Zwischenprüfungsordnung der Universität Heidelberg -Besonderer Teil Russisch und Slavische Philologie-

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Transkript:

02-1 Zwischenprüfungsordnung der Universität Heidelberg -Besonderer Teil Russisch und Slavische Philologie- Vom 14. Januar 1987 1 Geltung des Allgemeinen Teils Die Zwischenprüfungsordnung der Universität Heidelberg in den Lehramtsstudiengängen, Magisterstudiengängen und grundständigen Promotionsstudiengängen -Allgemeiner Teil- ist in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Prüfungsordnung. 2 Inhalt und Gliederung des Studiums (1) Für alle Studiengänge der Slavischen Philologie und den Studiengang Russisch ist ein einheitliches Grundstudium in Sprach- und Literaturwissenschaft vorgesehen, das in 5 Abs. 1 spezifiziert wird. (2) Für Staatsexamenskandidaten kommt nur die Wahl des Faches RUS- SISCH (Sprach- und Literaturwissenschaft) in Frage, dessen Kombinationsmöglichkeiten und Prüfungsanforderungen sich aus der Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien in der jeweils gültigen Fassung ergeben. (3) Nach dem Grundstudium stehen für das Hauptstudium und den Abschluß des M.A. in der Slavischen Philologie folgende Magisterstudiengänge zur Wahl: 1. Als Hauptfach a) "Slavische Philologie: Sprachwissenschaft" zwei slavische Sprachen und vergleichende Grammatik der slavischen Sprachen oder b) "Slavische Philologie: Literaturwissenschaft" zwei slavische Literaturen und vergleichende slavische Literaturwissenschaft

02-2 2. Als Nebenfach a) "Slavische Philologie: Sprachwissenschaft" eine slavische Sprache oder b) "Slavische Philologie: Literaturwissenschaft" eine slavische Literatur. Die Kombination von 1. (a) und (b) als zwei Hauptfächer sowie die von 1. (a) oder (b) mit 2. (a) und (b) als ein Hauptfach mit zwei Nebenfächern ist ausgeschlossen. (4) Gewählt werden können folgende Sprachen: Russisch, Polnisch, Tschechisch, Serbokroatisch und Bulgarisch. 3 Prüfungsausschuß Für die Prüfung im Fach Slavische Philologie und Russisch ist der Prüfungsausschuß für Slavische Philologie zuständig. Der Prüfungsausschuß ist nicht identisch mit dem Prüfungsausschuß für die Magisterprüfung. 4 Orientierungsprüfung (1) Bis zum Ende des zweiten Semesters ist von allen Studierenden im Hauptfach, außerdem von den Studierenden im Nebenfach, welche die Orientierungsprüfung nicht in ihrem anderen Nebenfach ablegen, eine Orientierungsprüfung abzulegen. Diese findet studienbegleitend statt und besteht aus der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Teilprüfungen zur Zwischenprüfung: für das Hauptfach: an den in 6 Abs. 2 Nr. 1 genannten Teilprüfungen zu 5 Abs. 1 A. 1.1 und 2.1 (Proseminar Einführung in die slavische Sprachwissenschaft und Proseminar Einführung in die slavische Literaturwissenschaft); für das Nebenfach: an den in 6 Abs. 2 Nr. 1 genannten Teilprüfungen zu 5 Abs. 1 B. 1.1 oder 1.2 (Proseminar über spezielles Thema der slavischen Sprachwissenschaft oder Proseminar über speziellen Themenbereich aus der gewählten slavischen Literatur).

02-3 (2) Die Orientierungsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal im darauffolgenden Semester wiederholt werden. Wer die Orientierungsprüfung nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erbracht hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten. 5 Zulassungsvoraussetzungen gemäß 7 Abs. 1 Allge-meiner Teil (1) Zulassungsvoraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen: A. Hauptfach: 1. zwei sprachwissenschaftlichen Proseminaren aus der Slavischen Philologie, und zwar: 1.1 Proseminar: Einführung in die slavische Sprachwissenschaft 1.2 Proseminar: über ein spezielles Thema der slavischen (für Staatsexamenskandidaten: russischen) Sprachwissenschaft. 2. Zwei literaturwissenschaftlichen Proseminaren aus der Slavischen Philologie, und zwar: 2.1 Proseminar: Einführung in die Literaturwissenschaft für Slavisten 2.2 Proseminar: über einen speziellen Themenbereich aus den gewählten slavischen Literaturen (für Staatsexamenskandidaten: aus der russischen Literatur). 3. Einführung in das Altkirchenslavische 4. Sprachpraktische Übungen: Sprachkurse I-IV der gewählten Sprache(n). Studierenden mit einer slavischen Sprache als Schulsprache kann auf Antrag die Teilnahme an den Kursen I-III erlassen werden (nicht jedoch die Abschlußklausur zum Kurs III). B. Nebenfach: 1.1 Proseminar: über ein spezielles Thema der slavischen (für Staatsexamenskandidaten: russischen) Sprachwissenschaft.

02-4 1.2 Proseminar: über einen speziellen Themenbereich aus den gewählten slavischen Literaturen (für Staatsexamenskandidaten: aus der russischen Literatur) 2. Sprachpraktische Übungen: Sprachkurse I-IV der gewählten Sprache(n). Studierenden mit einer slavischen Sprache als Schulsprache kann auf Antrag die Teilnahme an den Kursen I-III erlassen werden (nicht jedoch die Abschlußklausur zum Kurs III). (2) Ferner sind von Haupt- und Nebenfächlern folgende Sprachkenntnisse durch Vorlage von Zeugnissen nachzuweisen: 1. Englischkenntnisse, die zur Lektüre wissenschaftlicher Literatur ausreichen 2. Für M.A.: Latinum 6 Art der Prüfung (1) Die Zwischenprüfung im Fach Slavische Philologie wird studienbegleitend durchgeführt. (2) Folgende Prüfungsleistungen sind nachzuweisen: 1. Für das Hauptfach je eine Klausur über den Lehrstoff der unter 5 (1) A 1.1., 2.1. und 3. aufgeführten Lehrveranstaltungen; sowohl für das Haupt- als auch für das Nebenfach je ein mündliches und schriftliches Referat über den Lehrstoff der unter 5 (1) A 1.2. und 2.2. bzw. B 1.1. und 1.2. aufgeführten Proseminare. 2. Für Haupt- und Nebenfach: je eine Klausur über den Stoff der unter 5 Abs. 1 A 4 bzw. B 2 aufgeführten Kurse III und IV: (3) Die Dauer der Klausuren nach Absatz 2 beträgt im Haupt- und Nebenfach 90 Minuten. 7 Prüfungsanforderungen, Prüfungsgegenstände Für die Prüfungsleistungen gemäß 6 Abs. 2 gelten folgende Anforderungen: 1.1 Einführung in die slavische Sprachwissenschaft:

02-5 Bestand, Umfang und Gliederung der slavischen Sprachen und ihrer geographischen Verbreitung in Vergangenheit und Gegenwart; Stellung des Slavischen innerhalb der indogermanischen Sprachen; die wichtigsten Isoglossen zur Charakterisierung und Gliederung des Slavischen; Grundbegriffe und wichtigste Ergebnisse der historisch-vergleichenden Grammatik des Slavischen; wichtigste Grundbegriffe der deskriptiven Linguistik und ihrer Anwendung auf slavisches Sprachmaterial. 1.2 Einführung in die Literaturwissenschaft für Slavisten: Überblick über Bestand und Gliederung der slavischen Literaturen; genauere Kenntnis einer slavischen Literatur, ihrer Hauptepochen und -vertreter; auf eigener Lektüre beruhende Kenntnis mehrerer Werke aus mindestens einer slavischen Literatur. Kenntnis der wichtigsten Grundbegriffe, Methoden und Theorien der Literaturwissenschaft (bes. auch aus dem slavischen Sprachraum: russischer Formalismus, tschechischer Strukturalismus u.ä.) und die Fähigkeit ihrer Anwendung auf slavische literarische Texte. 1.3 Einführung ins Altkirchenslavische: Kenntnis der wichtigsten Tatsachen zur Entstehung und Funktion des Altkirchenslavischen sowie der Stellung des Altkirchenslavischen innerhalb der Slavia. Kenntnis der Grundstrukturen der Lautund Formenlehre des Altkirchenslavischen sowie der Schriftgeschichte. Fähigkeit, einen leichteren Text zu übersetzen und zu erklären. 2.1 Kurs III: Übersetzen eines leichteren Textes der gewählten slavischen Sprache(n) ins Deutsche und Beantwortung einiger grammatischer Fragen zum Text. 2.2 Kurs IV: Übersetzung eines leichteren deutschen Textes in die gewählte(n) slavische(n) Sprache(n) und Beantwortung einiger Fragen zur Pardigmatik und grammatischer Struktur der Fremdsprache. 8 Bestehen der Prüfung, Gewichtung der Prüfungslei-stungen (1) Die Prüfung im Fach Slavische Philologie bzw. Russisch ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens der Note "ausreichend" erbracht worden sind. (2) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden gleich gewichtet.

02-6 9 Inkrafttreten Der vorstehende Besondere Teil der Zwischenprüfungsordnung tritt am 1. April 1987 in Kraft. ======================================================== Veröffentlicht im Amtsblatt "Wissenschaft und Kunst" (W.u.K.) vom 10. Februar 1987, Seite 48, geändert am 24. August 1994 (W.u.F. 1994, S. 462) und am 28. März 2001 (Mitteilungsblatt des Rektors vom 29. März 2001, S. 295).