Wie werden Anlagen zur Wärmeerzeugung aus nachwachsenden Rohstoffen gefördert?



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Vortrag an den LLA-Bayreuth am 19.01.2012 Wie werden Anlagen zur Wärmeerzeugung aus nachwachsenden Rohstoffen gefördert? Emanuel, Straubing www.tfz.bayern.de Fördermöglichkeiten Gliederung: Übersicht zu den Förderprogrammen des TFZ in Straubing Förderung von Biomasseheizwerken Förderung sonstiger Demonstrationsvorhaben Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Förderprogramme des Bundes Förderung über die KfW (Auswahl) Förderung über das BAFA (Auswahl) Allgemeine Hinweise zur Förderabwicklung Folie 1 12 F Sl 001 Folie 2 Investitionsförderprogramme (Auswahl) Bezeichnung Förderprogramm BioKlima zur Förderung von Biomasseheizanlagen Marktanreizprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien Bayern Bund KfW-Programm Bund Erneuerbare Energien Mittelherkunft Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz (Förderung von Wärmenetzen) Stromnetzbetreiber Information, Beratung und Antragstellung Technologie- und Förderzentrum (TFZ) Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) BAFA Internetadresse www.tfz.bayern.de www.bafa.de www.kfw-foerderbank.de www.bafa.de Förderprogramme des TFZ - Förderzentrum Biomasse Förderung von Biomasseheizwerken zur Gewinnung von Wärme aus Biomasse (Holz) Förderung von Demonstrationsvorhaben zur Gewinnung von Wärme und Strom aus Biomasse Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur stofflichen oder energetischen Nutzung von Biomasse 09 F Sl 053 Folie 3 10 F Sl 043 Folie 4 Förderung von Biomasseheizwerken (Programm BioKlima) Wer kann Anträge stellen? Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die die Investition tätigen. Was wird gefördert? Neuinvestitionen zur Errichtung von automatisch beschickten Biomasseheizanlagen (auch Pelletfeuerungsanlagen) Rechtliche Grundlage: Die beihilferechtliche Grundlage der Richtlinie ist die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 800/2008. Es gelten die Verwaltungsvorschriften (VV) für Zuwendungen der Art. 23 und 44 BayHO sowie Art. 48 bis 49 a des BayVwVfG Nachweis der Anreizwirkung: Antragsteller, die die KMU-Kriterien der EU-Kommission erfüllen, müssen hierzu lediglich vor Beginn des Vorhabens einen Förderantrag stellen! Alle anderen Antragsteller müssen zusätzlich zur Antragstellung noch die Erfüllung eines oder mehrerer der folgenden Kriterien nachweisen: Aufgrund der Beihilfe kommt es zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs des Vorhabens! Aufgrund der Beihilfe kommt es zu einer signifikanten Zunahme der Reichweite des Vorhabens! Aufgrund der Beihilfe kommt es zu einem signifikanten Anstieg des Gesamtbetrages der vom Beihilfeempfänger für das Vorhaben aufgewendeten Mittel! Der Abschluss des betreffenden Vorhabens wird signifikant beschleunigt! 10 F Sl 016 Folie 5 10 F Sl 017 Folie 6 1

Von der Förderung ausgeschlossen sind: Holzbe- und -verarbeitende Betriebe Einrichtungen des Freistaates Bayern und des Bundes Hersteller von Biomassefeuerungsanlagen und Anlagenkomponenten Unternehmen in Schwierigkeiten Beihilfeempfänger, die einer Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet haben Von der Förderung ausgeschlossen sind: Projekte zur Wärmeversorgung von Betriebsgebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offengehalten werden müssen. Projekte zur Wärmeversorgung von Traglufthallen oder Zelten sowie Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden Projekte zur Wärmeversorgung provisorischer Gebäude Projekte zur Wärmeversorgung außerhalb von festen Gebäuden 10 F Sl 002 Folie 7 010 F Sl 025 Folie 8 Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden Vermeidung von mehr als 500 Tonnen Kohlendioxid (CO 2 ) in 7 Jahren Der/Die Biomassekessel muss/müssen eine Auslastung von mindestens 2.500 Vollbetriebsstunden bzw. bei monovalenten Anlagen mindestens 2.000 Vollbetriebsstunden pro Jahr erreichen. Die Wärmebelegungsdichte muss - bezogen auf den prognostizierten Jahres- Energiebedarf - mindestens 1,5 MWh je Meter neu errichteter Wärmetrasse betragen. Nach der/n Biomassefeuerungsanlage(n) ist ein Wärmemengenzähler zu installieren, dessen Werte regelmäßig zu erfassen sind. Der Jahres-Energiebedarf und der Anteil an der Jahreswärmeerzeugung des/r Biomassekessel(s) muss nachgewiesen werden. Biomasse Brennstofftrocknung wird bei der Berechnung der CO 2- Einsparung nicht berücksichtigt Brennstoffeinsatz nur lt. Positivliste (keine Gebraucht- und Althölzer) Vorlage von Wärmeabnahme- (vor)verträgen für 100 % des prognostizierten Energieverkaufs bereits zur Antragstellung Spätestens zwei Jahre nach Maßnahmenbeginn müssen alle Wärmeabnehmer entsprechend den Antragsunterlagen angeschlossen sein und Energie abnehmen. Die Anlage muss auf dem Gebiet des Freistaates Bayern errichtet werden und während der Zweckbindungsfrist (acht Jahre) zweckentsprechend betrieben werden. 10 F Sl 024 Folie 9 10 F Sl 018 Folie 10 Die Finanzierung der Maßnahme muss gesichert sein. Bewilligung nur nach fachlicher Begutachtung mit Förderempfehlung. QM Holzheizwerke: Es wird empfohlen, vor Antragstellung das Qualitätsmanagementsystem QM Holzheizwerke zu etablieren. (Kosten hierfür werden vom Freistaat übernommen) Mehrfachförderung: Es dürfen andere staatliche Mittel für denselben Zweck in Anspruch genommen werden (z. B. Förderprogramme der KfW). Der Subventionswert aller ausgereichten staatlichen Mittel darf 30 % der förderfähigen Kosten nicht übersteigen. Art und Umfang der Förderung Festbeträge durch nicht rückzahlbare Zuschüsse Die höchstmögliche Förderung beträgt: 20 pro Jahrestonne kalkulatorisch eingespartes CO 2 Die Förderung wird auf eine Laufzeit von 7 Jahren berechnet Förderobergrenze: 200.000 je Projekt Bagatellgrenze: 10.000 je Projekt 10 F Sl 020 Folie 11 10 F Sl 019 Folie 12 2

Berechnung des Förderbetrages Beispiel: Beheizung eines Krankenhauses und einer Schule Anteil Jahresenergiebedarf aus Biomasse: Emissionsfaktor: CO 2 -Einsparung pro Jahr: CO 2 -Einsparung in 7 Jahren: 3.000 MWh 0,3 t CO 2 Einsparung pro MWh 3.000 MWh x 0,3 t/mwh = 900 t 6.300 t Maximaler Förderbetrag: 6.300 t x 20 /t = 126.000 (bei mind. 420.000 förderfähigen Nettokosten) Ausgewählte Daten Oberfranken Unterfranken Bayreuth Würzburg Oberpfalz Nürnberg Mittelfranken Regensburg Niederbayern Landshut Augsburg Schwaben Oberbayern München, Straubing Stand: 31.12.2011 Vom TFZ bisher geförderte Biomasseheiz(kraft)werke in Bayern: Vom 2.07.2001 bis 31.12.2011 Einzelfallentscheidungen (209) BioHeiz500 (54) BioKomm (45) Summe: 308 10 F Sl 008 Folie 13 11 F Sl 030 Folie 14 Förderung von Demonstrationsvorhaben (TFZ) Zielsetzung Positive Wirkungen auf Umwelt und Klima Reduktion klimarelevanter Gase Reduktion des Energieverbrauchs Wertschöpfung für die Land- und Forstwirtschaft Schaffung standortgebundener Arbeitsplätze Vorbildwirkung für Nachfolgeprojekte Umfang der Förderung Fördersatz max. 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. 40 % bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Förderung von Demonstrationsvorhaben (TFZ) Gefördert werden können: Neuinvestitionen zur Aufbereitung und Verwertung von Biomasse Anlagen aller Art zur Gewinnung von Wärme und Strom aus Biomasse (Bedingung: Umweltschutz) Technische Einrichtungen und Maßnahmen zur Verminderung von Schadstoffen aus obigen Einrichtungen und Anlagen Beispiele für Förderprojekte: Biomasseheizanlagen, die mit landwirtschaftlichen Nebenprodukten oder Reststoffen versorgt werden (Stroh, Getreidespelzen, Maisspindeln usw.) Mobile Latentwärmespeicher (Nutzung der Abwärme aus Biogas-BHKW) Biogasleitung zu einem Satelliten BHKW mit vorbildlicher Wärmenutzung 10 F Sl 048 Folie 15 12 F Sl 004 Folie 16 Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (TFZ) Zielsetzung Ressourcenschonung Umwelt- und Klimaschutz Hohe Wertschöpfung für die Land- und Forstwirtschaft Weitere Fördervoraussetzungen Technische Machbarkeit Ökonomische Tragfähigkeit Ökologische Sinnhaftigkeit Innovationscharakter Nachweis muss erbracht werden! Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (TFZ) Zuwendungsfähige Ausgaben sind: Personalkosten (Forscher, Techniker) Kosten für Instrumente, Ausrüstung und Gebäude Kosten für Beratungsleistungen Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten Umfang der Förderung Grundlagenforschung bis max. 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben Industrielle Forschung bis max. 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben Experimentelle Entwicklung bis max. 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben Die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen und dieser ausschließlich dienen! 10 F Sl 050 Folie 17 10 F Sl 051 Folie 18 3

Fördermöglichkeiten Gliederung: Übersicht zu den Förderprogrammen des TFZ in Straubing Förderung von Biomasseheizwerken Förderung sonstiger Demonstrationsvorhaben Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Förderprogramme des Bundes Förderung über die KfW (Auswahl) Förderung über das BAFA (Auswahl) Allgemeine Hinweise zur Förderabwicklung Automatisch beschickte Biomassefeuerungsanlagen zur thermischen Nutzung (Nennwärmeleistung >100 kw ): Grundförderung: 20 je kw Nennwärmeleistung Höchstbetrag: 50.000 je Einzelanlage Innovationsförderung: Zusätzlich 20 je kw Nennwärmeleistung, sofern die staubförmigen Emissionen maximal 15 mg/m 3 betragen. Der Nachweis erfolgt anhand von Prüfstands- und Referenzmessungen. Zusätzlich 10 je kw Nennwärmeleistung, sofern für den Kessel ein Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kw installiert wird. Der Förderhöchstbetrag für Grundförderung und Innovationsförderung beträgt 100.000 je Anlage. Die Zuwendung erfolgt im Rahmen eines Tilgungszuschusses. 12 F Sl 001 Folie 19 11 F Sl 009 Folie 20 Errichtung und Erweiterung von Wärmenetzen: Förderung nur dann, wenn das Wärmenetz nicht überwiegend zur Bereitstellung von Wärme zur Deckung des Wärmebedarf in Neubauten errichtet wird Wärmenetz muss zu mindestens 50 % mit erneuerbaren Energien gespeist werden Wärmebelegungsdichte des gesamten Netzes mindestens 0,5 MWh pro Jahr und Meter Trasse Tilgungszuschuss in Höhe von 60 je errichtetem Meter Trassenlänge Förderhöchstbetrag für das Wärmenetz: 1.000.000 Hausübergabestationen 1.800 Tilgungszuschuss je Hausübergabestation, sofern ein verbindlicher Anschlussvertrag zur Inbetriebnahme des Wärmenetzes geschlossen wurde und kein Anschlusszwang besteht Keine Förderung des Hausanschlusses bei Neubauten Errichtung und Erweiterung von großen Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m 2 für MFH und Nichtwohngebäuden Warmwasserbereitung oder/ und Raumheizung Bereitstellung von Prozesswärme solare Kälteerzeugung Bereitstellung von Wärme für ein Wärmenetz Tilgungszuschuss in Höhe von 30 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten Große Wärmespeicher mit mehr als 20 m 3 Speichervolumen für Wärme aus erneuerbaren Energien Tilgungszuschuss in Höhe von 250 je m 3 Speichervolumen bzw. Beschränkung auf 30 % der förderfähigen Investitionskosten Tilgungszuschuss je Wärmespeicher ist auf maximal 300.000 beschränkt 11 F Sl 010 Folie 21 11 F Sl 012 Folie 22 Streng wärmegeführte KWK-Biomasse-Anlagen (Nennwärmeleistung >100 kw bis max. 2 MW): Förderung: 40 je kw installierter Nennwärmeleistung, sofern der elektrische Wirkungsgrad größer als 10 % und der Gesamtwirkungsgrad größer als 70 % ist Für Wärmenetze mit Zuschlagszahlung nach 7 a des KWKG gilt: 20 Tilgungszuschuss je Meter neu errichteter Trassenlänge Der Förderhöchstbetrag beträgt maximal 300.000 Programme BAFA Art und Umfang der Basisförderung: Scheitholzvergaserkessel (NWL: 5 kw bis 100 kw) 1.000 je Anlage; Förderung nur für Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 l/kw verfügen Automatisch beschickte Biomassefeuerungsanlagen (NWL: 5 kw bis 100 kw, auch Kombinationskessel) Holzhackschnitzelkessel: 1.000 je Anlage, wenn ein Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kw vorhanden ist; bzw. 55 l/kw NWL bei Kombinationskessel für den handbeschickten Teil der Anlage Holzpelletkessel: 36 je kw, mindestens jedoch: 1.000 für Pelletöfen mit Wassertasche 2.000 für Pelletkessel 2.500 für Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher von mindestens 30l/kW Achtung: Förderung nur im Gebäudebestand (keine Neubauten) 11 F Sl 011 Folie 23 12 F Sl 002 Folie 24 4

Programme BAFA Bonusförderung für automatisch beschickte Anlagen und für Scheitholzvergaserkessel bis zu 100 kw NWL Kombinationsbonus: 500 zusätzlich zur Basisförderung, wenn gleichzeitig eine förderfähige thermische Solaranlage installiert wird. Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus kumulierbar. Effizienzbonus: Förderung in Höhe von 50 % der Basisförderung HT`- Wert nach EnEV 2009 muss um mind. 30 % unterschritten werden; Nachweis ist durch Vorlage eines Energiebedarfsausweises zu erbringen Innovationsförderung für automatisch beschickte Anlagen bis zu 100 kw NWL Förderung in Höhe von 500 für Maßnahmen zur Steigerung des Wärmeertrags durch Abgaskondensation (Effizienzsteigerung) und/oder zur Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel (Abgasminderung) Achtung: Förderung nur im Gebäudebestand (keine Neubauten) Allgemeine Hinweise zur Förderung Vorplanung Frühzeitig mit der Planung beginnen Nutzen Sie die Möglichkeit einer gemeinsamen Projektbesprechung! Antragstellung und Auftragsvergabe/Baubeginn Planen Sie von der Antragstellung (vollständiger Antrag beim TFZ) bis zur Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn/Bewilligung mindestens 4 bis 6 Wochen Bearbeitungszeit ein! Beratung und Information Nutzen Sie unser Serviceangebot auch per Telefon und E-Mail! Formblätter, Merkblätter und Ausführungsbestimmungen werden von Zeit zu Zeit angepasst! Verwenden Sie bitte die aktuellen Vordrucke! Internet: www.tfz.bayern.de Telefon Förderzentrum: 09421/300 214 12 F Sl 003 Folie 25 10 F Sl 010 Folie 26 Vortrag an den LLA-Bayreuth am 19.01.2012 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und viel Erfolg bei der Projektumsetzung! 10 F Sl 021 Folie 27 5