Art. 197 (Stand 1.1.2014) Pornografie 1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. 3. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Gegenstände werden eingezogen. 3 bis. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Ziffer 1, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder Tieren oder sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt. Die Gegenstände werden eingezogen. 4. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. 5. Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Ziffern 1 3 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. Abs. 3 neu: Anwerben/Veranlassen von MJ zu pornogr.vorführung Abs. 4 + neuer Abs. 5: umfassendes Verbot harter Pornografie Qualifikation reale Darst. Abs. 5 neu: Konsum/Handlungen zum eigenen Konsum bei harter Pornografie Qualifikation reale Darst. Abs. 8 neu: Vorbehalt für «selbstgemachte» Jugendpornografie Art. 197(ab 1.7.2014) Pornografie 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. 3 Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 4 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 5 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 6 Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. 7 Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden. 8 Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren. 9 Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1 5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
Art. 197Pornografie (Fassung ab 1.7.2014) 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. 3 Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 4 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. 5 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 6 Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. Schutz unter 16-Jährige (weiche Pornografie) Konfrontationsschutz (weiche Pornografie) Anwerben/Veranlassen von MJ zur Mitwirkung an Pornografie Herstellung, Besitz etc. von harter Pornografie Privilegierung: Konsum/Handlungen zum eigenen Konsum harter Pornografie Einziehung hartpornogr. Gegenstände 7 Handelt der Täter mit Bereicherungsabsicht, so ist mit Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verbinden. 8 Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren. Qualifikation bei Bereicherungsabsicht Straflosigkeit MJ ab 16 J. bei einvernehmlicher «selbstgemachter» Jugendpornografie 9 Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1 5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. Kultur- und Wissenschaftsklausel
Tatbestandsübersicht a) Objektiver Tatbestand Täter: jedermann Tatobjekt: für Abs. 1 Personen unter 16 Jahren; für Abs. 2 jedermann; für Abs. 3: Minderjährige Tathandlung: diverse, Abs. 1: Schutz von Minderjährigen vor weicher Pornografie Abs. 2: unerwünschte Konfrontation mit weicher Pornografie (beachte TB-Ausschluss Abs. 2 Satz 2) Abs. 3: verbotenes Anwerben/Veranlassen von Minderjährigen zu pornografischen Vorführungen Abs. 4: Verbot von Handlungen, von denen die Gefahr der Weiterverbreitung harter Pornografie ausgeht oder die auf deren Verbreitung ausgerichtet sind Abs. 5: Konsum/Handlungen zum eigenen Konsum von harter Pornografie (Privilegierung) Beachte Tatbestandsausschluss nach Abs. 8 oder Abs. 9: einvernehmliches Herstellen von pornografischem Material voneinander/miteinander durch sexuell mündige Minderjährige (Abs. 8) schutzwürdiger kultureller oder wissenschaftlicher Wert (Abs. 9) b) Subjektiver Tatbestand Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) ggfs. Qualifikation nach Abs. 7: Handeln aus Bereicherungsabsicht FS 2017 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 61
Pornografie (Art. 197 StGB) Begriff Abs. 1:Ipornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen I Pornografie = Gegenstände (Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen etc.) & Vorführungen, die 1. «objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen» UND bei denen 2. «die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann.» (BGE 131 IV 66 f.; 133 IV 34) bei weicher Pornografie: i.d.r. übermässige Betonung des Genitalbereichs erforderlich (BGE 131 IV 67) Gesamteindruck entscheidend (BGE 131 IV 67) FS 2017 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 62
Pornografie (Art. 197 StGB) «harte Pornographie» (Abs. 4 und 5) Gegenstände/Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren (Zoophilie) zum Inhalt haben sexuelle Handlungen mit Gewalttätigkeiten (= körperliche Gewalt, z.b. S&M- Praktiken) unter Erwachsenen zum Inhalt haben Kinderpornografie: Gegenstände/Vorführungen, die nicht tatsächliche (= virtuelle) sexuelle Handlungen mit Minderjährigen (= unter 18 Jahre; vgl. Art. 14 ZGB zur Volljährigkeit) zum Inhalt haben (z.b. Gemälde, Comics, Computerspiele) tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben (= alle Darstellungen von sexuellen Handlungen mit Minderjährigen) Qualifikation nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2/ Abs. 5 Satz 2 StGB! BGE 131 IV 74: Nacktaufnahmen von Kindern können auch «ohne besondere Betonung des Genitalbereichs» pornografisch sein; Werk ist in jedem Falle kinderpornografisch, «sobald daraus erkennbar ist, dass seine vorsätzliche Herstellung in der Schweiz nach Art. 187 StGB strafbar wäre.» FS 2017 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 63
Pornografie (Art. 197 StGB) Tatbestandsausschluss nach Abs. 9 «in dubio pro arte»: «Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1 5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.» Beurteilung aus der Perspektive eines «künstlerisch aufgeschlossenen Betrachters» Beachte: StGB differenziert zwischen weicher/harter/schutzwürdiger Pornografie Abgrenzungsschwierigkeiten! FS 2017 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 64
Pornografie (Art. 197 StGB) «harte Pornografie» (Abs. 4 und 5) Gegenstände/Vorführungen, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben (Zoophilie) I.. http://www.20min.ch/panorama/news/story/13693022 http://www.rp-online.de/panorama/ausland/daenemarkverbietet-sex-mit-tieren-aid-1.5034636 FS 2017 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 65
Fallbeispiel: Kinderpornografie? X fotografierte seine dreijährige Tochter nackt am Strand. Ihr Geschlechtsteil war auf dem Foto deutlich sichtbar. Die Mutter beschrieb die Szene wie folgt: «WirwarenamStrand.DieTochterhattenasseSachenanunddaichwollte,dass sie etwas Trockenes anzieht, habe ich sie ausgezogen. Sie legte sich dann auf einenliegestuhl,wobeisiedanndiebeine wiekinderhaltsosind auseinander hielt. Mein Mann hat dies sofort fotografiert, obwohl ich dies nicht wollte.» Strafbarkeit von X? (vgl. BGE 133 IV 31) FS 2017 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 66
Schutz von Personen unter 16 Jahren (Art. 197 Abs. 1 StGB) Art. 197Pornografie (Fassung ab 1.7.2014) 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Grundgedanke: absoluter Schutz von Kindern unter 16 Jahren vor der Möglichkeit, mit oder ohne ihren Willen Zugang zu Pornografie zu erlangen => mangels Kontrollmöglichkeit auch Verbreitung über Radio/Fernsehen verboten tatsächliche Kenntnisnahme irrelevant Problem: Anforderungen an ausreichende Zugangsbarriere? FS 2017 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 67
Konfrontationsschutz (Art. 197 Abs. 2 StGB) 2 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. Grundgedanke: Schutz vor ungewollter Konfrontation mit einem pornografischen Produkt öffentlich ausstellen: auf eine Art, dass der unvorbereitete Passant gegen seinen Willen einen Eindruck von pornografischen Produkten erhalten kann anbieten: unmittelbare Konfrontation mit TB-mässigem Material, nicht bloss Hinweis, wo solches bezogen werden kann Einwilligung = Tatbestandsausschluss, dementsprechend Straflosigkeit in den Fällen von Abs. 2 Satz 2 FS 2017 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 68
Anwerben/Veranlassen von Minderjährigen zur Mitwirkung an Pornografie (Art. 197 Abs. 3 StGB) Art. 197 Pornografie (Fassung ab 1.7.2014) 3 Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Grundgedanke: pönalisiert Vorbereitungshandlungen, welche die Mitwirkung Minderjähriger im Rahmen von Pornografie-Produktionen fördern (Umsetzung Lanzarote-Konvention) Tathandlungen: Anwerben von Minderjährigen oder Veranlassen von Minderjährigen zur Mitwirkung an einer pornografischen Vorführung Beachte: Verleitung von Minderjährigen zu sexuellen Handlungen im Rahmen von pornografischen Produktionen fällt bei Personen im Schutzalter grundsätzlich unter Art. 187 StGB und bei Minderjährigen im Alter von 16 bis 18 Jahren ggf. unter Art. 188 StGB. FS 2017 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 69
Verbot harter Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB) Art. 197 Pornografie (Fassung ab 1.7.2014) 4 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Produktverbotsdelikt in Bezug auf den Umgang mit «harter Pornografie» Qualifikation nach Abs. 4 Satz 2 und Privilegierung des Eigenkonsums nach Abs. 5 beachten BGE 131 IV 16 ff. (5.10.2004), 137 IV 208 ff. (12.5.2011): gezieltes Herunterladen hartpornografischer Dateien aus dem Internet zum Eigengebrauch = Herstellen; muss als überholt gelten, seitdem Handlungen zum eigenen Konsum einschliesslich der Herstellung gesondert geregelt sind (1.7.2014) Abs. 5 Problem: Vorsatznachweis in Bezug auf die Minderjährigkeit des Darstellers FS 2017 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 70
Verbot harter Pornografie Konsum und Handlungen zum eigenen Konsum (Art. 197 Abs. 5 StGB) Art. 197 Pornografie (Fassung ab 1.7.2014) 5 Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Qualifikation nach Abs. 5 Satz 2 beachten Internetnutzung: z.b. gezieltes Herunterladen pornografischer Dateien aus dem Internet auf den eigenen Computer oder einen anderen Datenträger als Herstellen oder Beschaffen/Besitz; pornographische Datei im Cache-Speicher u.u. Besitz (vgl. BGE 137 IV 208 ff.; 131 IV 16 ff.) Probleme: Eigenkonsum als «Schutzbehauptung»; Vorsatznachweis (Wissensseite betreffend Minderjährigkeit des Darstellers?; Wissensseite bei Dateien im Cache-Speicher [beachte dazu BGE 137 IV 214 f.]) FS 2017 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 71
Vorbehalt nach Art. 197 Abs. 8 StGB (selbstgemachte Jugendpornografie) 8 Minderjährige von mehr als 16 Jahren bleiben straflos, wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren. TB-Ausschluss: für sexuell mündige Minderjährige (16- und 17-Jährige), wenn sie voneinander einvernehmlich Gegenstände oder Vorführungen i.s.v. Abs. 1 herstellen, diese besitzen oder konsumieren muss bei der Frage der Strafbarkeit im Umgang mit/bei der Herstellung von Kinderpornografie nach Abs. 4 und 5 StGB berücksichtigt werden Beachte aber die in Abs. 8 genannten Tathandlungsvarianten nach wie vor nach Abs. 4 strafbar, wer Gegenstände oder Vorführungen, die unter den obgenannten Voraussetzungen entstanden sind, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, einem Dritten zeigt, überlässt oder zugänglich macht! FS 2017 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 72
Fallbeispiel: Strafbarkeitsrisiken beim Internet-Surfen X stösst beim Surfen im Internet zufällig auf kinderpornografisches Material. Ausserdem ist auf der entsprechenden Seite Material vorhanden, dass zwei Affen bei der Paarung zeigt. Erschrocken und angeekelt schliesst X sofort sein Browserfenster. Was soll X jetzt machen? Strafbarkeit von X? FS 2017 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 73
Sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB) Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft. Absatz 1: visuelle sexuelle Belästigungen Tathandlung: eine sexuelle Handlung vor jemandem vornehmen, der dies nicht erwartet Erfolg: visuelle Wahrnehmung und Erregung von Ärgernis (= Unlustgefühl oder erhebliche emotionale Auflehnung) Absatz 2: tätliche oder grobe verbale sexuelle Belästigungen tätliche sexuelle Belästigung = Körperkontakt mit Sexualbezug, keine Tätlichkeit i.s.v. Art. 126 StGB erforderlich; oder: sexuelle Belästigung durch Worte (z.b. Aufforderung zu sexueller Betätigung, Kommentare über Sexualverhalten des Täters und/oder Opfers) + Grobheit (konkrete Umstände, soziales Umfeld) FS 2017 Strafrecht BT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 74