HIV UND ARBEIT RICHTIGES VON FALSCHEM UNTERSCHEIDEN! AIDS TAG. 1. Dezember WELT

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Transkript:

HIV UND ARBEIT RICHTIGES VON FALSCHEM UNTERSCHEIDEN! 1. Dezember WELT AIDS TAG

HIV KÖNNEN OHNE EINSCHRÄNKUNG ARBEITEN! RICHTIG Für Menschen mit HIV gibt es grundsätzlich keinen Grund, der gegen eine Erwerbstätigkeit spricht. Die heute verfügbaren Therapien ermöglichen Menschen mit HIV eine gute Lebensqualität. Ein Leben mit HIV ist nicht gleichbedeutend mit Kranksein und Arbeitsunfähigkeit. 2 HIV KÖNNEN JEDEN BERUF AUSÜBEN! RICHTIG Ein Leben mit HIV hindert nicht daran, zu studieren oder den Beruf seiner Wahl auszuüben! Lediglich bei zwei Berufen gibt es gewisse Einschränkungen: bei Chirurgen, die verletzungsträchtige Operationen durchführen, sowie bei Piloten 1, die den internationalen Bestimmungen JAR-FCL 3.190 unterliegen, welche einen obligatorischen HIV-Test sowie die Meldepflicht einer HIV-Infektion vorsehen. HIV MÜSSEN IHRE KOLLEGEN UND VORGESETZTEN ÜBER IHRE HIV- INFEKTION INFORMIEREN! FALSCH Es besteht keinerlei gesetzliche Verpflichtung, seine HIV-Infektion gegenüber seinen Kollegen und/oder seinem Arbeitgeber offenzulegen. Dies gilt für alle Berufe. Sich als HIV-positiv zu outen ist somit die freie und persönliche Entscheidung jedes Einzelnen. Eine HIV-Übertragung kann nur durch einen Kontakt zwischen virushaltigem Blut einer HIV-positiven Person und einer Schleimhaut oder offenen Wunde einer anderen Person, sowie bei ungeschütztem Sex erfolgen. Es gibt also kein Risiko sich im Rahmen der üblichen Tätigkeiten am Arbeitsplatz mit HIV zu infizieren. 1 International Civil Aviation Organization (2012): Manual of Civil Aviation Medicine, Doc 8984.Third edition -2012, Chapter 13: Human immunodeficiency virus. www.icao.int/publications/documents/8984_cons_en.pdf

FALSCH Wenn jemand seine HIV-Infektion mitteilt, vertraut er jemandem seinen Gesundheitszustand an. Er tut dies im Vertrauen und weil er dies als wichtig empfindet. Diese Information ohne dessen Einverständnis mit Dritten zu teilen kann als üble Nachrede gleichgesetzt und strafrechtlich verfolgt werden. MAN MUSS DAS BERUFLICHE/ SCHULISCHE UMFELD INFORMIEREN WENN EIN MITARBEITER/ SCHÜLER HIV-POSITIV IST! FALSCH Es besteht keine Pflicht eine HIV-Infektion gegenüber dem Betriebsarzt offenzulegen. Der Betriebsarzt prüft, ob eine Person körperlich in der Lage ist, den Beruf, für den sie eingestellt wurde, auszuüben. Es ist dem Arzt gesetzlich verboten, einen HIV-Test zu verlangen. Er kann dies anbieten, die Durchführung des HIV-Tests erfordert jedoch das Einverständnis der betroffenen Person. HIV MÜSSEN DEM BETRIEBSARZT IHRE HIV-INFEKTION MELDEN! 3 EIN ARBEITGEBER KANN VON SEINEM ANGESTELLTEN EINEN HIV-TEST VERLANGEN! FALSCH Das Antidiskriminierungsgesetz verbietet einem Arbeitgeber oder einer anderen Person, einen HIV- Test einzufordern.

ES BESTEHT KEINERLEI RISIKO SICH AM ABEITSPLATZ, BEI EINEM KOLLEGEN ODER KUNDEN MIT HIV ANZUSTECKEN. RICHTIG Die Übertragung des HIV- Virus erfolgt über ungeschützten Sex oder einen direkten Kontakt einer Schleimhaut oder offenen Wunde mit virushaltigem Blut! Folglich besteht, im Prinzip, außer bei ungeschütztem Sex am Arbeitsplatz, keinerlei Risiko! HIV SIND HÄUFIGER KRANK ALS IHRE KOLLEGEN! FALSCH Heutzutage ist eine HIV- Infektion, ebenso wie andere chronische Infektionen, gut behandelbar. Menschen mit HIV erhalten eine Therapie, die ihr Immunsystem weiterhin funktionieren lässt. Somit sind Menschen mit HIV im Allgemeinen nicht anfälliger als andere, krank zu werden. 4 ES BESTEHT KEIN RISIKO, EINEM HIV ERSTE HILFE ZU LEISTEN! RICHTIG Bei Erster Hilfe sollten immer grundsätzliche Hygienevorschriften wie das Tragen von Einmalhandschuhen eingehalten werden. Werden diese respektiert, besteht kein Risiko.

NÜTZLICHE INFORMATIONEN DIE NOTFALLBEHANDLUNG: POST-EXPOSITIONS-PROPHYLAXE (PEP) Das einzige Risiko, sich am Arbeitsplatz mit HIV zu infizieren ist durch direkten Kontakt einer Schleimhaut oder offenen Wunde mit virushaltigem Blut (z.b. für das Gesundheitspersonal, durch eine Verletzung mit einer infizierten Spritze, oder wenn virushaltiges Blut in die Augen und/oder den Mund gelangt). 5 In diesem Fall, sollten Sie so schnell wie möglich und innerhalb von 72 Stunden nach der Risikoexposition das Centre Hospitalier de Luxembourg (CHL) oder eine andere Notaufnahme aufsuchen, um eine Notfallbehandlung (PEP) zu erhalten. Bei Ihnen wird dann ein erster HIV-Test durchgeführt, und der Arzt verschreibt Ihnen eine Notfallbehandlung, bei der Sie einen Monat lang zweimal täglich 3 Tabletten einnehmen müssen. Achtung! Je schneller die Behandlung begonnen wird, desto wirksamer ist sie. Wenn Sie nicht die Möglichkeit hatten, innerhalb von 72 Stunden ins CHL oder zu einer anderen Notaufnahme zu gehen, müssen Sie nach 12 Wochen einen HIV-Test machen, um zu wissen, ob Sie infiziert worden sind oder nicht.

ARBEITEN MIT HIV-POSITIVEN ARBEITSKOLLEGINNEN UND -KOLLEGEN 6 Hat eine Arbeitskollegin oder ein Arbeitskollege Ihnen mitgeteilt, dass er/sie HIVpositiv ist und wünschen Sie sich weitere Informationen? Die HIVberodung des Roten Kreuzes unterstützt Sie gerne mit Materialien und beantwortet Ihnen Ihre Fragen. Die Information, dass eine Person HIV-positiv ist, erzeugt bei schlecht informierten Menschen häufig Angst und führt dazu, dass diese sich von der betroffenen Person distanzieren. Die Diskriminierung von HIV-positiven Menschen ist somit oft eine Folge von Ignoranz. Um Unsicherheiten und Ängste (in Ihrem Team) abzubauen, bietet die HIVberodung zusätzlich Informationsveranstaltungen und Schulungen zum Thema HIV, den Übertragungswegen und Auswirkungen für Betriebe an.

REFERENZEN EU-Direktive 2000/78/CE zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf: www.eur-lex.europa.eu Internationale Arbeitsorganisation (2010): Empfehlung betreffend HIV und AIDS und die Welt der Arbeit (Nr. 200): www.ilo.org 7 Arbeitsmedizinischer Dienst in Luxemburg: www.sante.lu/travail Weltweite Datenbank zu Reiseeinschränkungen (einige Länder verweigern HIV-positiven Menschen die Einreise): www.hivtravel.org Gesetz vom 28. November 2006 zur Gleichbehandlung von Personen: www.legilux.public.lu/leg/a/archives/2006/0207/a207.pdf

NÜTZLICHE ADRESSEN CENTRE HOSPITALIER DE LUXEMBOURG UNITÉ DES MALADIES INFECTIEUSES 4, rue Barblé L- 1210 Luxembourg Tel. : (+352) 4411 3091 www.chl.lu HIVBERODUNG CROIX-ROUGE 94, boulevard du Général Patton L- 2316 Luxembourg Tel. : (+352) 2755-4500 hivberodung@croix-rouge.lu www.aids.lu DIVISION DE LA MÉDECINE PRÉVENTIVE Villa Louvigny - Allée Marconi L-2120 Luxembourg Tel. : (+352) 247-85560 (+352) 247-85562 (Bestellung Informationsmaterialien) www.sante.lu DIVISION DE LA SANTÉ AU TRAVAIL Villa Louvigny- Allée Marconi L-2120 Luxembourg Tel. : (+352) 247-85587 www.sante.lu 2017- ISBN 978-99959-41-34-5 2. Auflage