Leseversion Grundordnung der Technischen Hochschule Wildau [FH]

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Quelle: Zum aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. 1 Lehrerstellen. 2 Mitglieder der Schulkonferenz

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Leseversion 15.06.2017 Grundordnung der Technischen Hochschule Wildau [FH] veröffentlicht mit Amtlicher Mitteilung 05/2007 vom 11.April 2007, zuletzt geändert mit Amtlicher Mitteilung 16/2015 vom 08.07.2015 Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften... 3 1 Name, Sitz und Rechtsstellung... 3 2 Aufgaben... 3 3 Mitglieder und Angehörige... 4 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen in der Selbstverwaltung... 4 2. Abschnitt Aufbau und Organisation... 5 5 Gliederung und zentrale Organe... 5 6 Präsidentin oder Präsident... 6 7 Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten... 6 8 Vizepräsidentin oder Vizepräsident... 7 9 Zentrales Hochschulorgan / Senat... 7 10 Ehrensenatorinnen oder Ehrensenatoren... 8 11 Kanzlerin oder Kanzler... 8 12 Fachbereiche... 8 13 Dekanin oder Dekan... 9 14 Organ des Fachbereiches / Fachbereichsrat... 9 15 Gleichstellungsbeauftragte... 9 16 Beauftragte oder Beauftragter für Behinderte... 10 17 Wissenschaftliche Einrichtungen... 10 3. Abschnitt Verfahrensgrundsätze... 11 18 Öffentlichkeit und Beschlussfähigkeit der Gremien... 11 19 Beratungsgrundsätze... 11 20 Verfahrensregeln... 11 21 Wahlen und Abstimmungen... 12 22 Einberufung und Leitung der Sitzung... 12 Herausgeber: Hochschulring 1 Der Präsident 15745 Wildau Technische Hochschule Wildau Tel.: 03375/508-0 Körperschaft des öffentlichen Rechts Fax: 03375/500324

Amtliche Mitteilung der TH Wildau Seite 2 von 14 23 Rede- und Antragsrecht... 13 24 Fortführung der Geschäfte und außerordentliche Wahlen... 13 25 Erlöschen der Mitgliedschaft in Gremien... 14 26 Eintritt von Ersatzmitgliedern in Gremien... 14 4. Abschnitt Schlussvorschriften... 14 27 Änderung der Grundordnung... 14

Amtliche Mitteilung der TH Wildau Seite 3 von 14 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Name, Sitz und Rechtsstellung (1) Die Hochschule trägt den Namen Technische Hochschule Wildau. Der Zusatz (FH) für Fachhochschule kann für einen Übergangszeitraum von drei Jahren zur Erläuterung mitgeführt werden. (2) Die Technische Hochschule Wildau ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze als Selbstverwaltungsaufgaben wahrnimmt. Sie ist zugleich eine Einrichtung des Landes Brandenburg und übernimmt staatliche Aufgaben. Sitz der Hochschule ist Wildau. (3) Die Hochschule übt ihr Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze aus und regelt ihre Angelegenheiten durch diese Grundordnung und sonstige Satzungen selbst. Die Technische Hochschule Wildau führt ein eigenes Siegel. 2 Aufgaben (1) Aufgaben der Technischen Hochschule Wildau ergeben sich zunächst aus BbgHG 3. Sie bereitet die Studierenden durch Lehre und angewandte Forschung auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Nutzung vor allem naturwissenschaftlicher, ingenieurwissenschaftlicher, betriebswirtschaftlicher und juristischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. (2) Die Technische Hochschule Wildau wirkt insbesondere durch gezielte Lehrformen darauf hin, möglichst kurze Ausbildungszeiten zu gewährleisten, um damit die Voraussetzung zu schaffen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen wird. (3) Die Technische Hochschule Wildau betrachtet es als ständige Aufgabe, Inhalt und Form des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung von Wissenschaft und Technik und die Bedürfnisse der beruflichen Praxis zu überprüfen und weiter zu entwickeln. Dadurch soll gewährleistet werden, dass 1. die Studieninhalte unter Berücksichtigung der Veränderungen der Berufswelt breite Tätigkeitsfelder und Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen, 2. die Formen der Lehre und des Studiums neuesten Methoden und didaktischen Erkenntnissen entsprechen, 3. die Studierenden befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich selbständig zu erarbeiten, deren Bezug zur Praxis zu erkennen und in der beruflichen Tätigkeit anzuwenden, 4. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse auf Dauer gesichert ist und bei Hochschulwechsel bereits erbrachte vergleichbare Studienleistungen anerkannt werden.

Amtliche Mitteilung der TH Wildau Seite 4 von 14 (4) Die Technische Hochschule Wildau führt wissenschaftliche Weiterbildungsveranstaltungen und Fernstudiengänge durch und fördert die Weiterbildung ihres Personals. (5) Die Technische Hochschule Wildau betreibt Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschule und Wirtschaft, allein und gemeinsam mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen. (6) Die Technische Hochschule Wildau fördert die internationale Zusammenarbeit (7) Die Technische Hochschule Wildau fördert kulturelle, sportliche und andere gemeinnützige Belange in ihrem Verantwortungsbereich. (8) Die Technische Hochschule Wildau informiert die Öffentlichkeit regelmäßig über ihre Tätigkeit, vor allem über Ergebnisse in Lehre, Studium, Forschung, Technologietransfer und Weiterbildung. (9) Die Technische Hochschule Wildau verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf besondere soziale Belange ihrer Mitglieder Rücksicht zu nehmen. 3 Mitglieder und Angehörige (1) Mitglieder der Technischen Hochschule Wildau sind gem. 58 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) die nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen, die eingeschriebenen Studierenden sowie Professorinnen und Professoren, die nach gemeinsamer Berufung überwiegend an einer Forschungseinrichtung außerhalb der Hochschule tätig sind und Aufgaben in Lehre und Forschung an der Hochschule übernehmen. (2) Die anderen an der Technischen Hochschule Wildau Tätigen sind Angehörige der Hochschule. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen in der Selbstverwaltung (1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. Die Allgemeinen Grundsätze der Mitwirkung beschreibt das BbgHG in 59. Hauptberuflich befristet Beschäftigte sind nicht im Sinne des Gesetzes vorübergehend oder gastweise tätig, so dass sie Mitglieder der Hochschule sind. (2) Die Übernahme einer Tätigkeit im Rahmen der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn dafür gewichtige Gründe vorliegen. Über die Anerkennung eines wichtigen Grundes entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten des Fachbereiches die Dekanin oder der Dekan, in sonstigen die Präsidentin oder der Präsident.

Amtliche Mitteilung der TH Wildau Seite 5 von 14 (3) Die Mitglieder der Hochschule, die Leitungsaufgaben ausüben (Präsident, Vizepräsidenten, Kanzler, Dekane, Leiter von zentralen Einrichtungen) können nicht den Gremien angehören, die die Aufgabe haben, Aufsichtsfunktionen über die Träger von Leitungsaufgaben auszuüben (Senat, Fachbereichsräte). Die Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist. (4) Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit gewählt oder bestellt. Es wird angestrebt, dass in allen Gremien mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder Frauen sind. Die Mitglieder eines Gremiums sind an Weisungen nicht gebunden. Sie sind verpflichtet darauf hinzuwirken, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. (5) Die Mitglieder der Technischen Hochschule Wildau dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. (6) Die Mitglieder und Angehörigen der Technischen Hochschule Wildau sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer Beschlussfassungen des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt. (7) Für die Mitwirkung in Organen der Selbstverwaltung stellt die Hochschule im Rahmen ihrer Möglichkeiten die notwendigen Mittel bereit. Die in den Organen vertretene Gruppe der Mitarbeiter kann zur Vorbereitung von Selbstverwaltungsangelegenheiten während der Dienstzeit Versammlungen abhalten, soweit nicht erhebliche dienstliche Belange dagegen stehen. (8) Die Angehörigen der Technischen Hochschule Wildau haben aktives, aber kein passives Wahlrecht für die Selbstverwaltungsgremien. 2. Abschnitt Aufbau und Organisation 5 Gliederung und zentrale Organe (1) Die Technische Hochschule Wildau gliedert sich in 1. Fachbereiche als organisatorische Grundeinheiten für Lehre, Studium und Forschung, 2. zentrale Einrichtungen und 3. die Hochschulverwaltung. (2) Zentrale Organe der Technischen Hochschule Wildau sind 1. die Präsidentin oder der Präsident, 2. der Senat.

Amtliche Mitteilung der TH Wildau Seite 6 von 14 6 Präsidentin oder Präsident (1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Hochschule in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und vertritt sie nach außen. Sie oder er legt dem Senat jährlich sowie auf dessen begründetes Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben. Wenn der Präsident oder die Präsidentin Professorin oder Professor an der Technische Hochschule Wildau ist, kann sie oder er sich Rektorin oder Rektor nennen. (2) Die Präsidentin oder der Präsident ist für alle Aufgaben der Technischen Hochschule Wildau zuständig, soweit das BbgHG nichts anderes bestimmt. Sie oder er ist gemäß BbgHG insbesondere zuständig für: 1. die Vorbereitung von Konzepten für die Hochschulentwicklung, 2. die Errichtung und Auflösung von Fachbereichen, Zentralen Einrichtungen und Betriebseinheiten sowie von Studiengängen nach Anhörung des Senats, 3. die Koordination der Tätigkeit der Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen insbesondere in Bezug auf Lehre und Forschung, 4. die Evaluation der Forschung an den Fachbereichen und Zentralen Einrichtungen auf der Grundlage der Forschungsberichte, 5. die Aufstellung und Bewirtschaftung des Haushalts sowie die befristete und leistungsbezogene Zuweisung von Mitteln und Stellen an die Fachbereiche und Zentralen Einrichtungen nach Maßgabe der Ergebnisse der Evaluation und 6. die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts. (3) Die Präsidentin oder der Präsident ist über die Beschlüsse der Organe der Hochschule unverzüglich zu unterrichten. (4) Die Präsidentin oder der Präsident ist unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Kanzlerin oder des Kanzlers, des hauptberuflich an der Hochschule tätigen wissenschaftlichen sowie des nichtwissenschaftlichen Personals. 7 Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten Die Wahl und Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten ist in BbgHG 63 Abs. 2 und Abs. 4 geregelt. Die Wahl soll ein Semester vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Präsidentin oder des bisherigen Präsidenten stattfinden. Die Stelle wird öffentlich ausgeschrieben. Über Wortlaut und Zeitpunkt der Ausschreibung entscheidet der Senat.

Amtliche Mitteilung der TH Wildau Seite 7 von 14 8 Vizepräsidentin oder Vizepräsident (1) Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten werden vom Senat eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident oder für den Fall der Bildung eines Präsidialkollegiums maximal drei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit endet spätestens mit dem Ende der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten. Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Präsidentin oder der Präsident wird durch eine Vizepräsidentin bzw. einen Vizepräsidenten vertreten. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet im Einzelfall, welche der Vizepräsidentinnen bzw. welcher der Vizepräsidenten die Vertretung übernimmt. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird der Präsident abweichend von Satz 2 von der Kanzlerin oder dem Kanzler vertreten. (3) Die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind nebenberuflich tätig. 9 Zentrales Hochschulorgan / Senat (1) Der Senat ist das einzige weitere zentrale Hochschulorgan gemäß 62 BbgHG. Die Mitglieder werden nach Gruppen getrennt gewählt. (2) Der Senat ist für alle in 62 BbgHG festgelegten Angelegenheiten zuständig. (3) Dem Senat gehören an: sechs Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer, zwei Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiter, ein Mitglied des sonstigen Personals und zwei Mitglieder der Gruppe der Studierenden. (4) Die Mitglieder des Senats werden durch Wahl bestimmt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. (5) Vor der Beschlussfassung des Senats über Angelegenheiten, die einen Fachbereich oder eine zentrale Einrichtung unmittelbar betreffen, ist deren Dekanin oder Dekan bzw. deren Leiterin oder Leiter Gelegenheit zur Teilnahme an den Beratungen zu geben.

Amtliche Mitteilung der TH Wildau Seite 8 von 14 10 Ehrensenatorinnen oder Ehrensenatoren (1) Personen, die sich um die Technische Hochschule Wildau besonders verdient gemacht haben, können durch den Senat zu Ehrensenatorinnen oder Ehrensenatoren der Technischen Hochschule Wildau bestellt werden. Für die Beschlussfassung ist eine ¾- Mehrheit erforderlich. (2) Die Ehrensenatorinnen oder Ehrensenatoren unterstützen die Technische Hochschule Wildau in allen Belangen und haben Rederecht in den Sitzungen des Senats der Technischen Hochschule Wildau. (3) Die Ehrensenatorenwürde kann bei erwiesener Unwürdigkeit durch den Senat entzogen werden. 11 Kanzlerin oder Kanzler Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Technischen Hochschule Wildau unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten entsprechend 65 BbgHG. 12 Fachbereiche (1) Die Fachbereiche sind gemäß 69 BbgHG die organisatorischen Grundeinheiten der Technischen Hochschule Wildau für Lehre und Forschung. Der Fachbereich umfasst verwandte oder benachbarte Fachgebiete. Größe und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die dem Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können. Die Gründung und Auflösung von Fachbereichen ist dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung anzuzeigen. (2) Organe des Fachbereiches sind die Dekanin oder der Dekan als Leiterin bzw. Leiter des Fachbereichs mit umfassender Zuständigkeit und der Fachbereichsrat als Aufsichtsorgan nach Maßgabe der 70 und 71 BbgHG. (3) Der Fachbereich erlässt durch seine Organe die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen, insbesondere die Studien- und Prüfungsordnungen für seine Studiengänge.

Amtliche Mitteilung der TH Wildau Seite 9 von 14 13 Dekanin oder Dekan (1) Die Dekanin oder der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Sie oder er ist nach Maßgabe des 71 BbgHG für alle Aufgaben des Fachbereichs zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere ist sie oder er unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter des nebenberuflichen wissenschaftlichen Personals. Die Dekanin oder der Dekan stellt das Lehrangebot sicher und wirkt darauf hin, dass die Mitglieder des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und ist gegenüber den Hochschullehrer/innen in Angelegenheiten der Lehr- und Prüfungsorganisation weisungsbefugt. Sie oder er entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiter des Fachbereichs. Sie oder er wird durch eine Prodekanin oder einen Prodekan vertreten. (2) Die Amtszeit der Dekane und Prodekane beträgt vier Jahre. 14 Organ des Fachbereiches / Fachbereichsrat (1) Der Fachbereichsrat ist das Organ des Fachbereiches gemäß 70 Abs. 2 BbgHG. Die Mitglieder werden nach Gruppen getrennt gewählt. (2) Der Fachbereichsrat ist zuständig für alle in 70 Abs. 2 BbgHG festgelegten Abgelegenheiten. (3) Dem Fachbereichsrat gehören an: sechs Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer, zwei Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiter, ein Mitglied der Gruppe des sonstigen Personals und zwei Mitglieder der Gruppe der Studierenden. (4) Die Mitglieder des Fachbereichsrates werden durch Wahl bestimmt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. 15 Gleichstellungsbeauftragte (1) Die Mitglieder und Angehörigen der Technischen Hochschule Wildau wählen eine zentrale Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin. Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt für die Hochschule gemäß der gesetzlichen Vorgaben die Aufgabe wahr, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile durch die Hochschule hin. Die Stellvertreterin unterstützt die zentrale Gleichstellungsbeauftragte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Amtliche Mitteilung der TH Wildau Seite 10 von 14 (2) Die Wahlvorschläge für das Amt der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und für das ihrer Stellvertreterin sind getrennt aufzustellen. Eine Kandidatin kann nur für eines der beiden Ämter kandidieren. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin werden nach dem Prinzip der Personenwahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Stellvertreterin endet ggf. vorzeitig mit der Amtszeit der zentralen Gleichstellungsbeauftragten. (3) In den Fachbereichen und in der Verwaltung können durch deren Mitglieder und Angehörigen jeweils für die Dauer von zwei Jahren eine dezentrale Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden, die die zentrale Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule insbesondere bei ihren Aufgaben gem. BbgHG 68 Abs. 4 S. 3 beraten und unterstützen. (4) Die dezentralen Gleichstellungsbeauftragten in den Fachbereichen und in der Verwaltung sowie ihre Stellvertreterinnen werden entsprechend Abs. 2 gewählt und durch die jeweilige Dekanin oder den jeweiligen Dekan bzw. die Verwaltungsleitung bestellt. 16 Beauftragte oder Beauftragter für Behinderte (1) Die Technische Hochschule Wildau bestimmt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Behinderte. Sie oder er wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule bestellt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Sie oder er nimmt ihre oder seine Aufgaben als dienstliche Aufgaben wahr. (2) Die Beauftragte oder der Beauftragte wirkt insbesondere mit bei der Organisation der Studienbedingungen nach den Bedürfnissen behinderter Mitglieder. Ihre oder seine Rechte bestimmen sich im Übrigen nach 67 BbgHG. 17 Wissenschaftliche Einrichtungen Die Technische Hochschule Wildau betreibt keine wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten im Sinne des 72 BbgHG.

Amtliche Mitteilung der TH Wildau Seite 11 von 14 3. Abschnitt Verfahrensgrundsätze 18 Öffentlichkeit und Beschlussfähigkeit der Gremien (1) Die Gremien tagen öffentlich, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie beraten und beschließen in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung. In geeigneten Angelegenheiten können die Gremien auch im Umlaufverfahren beschließen. Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen. (2) Die Beschlussfähigkeit der Gremien ergibt sich aus der Wahlordnung und der jeweiligen Geschäftsordnung, soweit das BbgHG keine abschließenden Regelungen trifft. 19 Beratungsgrundsätze (1) Die Mitglieder von Organen und Gremien nehmen an Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten, die ihnen selbst, ihren Ehegatten oder Angehörigen einen persönlichen Vor- oder Nachteil erbringen könnte, unbeschadet ihres Anhörungsrechts nicht teil. (2) Gremienmitglieder und Funktionsträger sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aus der Natur des Gegenstandes oder aufgrund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums ergibt. Vertraulichkeit ist anzunehmen, wenn die Angelegenheit in nicht öffentlicher Sitzung beraten worden ist. 20 Verfahrensregeln (1) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. (2) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum innerhalb von zwei Tagen zu Protokoll geben. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.

Amtliche Mitteilung der TH Wildau Seite 12 von 14 21 Wahlen und Abstimmungen (1) Wahlen werden frei, gleich und geheim unter Verwendung von Stimmzetteln durchgeführt. Die personalisierte Verhältniswahl wird nicht durchgeführt, wenn in einer Gruppe weniger als sechs passiv Wahlberechtigte vorhanden sind. Es findet dann Mehrheitswahl nach Einzelpersonen statt. Die Verfahren für die Wahlen zu den Gremien und Ämtern werden, soweit nicht per Gesetz vorgegeben, gemäß BbgHG 60 in der Wahlordnung geregelt, die der Senat erlässt. (2) Abstimmungen sind in der Regel offen. Geheime Abstimmungen finden statt in Personalangelegenheiten und auf Verlangen eines der anwesenden stimmberechtigten Gremienmitglieder. (3) Soweit im Gesetz oder in dieser Grundordnung nichts anderes geregelt ist, ist zu einem Beschluss die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese Mehrheit ist erreicht, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Liegen mehrere Anträge zur gleichen Angelegenheit vor, so ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Ansonsten findet die Abstimmung in der Reihenfolge der Antragseingänge statt. Dabei darf jeder Stimmberechtigte seine Stimme zu jedem Antrag abgeben. (4) Es gilt das Prinzip, dass jedes Mitglied eines Gremiums in Abstimmungen über eine Stimme verfügt. (5) Abweichend von Abs. 4 erhöht sich in Angelegenheiten der Studienorganisation und Lehre der Zählwert der Stimme jedes Mitglieds der Gruppe der Hochschullehrer auf 3, der akademischen Mitarbeiter auf 2, der Studierenden auf 6; die Stimme jedes Mitglieds der Gruppe des sonstigen Personals bleibt bei Zählwert 1. Diese Regelung gilt für alle mit Fragen zu Studienorganisation und Lehre befassten Gremien der Hochschule, solange die gesetzliche Bestimmung einer Quotierung des Stimmanteils der Studierenden von mindestens 30 % in BbgHG 61 Abs. 1 Bestand hat. Sie gilt nicht, falls durch die Zusammensetzung des Gremiums die Gruppe der Studierenden bereits über einen Stimmanteil von mindestens 30 % verfügt. (6) Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen der Gremien und die Wahlordnung der Hochschule. 22 Einberufung und Leitung der Sitzung (1) Die Gremien werden von ihrem Vorsitzenden unter Angabe einer Tagesordnung eingeladen. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen. Die Geschäftsordnungen können Regelungen über die Änderung der Tagesordnung treffen. (2) Zu den Sitzungen der Gremien wird schriftlich eingeladen. Die Ladungsfrist beträgt fünf Werktage. Den Einladungsschreiben ist die vorläufige Tagesordnung beizufügen; ferner sollen die notwendigen Unterlagen über die Beratungsgegenstände beigefügt werden. Die Einladungsschreiben sind öffentlich bekannt zu geben.

Amtliche Mitteilung der TH Wildau Seite 13 von 14 (3) Das Gremium ist vom Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen, wenn es der Senat, der Präsident oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder begründet verlangen. (4) Über die Sitzungen der Gremien sind Niederschriften zu fertigen. Diese müssen Tag, Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder, die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse ersehen lassen. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden bzw. der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der öffentliche Teil der Niederschriften ist öffentlich bekannt zu geben. Das Nähere regeln die jeweiligen Geschäftsordnungen. 23 Rede- und Antragsrecht (1) Rederecht in den Gremien haben neben dem gesetzlich geregelten Personenkreis auch Personen, denen aufgrund des BbgHG oder der Grundordnung Gelegenheit zur Teilnahme an den Beratungen zu geben ist, sowie Personen, die als sachkundige Vertreter der Hochschule oder als Sachverständige aufgrund eines förmlichen Beschlusses zugezogen worden sind. (2) Das Rederecht kann auch anderen Personen auf Antrag eines Mitglieds durch förmliche Zustimmung des Gremiums erteilt werden. In diesen Fällen entscheidet der Vorsitzende über den Zeitpunkt der Ausübung des Rederechts. (3) Antragsrecht in den Gremien haben nur die Mitglieder, soweit das BbgHG nichts anderes bestimmt. 24 Fortführung der Geschäfte und außerordentliche Wahlen (1) Bis zum Beginn der Amtszeit der neu gewählten Organe führen die bisherigen Organe die Geschäfte weiter. (2) Wird während der ordentlichen Amtszeit eines Organs eine Neuwahl erforderlich, beginnt die Amtszeit mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit der ordentlichen Amtszeit. Beträgt der Rest der ordentlichen Amtszeit weniger als drei Monate, findet eine Neuwahl nicht statt. (3) Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten übernimmt die oder der dienstälteste der Vizepräsidentinnen oder der Vizepräsidenten die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten bis zur Bestellung einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten. Bei gleichem Dienstalter übernimmt die oder der an Lebensjahren Ältere. Die Wahl einer neuen Präsidentin oder eines neuen Präsidenten ist unverzüglich einzuleiten. (4) Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten hat unverzüglich eine Neuwahl gem. Abs. 2 zu erfolgen.

Amtliche Mitteilung der TH Wildau Seite 14 von 14 25 Erlöschen der Mitgliedschaft in Gremien (1) Die Mitgliedschaft in Gremien erlischt durch: 1. Ablauf der Amtszeit, 2. Niederlegung des Mandats aus wichtigem Grund, 3. Beendigung der Mitgliedschaft in der Fachhochschule, 4. Wechsel der Gruppe, 5. Beurlaubung für die Dauer von mindestens 50 v.h. der Amtszeit. (2) Die Mitgliedschaft im Fachbereichsrat erlischt durch einen Wechsel des Fachbereichs. Die Mitgliedschaft im Fachbereichsrat erlischt auch durch Auflösung des Fachbereichs. (3) Durch Erlöschen der Mitgliedschaft in einem Gremium erlischt auch die Mitgliedschaft in dessen Ausschüssen. 26 Eintritt von Ersatzmitgliedern in Gremien (1) In den Fällen des Erlöschens der Mitgliedschaft treten Ersatzmitglieder ein. (2) Die Ersatzmitglieder werden in der Reihenfolge der nächst höheren Stimmenzahl der weiteren Bewerber denjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehörten. (3) Sind auf den jeweiligen Listen weitere Bewerberinnen oder Bewerber nicht vorhanden, so fallen die frei werdenden Sitze den übrigen Listen derselben Gruppe in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. (4) Sind alle Listen einer Gruppe erschöpft und Sitze dieser Gruppe nicht besetzt, so werden Nachwahlen durchgeführt, sofern der Rest der ordentlichen Amtszeit mehr als 3 Monate beträgt. Das Weitere regelt die Wahlordnung. 4. Abschnitt Schlussvorschriften 27 Änderung der Grundordnung (1) Änderungen dieser Grundordnung beschließt der Senat. Sie bedürfen der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung. (2) Änderungsvorschläge können von der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie von den Mitgliedern des Senats eingebracht werden. (3) Änderungen der Grundordnung bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Senats.