Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Sichern Sie Ihre Ansprüche!... 7 1 Definition: Scheidung... 9 2 Trennung von Tisch und Bett...17 3 Wichtige Beweise...23 4 Ihr Fahrplan im Trennungsjahr....31 5 Trennungsunterhalt...43 6 Zum Wohl des Kindes...49 Schnellübersicht
Schnellübersicht 7 Wohnung und Hausrat: Das sollten Sie klären... 63 8 Finanzen: Was gehört dazu?... 67 9 Scheidungskosten.... 85 10 Ehevertrag oder Scheidungsvereinbarung... 91 11 Scheidung mit Auslandsbezug.. 99 12 Scheidungswunsch widerrufen.. 103 Schnell-Checkliste Scheidung...105 Hilfreiche Adressen...109 Findex...110
Ihr Fahrplan im Trennungsjahr Der Gang zum Rechtsanwalt Eine Ehe kann regelmäßig nicht sofort geschieden werden, wenn sich die Partner verkracht haben. Grundsätzlich ist zumindest das Trennungsjahr abzuwarten. Wenn der andere Partner nicht zustimmt, kann die Trennungsphase sogar drei Jahre dauern, sofern die Zerrüttung nicht anderweitig nachgewiesen wird (eheähnliches Verhältnis mit neuem Partner). Spätestens einige Monate nach der Trennung wird wenigstens einer der Partner, regelmäßig derjenige, von dem der stärkere Scheidungsimpuls ausgeht, einen Rechtsanwalt aufsuchen und diesen mit der Einreichung der Scheidung beauftragen. Scheidungsvereinbarung oder Ehevertrag Spätestens jetzt sollten die Parteien versuchen, eine Einigung über die Scheidungsfolgesachen herbeizuführen. Der Rechtsanwalt beziehungsweise die Rechtsanwälte, sofern beide Partner anwaltlich vertreten sind, werden nach den Angaben der Parteien eine sogenannte Scheidungsvereinbarung fertigen, in dem sie die Vorstellungen der Parteien in die richtige juristische Form bringen und zugleich in den Einigungsprozess beratend eingreifen. Kommt eine Scheidungsvereinbarung zustande, wird diese von beiden Parteien unterschrieben. Soll der Scheidungsantrag nicht alsbald eingereicht werden, kommt anstatt einer Scheidungsvereinbarung der Abschluss eines Ehevertrages in Betracht. Scheidungsverfahren einleiten Regelmäßig nach Ablauf des Trennungsjahres, frühestens einige Monate davor, wird der Rechtsanwalt die Scheidung beim Amtsgericht einreichen. Wenn eine Scheidungsvereinbarung zustande gekommen ist, wird diese dem Scheidungsantrag sogleich beigefügt. Das Gleiche geschieht mit einem Ehevertrag, soweit ein sol- 32 www.walhalla.de
Versorgungsausgleich vorbereiten cher vorhanden ist. Kommt es zu Verzögerungen mit der Scheidungsvereinbarung, kann diese auch nachgereicht werden. Wird überhaupt keine Einigung erzielt, müssen die einzelnen Punkte im Rahmen des Scheidungsverfahrens ausgestritten werden, was dieses erheblich verzögert. Nützen Sie daher bereits die Zeit des Trennungsjahres, um mit Ihrem Partner zu einer Einigung zu gelangen. Scheidungsantrag zustimmen Das Amtsgericht vergibt zunächst ein Aktenzeichen und stellt den Scheidungsantrag dem anderen Partner mit der Aufforderung zur Stellungnahme zu. In dieser Stellungnahme sollte der andere Partner dem Scheidungsantrag zustimmen. Tut er dies nicht, müsste die Scheidung streitig entschieden werden, schlimmstenfalls kann noch eine Trennungszeit von weiteren zwei Jahren notwendig sein (dreijährige Trennung). Praxis-Tipp: Im Sinne einer schnellen Scheidung ist es wichtig, dass der scheidungswillige Partner den anderen bereits im Trennungsjahr von der Notwendigkeit der Scheidung überzeugt und sich dessen Zustimmung versichert. Die Zustimmung kann auch bereits in die Scheidungsvereinbarung als deklaratorische Klausel aufgenommen werden. Versorgungsausgleich vorbereiten Mit dem Versorgungsausgleich soll der Unterschied in der Altersund Invaliditätsvorsorge der Ehegatten ausgeglichen werden und zugleich dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit ein eigener Anspruch gegen einen Versorgungsträger verschafft werden. www.walhalla.de 33
Ihr Fahrplan im Trennungsjahr Beispiel: Der Ehemann hat für die Dauer der Ehe einen Rentenanspruch von 1 000 EUR erworben, die Ehefrau, da sie in der Zeit auch die Kinder versorgen musste, nur von 200 EUR. Die Differenz der Rentenansprüche zwischen den Ehepartnern, also 800 EUR muss so ausgeglichen werden, dass beide Ehegatten einen gleich hohen Rentenanspruch geltend machen können. Das bedeutet in diesem Fall, 400 EUR werden als Versorgungsausgleich dem Konto der Ehefrau gutgeschrieben. Das Gericht wird, nachdem der Ehegatte dem Scheidungsantrag zugestimmt hat, den Parteien Vordrucke für den Versorgungsausgleich übersenden, auf denen die erworbenen Rentenansprüche aufgeführt werden müssen. Diese müssen von den Parteien ausgefüllt an das Gericht zurückgeschickt werden. Praxis-Tipp: Auch insoweit sollte die Zeit des Trennungsjahres genutzt werden, indem sämtliche Rentennachweise bereits zusammengesammelt werden. Das Ausfüllen der Formulare geht dann meist leichter und schneller, wodurch bei einer raschen Rücksendung an das Gericht das Verfahren wiederum beschleunigt wird. Dauer der Scheidung Eine Scheidungsdauer von unter einem Jahr bildet die Ausnahme. Nur eine unzumutbare Härte kann eine Scheidung vor Ablauf eines Jahres der Trennung begründen. Für das Merkmal unzumutbare Härte gilt aber ein strenger Maßstab. 34 www.walhalla.de
Dauer der Scheidung Scheidungstermin Ist mit einer einverständlichen Scheidung zu rechnen, wird das Gericht sodann bald einen Termin zur mündlichen Verhandlung, das heißt den Scheidungstermin bestimmen, zu dem beide Partner persönlich erscheinen müssen. In diesem Termin kann es dann, wenn auch bereits die wichtigsten Folgesachen geklärt werden konnten, zur Scheidung kommen, welche das Gericht dann im Namen des Volkes durch Urteil aussprechen wird. Planen Sie großzügig! Den Regelfall bildet die Scheidung nach einjähriger Trennung. Hierbei ist jedoch zweierlei zu beachten. Zum einen setzt die Scheidung nach einjähriger Trennung grundsätzlich das Einverständnis des anderen Ehepartners voraus, welches nicht oder unter Umständen erst nach einer gewissen Zeit gegeben wird, beispielsweise erst nach einer Trennungszeit von zwei Jahren. Zum anderen dauert das Scheidungsverfahren vor Gericht an sich zwischen mindestens drei Monaten bis zu nicht selten einem Jahr oder teilweise noch länger. Die Dauer hängt ab von der Überlastung der Gerichte, liegt aber oftmals auch daran, dass sich das Scheidungsverfahren schwierig und langwierig gestaltet oder die Auskünfte der Rentenversicherungsträger auf sich warten lassen. Wichtig: Vom Zeitpunkt der Trennung an sollte daher eine Zeitspanne von etwa ein bis zwei Jahren Dauer für eine Scheidung einkalkuliert werden. Manche Gerichte erlauben zwar den Beginn der Scheidungsformalitäten bereits einige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres, doch bringt dies eben auch nur einen Zeitvorteil von einigen Wochen. www.walhalla.de 35
Ihr Fahrplan im Trennungsjahr Besonders in die Länge ziehen kann sich ein Scheidungsverfahren, in welchem der Partner nicht zustimmt. Es sind dann schlimmstenfalls drei Jahre Trennungszeit abzuwarten, wenn die Zerrüttung nicht anderweitig nachgewiesen werden kann (zum Beispiel dadurch, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner eingegangen wurde). Achtung: Hinzu kommt, dass sich das Scheidungsverfahren bei zerstrittenen Paaren allein wegen der streitigen Verhandlungen über die Folgesachen nochmals gesondert hinziehen kann, sodass eine Dauer des Scheidungsverfahrens vom Tag der Trennung an gerechnet auch durchaus fünf Jahre und länger betragen kann. Zwar wird die eigentliche Scheidung nach Ablauf der dreijährigen Trennungszeit meist rasch vonstatten gehen. Langwierig wird aber häufig die Klärung des Unterhalts und etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche. Praxis-Tipp: Es empfiehlt sich dringend, bereits im Vorfeld des Scheidungsverfahrens den anderen Ehegatten von der Notwendigkeit der Scheidung zu überzeugen und sich dessen Zustimmung zu sichern. Denn dadurch beschleunigt sich das Scheidungsverfahren erheblich. Checkliste: Ihr Fahrplan Trennung vollziehen Spätestens einige Monate nach der Trennung einen Rechtsanwalt aufsuchen Scheidungsvereinbarung aushandeln oder Ehevertrag schließen 36 www.walhalla.de
Findex Alterssicherung 95 Amtsgericht 37 Anfangsvermögen 71, 72, 74, 75 Anwalt 37, 86 des Kindes 57 Armenrecht 89 Ausgleichsanspruch 75 Ausgleichsforderung 72 Auslandsberührung 100 Auslandsbezug 96, 102 Bedürftigkeit 45, 46 Beratungshilfe 89 Berliner Tabelle 54 Besuchsrecht 56 Beweismittel 25 Fotoaufnahmen 26 Mietverträge 25 Videoaufzeichnungen 26 Beweisschwierigkeiten 25 Bürgschaften 68 Darlehensverbindlichkeiten 68 Ehevertrag 32, 69, 92, 93, 94 Ehewohnung 10, 40, 57, 64 Endvermögen 72, 75 Erbfall 97 Erbschaft 74 Familienbuch 24 Familienrichter 37, 61 Familienunterhalt 48 Folgesachen 35 Formfreiheit 93 Forum Shopping 102 Fotoaufnahmen 26 Gehaltsbescheinigungen 26 Gemeinschaft, häusliche 18 Generalvollmacht 68 Gerichtskosten 88 Gesamtgut 77 Getrenntleben 25 Grundbuchauszug 27 Gütergemeinschaft 69, 77, 95 Güterstand 69
Findex Güterstände 94 Gütertrennung 69, 76, 95 Härte schwere 64 unzumutbare 12, 13 Härteklauseln 14 Härtescheidung 27 Hausfrauenehe 79 Haushaltsgegenstände 70, 71 Hausrat 10, 40, 66 Hausstand 66 Heiratsurkunde 24 Jugendamt 56, 61 Kinder 55 eheliche 55 nicht eheliche 55, 56 Kindesunterhalt 50 Kindschaftsrecht 55 Kontoauszüge 26 Kosten 87, 88, 89, 92, 97 Lebensgemeinschaft 14 eheähnliche 14 Leistungsfähigkeit 44, 46 Mietverträge 25, 64 Personalausweis 24 Prozesskosten 89 Prozesskostenhilfe 90 Prozesskostenvorschuss 87 Rechtsanwalt 32, 37, 86, 87, 88, 90, 93 Rechtsanwaltskosten 88 Rechtshängigkeit 76 Rechtswahl 100 Rechtswahlvereinbarung 96 Reisepass 24 Rentenausgleich 10 Scheidungsantrag 33, 104 Scheidungsdauer 34 Scheidungsfolgesachen 32 Scheidungsgrund 12, 64 Scheidungsvereinbarung 32, 93, 94 Schenkung 74 Schulden 69, 74, 94, 95 Sondergut 78 Sorgerecht 10, 27, 39, 56, 57, 58 Steuervorteile 96 Strohmann 68 Trennung 18, 20, 27, 64, 66, 68, 77 in ehefeindlicher Absicht 19 von Tisch und Bett 18 Trennungsabsicht 19 Trennungsdauer 25 Trennungsfrist 20 Trennungsjahr 13, 32, 57, 70 Trennungsunterhalt 44 www.walhalla.de 111
Findex Trennungszeit 14 Trennungszeitpunkt 86 Umgang 59 Umgangsrecht 39, 56, 58, 59 Unterhalt 10, 38, 94 Unterhaltsberechnung 46 Unterhaltsrechtsreform 44, 54 Verbindlichkeiten 68, 74 Vermögen 68, 70, 73, 95 Vermögensgegenstände 70 Verschulden 12 Verschuldensprinzip 12 Versöhnung 20 Versöhnungsversuch 20 Versorgungsanwartschaften 81 Versorgungsausgleich 10, 33, 79, 81, 95 Vertragsfreiheit 93 Videoaufzeichnungen 26 Vollmacht 58 Vorbehaltsgut 78 Vormundschaftsgericht 70 Wertermittlung 75 Zerrüttung 12, 14, 32, 64 Zugewinn 74 Zugewinnausgleich 76 Zugewinnausgleichsanspruch 26, 72 Zugewinngemeinschaft 69, 76 Zustimmung 104 Zuwendung 75 112 www.walhalla.de