Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien Marktanreizprogramm - Bundesweite Förderung solarthermischer Anlagen

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1 Stand: Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien Marktanreizprogramm - Bundesweite Förderung solarthermischer Anlagen Richtlinie vom 12. Januar 2007, Änderungen vom 25. Juli 2007 und 19. September 2007 Zusatzinformationen: Aktuell: Neben der im August erfolgten Erhöhung der Fördersätze für die Basisförderung werden nun ab dem die Förderbedingungen für solarthermische Kombianlagen (zur Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung) erneut verbessert. Erfolgt die Errichtung einer Kombianlage zusammen mit dem Austausch eines alten Gas- oder Ölheizkessels durch einen modernen Gas- oder Öl-Brennwertkessel werden zusätzlich einmalig 750 Euro als Altkesselbonus gewährt. (vgl. 3.B) Hinweise zur Förderung: Solarkollektoranlagen bis einschließlich 40 m 2 installierter Bruttokollektorfläche erhalten einen Investitionskostenzuschuss über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und können nach der Errichtung beantragt werden, sofern mit dem Vorhaben nicht vor dem 16. Oktober 2006 begonnen wurde. Die Anträge sind nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage über einen Formularvordruck beim BAFA zu stellen. Solarthermieanlagen über 40 m 2 auf Ein- und Zweifamilienhäusern können einen Zuschuss vom BAFA für die ersten 40m 2 erhalten. Die darüber liegende Fläche wird nicht gefördert. (diese Anlagen waren laut Fördermittelrichtlinie bisher von der Förderung ausgenommen) Solarkollektoranlagen über 40m 2 installierter Bruttokollektorfläche erhalten unter Einhaltung bestimmter Kriterien einen Tilgungszuschuss zu einem Darlehen über das Programm Erneuerbare Energien der KfW-Förderbank. Für besonders innovative Anwendungen wird ein Innovationsbonus gezahlt. Anlagen zwischen 20 und 40 m 2 Bruttokollektorfläche erhalten diesen über das BAFA als erhöhten Zuschuss, Anlagen über 40m 2 zur Warmwasserbereitung oder kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung müssen die Kriterien grundsätzlich einhalten, um den Tilgungszuschuss zu erhalten (für Wohngebäude mit 3 und mehr Wohneinheiten oder Nichtwohngebäude mit mindestens 500 m² Nutzfläche) Vorhaben, die über die KfW (> 40m 2 ) oder mit einem Innovationsbonus (20-40m 2 ; BAFA) gefördert werden, müssen vor Vorhabensbeginn beantragt werden. Programmkonditionen ab 2.August Was wird gefördert? Förderfähig sind die Errichtung und Erweiterung von Solarkollektoranlagen (über BAFA und KfW) Der interaktive Solarförderberater - 1 -

2 weiterhin auch: Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung (BAFA und KfW) Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie für die thermische Nutzung und zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung (KWK) ohne Übernahme des Bohr- und Fündigkeitsrisikos (KfW) Besonders innovative Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien nach Maßgabe dieser Richtlinien (BAFA) Wärmenetze (mind. 50% Wärme aus Erneuerbaren Energien) (KfW) Förderfähig sind Solarkollektoranlagen zur Warmwassererwärmung zur Raumheizung zur kombinierten Warmwassererwärmung und Raumheizung zur Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kälteerzeugung. Schwimmbadabsorbermatten sind nicht förderfähig, Solarkollektoranlagen für Schwimmbäder werden mit 80% des vorgenannten Fördersatzes gefördert. Um die Markteinführung von großen Solarkollektoranlagen zu beschleunigen, können Anlagen, die besondere Qualitätsanforderungen erfüllen oder besonders wirtschaftlich betrieben werden können, einen Innovationsbonus erhalten. Die Auswahl der Anlagen erfolgt nach Kriterien unter besonderer Berücksichtigung der solaren Nutzwärmekosten sowie des Zuschussbedarfs. 2. Wer kann Anträge stellen? Antragsberechtigt sind Privatpersonen, freiberuflich Tätige sowie kleine und mittlere private gewerbliche Unternehmen nach der Definition der Europäischen Gemeinschaften (Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich) sowie Unternehmen, an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind und die gleichzeitig die KMU-Schwellenwerte unterschreiten sowie Kommunen und weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie gemeinnützige Investoren. Der Antragsteller ist entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem die Anlage errichtet werden soll (Ausnahme: Kontraktoren). Fördervoraussetzung bei öffentlich-rechtlichen und gemeinnützigen Antragstellern ist auch eine öffentlichkeitswirksame Vorstellung des Vorhabens unter Hinweis auf die Förderung. Nicht antragsberechtigt sind Hersteller von förderfähigen Anlagen oder deren Komponenten und der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen. Der interaktive Solarförderberater - 2 -

3 3. Wieviel Geld bekomme ich für meine Solaranlage? Basisförderung (BAFA) (für Anträge aus dem Jahr 2006: siehe Punkt 7, Übergangsregelungen) Folgende Maßnahmen können als Projektförderung mit Festbeträgen durch nicht rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden (Basisförderung): A) Die Errichtung von Solarkollektoranlagen bis 40 m 2 Bruttokollektorfläche: a) Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung: Die Förderung beträgt 60 Euro je angefangenem m 2 Bruttokollektorfläche, mindestens jedoch 412,50 Euro je Anlage. b) Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, zur solaren Kälteerzeugung oder zur Bereitstellung von Prozesswärme: Die Förderung beträgt 105 Euro je angefangenem m 2 Bruttokollektorfläche. Altkesselbonus: Wird neben der Errichtung der Kombianlage außerdem auch der bestehende Gas- oder Ölheizkessel erneuert, gewährt das BAFA einen einmaligen Altkesselbonus in Höhe von 750 Euro. Vorraussetzung dafür ist, dass ein moderner Gas- oder Ölbrennwertkessel eingebaut wird. Dieser Altkesselbonus gilt nicht für gewerbliche und freiberufliche Antragsteller. Darüber hinaus ist die Förderung bis zum 30. Juni 2008 befristet. Anträge können erstmals ab gestellt werden. Bereits gestellte Anträge können nicht zurückgezogen und erneut gestellt werden. c) die Erweiterung bereits in Betrieb genommener Solarkollektoranlagen (unabhängig von der Größe der bestehenden Anlage): Die Förderung beträgt 45 Euro je zusätzlich installiertem, angefangenem m 2 Bruttokollektorfläche. Anlagen über 40 m 2 Bruttokollektorfläche auf Ein- und Zweifamilienhäusern erhalten eine Förderung für die ersten 40 m 2. Da bislang keine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission erteilt wurde, gelten bis auf weiteres die Fördersätze der Basisförderung aus der Richtlinie vom 12. Januar B) Innovationsbonus für Anlagen 20 bis 40 m 2 (BAFA-Zuschuss): für besonders innovative Anwendungen Anlagen mit innovativen Anlagenteilen, die besonders anspruchsvolle Umweltanforderungen erfüllen Darunter fallen folgende Solarkollektoranlagen: Große Solarkollektoranlagen mit einer Bruttokollektorfläche von 20 bis 40 m 2 (s. auch bei Punkt 3. Voraussetzungen ) Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme und solaren Kälteerzeugung mit einer Bruttokollektorfläche von 20 bis 40 m 2, ebenso als Teilaggregat einer entsprechenden Anlage Der interaktive Solarförderberater - 3 -

4 Die Höhe der Förderung beträgt bei Warmwasseranlagen: 120 Euro/m 2 Bruttokollektorfläche Warmwasseranlagen + Heizungsunterstützung: 210 Euro/m 2 Bruttokollektorfläche Anlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme und solarer Kälteerzeugung: 140 Euro/m 2 Bruttokollektorfläche C) Wärme aus erneuerbaren Energien in der Schule und in der Kirche: Solarthermische Anlagen bis 40 m 2 Kollektorfläche in Berufschulen, Technikerschulen, Berufsbildungszentren überbetriebliche Ausbildungsstätten bei den Kammern, allgemeinbildende Schulen, Fachhochschulen und Universitäten und Kirchen können für die zusätzliche Visualisierung einen einmaligen Zuschuss in Höhe von max Euro erhalten. D) Solarthermische Anlagen über 40 m 2 Kollektorfläche: Darlehen mit Tilgungszuschüssen im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien Die Errichtung und Erweiterung von großen Solarkollektoranlagen ab 40 m 2 Bruttokollektorfläche zur Warmwasserbereitung oder kombinierten Warmwasseraufbereitung und Heizungsunterstützung eines Wohngebäudes mit 3 und mehr Wohneinheiten oder eines Nichtwohngebäudes mit mindestens 500 m 2 Nutzfläche und zur solaren Kühlung / Klimatisierung oder Bereitstellung von Prozesswärme Das Darlehen wird in Höhe bis zu 100 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten ausgezahlt. Der Tilgungszuschuss wird in Höhe von bis zu 30% der förderfähigen Investitionskosten ausgezahlt. Die Laufzeit des Darlehens beträgt in der Regel bis zu 20 Jahren mit max. 3 tilgungsfreien Anlaufjahren. Nach 10 Jahren wird der Zinssatz neu festgelegt. Solarkollektoranlagen für Schwimmbäder werden mit bis zu 80 % des vorgenannten Fördersatzes gefördert. E) zusätzlicher Tilgungszuschuss für Wärmenetze (KfW) Für eine im Rahmen dieses Programms förderfähige Investition für ein zu errichtendes oder zu erweiterndes Wärmenetz, das zu mindestens 50% mit regenerativer Wärme (auch aus großen solarthermischen Anlagen) gespeist wird, wird bei einem nachgewiesenen Mindestwärmeabsatz von 3 MWh/Jahr und Meter Trassenlänge ein Tilgungszuschuss in Höhe von 100 Euro je m Trassenlänge gewährt, höchstens jedoch Euro. Beträgt der nachgewiesene Mindestwärmeabsatz nur 1,5 MWh/ Jahr, wird ein Tilgungszuschuss in Höhe von 50 Euro je m Trassenlänge gewährt, höchstens jedoch Euro. Förderfähig sind die Nettoinvestitionskosten. 4. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? KfW-Darlehen (für Anlagen über 40m 2 Kollektorfläche): a) Anlagen zur Warmwasserbereitung oder kombinierten Warmwasseraufbereitung und Heizungsunterstützung eines Wohngebäudes mit 3 und mehr Wohneinheiten oder eines Nichtwohngebäudes mit mindestens 500 m 2 Nutzfläche: Der interaktive Solarförderberater - 4 -

5 Die Auslegung muss durch Systemsimulation erfolgen und der simulierte Kollektorwärmeertrag je m 2 Bruttokollektorfläche in kwh/m 2 pro Jahr oberhalb des jeweiligen Grenzwertes liegen. Für diese Anlagen ist zusätzlich ein Datenerhebungsbogen für die Systemsimulation sowie die technische Systembeschreibung mit den Antragsunterlagen einzureichen. b) Bereitstellung von Prozesswärme und c) solaren Kälteerzeugung oder solaren Klimatisierung Im Rahmen der Antragstellung ist eine Anlagendokumentation vorzulegen. Diese dient als Grundlage für die Beurteilung ob mit der beantragten Investitionsmaßnahme der Verwendungszweck (Bereitstellung von Prozesswärme, solare Kühlung) erfüllt werden kann. Die Anlagendokumentation umfasst ein detailliertes Angebot und ein detailliertes hydraulisches Anlagen- Schema. Zusätzlich zu der Anlagendokumentation sind bei Antragstellung noch folgende Unterlagen vorzulegen: Für Anlagen nach b) (Prozesswärme): Angaben zum Tagesverlauf sowie zum Jahresverlauf des zu Grunde gelegten Lastenprofils, Angabe des erwarteten spezifischen Kollektorwärmeertrags der Anlage (kwh/m 2 ) und des zu erwartenden Deckungsbeitrags der Solaranlage zum jährlichen Bedarf an Prozesswärme. Diese Angaben sind nachvollziehbar zu erläutern. Datenerhebungsbogen für große solarthermische Anlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme. Für Anlagen nach c) (Kühlung): Angaben des erwarteten spezifischen Kollektorwärmeertrages der Anlage (kwh/m 2 a) und des erwarteten Deckungsbeitrags der Solaranlage zum jährlichen Bedarf an Wärme zur Kühlung/ sommerlichen Klimatisierung. Diese Angaben sind nachvollziehbar zu erläutern. Datenerhebungsbogen für große solarthermische Anlagen zur solaren Kälteerzeugung oder zur sommerlichen Gebäudeklimatisierung Alle Anlagen: Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speicher und Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Solarkollektoranlagen können nur gefördert werden, wenn der jährliche Kollektorertrag Q kol mindestens 525 kwh/m 2 bei einem solaren Deckungsanteil von 40 % beträgt und die Kriterien des Umweltzeichens RAL-UZ 73 (Stand 2004) erfüllt sind (Prüfung nach DIN EN 12975). Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch einen Bericht einer akkreditierten Prüfungseinrichtung nachzuweisen. Solarkollektoren, für die ab 2007 eine Prüfung nach DIN EN erfolgt, sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Prüfzeichen Solar Keymark (Version 8.00 Januar 2003) tragen. Bei Anlagen mit einer Mindestgröße von 20 m 2 (bei Vakuumröhrenkollektoren) oder 30 m 2 (bei Flachkollektoren) ist mindestens ein Wärmemengenzähler im Kollektorkreislauf erforderlich. Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwassererwärmung und Raumheizung zeichnen sich dadurch aus, dass die von der Sonne gelieferte Wärme effektiv der Raumheizung des Gebäudes zugeführt werden kann. Sie müssen eine Mindestkollektorfläche von 9 m 2 bei einem Einsatz von Flachkollektoren und 7 m 2 bei Der interaktive Solarförderberater - 5 -

6 Vakuumröhrenkollektoren haben und mit einem ausreichenden Wärmespeicher für die Heizung ausgestattet sein. Als Pufferspeicher sind folgende Wärmespeichervolumina pro Quadratmeter Bruttokollektorfläche erforderlich: 40 Liter (bei Flachkollektoren) 50 Liter (bei Vakuumröhrenkollektoren). Diese Angaben beziehen sich auf Wasser als Wärmespeichermedium. Bei Verwendung anderer Speichermedien ist bei der Antragstellung nachzuweisen, dass mit dem gewählten Speichervolumen eine vergleichbare Mindestspeicherkapazität erreicht wird. Große Solarkollektoranlagen (GSTA): sind kundenspezifisch gefertigte Anlagen. Sie müssen eine Mindestbruttokollektorfläche von 20 m 2 aufweisen und die gelieferte Wärme effektiv der Raumheizung oder Warmwassererwärmung bei Wohngebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden mit mindestens 500 m 2 Nutzfläche zuführen. Die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind mindestens sieben Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Nicht gefördert werden Eigenbauanlagen und Prototypen (als Prototyp gelten grundsätzlich Anlagen, die in weniger als vier Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind), gebrauchte Anlagen und Anlagen mit wesentlichen gebraucht erworbenen Anlagenteilen. 5. Wie beantrage ich die Fördermittel und wann werden diese ausgezahlt? Anträge für Programmpunkte (BAFA) Errichtung von Solarkollektoranlagen (Förderung bis 40m 2 ) und Wärme aus erneuerbaren Energien in der Schule und in der Kirche können nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage beim BAFA eingereicht werden. Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten zu stellen. (Für Anlagen, die zwischen dem 16. Oktober 2006 und 31. März 2007 betriebsbereit installiert wurden, kann der Antrag abweichend hierzu bis zum 01. Oktober 2007 gestellt werden.) Der Antrag ist unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordrucks mit Originalunterschrift zusammen mit folgenden Unterlagen zu stellen: Nachweis der Betriebsbereitschaft (Tag, Monat, Jahr) der Anlage Nachweis über die errichtete Kollektorfläche Nachweis über die von einem Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellten Kosten (Rechnung) Zahlungsnachweis (Kontoauszug) des Antragstellers Erklärung des Antragstellers über die Inanspruchnahme sonstiger öffentlicher Mittel. Anträge für den Innovationsbonus beim BAFA müssen vor Auftragserteilung der Anlage gestellt werden. Der Verwendungsnachweis ist nach Ablauf des im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraumes unter Vorlage oben aufgeführter Unterlagen einzureichen. Der interaktive Solarförderberater - 6 -

7 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises. Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Frankfurter Straße Eschborn oder Postfach Eschborn Internet: (hier auch Richtlinie und Anträge zum Download) Tel.: (06196) Telefax: (06196) oder (06196) Faxabruf: Richtlinien Antragsformular Solarkollektoranlagen für Privatpersonen und Firmen Antragsformular Solarkollektoranlagen für öffentliche Institutionen und Vereine Antragsformulare (Solarkollektoren und Biomasseanlagen) EEWärme in Schulen und Kirchen Anträge für Solarthermische Anlagen über 40m 2 Kollektorfläche (KfW-Darlehen) Die Darlehen werden von der KfW im Rahmen des KfW-Programms Erneuerbare Energien zur Verfügung gestellt. Anträge von privaten Kreditnehmern sind auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bei den örtlichen Kreditinstituten / Hausbanken (Antragsformular KfW ) einzureichen, Anträge von öffentlich-rechtlichen Kreditnehmern sind direkt bei der KfW zu stellen. Für Darlehen mit Tilgungszuschuss wird die Verwendung des Darlehens nach Abschluss der Investition durch einen Verwendungsnachweis (KfW-Formblatt) nachgewiesen. Kreditantrag und der Antrag auf Gewährung eines Tilgungszuschuss: Bankdurchleitung: Formular Nr Direktkredit: Formular Nr kleinen und mittleren Unternehmen reichen zusätzlich ein: Erklärung über bereits erhaltene de minimis -Beihilfen: Formular (KfW ) oder Einreichung der Checkliste Investitonsmehrkosten im KfW-Programm Erneuerbarer Energien (KfW ) statistisches Beiblatt (KfW ) sowie die Anlage für gewerbliche Antragsteller (KfW ) Selbsterklärung des Antragstellers zur Einhaltung des KMU-Rahmens: Anlagen 3 bis 5 zum KMU-Merkblatt Form-Nr Der Verwendungsnachweis muss durch Vorlage des unterzeichneten Formulars (KfW ) grundsätzlich unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens vorgelegt werden, spätestens 9 Monate nach Auszahlung der Darlehensmittel. Öffentlich-rechtliche Kreditnehmer reichen den Verwendungsnachweis direkt bei der KfW (KfW ) ein. Zusätzlich soll die Technische Anlage zum Verwendungsnachweis im Programm 128 (KfW ) eingereicht werden. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises wird der Tilgungszuschuss dem Darlehen als Sondertilgung zu den in der Zusage genannten möglichen Quartalsterminen gutgeschrieben. Der interaktive Solarförderberater - 7 -

8 Dabei wird der Tilgungszuschuss auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Raten angerechnet (die späteste Einreichungsfrist für den Verwendungsnachweis ist der 1. September 2007, wenn der Tilgungszuschuss noch im selben Jahr ausgezahlt werden soll). Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember Kombination mit anderen Programmen Eine Kumulierung ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen aus Mitteln der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes, der Bundesländer oder der Kommunen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Bei Zuwendungen für gewerbliche und freiberufliche Antragsteller gilt: Die Gesamtförderung nach diesen Richtlinien und aus anderen öffentlichen Mitteln der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes, der Bundesländer oder der Kommunen dem Antragsteller gewährten Zuwendungen darf das Dreifache des nach diesen Richtlinien gewährten Förderbetrages, höchstens jedoch die nach dem jeweils geltenden Gemeinschaftsbeihilferahmen der Europäischen Union zulässigen Sätze nicht überschreiten. Für den Fall, dass diese Höchstgrenzen überschritten werden, werden die Fördermittel des Bundes auf die vorstehende Förderhöchstgrenze gekürzt. Zur Finanzierung von Solaranlagen vergibt die KfW-Förderbank weitere zinsgünstige Darlehen an Investoren. Das Informationszentrum der KfW-Förderbank erreichen Sie telefonisch unter der Servicenummer zum Ortstarif, per Fax unter und per Mail unter Der interaktive Solarförderberater - 8 -

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