Zwischen der Geschäftsführung der GmbH und dem Betriebsrat der wird folgende Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen abgeschlossen: Präambel C:\DOKUME~1\katzung\LOKALE~1\Temp\notes8D5BF7\Betriebsvereinbarung Video Unterschriftsfassung.doc Um die zu unserem Unternehmen gehörenden Verwaltungs- und Betriebsstandorte, Gebäude-, Anlageneinrichtungen sowie Betriebsmittel vor unberechtigtem Betreten, Sachbeschädigung, Vandalismus, Diebstahl, Umweltverschmutzung usw. zu schützen und nicht zuletzt, um unseren MitarbeiterInnen ein gestiegenes Sicherheitsgefühl zu geben, sind Geschäftsführung und Betriebsrat übereingekommen, als Präventivmaßnahme Videoüberwachungsanlagen zum Einsatz zu bringen. - 2 -
- 2-1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden (im Folgenden MitarbeiterInnen) der. 2 Technische Ausstattung (1) Die bei im Einsatz befindlichen Videoüberwachungsanlagen bestehen aus Kameras, Datenaufzeichnungssystemen und Monitoren. (2) Die Kameras sind dezentral vor Ort installiert und so auszurichten, dass die Schwerpunkte der aufzuzeichnenden bzw. zu übertragenden Bereiche erfasst werden. Die Kameras werden nicht schwenkbar gestellt und sind nicht mit einem optischen Zoom ausgestattet. (3) Die Datenaufzeichnungssysteme der Videoüberwachungsanlagen gewähren eine zeitlich begrenzte Aufzeichnung. Die Aufzeichnungszeiträume variieren und sind in den Anlagen 1-5 zu dieser Betriebsvereinbarung festgelegt. Im Anschluss an die jeweiligen Aufzeichnungszeiträume werden die Daten überspielt. Zu jedem Filmausschnitt werden folgende Daten festgehalten: -Uhrzeit -Datum Bei Ereignissen werden die Filmsequenzen nicht überschrieben. - 3 -
- 3 - (4) Weitergehende Einzelheiten bzw. Beschreibungen zu den Komponenten, der Funktionalität und dem Betrieb der Videoüberwachungsanlagen sowie der aufzuzeichnenden bzw. zu übertragenden Bereiche nach Absatz 2 sind über die Anlagen 1 bis 5 zu dieser Betriebsvereinbarung definiert. 3 Zielsetzung Mit dem Einsatz der Videoüberwachungsanlagen werden folgende Ziele verfolgt: - Vermeidung von unberechtigtem Betreten unserer Verwaltungs-, Betriebsstandorte, Gebäude- und Anlageneinrichtungen - Vermeidung von Sachbeschädigung, Vandalismus, Diebstahl, Umweltverschmutzung usw. - Erhöhung der Sicherheit unserer MitarbeiterInnen - Verbesserte Strafverfolgung - Wahrnehmung des Hausrechts Zukünftige Änderungen und Ergänzungen dieser Zielsetzungen werden im Vorfeld mit dem Betriebsrat abgestimmt und als Anlage 7 dieser Betriebsvereinbarung hinzugefügt. - 4 -
- 4-4 Datenschutz (1) Die Videoüberwachung erfolgt ausschließlich zur Erreichung der unter 3 aufgeführten Ziele. (2) Datenmäßig gespeicherte auswertbare Videoaufnahmen fallen grundsätzlich unter die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. (3) Die Speicherung der Daten über die in 2 Absatz 3 in Verbindung mit den in den Anlagen 1-5 zu dieser Betriebsvereinbarung definierten Zeiträume hinaus erfolgt nur, wenn dies zu Auswertungszwecken zur Erreichung der in 3 genannten Ziele notwendig ist. (4) Die Speicherung der Daten erfolgt nur so lange, wie es für den entsprechenden Anlass nötig ist; danach werden die gespeicherten Daten im beiderseitigen Einvernehmen gelöscht. Ansonsten gilt 2 Absatz 3 Sätze 1 bis 3. 5 Auswertung (1) Eine Auswertung des Bildmaterials darf nur anlassbezogen und nur durch die in der Anlage 6 aufgeführten Personen erfolgen. (2) Die Auswertung erfolgt durch eine Spezialsoftware, die durch Passwörter geschützt ist. (3) Die Auswertung ist nur möglich, wenn Arbeitgeber sowie Betriebsrat ihr eigenes Passwort eingeben. - 5 -
- 5 - (4) Eine Auswertung kann sowohl vom Arbeitgeber, als auch vom Betriebsrat eingefordert werden, ohne dass der jeweils andere seine Mitwirkung verweigern kann. (5) Die Verwendung von Erkenntnissen aus den Videoaufzeichnungen gegenüber MitarbeiterInnen erfolgt, sofern diese entgegen den unter 3 formulierten Zielsetzungen handeln. (6) Jeder Zugriff auf das Bildmaterial wird protokolliert. Hierbei wird aufgeführt, wann wer aus welchem Anlass auf welche Datenspeicher zugegriffen hat. 6 Information Die MitarbeiterInnen werden über den Betrieb und die Installation der Videoüberwachungsanlagen informiert. Auf den Einsatz der Videoüberwachungsanlagen wird durch Hinweisschilder hingewiesen. 7 Salvatorische Klausel Sollten Bestandteile dieser Betriebsvereinbarung rechtsunwirksam sein oder sich gesetzliche Bestimmungen bzw. tarifvertragliche Regelungen ändern, die sachliche Bestandteile dieser Betriebsvereinbarung berühren, bleiben die anderen Bestandteile der Betriebsvereinbarung in Kraft. Bei Teilnichtigkeit der Betriebsvereinbarung verpflichten sich beide Parteien, für den rechtsunwirksamen Teil eine neue Regelung zu finden, die dem Sinn dieser Betriebsvereinbarung entspricht. - 6 -
- 6-8 Schlussbestimmungen (1) Die Betriebsvereinbarung tritt am 01.07.2004 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. (2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Anlagen dieser Betriebsvereinbarung einvernehmlich geändert werden können, ohne dass es einer Kündigung dieser Betriebsvereinbarung bedarf., den Die Geschäftsführung Der Betriebsrat
Anlage 1 zur Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen vom Videoüberwachungsanlage (Allgemein) Form der Überwachung: Montag bis Sonntag 24-Stunden Übertragung von Direktbildern zum Pförtner und zur Netzleitstelle Strom. Anzahl Kameras: 5 Stück Kamerastandorte: -Einfahrt -Vorraum Kasse -Kundeninformation -Haupteingang -Haupteingang Übertragende Bereiche: Schiebetor Vorraum Kasse/Schalter Wartebereich Kundeninformation Eingangstür links Drehtür
Anlage 2 zur Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen vom Videoüberwachungsanlage (Kassenautomat) Form der Überwachung: Über Bewegungsmelder an den Kameras wird die Aufzeichnung (Montag bis Sonntag 24-Stunden) aktiviert. Anzahl Kameras: 2 Stück Kamerastandorte: -Foyer -Im Kassenautomat Aufzuzeichnende Bereiche: Erfassung der Personen vor dem Automat, zzgl. Automat. Erfassung der Personen vor dem Automat (Porträt). Standort Aufzeichnungssystem:..., Raum Aufzeichnungszeitraum: Das Datenaufzeichnungssystem für die Foyerkamera gewährt eine bis zu siebentägige Aufzeichnung. Das Datenaufzeichnungssystem des Kassenautomaten gewährt eine bis zu 90-tägige Aufzeichnung.
Anlage 3 zur Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen vom Videoüberwachungsanlage Betriebsgelände Form der Überwachung: a) Montag bis Sonntag 24-Stunden Übertragung von Direktbildern zum Pförtner. b) Zusätzliche Aufzeichnung: Von Montag bis Freitag jeweils ab 19.00 Uhr bis zum folgenden Morgen 06.00 Uhr. An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 24 Stunden. Anzahl Kameras: 6 Stück Kamerastandorte: -Gebäude 1, -Gebäude 1, Farbenlager -Gebäude 1, Garagen -Siedle Sprechstelle Tor 2 -Gebäude 4, -Gebäude 4, Übertragende/Aufzuzeichnende Bereiche: Parkplatz und Tankanlage Tankanlage Schiebetor Einfahrt Schiebetor Einfahrt Großer Parkplatz Freilager Standort Aufzeichnungssystem: Lager Süd Aufzeichnungszeitraum: Das Datenaufzeichnungssystem gewährt eine bis zu siebentägige Aufzeichnung.
Anlage 4 zur Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen vom Videoüberwachungsanlage Betriebsgelände Form der Überwachung: Montag bis Sonntag 24-Stunden Übertragung von Direktbildern zur Lastverteilerzentrale Anzahl Kameras: 5 Stück Kamerastandorte: -Einfahrt -Eingangstür -Abfüllstation -Werkstattgebäude östliche Seite -Werkstattgebäude südliche Seite Übertragende Bereiche: Schranke Bereich vor der Siedle Sprechstelle Abfüllstation Heizöl, nord-/westliche Begrenzung des Geländes Lagerort technische Gase Süd-/östliche Begrenzung des Geländes
Anlage 5 zur Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Videoüberwachungsanlagen vom Videoüberwachungsanlage Siedle Sprechstellen mit Kamera Form der Überwachung: Montag bis Sonntag 24-Stunden Übertragung von Direktbildern nach Betätigung des Klingeltasters für einen definierten Zeitraum. Standort Sprechstellen: Lieferanteneingang Poststelle, Eingang Netzleitstelle, Eingangstür Hochbau.