Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen
Inhaltsverzeichnis Richtlinie der Universität Heidelberg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie von Forschungs- und Lehrzulagen (RiLi HD) Präambel 1 Rechtsgrundlage und Regelungsgegenstand 2 Anwendungsbereich 3 Gehaltsbänder 4 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge 5 Leistungsbezüge für besondere Leistungen als Prämienzahlung 6 Leistungsbezüge für besondere Leistungen als laufender Bezug 7 Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen 8 Forschungs- und Lehrzulage 9 Häufung 10 Ruhegehaltfähigkeit 11 Medizinische Fakultäten. 12 Inkrafttreten
Präambel Die Universität erwartet von ihren Professorinnen und Professoren, dass sie Forschungsleistungen von nationalem und internationalem Rang erbringen und diese herausragend im Vergleich zur Mehrheit von Professorinnen und Professoren anderer Universitäten sind. Sie erwartet von ihren Professorinnen und Professoren auch, dass sie in der Lehre hohen Ansprüchen genügen, den modernsten forschungsbasierten Wissensstand vermitteln und zu allen relevanten Bereichen der akademischen Selbstverwaltung der Universität beitragen. Eine Erfüllung dieser vorgenannten grundlegenden Anforderungen rechtfertigen nicht die Vergabe von besonderen Leistungsbezügen. Ausgehend von dieser Erwartung beschließt das Rektorat der Universität Heidelberg im Einvernehmen mit dem Senat folgende Richtlinie über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen: 1 Rechtsgrundlage und Regelungsgegenstand Diese Richtlinie erfolgt auf der Grundlage von 9 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums, des Innenministeriums und des Justizministeriums Baden-Württemberg über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen für Professoren und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (Leistungsbezügeverordnung LBVO vom 14.01.2005 (GBl. Bad.-Württ. vom 08.02.2005, S. 125 ff.). Sie regelt die Grundsätze des Verfahrens und die Vergabe von Leistungsbezügen nach 33 Abs. 1 Nr. 1-3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach 12 Landesbesoldungsgesetz (LBesG). 2 Anwendungsbereich Diese Richtlinie gilt für Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2 und W 3 sowie für Funktionsträgerinnen und -träger, die nach W besoldet bzw. vergütet werden. 3 Gehaltsbänder Die Universität Heidelberg orientiert sich bei der Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren an einem Modell mit sechs Gehaltsbändern. Für die Einordnung in ein bestimmtes Gehaltsband ist die Bedeutung einer Professur für die Universität, aber zugleich auch die individuelle Leistung der Professorin bzw. des Professors maßgeblich. Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät werden bei diesem Verfahren beteiligt.
Die Einordnung einer Professur erfolgt in der Regel am unteren Ende des betreffenden Gehaltsbandes. Der Aufstieg innerhalb des Bandes erfolgt aus Anlass von Erhaltungsverhandlungen und/oder der Vergabe von Leistungsbezügen für besondere Leistungen. Ein Wechsel in ein höheres Gehaltsband ist möglich, wenn die Gesamtleistung der Professorin/des Professors in Forschung, Lehre und Nachwuchsförderung und Weiterbildung zu einem erheblichen Bedeutungszuwachs der Professur führt; der Bedeutungszuwachs muss sich auch auf die wissenschaftliche Einrichtung und die Fakultät, der die Professorin/der Professor angehört, erstrecken. Die Gesamtbetrachtung entscheidet, ob die Zuordnung der Professur zu einem höheren Gehaltsband gerechtfertigt ist. 4 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge handeln Professorinnen und Professoren mit dem Rektorat aus (Berufungs- oder Bleibevereinbarung). Sie können auch über Zielvereinbarungen geregelt werden. Bleibe-Leistungsbezüge werden grundsätzlich nur gewährt, wenn das Abwandern einer Professorin oder eines Professors für die Universität von erheblichem Nachteil wäre, z.b. wenn dadurch überragende Forschungsleistungen verloren gingen oder hohe Investitionen, die bei der Berufung getätigt wurden, noch nicht hinreichend genutzt wurden. Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät wird an dem Verfahren zur Gewährung von Bleibe- Leistungsbezügen beteiligt. Sie/Er soll insbesondere darlegen, ob und warum an der Erhaltung einer Professorin/eines Professors ein besonders Interesse besteht, das es rechtfertigt, Bleibeverhandlungen zu führen. 5 Leistungsbezüge für besondere Leistungen als Prämienzahlung Aufgrund eines besonderen Anlasses kann das Rektorat für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und/oder Nachwuchsförderungen eine Leistungsprämie gewähren. Vor der Vergabe ist der Dekan/die Dekanin zu hören. Die Höhe der Leistungsprämie wird vom Rektorat festgesetzt; die Prämie kann als Einmalbetrag gezahlt oder in mehreren Teilbeträgen, z.b. jahresübergreifend verteilt werden. Prämien können auch mehrfach im Jahr vergeben werden.
Ein solcher besonderer Anlass zur Gewährung einer Leistungsprämie ist in Abhängigkeit von den Fächerkulturen beispielsweise zu sehen durch: Herausragende externe Evaluation Herausragende Preise für besondere wissenschaftliche Leistungen Originelle, weltweit verbreitete wissenschaftliche Publikationen Schutzfähige Erfindungen mit gutem Verwertungsergebnis Überschreiten der festgesetzten Drittmittelquote des Instituts/der Einrichtung um 50% über einen längeren mindestens 3-jährigen Zeitraum Aufbau und Leitung eines wissenschaftlichen Zentrums mit neuer, insbesondere interdisziplinärer Ausrichtung Organisation und Durchführung exzellenter internationaler Kongresse und Fachtagungen an der Universität mit weltweiter Wahrnehmung Herausragende Leistungen durch die mehrjährige Wahrnehmung einer führenden Position in einer nationalen oder internationalen Wissenschaftsorganisation eine Lehrbelastung mit besonderem Betreuungsaufwand besondere Belastung durch Prüfungstätigkeiten Aufbau und Leitung neuer Studiengänge mit Innovations-/Reformcharakter besondere Leistungen bei der Betreuung von Promotionen und weiterführenden wissenschaftlichen und künstlerischen Qualifikationen für das Aufgabenspektrum der Hochschule besonders wichtige Weiterbildungsangebote Lehrbelastung in der Weiterbildung mit überdurchschnittlichem Betreuungsaufwand besonders hohe mit der Weiterbildung für die Hochschule erzielte Einnahmen sonstige herausragende Leistungen mit höchster internationaler, medienwirksamer Reputation im Bereich des Wissenstransfers mehrjähriges überdurchschnittliches hohes Engagement für die Universität als Ganzes. Zum Beispiel: mehrjährige Tätigkeit als Senatssprecher 6 Leistungsbezüge für besondere Leistungen als laufender Bezug Leistungsbezüge für besondere Leistungen als laufender Bezug werden zunächst befristet vergeben. Die Voraussetzung für die Gewährung solcher besonderer Leistungsbezüge werden grundsätzlich in Zielvereinbarungen geregelt. Diese müssen so gestaltet sein, dass in der Erfüllung des Ziels zugleich eine über mehrere Jahre hinweg erbrachte besondere Leistung erkennbar wird. Dabei besteht ausgehend von dem konkreten Profil der Professur sowie der Person der Professorin/des Professors die Möglichkeit, - nach Erfüllung der Zielvereinbarung befristete Leistungsbezüge zu vergeben, - bereits bei Abschluss der Zielvereinbarung befristete Leistungsbezüge zu vergeben mit dem Ziel, diese nach Erfüllung der Zielvereinbarung unbefristet zu vergeben.
Besondere Leistungsbezüge werden als laufender Bezug ebenfalls dann befristet vergeben, wenn die betreffende Professorin/der betreffende Professor zuvor in einem Zeitraum von fünf (oder drei) Jahren mehrfach Leistungsprämien gemäß 5 erhalten hat und damit auf diese Weise seine besondere Exzellenz deutlich gemacht hat. 7 Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen Funktionsleistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion gewährt. Sie werden unabhängig von der Gehaltsbänderzuordnung vergeben. Funktionsleistungsbezüge für hauptamtliche Rektoratsmitglieder werden vom Personalausschuss des Universitätsrates im Einzelfall verhandelt und festgesetzt. Folgende Personengruppen erhalten Funktionsleistungsbezüge nach dieser Richtlinie: Erster Prorektor 700 monatlich Nebenamtliche Rektoratsmitglieder 500 monatlich Dekane 200 monatlich Studiendekane 100 monatlich Gleichstellungsbeauftragte 100 monatlich Die Wahrnehmung von Funktionen ist bei der Vergabe von Leistungsbezügen für besondere Leistungen gemäß 5 und 6 dieser Richtlinie angemessen zu berücksichtigen. 8 Forschungs- und Lehrzulage Über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach 8 LBVO entscheidet das Rektorat im Einzelfall. Hierzu werden gesonderte Richtlinien erlassen. 9 Häufung Die Leistungsbezüge nach 4,5,6 und 7 dieser Richtlinie können nebeneinander vergeben werden. Gleiches gilt für die Forschungs- und Lehrzulage.
10 Ruhegehaltfähigkeit Unbefristete Leistungsbezüge gem. 4 und 6 werden nach dreijährigem Bezug in Höhe von 40 % des Grundgehalts ruhegehaltfähig. Sie können durch das Rektorat bis zur Höhe von 80 % des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Befristete Leistungsbezüge gemäß 4 und 6 können nach zehnjährigem Bezug bis zur Höhe von 40 % des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Sie können durch das Rektorat bis zur Höhe von 80 % des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Funktionsbezüge nach 7 gilt 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedbetrag gilt. Die Prämienzahlung gemäß 5 sowie die Forschungs- und Lehrzulage gemäß 8 sind nicht ruhegehaltfähig. 11 Medizinische Fakultäten Im Bereich der Medizinischen Fakultäten entscheidet der Dekan im Benehmen mit dem Rektorat über die Gewährung von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen ( 4)und über die Leistungsbezüge für besondere Leistungen ( 5, 6). Sofern Belange der Krankenversorgung betroffen sind, ist der Leitende Ärztliche Direktor zu beteiligen. 12 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft. Heidelberg, 18.12.2006 Prof. Dr. Dres. h. c. Hommelhoff -Rektor-