Bestärkung oder Abschwächung

Ähnliche Dokumente
II. Schuldinhalt. VO Schuldrecht AT - Lukas

Schuldinhalt. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud

A. Begriff, Abgrenzung und Arten. VO Schuldrecht AT - Lukas

III. Leistungsstörungen. VO Schuldrecht AT - Lukas

C. Leistung Zug um Zug. VO Schuldrecht AT - Lukas

4. Einheit. Leistungsstörungen. Leistungsstörungen (2) Unmöglichwerden der Leistung

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Schuldverhältnis. Leistungszeit

B. Verzug. VO Schuldrecht AT - Lukas

Zahlungszeitpunkt oder Fälligkeit

Bürgerliches Recht, Schuldrecht

Modalitäten der Leistung

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Zivilrecht Grundkurs I. die geschuldete Leistung. Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Teil 7, Nr.

Schuldverhältnis. Leistungszeit

Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler V Lieferung der Ware verlangen?

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Gesamtübersicht Leistungsstörung

Verzug. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Jud

Fall 8 Lösungsskizze

C. Nachträgliche Unmöglichkeit. VO Schuldrecht AT - Lukas

E. Rücktritt aus wichtigem Grund. VO Schuldrecht AT - Lukas

Vorlesung Allgemeines Schuldrecht WS 2015/2016. Vorlesungsgliederung. 1. Schuldrecht und Schuldverhältnis. Lernunterlagen

D. Leistungsort. VO Schuldrecht AT - Lukas

5. Einheit. Verzug beim Fixgeschäft. Verzug mit Nebenleistungspflichten. Verzug mit Nebenleistungspflichten (2)

Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, )

Fall 5 Lösungsskizze

handelsrecht III ::.handelsgeschäfte.sonderregelungen V.-Ass. Mag. Dr. Wolfram Proksch Technische Universität Wien

Die Behandlung verspäteter Zahlungen der Wohnungseigentümer

Lösungsskizze. Fall 1: Kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen? Anspruch der V auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gem.

8. Einheit. Konkurrenz der Gewährleistung mit Irrtum. Konkurrenz der Gewährleistung mit Irrtum (2) Konkurrenz der Gewährleistung mit Nichterfüllung

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1

ÖSTERREICHISCHE RECHTSSCHULE IN BRÜNN

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 19 - Obliegenheitsverletzungen: Annahmeverzug, Mitverschulden

SchiedsamtsZeitung 56. Jahrgang 1985, Heft 07 Online-Archiv Seite Organ des BDS

SchiedsamtsZeitung 58. Jahrgang 1987, Heft 01 Online-Archiv Seite 4a-8 Organ des BDS

1. Anspruch des Peter gegen Nikolaus auf Bezahlung des Kaufpreises für das Bild (CHF 900'000) aus Art. 431 Abs. 1 OR (Aufwendungsersatz)

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Vertiefung Schuldrecht. Teil 1: Grundlagen

B. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs

6. Einheit. Gewährleistung I. Gewährleistung. Gewährleistung

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Salzburger Land Tourismus GmbH als Auftragnehmerin ihrer Business-Partner

Christian Rabl. Erlöschen der Schuld. Christian Rabl 172

Wie bringe ich den Kunden zum Zahlen? Mag. Gerda Ferch-Fischer Service-Center Recht 12. April 2013

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

12 Der Gläubigerverzug, BGB

Lösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen?

Profilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz.

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB

Fall 2: Lösung. A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (1. Frage)

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Zahlungsverzug des Geschäftspartners

Werkvertrag 1165ff ABGB: Der Werkunternehmer verpflichtet sich gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines bestimmten Erfolges.

3 Die Art und Weise der Leistung

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?

Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

AGB zum Werkvertrag Fristen für die Übergabe der Teil-/Arbeitsergebnisse ergeben sich aus den Unterlagen zum Grundvertrag.

Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 20 - Zusammenfassung Leistungsstörungen, Rechtsscheinsträger

Fall 12. Lösungsskizze Fall 12

unternehmensrecht III :

Regress nach 933b ist mit der Höhe des eigenen Aufwands (des Unternehmers) beschränkt

Grundkurs II Zivilrecht

Bürgerliches Gesetzbuch Schuldrecht Allgemeiner Teil

Vertragsgestaltung: Der Kaufvertrag. Dr. Naoki D. Takei

Aktuelle Rechtsprechung im Einkauf

Markt- und Kundenbeziehungen

Leistungsstörungen II

Schadensersatz statt der Leistung bei möglicher Leistung

370/ME XXIV. GP - Ministerialentwurf - Materialien - Textgegenüberstellung 1 von 8. 1 von 8.

Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1

Vorlesung Grundlehren des Bürgerlichen Rechts II. Gliederung

Rechtsabteilung (RUP) Interessantes zum Vertragsrecht

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Lösung Fall 18 Teil 1

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

9. Einheit. Erlöschen der Schuld. Erfüllung. Erfüllung (2) Erfüllung ( 1412)

Leistungsstörungen II

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 6 - Inhalt von Leistungspflichten

1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von Schuldnern, Schuldnerwechsel, gestörte Gesamtschuld

Gewährleistung. Univ.-Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 7 Leistungszeit und Leistungsort

oder 535 I BGB Gewährung des Gebrauchs der Mietsache 535 II BGB Zahlung des Mietzinses

Andrea Schröder (Autor) Einführung in das bürgerliche Recht für Betriebswirte Grundzüge des BGB - Systematische Darstellung in Übersichten

Das Schuldverhältnis (Entstehung)

Anhang: Allgemeine Vertragsbedingungen für Werkverträge des BMWFW

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

3.2 ) Schadensersatzansprüche wegen Leistungsverzögerung sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE

KARTE "GESETZLICHE ZINSEN" - 2. Halbjahr 2016: 8 %; Im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung vom

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014

Transkript:

Nebenabreden Nebenabreden dienen der Bestärkung oder Abschwächung rechtsgeschäftlicher Pflichten Angeld Reugeld Vertragsstrafe Verwirkungsabrede Christian Rabl 27

Nebenabreden Angeld ( 908) Angeld ist, was beim Vertragsabschluss von einem Teil dem anderen als Zeichen des Abschlusses und zur Sicherstellung der Erfüllung gegeben wird. Setzt gültiges Rechtsgeschäft voraus Sicherstellungsfunktion bei schuldhafter Nichterfüllung Verfall ist von Schaden unabhängig; aber Ersatz des über Angeld hinausgehenden verschuldeten Schaden Angeld dient Bestärkung der vertraglichen Pflichten Mäßigungsrecht gem 7 KSchG Christian Rabl 28

Nebenabreden Reugeld ( 909-911) Das Reugeld ist die Vergütung, die ein Vertragsteil dem anderen für die Ausübung eines von ihm vorbehaltenen Rücktrittsrechts verspricht. Wird für den Fall des Rücktritts versprochen Versprechende Teil hat facultas alternativa Auch ohne Rücktritt, wenn die Erfüllung durch das Verschulden des Versprechenden unterbleibt ( 911) Reugeld führt zur Abschwächung vertraglicher Pflichten Mäßigungsrecht gem 7 KSchG Christian Rabl 29

Nebenabreden Vertragsstrafe ( 1336) Die Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) ist die Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung des Vertrages. Statt Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Verzug oder Schlechterfüllung (Vorweg-Pauschalierung) Auch dann, wenn kein Schaden eingetreten ist Übersteigender Schaden kann geltend gemacht werden; zu Lasten des Verbrauchers aber nur, wenn im Einzelnen ausgehandelt ( 1336 Abs 3) IZw nur bei Verschulden des Schuldners Dient Verstärkung vertraglicher Pflichten Zwingendes Mäßigungsrecht gem 1336 Abs 2 Christian Rabl 30

Nebenabreden Verwirkungsabrede Eine Verwirkungsabrede ist die Vereinbarung, dass bei nicht gehöriger Erfüllung der Gläubiger ein Rücktrittsrecht hat oder der Schuldner Rechte aus dem Vertrag verliert. Terminsverlust bei Kreditgeschäften (beachte 14 Abs 3 VKrG) Christian Rabl 31

SCHULDRECHT ALLGEMEINER TEIL Schuldinhalt Christian Rabl Christian Rabl 32

Art der Leistung Leistung ist die Erbringung des Geschuldeten. Tun oder Unterlassen Zweideutigkeit des Begriffes der Leistung Leistungshandlung (obligationsgemäßes Verhalten) Vom Gläubiger gewünschter Leistungserfolg Für Tun und Unterlassen gelten gs die gleichen Regeln Christian Rabl 33

Art der Leistung Vorbeugende Unterlassungsklage möglich, wenn künftige Verletzung der Unterlassungspflicht zu befürchten ist Arg: Zuwiderhandeln gegen Unterlassungspflicht kann oft nicht rückgängig gemacht werden Unterlassungsklage setzt kein Verschulden voraus, aber: Unmittelbar drohende Gefährdung oder Wiederholungsgefahr (bei schon erfolgtem Eingriff) Christian Rabl 34

Art der Leistung Teilbare und unteilbare Leistungen izw gilt: Die Leistung ist teilbar, wenn zwischen dem Ganzen und den Teilen bloß ein quantitativer Unterschied besteht, sonst unteilbar. Entscheidend für die Teilbarkeit ist der Parteiwille Unteilbarkeit, wenn Vertragspartner nur an Gesamtleistung Interesse haben; sonst teilbar Erbringung eines Teils einer teilbaren Leistung teilweises Erlöschen der Schuld Christian Rabl 35

Art der Leistung Bestimmtheit der Leistung Leistung muss bestimmt oder bestimmbar sein ( 869), sonst ist das Rechtsgeschäft ungültig. Bestimmung durch Parteien; oder durch Dritten ( 1056) Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung Vertragsauslegung und dispositives Recht Bei Werk- und Dienstvertrag angemessenes Entgelt ( 1152); Markt- oder Börsepreis Rechtsfolge der Unbestimmtheit Vertrag wegen Dissens nichtig Christian Rabl 36

Art der Leistung Gattungsschuld und Stückschuld Bei der Stückschuld (Speziesschuld) legen die Parteien den Leistungsgegenstand durch individuelle Merkmale fest, bei der Gattungsschuld (Genusschuld) durch generelle. Eigenschaft ist abhängig von Parteiwille Unterscheidung für Gefahrtragung wichtig Beschränkte Gattungsschuld: Schuldner hat Gattung aus bestimmtem Vorrat zu leisten izw gem 905 mittlerer Art und Güte geschuldet Christian Rabl 37

Art der Leistung Konzentration (Konkretisierung): Gattungsschuld wird dann als Stückschuld behandelt izw Zeitpunkt durch gesetzliche Gefahrtragungsregeln bestimmt (Zeitpunkt der bedungenen Übergabe, außer Schuldnerverzug; beachte Versendungskauf) ha: Gefahrenübergang (Konzentration) setzt Absonderung der Quantität voraus aa: Schuldner muss nur beweisen, dass die für den Gläubiger bestimmten Stücke untergegangen sind Christian Rabl 38

Art der Leistung Wahlschuld und facultas alternativa Wahlschuld (Alternativobligation) kann auf verschiedene Arten erfüllt werden. Verbindlichkeit ist auf die eine oder andere Leistung gerichtet, von denen nur eine zu erbringen ist. Wahl zwischen mehreren Leistungen hat gs Schuldner ( 906) Irrtümliche Erbringung beider Leistungen Rückforderung (Wahlrecht; 1436) Wahl durch Erklärung oder durch Beginn der Erfüllung Schuldnerverzug: Gläubiger kann Schuldner alternativ klagen, dh verlangen, dass er entweder die eine oder andere Leistung erbringt Christian Rabl 39

Art der Leistung Auswahl nicht rechtzeitig Wahlberechtigter Gläubiger trifft Auswahl nicht rechtzeitig Annahmeverzug Schuldner kann Wahl selbst treffen und Gläubiger Frist zu einer anderen Wahl setzen oder den Gläubigerverzug wie einen Schuldnerverzug behandeln, also unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Zusätzlich Schadenersatz bei Verschulden ( 906 Abs 2) Christian Rabl 40

Art der Leistung Vereitelung der Wahl Durch zufälligen Untergang eines Wahlstücks Wahlberechtigter kann verbliebene Leistung wählen oder vom Vertrag zurücktreten Durch Verschulden des Verpflichteten am Untergang Haftung für Vereitelung der Wahl Berechtigter kann verbliebene Sache nehmen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern Christian Rabl 41

Art der Leistung Alternativermächtigung (facultas alternativa; Ersetzungsbefugnis) Schuldner schuldet nur eine Leistung, hat aber Recht, Leistung durch andere zu ersetzen Aufgrund von Vereinbarung oder Gesetz Untergang des Leistungsgegenstandes durch Zufall Befreiung des Schuldners von Leistungspflicht Christian Rabl 42

Leistungszeit Leistungszeit ist der Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Leistung erbringen und der Gläubiger sie annehmen soll (Fälligkeit). Fälligkeit wird festgestellt anhand Vereinbarung der Parteien Gesetzliche Fälligkeitsvorschriften (s 1418, 685; 1100; 15 Abs 3 MRG; 20 Abs 1 WGG; 11 VersG; vgl laufendes Arbeitsentgelt 1154 Abs 3, 15 AngG) Natur und Zweck der Leistung Sonst: Sofortige Fälligstellung gem 904 (=Mahnung) Beachte 7a KSchG für Verbraucherverträge Nachträgliche Änderung: nur einvernehmlich ( 1413) Vorverlegung der Fälligkeit: 16 VKrG; 14 IO Christian Rabl 43

Leistungszeit Verspätete Leistung (keine Leistungserbringung im Fälligkeitszeitpunkt) des Schuldners (dh keine Zahlung) Schuldner- oder Leistungsverzug des Gläubigers (dh keine Annahme der Leistung) Gläubigeroder Annahmeverzug Christian Rabl 44

Leistungszeit Stundung Fälligkeit wird nachträglich hinausgeschoben Leistung kann vor neuem Termin nicht verlangt werden Reine Stundung Fälligkeit bleibt unverändert Hinausgeschoben wird nur die Geltendmachung Unterschied: Schuldnerverzug, Verzugszinsen, Verjährungsfrist Abgrenzung notfalls durch Auslegung Nach Eintritt des Verzuges ist Vereinbarung izw reine Stundung, es sei denn, der Schuldner hat ein Entgelt geleistet ( 915). Zwangsstundung (Moratorium): Fälligkeit durch Gesetz hinausgeschoben Christian Rabl 45

Erfüllungsort Erfüllungsort (Leistungsort) ist der Ort, an dem die Leistung vom Schuldner erbracht und vom Gläubiger angenommen werden soll. Nach Erfüllungsort richten sich izw auch Maß und Gewicht ( 905 letzter Satz) Bedeutung für Gerichtszuständigkeit (zb 88 JN; Art 5 Abs 1 EuGVVO; Sekundäre Rechtsfolgen ) Christian Rabl 46

Erfüllungsort Erfüllungsort ergibt sich aus Parteienvereinbarung Natur und Zweck des Geschäftes Gesetz ( 905): Wohnsitz/Geschäftsniederlassung des Schuldners dh izw Holschuld (Schuldner muss Sache abholbereit machen) Christian Rabl 47

Erfüllungsort Alternative Erfüllungsorte Bringschuld Schuldner muss am Wohnsitz des Gläubigers erfüllen Schickschuld Wohnsitz des Schuldners bleibt Erfüllungsort, aber Verpflichtung des Schuldners, die Leistung abzusenden Übermittlungsrisiko trägt der Gläubiger Anwendungsfall: Versendungskauf izw: Schickschuld (vgl 905 Abs 2) Christian Rabl 48

Geldschuld Geldschuld = Verpflichtung zur Leistung von Geld Was ist Geld? Vom Staat anerkanntes Zahlungsmittel mit Annahmezwang (Art 10 EG-VO 974/98; 61 Abs 2 Nationalbankgesetz 1984; 1 Eurogesetz; 8 Scheidemünzengesetz 1988) Geld ies (inkl Münzen und Banknoten) Geld iws (ausl Geld und Buchgeld) Christian Rabl 49

Geldschuld Buchgeld Buchgeld sind sofort verfügbare Konten bei Banken. Zunächst nur Forderung gegen Bank Buchgeld statt Geld muss als Leistung an Zahlung statt ( 1414) angesehen werden, welche der Zustimmung des Gläubigers bedarf Christian Rabl 50

Geldschuld Besonderheiten der Geldschuld ha: Gattungsschuld ha: Geldmangel ist keine Unmöglichkeit der Leistung Einfache Valuta- oder Fremdwährungsschuld In inländischem Geld bezahlbar, wenn Zahlungsort im Inland liegt Facultas alternativa des Schuldners ( 907 b) Christian Rabl 51

Geldschuld Leistungsort und Leistungszeit Bringschuld ( 907 a Abs 1) Barzahlung/unbare Zahlung zur Wahl des Schuldners ( 907 a Abs 1, 6 a Abs 1 KSchG) Unbare Zahlung besonders geregelt ( 907 a Abs 2 und 6 a Abs 2 KSchG) Bei Überweisung: Geld muss bei Fälligkeit am Konto des Gläubigers wertgestellt sein (beachte 6 a Abs 2 KSchG; 26 VersVG) Beachte 15 Abs 3 MRG Christian Rabl 52

Geldschuld Geldentwertung und Wertsicherung Gläubiger muss Geld zum Nennwert annehmen Einbußen in Inflationszeiten Gs keine Entschädigung wg Minderung der Kaufkraft bei Schuldnerverzug (nur als entgangener Gewinn bei grobem Verschulden oder 349 UGB) Christian Rabl 53

Geldschuld Rsp lässt Aufwertung der Schuld nur in wenigen Fällen zu Geldwertschuld bei Unterhaltsansprüchen Sachwertschuld: Ersatz des Wertes einer Sache zur Zeit der Beschädigung in Geld ( 1332), jedoch berechnet zum Schluss der Verhandlung 1. Instanz Enteignungsentschädigung bei rascher Geldentwertung Absicherung durch Wertsicherungsklauseln (zb Indexklauseln) möglich Christian Rabl 54

Geldschuld Zinsen Zinsen sind Entgelt für die Nutzung eines Kapitals, sie werden in Prozent des Kapitals pro Zeiteinheit berechnet. Abweichende Def. der Verzugszinsen (vgl 1333 Abs 1): Schadenersatz oder Bereicherungsrechtlicher Anspruch ABGB rechnet Zinsen zu den Nebengebühren ( 912) Verjährung unabhängig von der Hauptleistung in drei Jahren ( 1480); selbstständig abtretbar Pflicht zur Zahlung von Zinsen aus Vertrag oder Gesetz Christian Rabl 55

Geldschuld Zinsen als Entgelt Bestimmung der Höhe durch Parteien Grenze: Wucher ( 879 Abs 2 Z 4; 7 WucherG) zb OGH: 36% p.a. laesio enormis izw gesetzlicher Zinssatz: 4 % ( 1000) Wechsel- und Scheckrecht : 6 % (Art 48 f WechselG; Art 45 f ScheckG) Christian Rabl 56

Geldschuld Verzugszinsen Verzugszinsen gebühren als Folge verspäteter Leistung. Vereinbarung (beachte 6 Abs 1 Z 13 KSchG) Dispositives Recht ( 1333 Abs 1) Verzugszinsen bei Geldforderungen Kein Verschulden vorausgesetzt (also bereits bei obj Verzug) Höhe von 4 % Zweiseitige Unternehmergeschäfte ( 456 UGB) 9,2 % über dem Basiszinssatz bei subj Verzug Über Verzugszinsen hinausgehender sonstiger Schaden ist bei Verschulden zu ersetzen (Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen 1332 Abs 2, 455 UGB; beachte 6 Abs 1 Z 15 KSchG) Christian Rabl 57

Geldschuld Wuchergrenze ( 1335) Rückständige Zinsen können Betrag der Hauptschuld nicht übersteigen (Verbot des ultra alterum tantum Ausnahme unternehmerische Geldschulden ( 353 UGB) Zinseszinsen ( 1000 Abs 2) Nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und wenn fällige Zinsen eingeklagt werden, vom Tage der Streitanhängigkeit an Mangels abweichender Vereinbarung 4 % Christian Rabl 58