung vom 11.04.1989 (veröffentlicht in der WNZ vom 17.04.1989) - Kraft getreten am 18.04.1989 9) Änderungssatzung vom 27.04.1993 (veröffentlicht in der WNZ vom 29.04.1993) - in Kraft getreten am 30.04.1993 10) Änderungssatzung vom 29.01.1997 (veröffentlicht in der WNZ vom 01.02.1997) - in Kraft getreten am 02.02.1997 11) Änderungssatzung vom 16.04.1997 (veröffentlicht in der WNZ vom 19.04.1997) - in Kraft getreten am 20.04.1997 12) Änderungssatzung vom 26.04.2001 (veröffentlicht in der WNZ vom 03.05.2001) - in Kraft getreten am 04.05.2001 13) Änderungssatzung vom 27.04.2006 (veröffentlicht in der WNZ vom 05.05.2006) - in Kraft getreten am 06.05.2006 14) Änderungssatzung vom 25.09.2008 (veröffentlicht in der WNZ vom 19.11.2009) - in Kraft getreten am 01.01.2009-15) nicht besetzt 16) Änderungssatzung vom 02.04.2014 (veröffentlicht in der WNZ vom 10.04.2014 ) - in Kraft getreten am 11.04.2014 17) Änderungssatzung vom 12.04.2016; (öffentliche Bekanntmachung am 07.05.2016 -Bereitstellungstag-)

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