Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg)

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Transkript:

Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg) und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg wird unter Bezugnahme auf 83 Absatz 1 SGB V und 3 des Gesamtvertrages vom 14. Juni 1988 und Artikel 5 des Beitragssicherungsgesetzes vom 23. Dezember 2002 für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 folgende Honorarvereinbarung geschlossen. 1. Budgetierte Gesamtvergütung 1.1 Das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden ärztlichen Leistungen mit Ausnahme der unter Abschnitt 2 aufgeführten Erstattungen wird als budgetierte Gesamtvergütung je Mitglied und Quartal entrichtet. 1.2 Die Basis für die Berechnung der Gesamtvergütung für die vier Quartale des Jahres 2003 bildet die für die vier Quartale vereinbarte Gesamtvergütung des Jahres 2002 abzüglich der Vergütung (soweit vorhanden) nach den unter Abschnitt Nr. 2 genannten Formblatt 3 Positionen.

- 2-1.3 Gemäß Artikel 1 Absatz 4b des Fallpauschalengesetzes (FPG) erfolgt eine Bereinigung des Betrages nach Punkt 1.2 für die Hochschulambulanzen gemäß Anlage 1. Eine weitere Bereinigung der Gesamtvergütung für die Ausbildungsstätten nach 6 des Psychotherapeutengesetzes erfolgt ggf. nach Vorliegen einer rechtskräftigen Sozialgerichtsentscheidung. 1.4 Die nach Nr. 1.3 festgestellte Gesamtvergütung der vier Quartale des Jahres 2002 wird durch die Zahl der Mitglieder in den jeweiligen Quartalen des Jahres 2002 geteilt. Eine Erhöhung gemäß 71 Abs. 3 SGB V erfolgt gemäß Artikel 5 BSSichG für 2003 nicht. Dieser Betrag wird für die Finanzierung der höheren Bewertung sowie der Verbesserung einer qualitätsgesicherten kurativen Koloskopie entsprechend der Bundesempfehlung für die Quartale des Jahres 2003 um 0,10% angehoben. 1.5 Die nach 1.4 ermittelten Beträge je Mitglied und Quartal werden mit der Mitgliederzahl in den jeweiligen Abrechnungsquartalen 2003 multipliziert. Die Summe ergibt die budgetierte Gesamtvergütung für das jeweilige Abrechnungsquartal des Jahres 2003. 1.6 In Umsetzung der gemeinsamen Empfehlung für die Vereinbarungen von Gesamtvergütungen im Jahr 1999 im Zusammenhang mit der Laborreform zum 01.07.99 werden 0,23% des Betrages nach Punkt 1.5 jeweils zur Hälfte zur Stützung der Punktwerte für die Hausärztliche Grundvergütung und der von ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten, -therapeuten und -instituten erbrachten psychotherapeutischen Leistungen verwendet. 1.7 Im Zusammenhang mit der Fortentwicklung der Laborreform zum 1. Juli 2001 und der Einführung der Magnet-Resonanz-Tomographie der weiblichen Brust in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab zum 1. Oktober 2001 werden 0,21% des Betrages nach Punkt 1.5 für die Vergütung der MRT der Mamma nach Nr. 5522 EBM mit einem Punktwert von 4,1 Cent verwendet. Überschreitet der Leistungsbedarf den Betrag nach Satz 1, erfolgt die Finanzierung des Mehrbedarfes außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung. 2. Erstattungen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung Von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg werden im Jahre 2003 außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung nach den Formblatt 3 - Positionen erstattet: D-01-04-06 D-01-21-09 Bescheinigung zur Feststellung des Erreichens der Belastungsgrenze nach Nr. 71 EBM mit einem Punktwert von 4,55 Cent Photodynamische Therapie mit einem Punktwert von 4,1 Cent

- 3 - D-01-21-11 D-01-21-06 D-01-21-12 D-01-50-00 D-01-50-06 D-01-50-08 D-01-50-09 D-01-50-10 D-01-51-00 D-01-52-00 D-01-53-00 D-01-54-00 D-01-83-00 D-01-83-01 D-01-83-03 D-01-84-01 Die vertragsärztlichen Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen mit einem Punktwert von 4,55 Cent Ärztliche Leistungen im Rahmen der Soziotherapie entsprechend der Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 4,1 Cent Ärztliche Leistungen im Rahmen der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) entsprechend der Bundesempfehlung ab 01.07.2002 mit einem Punktwert von 4,1 Cent (Nrn. 1194 bis 1199 sowie die damit zusammenhängenden gesondert gekennzeichneten Leistungen gemäß Präambel zu Abschnitt J II EBM) (zusätzlich die Pos. D-01-21-13, D-01-21-53, D-01-75-12,D-01-75-13, D-01-75-53, D-18-21-12, D-18-21-13, D- 18-21-53) Kostenerstattung ambulant Pauschalerstattung nach Nr. 7152 (Harnstofftests) Sachkostenpauschalen ab 1.4.99 (für Leistungen nach QI.4 und QI.5 EBM, Herzkatheter Nr. 7250-7252) Sachkostenpauschalen ab 1.4.99 (für Leistungen nach QI.4 und QI.5 EBM, Herzkatheter Nr. 7250-7252) Sachkostenpauschale nach Nr.7154 (Schwangerschaftsabbruch) Onkologie-Vereinbarung (Kostenerstattung) Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (Kostenerstattung) Schmerztherapie-Vereinbarung (Kostenerstattung) Wegepauschalen ambulant Regional vereinbarte nicht-budgetierte Leistungen Diabetesvereinbarung (nur Kosten, welche nach dieser Vereinbarung zusätzlich zum EBM vergütet werden) Mammographie Vereinbarung Übergangsvereinbarung Ambulantes Operieren D-04-90-00 Dialysebehandlungen ( Sachkosten ) D-18-50-00 D-18-54-00 D-49-90-00 D-62-90-00 D-xx-xx-xx Kostenerstattung stationär Wegepauschalen stationär Vorsorge und Früherkennungsmaßnahmen mit einem Punktwert von 4,75 Cent Schutzimpfungen mit einem Punktwert von 4,75 Cent Ärztliche Leistungen im Rahmen der Früherkennungs-Koloskopie (Nrn. 154, 156, 163, und 164 EBM) entsprechend der Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 4,75 Cent (Pos. D-41-06-

- 4-14, D-41-73-14, D-41-75-14, D-42-06-14, D-42-73-14 und D-42-75- 14) D-xx-xx-xx D-xx-xx-xx Sachkostenpauschale nach Nr. 7153 entsprechend der Bundesempfehlung Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis (Nr. 797 EBM) mit einem Punktwert von 4,1 Cent ( Pos. D-021-16, D-01-75-16, D- 01-77-16 und D-18-21-16) (vorbehaltlich des In-Kraft-Tretens der EBM-Änderung und der Bundesempfehlung) 3. Verrechnung der Zuzahlung nach 32 Abs. 2 SGB V Die von den Vertragsärzten einbehaltenen Zuzahlungen sind von der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein mit der Quartalsabrechnung bekanntzugeben. Die Zuzahlungsbeträge werden mit der Gesamtvergütung je Quartal unter der Formblatt 3 Pos. F-99-90-84 verrechnet. 4. Kostenerstattungen gemäß 13 Absatz 2 SGB V Die Landwirtschaftliche Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg weist der Kassenärztlichen Vereinigung ggf. Kostenerstattungen nach, soweit es sich um Leistungen handelt, die bisher als Sachleistung gewährt wurden. Sofern sich der Anteil der Kostenerstattungen gegenüber 2002 erhöht, treten die Vertragspartner in eine gemeinsame Prüfung ein. Über die Abwicklung der aus der Einbindung der Kostenerstattungen in die Gesamtvergütung 2003 resultierenden Ansprüche erfolgt eine Verständigung im Jahr 2004. 5. Fremdarztleistungen Die Leistungen von Fremdärzten sind mit der Gesamtvergütung, die sich nach den Punkten 1. bis 4. ergibt, abgegolten. 6. Anpassung des Vertrages Sofern durch regionale Verträge, Bundesempfehlungen, Änderungen der Gebührenordnung oder andere Regelungen sich Auswirkungen auf die budgetierte Gesamtvergütung

- 5 - und/oder auf die Erstattungen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung ergeben, verständigen sich die Vertragspartner über eine Anpassung des Vertrages. Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Nichtbeanstandung ( 71 Abs. 4 SGB V) und wird nicht wirksam, bevor die Abgeordnetenversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein die erforderliche Genehmigung erteilt hat. Bad Segeberg/Kiel, den 26.08.03 gez. Dr. Bittmann gez. Petersen Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein Landwirtschaftliche Krankenkasse Schleswig-Holstein und Hamburg Anlage 1 zur Honorarvereinbarung 2003 vom 26.08.03 Ermittlung des Bereinigungsbetrages (Polikliniken)

- 6 - (gemäß Artikel 1 Absatz 4b Fallpauschalengesetz FPG) Krankenkasse: LKK Schleswig-Holstein Kassennummer: 01251 Ausgangszeitraum Ambulante Behandlung in Polikliniken Formblatt 3 -bereichseigene Ärzte- Spalte 11 D-01-73-02 abzügl. Überschreitung der Fallzahlobergrenze Jahresausgleichsberechnung s. Anlage 4,2826 % Zwischensumme -bereichsfremde Ärzte- Formblatt Pos. Spalte 12 D-01-73-01 Spalte 11 D-01-73-02 Spalte 11 D-01-73-03 Spalte 12 D-01-73-08 Spalte 11 D-01-73-09 Spalte 11 D-01-73-10 Spalte 11 D-01-73-45 Bereinigungsbetrag Polikliniken Ausbildungsstätten nach 6 des Psychotherapeutengesetzes Bereinigungsbetrag Gesamt

Fallzahlobergrenzen Polikliniken Fallzahl 2002 Pauschale gesamt CAU 42.013 41,24 Euro 1.732.616,12 Euro MuzL 32.124 41,24 Euro 1.324.793,76 Euro Summe 3.05.409,88 Euro Rückzahlungsanspruch der KVSH 130.937,00 Euro Anteil der Rückzahlung an der Gesamtsumme in Prozent 4,2826 %