Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Gymnasien

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Transkript:

Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 1 vom 05.02.2004, Änderung Nr. 2 vom 12.02.2007, Änderung Nr. 4 vom 05.04.2007, Änd. AM I Nr. 5 vom 13.02.2014 S. 95 Zentrale Einrichtungen: Nach Beschluss durch den Rat der Zentralen Einrichtung für Lehrerbildung (ZELB) vom 21.01.2014 hat das Präsidium der Georg-August-Universität am 04.02.2014 die achte Änderung der Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Gymnasien in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.07.2000 (Amtliche Mitteilungen 7/2000 S. 3 und Anlage 3), zuletzt geändert durch Beschluss des Präsidiums vom 05.07.2011 (Amtliche Mitteilungen Nr. 23/2011 S. 1809), genehmigt ( 41 Abs. 1 Satz 2 NHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.2007 (Nds. GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.12.2013 (Nds. GVBl. S. 287), i. V. m. Art. 2 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 des Beschlusses des Präsidiums vom 20.03.2012 (Amtliche Mitteilungen I Nr. 11/2012 S. 367), zuletzt geändert durch Beschluss des Präsidiums vom 01.10.2013 (Amtliche Mitteilungen I Nr. 45/2013 S. 1841); 5 Abs. 5 Buchst. b) ZELB-O; 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 b), 44 Abs.1 Satz 3 NHG). Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Gymnasien Teil I Allgemeine Bestimmungen 1 Aufgaben der Studienordnung (1) Die vorliegende Studienordnung regelt Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für das Lehramt an Gymnasien auf der Grundlage der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Niedersachsen (PVO-Lehr I vom 15.04.1998) und der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Niedersachsen vom 17.10.2002 und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen vom 08.05.1998, 16.06.1999 und 01.11.2002, der bisher geltenden Studienordnung für den Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Göttingen in der veröffentlichten Fassung vom 03.07.2000 und der Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang für Lehramt an Gymnasien an der Universität Göttingen in der geltenden Fassung vom 09.10.2002. (2) Diese Studienordnung ist an der Universität Göttingen der Maßstab für ein ordnungsgemäßes Studium im Studiengang Lehramt an Gymnasien. 2 Ziele des Studiums (1) Durch das Studium sollen die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen sowie die erziehungswissenschaftlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben werden, wie sie die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien erfordert. Die fachspezifischen Studienziele werden in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fächer beschrieben (Anlagen 1 bis 27).

Die fachdidaktischen Studienziele, die fachübergreifend in der Didaktik eines jeden Unterrichtsfaches zu berücksichtigen sind, werden in Anlage 22 aufgeführt. (2) Das Studium wird mit der "Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien" abgeschlossen. (1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien umfasst 3 Studieninhalte a) das fachwissenschaftliche Studium von zwei Unterrichtsfächern, fachdidaktische Studien in beiden Fächern und ein Fachpraktikum in einem der beiden Fächer. Studierende der modernen Fremdsprachen haben einen Nachweis eines Studiensemesters oder eines dreimonatigen studienrelevanten Aufenthalts in einem entsprechenden Sprachgebiet zu erbringen (Studierende mit zwei modernen Fremdsprachen mindestens einen entsprechenden Auslandsaufenthalt). b) erziehungswissenschaftliche Studien und zwei entsprechende Praktika, c) Studien mit eigener Zielsetzung oder Perspektive in Verbindung mit einem weiteren schulischen oder anderweitig förderlichen Praktikum. Innerhalb des Studiums sind besondere Bereiche zu berücksichtigen, die für die Tätigkeit im Lehramt erforderlich sind wie Informations- und Kommunikationstechnologien im Unterricht, ästhetische Bildung, fächerübergreifende Lernfelder, Projekte, Sprecherziehung. (2) Aufbau und Inhalte des Fach- und des erziehungswissenschaftlichen Studiums sind in den Anlagen 1 bis 27 geregelt. 4 Unterrichtsfächer und ihre Verbindungen An der Universität Göttingen können folgende Fächer und Fächerverbindungen gewählt werden: (1) Als erstes oder zweites Unterrichtsfach können gewählt werden: Deutsch, Englisch, Französisch, Latein oder Mathematik. Zwei dieser Fächer können miteinander verbunden werden. Eines dieser Fächer kann ferner verbunden werden mit Biologie, Chemie, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Griechisch, Philosophie, Physik, Politik, Russisch, Spanisch, Sport oder Werte und Normen. (2) Abweichend von Absatz 1 können zwei der Fächer Biologie, Chemie und Physik miteinander verbunden werden. Weitere von Absatz 1 abweichende Fächerverbindungen können vom Niedersächsischen Kultusministerium genehmigt werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden. (3) Die für eine Erweiterungsprüfung wählbaren Fächer ergeben sich aus 12. 2

(1) Die erziehungswissenschaftlichen Studien umfassen a) das Pflichtfach Pädagogik, b) das Pflichtfach Psychologie, 5 Erziehungswissenschaftliche Studien c) ein Wahlpflichtfach aus der folgenden Fächergruppe: Philosophie, Soziologie und Wissenschaft von der Politik. (2) Für Studierende der Unterrichtsfächer Philosophie bzw. Politik sind die Wahlpflichtfächer Philosophie bzw. Soziologie oder Wissenschaft von der Politik nicht wählbar. 6 Praktika (1) Während des Studiums sind vier Praktika abzuleisten und durch Bescheinigungen der zuständigen Einrichtungen nachzuweisen, davon zwei Schulpraktika im Umfang von fünf Wochen und zwei Praktika im Umfang von vier Wochen: 1. Allgemeines Schulpraktikum (erstes Schulpraktikum) mit pädagogischem Schwerpunkt von fünf Wochen, 2. Fachpraktikum (zweites Schulpraktikum) in einem der beiden Unterrichtsfächer mit fachdidaktischem Schwerpunkt von fünf Wochen. In dem Unterrichtsfach in dem ein Fachpraktikum nicht abgeleistet wird, ist eine besondere Lehrveranstaltung mit schulpraktischen Anteilen (Vorbereiten, Durchführen, Auswerten von Unterricht) nachzuweisen. 3. Sozial- oder Betriebspraktikum (außerschulisches Praktikum) in außerschulischen pädagogischen Feldern bzw. in Bereichen der Berufs- und Arbeitswelt Studierende, die als ein Unterrichtsfach Sport gewählt haben, leisten ihr Sozial- oder Betriebspraktikum in einem Sportverein als Vereinspraktikum ab. 4. Weiteres schulisches oder anderweitig förderliches Praktikum mit eigener Zielsetzung oder Perspektive. (2) Die Praktika sind über Lehrveranstaltungen mit dem Studium zu verbinden: 1. Das Allgemeine Schulpraktikum wird durch eine Lehrveranstaltung im Umfang von 4 SWS vom Pädagogischen Seminar der Sozialwissenschaftlichen Fakultät vorbereitet und ausgewertet, und das Praktikum wird von ihm mitbetreut. 2. Die Fachpraktika werden durch Lehrveranstaltungen im Umfang von 4 SWS von dem jeweils zuständigen Fach (Fachwissenschaft und ihrer Fachdidaktik) vorbereitet und ausgewertet, und das Praktikum wird von diesem mitbetreut. 3. Das Sozialpraktikum wird im Rahmen von einführenden Lehrveranstaltungen der Pädagogik und der pädagogischen Psychologie, das Betriebspraktikum im Rahmen von einführenden Lehrveranstaltungen der Soziologie und der Politikwissenschaft vorbereitet und jeweils durch einen Bericht nachbereitet. Entsprechend wird das Vereinspraktikum durch das Fach Sport vorbereitet und durch einen Bericht nachbereitet. 4. Das Weitere Praktikum soll eine eigene Zielsetzung oder Perspektive verfolgen, die in Abstimmung mit einer oder einem Lehrenden entwickelt wird. Der oder dem Lehrenden wird ein Kurzbericht vorgelegt. 3

Die erfolgreiche Ableistung der beiden Schulpraktika und die ordnungsgemäße Ableistung des Sozial- oder Betriebspraktikums (bzw. des Vereinspraktikums) und des Weiteren Praktikums sind den Studierenden von Lehrenden der Hochschule zu bescheinigen. (3) Das Sozial- oder Betriebspraktikum und das Allgemeine Schulpraktikum sind im Grundstudium als Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung abzuleisten. (4) Das Nähere regeln die Praktikumsordnung der Universität Göttingen und die Anlagen 1 bis 17a der Unterrichtsfächer bzw. Anlage 22 des Faches Pädagogik. 7 Studienvoraussetzungen Studienvoraussetzung ist der Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife für den entsprechenden Studiengang oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung. Falls in den einzelnen Fächern spezielle Studienvoraussetzungen gefordert werden, ist dies in den fachspezifischen Anlagen geregelt. 8 Studienbeginn und Studiendauer (1) Das Studium kann in zahlreichen Fächern sowohl zum Winter- wie auch zum Sommersemester aufgenommen werden. Für mehrere Fächer wird die Studienaufnahme zum Wintersemester empfohlen (vgl. Anlage 1 bis 27). (2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester, davon acht Semester Studium über 160 SWS und mindestens ein Prüfungssemester. 9 Studienabschnitte (1) Das Studium ist in einen ersten und einen zweiten Studienabschnitt gegliedert. (2) Der erste Studienabschnitt (Grundstudium) wird in den beiden Unterrichtsfächern mit der Zwischenprüfung, in der Regel am Ende des vierten Semesters, abgeschlossen. Der zweite Studienabschnitt schließt nach einem in der Regel viersemestrigen Hauptstudium mit dem Prüfungszeitraum von mindestens einem Semester für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ab. (3) Die Hausarbeit wird in der Regel nach erfolgter Zwischenprüfung bereits am Ende des siebenten Semesters begonnen und nach vier Monaten vorgelegt. Die Hausarbeit kann auch als letzter Prüfungsteil unmittelbar nach den Arbeiten unter Aufsicht und den mündlichen Prüfungen angefertigt werden. Das Thema der Hausarbeit kann aus fachwissenschaftlicher oder fachdidaktischer Perspektive oder auch aus beiden Perspektiven gestellt werden. (4) Die Meldung zu einer ggf. vorgezogenen Prüfung im Wahlpflichtfach ist bereits nach der Zwischenprüfung zulässig. 4

10 Studienplan Die zuständigen Fakultäten erstellen für ihre Studiengänge Studienpläne. Sie sollen den Studierenden zeigen, wie sie ihr Studium unter Berücksichtigung der Prüfungsverordnung und der Studienordnung sachgerecht durchführen und in der vorgesehenen Zeit abschließen können. 11 Besuch von Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl (1) Soweit Lehrveranstaltungen nur mit beschränkter Teilnehmerzahl durchgeführt werden können, sind diese in Anlage 1 bis 17a ausgewiesen. (2) Soweit für Lehrveranstaltungen nach Abs. 1 ein Auswahlverfahren nötig ist, gelten für die Auswahl folgende Regelungen: Zunächst ist zu prüfen, ob die Bewerber die speziellen Lernvoraussetzungen erfüllen, die für die Veranstaltung als notwendig angesehen werden. Muss weiterhin ausgewählt werden, sind vorrangig solche Studierenden zuzulassen, die innerhalb ihres Studienganges diese Lehrveranstaltungen besuchen müssen, um sich zu einer Zwischen- oder Abschlussprüfung zu melden oder eine andere Lehrveranstaltung besuchen zu können, die für die Meldung zu einer derartigen Prüfung erforderlich ist. Dabei haben diejenigen Studierenden den Vorrang, die 1. sich im höchsten Fachsemester befinden und 2. nachweisen, dass sie ordnungsgemäß studiert oder eine Verzögerung ihres Studiums nicht zu vertreten haben. Eine Zurückstellung wegen fehlenden Nachweises ist höchstens zweimal zulässig. Zusätzlich erforderliche fachspezifische Regelungen sind gegebenenfalls in den Anlagen 1 bis 17a genannt. 12 Erweiterungsprüfung (1) An der Universität Göttingen kann nach bestandener "Erster Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien" eine Erweiterungsprüfung in folgenden Fächern abgelegt werden: 1. in den in 4 Absatz 1 genannten Fächern, 2. in den Fächern Hebräisch, Informatik, Italienisch und Pädagogik. (2) Für jene Fächer, die gemäß Absatz 1 Ziffer 1 sowohl erstes bzw. zweites Unterrichtsfach als auch Fach einer Erweiterungsprüfung sein können, gelten die gleichen fachlichen Anforderungen, wenn in den Anlagen 1 bis 17a nichts anderes vermerkt ist. Wegen der geringeren Studienzeit gelten nicht die fachspezifischen Regelungen zur zeitlichen Gliederung des Studienganges. Aus diesem Grunde ist es geboten, die Fachstudienberatung frühzeitig in Anspruch zu nehmen. Für die Fächer nach Absatz 1 Ziffer 2 sind die fachspezifischen Regelungen als Anlagen 18 bis 21 beigefügt. (3) Der Nachweis über die Schulpraktika sowie eine Zwischenprüfung werden nicht gefordert. Der Anteil an Lehrveranstaltungen in Fachdidaktik im Umfang von mindestens 6 SWS ist jedoch zu erbringen. In allen Fächern wird nur eine Arbeit unter Aufsicht angefertigt. Im übrigen wird die Prüfung wie eine im ersten oder zweiten Unterrichtsfach durchgeführt. 5

13 Studienberatung (1) Die Zentrale Studienberatung der Universität Göttingen ist zuständig für die allgemeine Studienberatung. Sie gibt Informationen und berät bei fachübergreifenden Fragen und Problemen. (2) Die Fachstudienberatung wird in der Verantwortung der Fakultäten von den zuständigen Fächern durchgeführt. (3) Die Praktikumsberatung wird von der Planungsstelle für das Lehramt im ZeUS und den Praktikumsbeauftragten der Fächer durchgeführt. (4) Auskünfte zur Zwischenprüfung geben die zuständigen Fakultäten und die Planungsstelle für das Lehramt im ZeUS, Auskünfte zur Ersten Staatsprüfung erteilt das Niedersächsische Landesprüfungsamt für Lehrämter (Weender Landstraße 14). 14 Schlussbestimmung 1 Prüfungen nach dieser Studienordnung werden in allen Fächern letztmals im Wintersemester 2012/13 durchgeführt. 2 Sofern dies im Einzelfall für eine Studierende oder einen Studierenden wegen einer von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Studienverzögerungen eine unbillige Härte bedeutet, kann eine Prüfung nach dieser Studienordnung auf Antrag spätestens bis zum Ende des Wintersemesters 2014/15 durchgeführt werden. 3 Die Studienverzögerung muss innerhalb der Regelfrist eingetreten sein; Verzögerungen vor Inkrafttreten des Beschlusses über die Schließung dieses Studiengangs werden nicht berücksichtigt. 4 Eine unbillige Härte kann vorliegen bei Studienzeit verlängernden Auswirkungen: a) der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne von 25 Abs. 5 BAföG; b) einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung; c) einer Straftat, deren Opfer die oder der Studierende wurde; d) der Pflege eines nach einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung pflegebedürftigen nahen Angehörigen. 5 Die oder der Studierende ist verpflichtet, auf Verlangen geeignete Unterlagen vorzulegen. 6 Die Entscheidung über die Veränderung der Durchführung von Prüfungen nach dieser Studienordnung obliegt der Prüfungskommission des jeweiligen Faches. 6

Teil II Spezielle Bestimmungen für die einzelnen Fächer (Anlagen 1 bis 27) Die fachdidaktischen Studienziele, die fachübergreifend in der Didaktik eines jeden Unterrichtsfaches zu berücksichtigen sind, werden in Anlage 22 aufgeführt. Dieser Teil umfasst die fachspezifischen Regelungen der Studienordnung in folgender Gliederung: Fachspezifische Regelungen für A. erste und zweite Unterrichtsfächer: 1. Biologie 2. Chemie 3. Deutsch 4. Englisch 5. Erdkunde 6. Evangelische Religion 7. Französisch 8. Geschichte 9. Griechisch 10. Latein 11. Mathematik 12. Philosophie 13. Physik 14. Politik 15. Russisch 16. Spanisch 17. Sport 17a. Werte und Normen B. zusätzliche Fächer der Erweiterungsprüfung: 18. Hebräisch 19. Informatik 20. Italienisch 21. Pädagogik C. fachübergreifende fachdidaktische Studienziele der Unterrichtsfächer und der Fächer der Erweiterungsprüfung: D. Pflichtfächer: 22. Fachdidaktische Studienziele 23. Pflichtfach Pädagogik 24. Pflichtfach Psychologie E. Wahlpflichtfächer: 25. Wahlpflichtfach Philosophie 26. Wahlpflichtfach Soziologie 27. Wahlpflichtfach Wissenschaft von der Politik 7

Anlage 22 Fachdidaktische Studienziele Die PVO-Lehr I vom 15.04.1998 weist in ihrer Anlage 2 Erster Teil Allgemeine Bestimmungen Ziff. 2 * fachdidaktische Studienziele aus, die als inhaltliche Prüfungsanforderungen in der Didaktik des jeweiligen Unterrichtsfaches formuliert sind. Da diese Prüfungsanforderungen für alle Unterrichtsfächer gelten, werden sie als Auszug aus der angegebenen Anlage 2 zur PVO-Lehr I bekannt gemacht: Inhaltliche Prüfungsanforderungen in der Didaktik des jeweiligen Unterrichtsfachs Kenntnisse des Selbstverständnisses des Unterrichtsfachs und seiner Zielsetzungen sowie seines historischen Werdegangs, Kenntnisse von wesentlichen fachbezogenen Vorstellungen und Interessen der Schülerinnen und Schüler, Kenntnisse fachdidaktischer Konzeptionen und Modelle, Kenntnisse grundlegender fachbezogener Unterrichtsformen und -verfahren sowie wichtiger Medien einschließlich neuer Technologien, Kenntnisse fachbezogener Methoden der Lerndiagnose und Leistungsbewertung Kenntnisse sonderpädagogischer Aspekte des Fachunterrichts, Fähigkeit, fachliche Inhalte auf individuelle, soziale und umweltliche Probleme in der Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler zu beziehen sowie ihre Bedeutung einzuschätzen und sie danach für den Unterricht auszuwählen, schülergemäß zu elementarisieren und zu strukturieren, Fähigkeit, fächerübergreifende Aspekte in den Fachunterricht einzubeziehen und in Unterrichtsvorhaben mit Vertretern anderer zu kooperieren, Kenntnisse und Fähigkeiten in den mit dem Fach verbundenen ethischen Fragen, Fähigkeit, Unterrichtskonzepte zu ausgewählten fachlichen Bereichen zu entwickeln und den Fachunterricht pädagogisch und fachlich angemessen zu planen, vertiefte Kenntnisse in mindestens einem Teilbereich der Fachdidaktik. Die Anforderungen der Kenntnisse und Fähigkeiten... orientieren sich am jeweiligen Studienumfang. * Nds. GVBl. Nr.14/1998, ausgegeben am 22.04.1998, S. 435 8