Das Präsidium des Amtsgerichts Coesfeld - 3204 E - Coesfeld, den 7.04.2017 Das Präsidium des Amtsgerichts Coesfeld fasst wegen der Abordnung des Richters Braun an ein anderes Gericht für die richterliche Geschäftsverteilung bei dem Amtsgericht Coesfeld mit Wirkung ab 24.04.2017 folgenden Beschluss: A: Dezernat I: Direktor des Amtsgerichts König Vertreter: a) Zivilprozesssachen: Richter am Amtsgericht Sommer b) im Übrigen: Richter am Amtsgericht Damhorst Geschäfte neben den Aufgaben als Behördenleiter: Zivilprozesssachen (C, H, einschließlich der daraus erwachsenen Klagen gem. 731,767,768 ZPO und der Rechtshilfesachen), soweit sie nicht in das Dezernat VIII fallen: L bis Q; Zwangsversteigerungssachen; Grundbuchsachen; Entscheidungen nach 10 RpflG; Entscheidungen nach 354 Abs. 2, 27 Abs. 3 StPO beim erweiterten Schöffengericht aus Dezernat V; Freiheitsentziehungssachen nach dem PolG NW und BGSG mit den Endziffern 5 und 6; Schiedsmannsangelegenheiten; Güterichtersachen; die Güterichtersachen in Familiensachen werden jedoch dem Amtsgericht Dülmen übertragen, soweit sie nach dessen Geschäftsverteilungsplan vom Amtsgericht Dülmen übernommen werden; die Güterichtersachen in Landwirtschaftssachen und in Nachlasssachen werden jedoch dem Amtsgericht Münster übertragen, soweit sie nach dessen Geschäftsverteilungsplan vom Amtsgericht Münster übernommen werden; anderweitig nicht aufgeführte Angelegenheiten;
Dezernat II: Richter am Amtsgericht Damhorst Vertreter: a) in Landwirtschaftssachen: Richter am Amtsgericht Niehues b) im Übrigen: Richter Hoof Geschäfte neben den Aufgaben als Vertreter des Behördenleiters: Landwirtschaftssachen; Betreuungs- und PsychKG-Sachen, wenn sich die/der Betroffene in der Stadt Coesfeld, der Gemeinde Nottuln oder Rosendahl aufhält oder bei derzeitigem Aufenthalt außerhalb des hiesigen Amtsgerichtsbezirks dort zuletzt seinen ständigen Aufenthalt hatte; Freiheitsentziehungssachen nach dem PolG NW und BGSG mit den Endziffern 7 und 8 Dezernat III: Richterin am Amtsgericht Becks Vertreterin: Richterin Brüggemann Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie nicht ein anderes Dezernat fallen;
Dezernat IV: Richter am Amtsgericht Sommer Vertreter: a) in Zivilprozesssachen: Direktor des Amtsgerichts König b) im Übrigen: Richter am Amtsgericht Schneider Zivilprozesssachen (C, H, einschließlich der daraus erwachsenen Klagen gem. 731,767,768 ZPO und der Rechtshilfesachen), soweit sie nicht in das Dezernat VIII fallen: A-K und V-Z; Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren mit den Endziffern 4,7,9; Entscheidungen nach 354 Abs. 2, 27 Abs. 3 StPO aus Dezernat VI beim erweiterten Schöffengericht; Freiheitsentziehungssachen nach dem PolG NW und dem BGSG mit den Endziffern 9 und 0; Urkundssachen UR I III;
Dezernat V: Richter am Amtsgericht Niehues Vertreter: a) in Registersachen: Richter am Amtsgericht Sommer b) in Nachlasssachen: Richterin am Amtsgericht Becks c) im Übrigen: Richter am Amtsgericht Schneider Vorsitz im erweiterten Schöffengericht; Vorsitz im Jugendschöffenwahlausschuss; Jugendschöffengerichtssachen; Jugendgerichtssachen; Strafbefehlsverfahren; Privatklagesachen in Jugendgerichts- und Jugendschöffengerichtssachen; Gs-Sachen; Entscheidungen nach 354 Abs.2, 27 Abs.3 StPO aus Dezernat VI und VIII mit Ausnahme des erweiterten Schöffengerichts; Freiheitsentziehungssachen nach dem PolG NW und BGSG mit den Endziffern 1 und 2; Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren mit den Endziffern 3,6,8,0; Nachlasssachen (IV VI);
Dezernat VI: Richter am Amtsgericht Schneider Vertreter: a) in Zwangsvollstreckungssachen: Richterin am Amtsgericht Becks b) im Übrigen: Richter am Amtsgericht Niehues Vorsitz im Schöffenwahlausschuss; Schöffengerichtssachen einschl. Beisitz im erweiterten Schöffengericht; Einzelrichterstrafsachen; Privatklagesachen, soweit sie nicht in das Dezernat V fallen; Entscheidungen nach 354 Abs. 2, 27 Abs. 3 StPO aus Dezernat V mit Ausnahme des erweiterten Schöffengerichts; Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren mit den Endziffern 1,2,5; Zwangsvollstreckungssachen (J, L, M); Freiheitsentziehungssachen nach dem PolG NW und BGSG mit den Endziffern 3 und 4; Dezernat VII: Richterin Brüggemann Vertreterin: a) in Familiensachen: Richterin am Amtsgericht Becks b) im Übrigen: Richter Hoof Familiensachen ohne Adoptionssachen: M bis Z; Bußgeldsachen mit den Endziffern 1, 2, 3, 4 und 5; sonstige Freiheitsentziehungssachen (XIV) und alle damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen mit den Endziffern 1,3,5,7,9 Erzwingungshaftsachen einschließlich Entscheidungen gem. 62 OwiG
DezernatVIII: Richter Hoof Vertreter: a) in Zivilprozesssachen: Direktor des Amtsgerichts König b) Betreuungssachen: Richter am Amtsgericht Damhorst c) im Übrigen: Richterin Brüggemann Zivilprozesssachen (C, H, einschließlich der daraus erwachsenen Klagen gem. 731, 767, 768 ZPO und der Rechtshilfesachen), soweit sie Ansprüche auf Erstattung von Reparaturkosten bei Kraftfahrzeugen oder auf Ersatz von Kfz-Teilen zum Gegenstand haben, die aus selbständigen Garantie- oder Versicherungsverträgen hergeleitet werden; ferner: R bis U. Betreuungs- und PsychKG-Sachen, wenn sich die/der Betroffene in den Gemeinden Billerbeck oder Havixbeck aufhält oder bei derzeitigem Aufenthalt außerhalb des hiesigen Amtsgerichtsbezirks dort zuletzt seinen ständigen Aufenthalt hatte; Bußgeldsachen, soweit sie nicht in ein anderes Dezernat fallen; sonstige Freiheitsentziehungssachen (XIV) und alle damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen mit den Endziffern 2,4,6,8,0
B. Für Rechtshilfesachen ist der Richter zuständig, zu dessen Dezernat die zugrundeliegende Angelegenheit sachlich gehört oder die größte Nähe aufweist. Bezüglich der Aufteilung in Zivil- und Familiensachen nach Buchstaben wird Bezug genommen auf die in dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Münster erstellten Grundsätze für die Zuständigkeiten, soweit dort die Zuständigkeit in Berufungs- und Beschwerdesachen in Zivilsachen nach Buchstaben geregelt ist. Hinsichtlich der Familiensachen ist zur Gewährleistung einer einheitlichen Sachentscheidung abweichend von der vorstehenden Regelung dasjenige Dezernat zuständig, in welchem das erste Verfahren anhängig geworden ist; diese Zuständigkeit dauert bis zur instanzabschließenden Entscheidung des betreffenden Verfahrens. In Verfahren gem. 1666 BGB richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Kindes. Allgemeine Vertretungsregelung: Bei gleichzeitiger Verhinderung des ordentlichen Dezernenten und seines ordentlichen Vertreters treten die Richterinnen und Richter in der nachstehend aufgeführten Reihenfolge als jeweiliger Vertreter ein, soweit die Vertretung im Einzelfall gesetzlich zulässig ist; dieser weitere Vertreter, also nicht der ordentliche Vertreter, entscheidet auch über Ablehnungsgesuche nach 45 Abs. 2 ZPO. Notfalls vertritt jeder Richter jeden. Dezernat: Vertretung durch die Dezernenten: I (König) V,VI,IV,VII,VIII, II (Damhorst) V,,VI,IV,VII,III III (Becks) II,I, V,VI,IV, IV (Sommer) III,II,VII,VIII,,V,VI, V (Niehues) I,III,VIII,II,VI,IV, VI (Schneider) IV,,III,VIII,II,V, VII (Brüggemann) II,IV,VIII,,VI,V, VIII (Hoof) I,VII,IV,II,V,VI,
Dieser Bereitschaftsdienst richtet sich nach dem anliegenden Plan. (Schambert) Präsident des Landgerichts (Becks) Richterin am Amtsgericht (König) Direktor des Amtsgerichts (Damhorst) Richter am Amtsgericht (Sommer) Richter am Amtsgericht (Niehues) Richter am Amtsgericht (Schneider) Richter am Amtsgericht