LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

Ähnliche Dokumente
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in Mecklenburg-Vorpommern

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode Finanzierung Schulsozialarbeiterinnen/Schulsozialarbeiter 2014 bis 2016

Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode Entwicklung der Ausgaben für Kosten der Unterkunft und Heizung

Richtlinie zur Finanzierung der Kindertagesförderung im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/17 7. Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode Situation der Schulsozialarbeit in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2017

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/54 6. Wahlperiode

IX 220 Stand: Viertes Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes M-V (4. ÄndG KiföG M-V) Vom. Artikel 1

Wir sagen es reicht! Unterschriftenaktion der Kindertagespflegepersonen

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode Pflegestützpunkte und Pflegelotsen in Mecklenburg-Vorpommern

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode Dezentrale Unterbringung von Flüchtlingen in Mecklenburg-Vorpommern

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode Nachstehende Fragen beziehen sich unter anderem auf die Drucksache 6/1839.

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode Unterhaltsvorschuss für alleinerziehende Eltern in Mecklenburg-Vorpommern

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Bekanntmachung. 1 - Kindertagespflege

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

Anlage II Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode Eingliederungshilfe für Asylbewerber in Mecklenburg-Vorpommern

Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Steinburg

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode des Abgeordneten Jürgen Suhr, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

1. Anwendungsbereich/-zeitraum des Verfahrens des Dortmunder Entwicklungsscreenings für den Kindergarten (DESK 3-6)

SATZUNG. zur Förderung der Kindertagespflege mit Erhebung von Kostenbeiträgen im Kreis Bergstraße

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Weimarer Ortsrecht 51.3

Satzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege

Richtlinien. zur Kindertagespflege. im Landkreis Peine

Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

1 Zielgruppe. 2 Verfahren

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Satzung des Rhein-Hunsrück-Kreises über Qualifizierung, Leistungen und Kostenbeiträge in der Kindertagespflege vom

Pflegeerlaubnis des Jugendamtes bzgl. Eignung der Tagespflegeperson und der Räumlichkeiten:

Ausblick zur Kinderbetreuung 2017/2018. Pressekonferenz am

S a t z u n g. 1 Tagespflege

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode Aktuelle Situation der Prostitution in Mecklenburg-Vorpommern

Auf Antrag der Sorgeberechtigten wird die Voraussetzung auf Inanspruchnahme von Tagespflege durch den Fachbereich Jugend geprüft und beschieden.

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode der Abgeordneten Simone Oldenburg und Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE

Landesrecht. Kindertagesförderungsgesetz KiföG M-V. 1 Ziele und Aufgaben der Förderung

KiTaG Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Satzung des Landkreises Goslar für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege

Stadt Neuss - Sozialmonitoring Stand

Übersicht über die bundesweite Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege

Satzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege

Richtlinien zur Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) des Amtes für Kinder, Jugend und Familie Berchtesgadener Land

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode des Abgeordneten Johannes Saalfeld, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Die Satzung regelt die Festlegungen zum Personalschlüssel sowie zur

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Prekäre Arbeitssituation in der Kindertagespflege

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode des Abgeordneten Thomas de Jesus Fernandes, Fraktion der AfD

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

IV/24/ 1. 2 Fördervoraussetzungen

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode Beschäftigungspotenzial von Frauen und Alleinerziehenden nutzen

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode Ausgaben des Landes und Sonderzahlungen für die Theater und Orchester

in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung) in der Fassung vom 2. April 2014

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Ulrike Berger, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Silke Gajek, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

1. Gesetzliche Grundlagen Betriebskosten als Grundlage für die Ermittlung Aufbringen der Betriebskosten 1

des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte

Änderung. zur Richtlinie zur Förderung von Kindern in Tagespflege im Landkreis Barnim

Ausbau der Kindertagespflege zu einer qualifizierten Angebotsform der Tagesbetreuung vorrangig für Kinder unter drei Jahren in Frankfurt am Main

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch im Bereich Kindertagespflege

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode der Abgeordneten Simone Oldenburg und Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE

Infomail Wissenswertes zur Kindertagespflege in Sachsen

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Satzung. Präambel. 1 Vergütung

Präambel. 1 Allgemeines

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

Tagespflege im Landkreis Osnabrück

Im ersten Kapitel - erster Abschnitt des SGB VIII befinden sich die Allgemeinen Vorschriften, die in den 1 bis 10 SGB VIII näher erläutert werden.

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode des Abgeordneten Raimund Frank Borrmann, Fraktion der NPD

- MUSTER - Betreuungsvertrag zur Kindertagespflege Gemäß 23 SGB VIII i.v.m. 6 KiföG M-V. zwischen. Frau/Herrn. und. Frau/Herrn

Entwicklung der 0- bis unter 3-Jährigen nach Regionen Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom (M 257)

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode Zusatzbeiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Hartz IV

Hartmut Gerstein. Stand: 7. Januar (Änderungen sind kursiv gekennzeichnet!) 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

Vereinbarung über die Betreuung eines Tagespflegekindes zwischen der Tagespflegeperson und der Stadt Radolfzell am Bodensee. Name, Vorname.

Satzung der Stadt Kaiserslautern. über die Betreuung in Kindertagespflege und die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag (Kindertagespflegesatzung)

Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Richtlinien der Stadt Meckenheim. zur. Förderung der Kindertagespflege

Richtlinien für die Gewährung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflege nach 23 SGB VIII

Stadt Werdohl. Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege. gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Satzung des Landkreises Harburg über die Förderung der Kindertagespflege. und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege beschlossen

Transkript:

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/492 7. Wahlperiode 04.05.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Situation der Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Einrichtungen der Kindertagespflege mit welchen Platzkapazitäten und welcher Auslastung gibt es in Mecklenburg-Vorpommern (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten unterscheiden)? Die Anzahl der tätigen Tagespflegepersonen sowie die Anzahl der geförderten Kinder zum Stichtag 1. März 2016 können der Tabelle 4.2 Tagespflegepersonen und Kinder in Kindertagespflege (Seite 42) des Statistischen Berichts Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern 2016 entnommen werden (http://www.laiv-mv.de/static/laiv/statistik/dateien/publikationen/ K%20V%20Kinder-%20und%20Jugendhilfe/K%20433/K433%202016%2000.pdf). Angaben über die Platzkapazitäten und Auslastungen der Tagespflegepersonen liegen der Landesregierung nicht vor. Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. Mai 2017 beantwortet.

Drucksache 7/492 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2. Wie viele Kinder in den Altersgruppen 0- bis 3-Jährige sowie 3-Jährige bis Schuleintrittsalter werden in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten in Mecklenburg-Vorpommern in der Kindertagespflege betreut? Die Anzahl der Kinder, die in Kindertagespflege gefördert werden, differenziert nach Altersgruppen sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städte zum Stichtag 1. März 2016, kann der Tabelle 4.2 Tagespflegepersonen und Kinder in Kindertagespflege (Seite 43) des Statistischen Berichts Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern 2016 entnommen werden (http://www.laiv-mv.de/static/laiv/statistik/dateien/publikationen/k%20v%20kinder-%20 und%20jugendhilfe/k%20433/k433%202016%2000.pdf). 3. Wie viele Kindertagespflegepersonen mit welcher Ausbildung sind in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten in der Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern tätig? Angaben zur Ausbildung der Tagespflegepersonen können der Tabelle 3.3 Kindertagespflegepersonen nach persönlichen Merkmalen und nach höchstem Berufsausbildungsabschluss (Seite 38 und 39) des Statistischen Berichts Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern 2016 entnommen werden (http://www.laiv-mv.de/static/laiv/statistik/dateien/publikationen/ K%20V%20Kinder-%20und%20Jugendhilfe/K%20433/K433%202016%2000.pdf). Angaben über die Anzahl der tätigen Tagespflegepersonen differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten können der Antwort der Landesregierung zu Frage 1 entnommen werden. 2

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/492 4. In welcher Höhe und nach welcher Maßgabe werden die Ausgaben für die Kindertagespflege von den Jugendämtern festgelegt (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten unterscheiden)? a) In welchem Umfang und nach welcher Maßgabe werden Urlaubsund Krankentage der Tagespflegepersonen bei den Ausgaben für die Kindertagespflege berücksichtigt? b) In welchem Umfang und nach welcher Maßgabe werden Sachkosten für die Kindertagespflege bei den Ausgaben für die Kindertagespflege berücksichtigt? Zu 4, a) und b) Die Förderung in Kindertagespflege nach 23 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) umfasst unter anderem die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Gemäß 23 Absatz 2 SGB VIII sind davon umfasst 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Gemäß 23 Absatz 2a SGB VIII wird die Höhe der laufenden Geldleistung vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit festgelegt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Die Höhe der Ausgaben pro Platz für die Kindertagespflege im Jahr 2016 kann der folgenden Tabelle entnommen werden. 3

Drucksache 7/492 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Angaben in Euro Landkreise / kreisfreie Städte unter 3 Jahre Platzkosten Kindertagespflege für Kinder über 3 Jahre bis zum Schuleintritt schulpflichtige Kinder Stadt Schwerin 506,13 506,13 335,86 Stadt Rostock bis 50 Std./Woche bis 40 Std./Woche 584,00 458,00 0,00 0,00 Landkreis Ludwigslust-Parchim 478,00 478,00 274,00 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 490,43 294,26 0,00 Landkreis Nordwestmecklenburg 485,00 390,00 281,00 Landkreis Rostock 451,34 451,34 0,00 Landkreis Vorpommern-Greifswald 489,36 391,94 293,61 Landkreis Vorpommern-Rügen 458,27 458,27 274,96 5. Welche Möglichkeiten der Vertretung von Tagespflegepersonen gibt es bei Abwesenheiten, u. a. wegen Krankheit, Urlaub, Fort- und Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern? a) Welche speziellen Vertretungsmodelle für Tagespflegepersonen gibt es in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten und in welchem Umfang wurden sie bisher in Anspruch genommen? b) Welche Zeiten werden durch die einzelnen Modelle abgedeckt? c) Wie viele Vertretungspersonen gibt es in Mecklenburg- Vorpommern insgesamt sowie in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten? Zu 5, a), b) und c) Nach 23 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII ist für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Der Sicherstellungsauftrag obliegt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Durch das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung sind zusätzlich zu diesem Sicherstellungsauftrag in der Vergangenheit Modellprojekte zu Vertretungssystemen in der Hansestadt Rostock und in dem Landkreis Ludwigslust-Parchim finanziert worden. Diese wurden zwischenzeitlich durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen. Die Vertretungssysteme sollen Krankheits-, Urlaubs- und Fortbildungszeiten der Tagespflegepersonen abdecken. 4

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/492 6. Welche Summe der nach 18 Absatz 4 Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) jährlich ausgereichten Bundesmittel zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren ging in den Jahren 2013 bis 2016 an die Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern (bitte einzeln nach Jahren und nach Landkreisen und kreisfreien Städten auflisten)? a) Welche Summe ging an die Kindertageseinrichtungen im Land Mecklenburg-Vorpommern? b) Welche Summe ging an die Kindertagespflege im Land Mecklenburg-Vorpommern? c) Für welche Zwecke wurden die Mittel verwendet? Zu 6, a), b) und b) Die seit dem Jahr 2014 nach dem Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) zur Verfügung stehenden Mittel wurden und werden gemäß 18 Absatz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) im Jahr 2014 in Höhe von 750.000 Euro und ab dem Jahr 2015 in Höhe von 1.500.000 Euro an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugewiesen. Die jeweilige Höhe der Zuweisung kann der folgenden Tabellen entnommen werden: Landkreis / kreisfreie Stadt Zuweisung Angaben in Euro Zuweisung zur Förderung von Kindern unter 3 Jahren in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege gemäß 18 Absatz 4 KiföG M-V 2014 2015 2016 Landeshauptstadt Schwerin 44.266,69 90.589,52 91.876,72 Hansestadt Rostock 107.765,20 216.456,15 217.838,83 Landkreis Ludwigslust-Parchim 90.339,68 184.818,88 195.282,56 Landkreis Nordwestmecklenburg 73.053,12 147.380,62 143.174,83 Landkreis Vorpommern-Rügen 107.953,18 207.925,30 197.533,33 Landkreis Vorpommern-Greifswald 103.997,30 212.946,31 214.875,59 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 116.837,58 233.306,61 228.153,50 Landkreis Rostock 105.787,25 206.576,61 211.264,64 gesamt 750.000,00 1.500.000,00 1.500.000,00 5

Drucksache 7/492 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Mit der Zielstellung der Stärkung der Kindertagespflege ist in 18 Absatz 4 KiföG M-V ein Vorrang des Einsatzes der gewährten Finanzmittel zu Gunsten der Tagespflegepersonen normiert. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheiden eigenverantwortlich über den Einsatz der weitergeleiteten zusätzlichen Bundesmittel unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Finanzmittel. Über den konkreten Mitteleinsatz bei den Landkreisen und kreisfreien Städten liegen der Landesregierung keine Daten vor. 7. Wie viele Mittel wurden in den Jahren 2013 bis 2016 für die Fort- und Weiterbildung der Tagespflegepersonen in Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung gestellt? Wie viele der Mittel wurden tatsächlich abgerufen? 8. Wie viele der im Land tätigen Tagespflegepersonen haben in den Jahren 2013 bis 2016 jeweils in welchem Summenumfang an wie vielen Fortund Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen? Zu 7 und 8 Nach 6 Absatz 2 KiföG M-V hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass jede Tagespflegeperson mindestens 25 Stunden pro Kalenderjahr Angebote zur Fort- und Weiterbildung wahrnimmt. Das Land stellt gemäß 18 Absatz 5 KiföG M-V den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für die Finanzierung der durch 6 Absatz 2 KiföG M-V entstehenden Mehrkosten für die Fort- und Weiterbildung der Tagespflegepersonen jährlich einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro zur Verfügung. Diese Zuweisung wird jährlich in voller Höhe an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt. Diese Landesmittel sind zur Bereitstellung von Angeboten der Fort- und Weiterbildung für Tagespflegepersonen einzusetzen. 9. Mit welcher Vertragsart sind Tagespflegepersonen in der Regel in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt? Unter welchen Bedingungen und mit welchen Leistungen (z. B. Krankengeld) sind Tagespflegepersonen krankenversichert? Jedem Tagespflegeverhältnis liegt zunächst eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson zugrunde. Diese enthält üblicherweise auch Vereinbarungen über den Umfang der Tagespflege. Daneben tritt ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Personensorgeberechtigten und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, welches ebenfalls eine Vereinbarung zum zeitlichen Umfang der Tagespflege enthält. 6

Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/492 Die Krankenversicherung der Tagespflegepersonen bestimmt sich nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen des Fünfen Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Eine Sonderregelung für Tagespflegepersonen gilt jedoch nach 10 Absatz 1 Nummer 4 SGB V. Danach gelten Tagespflegepersonen in der Regel als nicht hauptberuflich selbständig, wenn sie bis zu fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder in Kindertagespflege betreuen. Eine Familienversicherung ist dementsprechend grundsätzlich möglich. 10. Wann soll die nach 24 Absatz 6 des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) vorgeschriebene Rechtsverordnung zur Regelung der nach 6 Absatz 1 des KiföG M-V erforderlichen fachlichen Qualifikation von Tagespflegepersonen erarbeitet und dem Sozialausschuss des Landtages vorgelegt werden? Bei der Regelung in 24 Absatz 6 KiföG M-V handelt es sich um eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung. Ein dringendes Bedürfnis für den Erlass einer solchen Rechtsverordnung wird angesichts dessen, dass 34 Prozent der Tagespflegepersonen über eine Qualifikation nach 11 Absatz 2 KiföG M-V beziehungsweise über einen sonstigen fachpädagogischen Berufsausbildungsabschluss verfügen, derzeit nicht gesehen. 7