Städtetag Baden-Württemberg Postfach 10 43 61 70038 Stuttgart Dezernent Mitgliedstädte nachrichtlich: AK Kommunale Integrationsbeauftragte Bearbeiter Gerhard Mauch E gerhard.mauch@staedtetag-bw.de T 0711 22921-22 F 0711 22921-42 Az 103.3 - R 27642/2016 M/cs 13.09.2016 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Integration zur Änderung der VwV-Integration Sehr geehrte Damen und Herren, beigefügt erhalten Sie das Schreiben des Ministeriums für Soziales und Integration vom 6. September 2016 (Az. 5913.3/7-1/2016) zur Änderung der VwV-Integration sowie die am 6. September in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift zur Änderung der VwV- Integration zu Ihrer Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen gez. Gerhard Mauch Anlagen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Integration zur Änderung der VwV-Integration Vom 05. September 2016 - Az.:3-5913.3/7 - Die VwV-Integration vom 12. August 2013 (GABl. S. 397) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden die Wörter Ministeriums für Integration durch die Wörter Ministerium für Soziales und Integration ersetzt. 2. Abschnitt A wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4.2.2 Satz 2 werden die Wörter Ministerium für Integration durch die Wörter Ministerium für Soziales und Integration ersetzt. b) Es wird folgende Nummer 4.4 angefügt: 4.4 Abweichend von Abschnitt D Nummer 2.1 können Maßnahmen nach Abschnitt A Nummer 2.2.1, die in den Förderrunden 2013 oder 2014 gefördert wurden und deren Bewilligungszeitraum zum Antragszeitpunkt noch nicht beendet ist, im Anschluss an den Ablauf der vorgesehenen dreijährigen Förderdauer ein weiteres Jahr gefördert werden. Die Förderung erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung in Höhe von 25 000 Euro je Kommune, bei einem geringeren Stellenumfang als 100 % durch eine dem bisher geförderten Stellenumfang prozentual entsprechende Höhe der Festbetragsfinanzierung. Zur Verlängerung der Förderung ist entsprechend Abschnitt D Nummer 5.1 ein Antrag mit dem auf der Internetseite der L-Bank (www.l-bank.de) veröffentlichten Antragsformular in schriftlicher Form bei der L-Bank bis zum 30. September 2016 einzureichen. Auch im Übrigen gelten die Vorschriften des Abschnitts D. 3. In Abschnitt B Nummer 4.2.1 Satz 2 und Abschnitt C Nummer 4.2.1 Satz 2 werden die Wörter Ministerium für Integration jeweils durch die Wörter Ministerium für Soziales und Integration ersetzt.
4. Abschnitt D wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4.1 werden die Wörter Ministeriums für Integration jeweils durch die Wörter Ministerium für Soziales und Integration ersetzt. b) Nummer 5.2 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 3 werden die Wörter Ministerium für Integration jeweils durch die Wörter Ministerium für Soziales und Integration ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter Ministeriums für Integration durch die Wörter Ministerium für Soziales und Integration ersetzt. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 06.09.2016 in Kraft. Stuttgart, den 05.09.2016 gez. Prof. Dr. Wolf-Dietrich Hammann Ministerialdirektor
MINISTERIUM FÜR SOZIALES UND INTEGRATION Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg Postfach 103443 70029 Stuttgart Per E-Mail An die Stadt- und Landkreise Städte und Gemeinden laut Verteiler Datum 06.09.2016 Name Sabine Schneider Durchwahl 0711/123-4515 Aktenzeichen 5913.3/7-1/2016 (Bitte bei Antwort angeben) nachrichtlich: Städtetag Baden-Württemberg Landkreistag Baden-Württemberg Gemeindetag Baden-Württemberg Vorsitzende des Arbeitskreises Kommunale Integrationsbeauftragte des Städtetags Regierungspräsidien Änderung der VwV-Integration - Möglichkeit der Verlängerung der Förderdauer der in 2013 oder 2014 geförderten Stellen für Integrationsbeauftragte Anlage Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Integration zur Änderung der VwV-Integration Sehr geehrte Damen und Herren, angesichts des Flüchtlingszugangs und der damit verbundenen Herausforderungen für die Kommunen hat das Ministerium für Soziales und Integration den aktuellen Bedarf gesehen, abweichend von den bisher geltenden Regelungen der VwV-Integration die in den Jahren 2013 und 2014 mit der Anschubfinanzierung geförderten Kommunen bei der Koordinierung und Strukturierung ihrer Integrationsarbeit noch ein weiteres Jahr zu unterstützen. Zu diesem Zweck wurde die VwV-Integration ergänzt. Die entsprechende Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Integration zur Änderung der VwV- Integration ist am 6. September 2016 in Kraft getreten. Sie ist diesem Schreiben als Anlage beigefügt. Schellingstraße 15 70174 Stuttgart Telefon 0711 123-0 Telefax 0711 123-3999 poststelle@sm.bwl.de Stadtmitte Friedrichsbau Besucheradresse der Abteilung 5 - Gesundheit: Haus der Wirtschaft Baden-Württemberg Willi-Bleicher-Straße 19 70174 Stuttgart www.sozialministerium-bw.de www.service-bw.de
- 2 - Danach können Maßnahmen nach Abschnitt A Nr. 2.2.1 (Integrationsbeauftragte), die in den Förderrunden 2013 oder 2014 gefördert wurden und deren Bewilligungszeitraum zum Antragszeitpunkt noch nicht beendet ist, im Anschluss an den Ablauf der vorgesehenen dreijährigen Förderdauer auf Antrag ein weiteres Jahr gefördert werden. Die Möglichkeit zur Verlängerung beschränkt sich auf die aktuelle Förderrunde 2017 und bezieht sich ausschließlich auf den Abschnitt A Nr. 2.2.1. Die für diesen Fördertatbestand vorgesehene degressive Förderung (Abschnitt A Nr. 4.2.1 der VwV- Integration) wird dabei beibehalten: Der mögliche Zuschuss beträgt 25.000 Euro, bei einem geringeren Stellenumfang als 100 % entspricht die Höhe des Zuschusses prozentual dem bisher geförderten Stellenumfang. Zur Verlängerung der Förderung ist nach Abschnitt D Nr. 5.1 der VwV-Integration ein Antrag mit dem dafür auf der Internetseite der L-Bank veröffentlichten Antragsformular (https://www.l-bank.de/lbank/inhalt/nav/foerderungen-und-finanzierungen/allefoerderangebote/fh-finanzhilfen/integration-und-gesellschaftliche-teilhabe-vwvintegration.xml?ceid=119484) in schriftlicher Form bei der L-Bank bis zum 30. September 2016 einzureichen. Mit freundlichen Grüßen gez. Joachim Pampel Ministerialdirigent
- 3 - Verteiler: Bürgermeisteramt Sulzfeld Rathausplatz 1 75056 Sulzfeld Landeshauptstadt Stuttgart 70161 Stuttgart Landratsamt Alb-Donau-Kreis Schillerstraße 30 89077 Ulm Landratsamt Hohenlohekreis Allee 17 74653 Künzelsau Landratsamt Konstanz Benediktinerplatz 1 78467 Konstanz Landratsamt Rastatt Am Schlossplatz 5 76437 Rastatt Landratsamt Reutlingen Bismarckstraße 47 72764 Reutlingen Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Kurfürsten-Anlage 38-40 69115 Heidelberg Landratsamt Tübingen Wilhelm-Keil-Straße 50 72072 Tübingen Landratsamt Zollernalbkreis Hirschbergstr. 29 72336 Balingen Stadt Achern Illenauer Allee 73 77855 Achern Stadt Baden-Baden Marktplatz 2 76530 Baden-Baden Stadt Bretten Untere Kirchgasse 9 75015 Bretten Stadt Bruchsal Kaiserstraße 66 76646 Bruchsal Stadt Freiberg a. N. Marktplatz 2 71691 Freiberg a. N. Stadt Leinfelden-Echterdingen Marktplatz 1 70771 Leinfelden-Echterdingen Stadt Leonberg Belforter Platz 1 71229 Leonberg Stadt Öhringen Marktplatz 15 74613 Öhringen Stadt Reutlingen Marktplatz 22 72764 Reutlingen Stadt Schorndorf Marktplatz 1 73614 Schorndorf Stadt Singen Hohgarten 2 78224 Singen Stadt Villingen-Schwenningen Münsterplatz 7/8 78050 Villingen-Schwenningen Stadt Weingarten Kirchstraße 1 88250 Weingarten Universitätsstadt Tübingen Am Markt 1 72070 Tübingen