F i n a n z b e h ö r d e. Verwaltungsvorschriften zu 9 LHO

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Transkript:

Freie und Hansestadt Hamburg F i n a n z b e h ö r d e Verwaltungsvorschriften zu 9 LHO Vom 21. Februar 2014, geändert am 19. August 2015 9 Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt, Verantwortung für Aufgabenbereiche und Produktgruppen (1) Bei jeder Behörde ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit die Leiterin oder der Leiter der Behörde (Behördenleitung) diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Die oder der Beauftragte soll der Behördenleitung unmittelbar unterstellt werden. (2) Die Behördenleitung bestellt, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt, jeweils eine verantwortliche Person für die Erfüllung der in den Produktgruppen zusammengefassten Leistungen sowie für die Erfüllung der Investitions- und Darlehenszwecke der Aufgabenbereiche. Dieser obliegt die Fach- und Ressourcenverantwortung. (3) Die oder der Beauftragte nach Absatz 1 koordiniert und steuert die Aufstellung der Unterlagen für die mittelfristige Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im Übrigen ist die oder der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Sie oder er kann die in Satz 1 genannten Aufgaben übertragen. Auf Grund von 11 LHO erlässt die Finanzbehörde nach Anhörung des Rechnungshofs auf Grund von 96 Absatz 1 LHO folgende Verwaltungsvorschriften: Zu 9: 1. Bestellung 1.1 Die oder der Beauftragte für den Haushalt (BfH), die für Aufgabenbereiche und Produktgruppen verantwortlichen Personen und die jeweiligen Vertretungen werden von der Behördenleitung bestellt. 1

Behördenleitung im Sinne dieser Vorschrift sind die Präsides, die Staatsrätinnen und Staatsräte, die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft, die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofs, die Bezirksamtsleiterinnen und Bezirksamtsleiter. Die oder der BfH ist der jeweiligen Behördenleitung unmittelbar unterstellt und an deren Weisungen gebunden. 1.2 Es ist zulässig, der oder dem BfH zugleich die Verantwortung für einen oder mehrere Aufgabenbereiche oder Produktgruppen zu übertragen. Personen mit Verantwortung für einen Aufgabenbereich darf zugleich die Verantwortung für eine oder mehrere Produktgruppen übertragen werden. 1.3 Wird die oder der BfH, eine für einen Aufgabenbereich oder eine Produktgruppe verantwortliche Person oder eine Stellvertretung bestellt, ist eine Kopie der Verfügung der Finanzbehörde und dem Rechnungshof zu übersenden. 2. Rechte und Pflichten der BfH 2.1 Allgemeine Rechte und Pflichten 2.1.1 Die oder der BfH unterstützt die jeweilige Behördenleitung bei der Gesamtsteuerung der Behörde. In diesem Rahmen ist sie oder er insbesondere für die Globalsteuerung der Ressourcen und Leistungen der Behörde zuständig. Die oder der BfH ist dafür verantwortlich, dass die Intendanzaufgaben der Behörde sachgerecht zugeordnet und geeignete Steuerungsinstrumente (z. B. Kontrakte, Berichtswesen, Controlling) implementiert werden. 2.1.2 Bei Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Aufgaben berücksichtigt die oder der BfH die besondere Stellung und Verantwortung der Geschäftsführungen von Landesbetrieben, der für die Wirtschaftsführung von Sondervermögen zuständigen Personen und der Kanzlerinnen und Kanzler der Hochschulen, die sich aus der eigenständigen Wirtschaftsführung dieser Einrichtungen ( 106 Absätze 1 und 2 LHO sowie 109 Absatz 1 HmbHG) ergeben. 2.1.3 Die oder der BfH hat bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben die Gesamtbelange des Haushalts zur Geltung zu bringen und den finanzwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Sie oder er hat das Recht, in die Aufstellung der Voranschläge sowie in die Ausführung des Haushaltsplans der Behörde steuernd einzugreifen. 2.1.4 Die oder der BfH hat bei der Aufgabenplanung mitzuwirken. Sie oder er hat insbesondere zu veranlassen, dass entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in angemessenen Abständen geprüft wird, ob Aufgaben abgebaut, eingeschränkt oder durch Änderung der Organisation, der Technik- oder der Personalausstattung wirtschaftlicher erledigt werden können. Sie oder er hat ferner darauf hinzuwirken, dass Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Erfolgskontrollen durchgeführt werden. 2

2.1.5 Die oder der BfH hat durch geeignete Regelungen und Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die haushaltsrechtlichen Vorschriften beachtet werden. 2.1.6 Maßnahmen von finanzieller Bedeutung, bei denen die oder der BfH nach 9 Absatz 3 Satz 2 zu beteiligen ist, sind alle Maßnahmen, die eine Befassung der Bürgerschaft, des Senats, der Finanzbehörde oder der Senatskanzlei - Planungsstab - erfordern und die die Aufstellung oder Ausführung des Haushaltsplans oder die Rechnungslegung betreffen. In diesen Fällen und insbesondere auch bei der Beantwortung parlamentarischer Anfragen und Ersuchen ist die oder der BfH möglichst frühzeitig, spätestens vor Versendung des Drucksachenentwurfs im Rahmen der interbehördlichen Abstimmung oder des Schreibens zu beteiligen. Die oder der BfH bestimmt Art, Umfang und Zeitpunkt der Beteiligung. 2.1.7 Ergeben sich bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen haushaltsrechtliche Zweifel, ist die Entscheidung der oder des BfH einzuholen. 2.1.8 Die oder der BfH kann gegen die in Nr. 2.1.6 genannten Maßnahmen Widerspruch erheben. Gegen den Widerspruch bzw. gegen die Entscheidung der oder des BfH nach Nr. 2.1.7 darf die Maßnahme nur auf ausdrückliche Weisung der Behördenleitung weiterverfolgt werden. 2.1.9 Die oder der BfH hat das Recht, jederzeit Auskünfte von den beteiligten Dienststellen einzuholen sowie die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen zu verlangen, soweit sie oder er dies zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben für erforderlich hält. 2.2 Aufstellung der Unterlagen für die mittelfristige Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans Die oder der BfH koordiniert und steuert die Aufstellung der Unterlagen für die mittelfristige Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans. Insbesondere hat die oder der BfH dafür Sorge zu tragen, dass bei der Aufstellung der Voranschläge der Eckwertebeschluss des Senats nach 29 Absatz 2 beachtet wird, darauf hinzuwirken, dass hinreichend Ermächtigungen im Hinblick auf aufgabenbereichs- oder produktgruppenübergreifende Deckungsfähigkeiten berücksichtigt werden, darauf hinzuwirken, dass alle zu erwartenden Erlöse und Einzahlungen, alle voraussichtlich zu verursachenden Kosten und zu leistenden Auszahlungen sowie alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen und Stellen berücksichtigt werden, dafür zu sorgen, dass die Unterlagen für die mittelfristige Finanzplanung und den Haushaltsplan-Entwurf rechtzeitig vorgelegt werden. 3

2.3 Ausführung des Haushaltsplans Die oder der BfH koordiniert und steuert die Ausführung des Haushaltsplans. Insbesondere ist die oder der BfH vor der Inanspruchnahme aufgabenbereichs- oder produktgruppenübergreifender Ermächtigungen zu beteiligen, hat die oder der BfH die Personen zu bestimmen, die Zahlungen anordnen dürfen und die zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit berechtigt sind (Nr. 15.4 der Anlage 3 VV ZBR). Sie oder er kann den Kreis der zur rechnerischen Feststellung befugten Personen beschränken (Nr. 15.7. der Anlage 3 VV ZBR), entscheidet die oder der BfH, ob für Buchungen ein Dienstleister in Anspruch genommen wird. Wird kein Dienstleister in Anspruch genommen, bestimmt die oder der BfH das buchende Personal. Die oder der BfH kann das Recht, Anordnungs- und Feststellungsbefugte zu bestimmen, auf die nach 9 Absatz 2 verantwortlichen Personen übertragen. Im Fall einer Übertragung des Rechts ist eine Kopie der Verfügung der Landeshauptkasse zu übersenden. Hinsichtlich der Wirtschaftspläne der Landesbetriebe, Sondervermögen und Hochschulen bezieht sich die Koordination und Steuerung nur auf die Zuführungen und Ablieferungen. Die Wirtschaftsführung der Einrichtungen obliegt der dafür jeweils verantwortlichen Person. 2.4 Berichtswesen und Rechnungslegung Die oder der BfH hat dafür zu sorgen, dass die Unterlagen zum Berichtswesen und zur Haushaltsrechnung rechtzeitig aufgestellt und fristgerecht vorgelegt werden und die Inventur rechtzeitig und ordnungsgemäß durchgeführt wird. 2.5 Verantwortung gegenüber dem Rechnungshof Die oder der BfH hat darauf hinzuwirken, dass die Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofs fristgemäß und sorgfältig bearbeitet werden. Sie oder er hat ferner dafür zu sorgen, dass die vom Rechnungshof festgestellten Mängel abgestellt werden, und durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Mängel sich nicht wiederholen. Sie oder er hat darüber hinaus Anregungen und Vorschlägen des Rechnungshofs nachzugehen. 3. Rechte und Pflichten der für Aufgabenbereiche und Produktgruppen verantwortlichen Personen 3.1 Allgemeine Rechte und Pflichten 4 Die den nach 9 Absatz 2 bestellten Personen obliegende Fach- und Ressourcenverantwortung bedeutet, dass diese den Zusammenhang von Fachaufgaben und dafür zur Verfügung stehenden Ressourcen kennen und ent-

sprechend steuern und entscheiden. Dies bedeutet nicht, dass sie alle Aufgaben selbst erledigen müssen. Die Durchführung ist vielmehr nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu organisieren, ggf. zentral innerhalb der Behörde oder der Freien und Hansestadt Hamburg. Unterlagen, die der Finanzbehörde, der Senatskanzlei Planungsstab oder dem Rechnungshof zu übersenden sind, sind der oder dem BfH so zeitig vorzulegen, dass sie fristgerecht eingehen können. 3.2 Aufstellung der Unterlagen für die mittelfristige Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans Die nach 9 Absatz 2 bestellten Personen sind für die Aufstellung der Voranschläge des Ergebnisplans ihrer jeweiligen Produktgruppe (vgl. 14 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) bzw. für die Veranschlagung zu erwartenden Einzahlungen, voraussichtlich zu leistenden Auszahlungen und insoweit voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen für die Investitionen und Darlehen (vgl. 14 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) verantwortlich. Dabei haben sie im Rahmen ihres Verantwortungsbereichs sicherzustellen, dass alle zu erwartenden Erlöse und Einzahlungen, alle voraussichtlich zu verursachenden Kosten und zu leistenden Auszahlungen sowie alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen und Stellen berücksichtigt werden, die für die Leistungen einer Produktgruppe eingesetzten Vollzeitäquivalente ausgewiesen werden, die Anmeldungen sowohl dem Grunde und der Höhe nach als auch hinsichtlich des vorgesehenen Zeitpunkts ausreichend begründet sind, die Ziele der Produktgruppe definiert sind und bestimmt ist, anhand welcher Kennzahlen die Zielerreichung gemessen werden soll, und die Kennzahlenwerte angegeben sind. Die für einen Aufgabenbereich verantwortlichen Personen haben darauf zu achten, dass sich die Ziele der Produktgruppen ihres Aufgabenbereichs nicht widersprechen, sowie darauf, dass die Anforderungen des 18 Absätze 2 bis 4 erfüllt werden. 3.3 Ausführung des Haushaltsplans Die nach 9 Absatz 2 für die Ausführung des Ergebnisplans der Produktgruppe (vgl. 14 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) bestellten Personen haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden, die Leistungen und Projekte, soweit sie in einer Produktgruppe zusammengefasst sind, höchstens die im Haushaltsplan dafür veranschlagten Kosten verursachen und die dafür veranschlagten Erlöse erzielt werden. Dies gilt auch, wenn Erlöse und Kosten ausnahmsweise in einer Produktgruppe ohne Leistungen veranschlagt (vgl. 16 Absatz 3) und während der Ausführung auf eine bestimmte Produktgruppe übertragen werden. 5

Dies gilt für die für die Aufgabenbereiche verantwortlichen Personen im Hinblick auf die Investitionen und Darlehen entsprechend. Die Verantwortung erstreckt sich jeweils auch darauf, dass die Ermächtigungen nur entsprechend der jeweiligen sachlichen Bindung (Leistungs-, Investitions- oder Darlehenszweck) in Anspruch genommen werden. 3.4 Berichtswesen und Rechnungslegung Die nach 9 Absatz 2 bestellten Personen sind für die Aufstellung der Unterlagen ihrer Produktgruppen oder ihres Aufgabenbereichs zum Berichtswesen und zur Haushaltsrechnung verantwortlich. 6