SIA, Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein

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Transkript:

Kapitel 5 / Seite 1 5 Matthias Ryser, Dr. Vollenweider AG, Zürich 5.1 Sicherheit Sicherheit (1) 2 Bilder: - RhB Galerie Valendas, 2007: Ein Zug fährt in der Dunkelheit auf einen Felssturzkegel auf, entgleist und zerstört dabei vier Stützen der Galerie, worauf das erste Deckenfeld einstürzt. - Turnhalle Riethüsli, St. Gallen, 2009: Infolge von fehlenden Endaussteifungs-Rippen an den schlanken Blechträgern stürzt die Turnhalle schon bei normaler Schneelast ein. Die Benützer von Bauwerken, Dritte in ihrem Einflussbereich und die Gesellschaft schlechthin fordern die Sicherheit von Menschen vor dem Versagen von Bauwerken. Dies zu Gewährleisten ist eine der ureigenen Aufgaben des Bauingenieurs. Bei den oben gezeigten Unglücken kamen glücklicherweise keine Personen zu Schaden, das Potential für Personenschäden war jedoch in beiden Fällen sehr gross. Während im ersten Fall ein aussergewöhnliches Ereignis (Felssturz) zu einer unglücklichen Verkettung von Folgeschäden führte, ist die Ursache im zweiten Fall eine menschliche Fehlhandlung (Planungsfehler).

Kapitel 5 / Seite 2 Sicherheit (2) Sicherheit schaffen Gefahren erkennen Gefahren abwehren SIA 260 Ziffer 2.3.1: Ein Tragwerk soll bei angemessener Einpassung und Gestaltung während der Nutzungsdauer wirtschaftlich, robust, zuverlässig und dauerhaft sein. Das Schaffen von Sicherheit kann in zwei Teilprozesse gegliedert werden: Gefahren erkennen Gefahrenabwehr Sicherheit ist aber bei der Realisierung von Bauwerken nicht das alleinige Ziel, sondern steht in Konkurrenz zu anderen Anforderungen wie Wirtschaftlichkeit, Funktionalität, Gestaltung usw. 3 Sicherheit (3) Die nebenstehende Grafik macht deutlich, dass vom objektiven Gefährdungspotential nur ein Teil durch Sicherheitsmassnahmen abgedeckt werden kann. Grafik: J. Schneider, 1995 Ursachen von Schäden sind in der Regel nicht erkannte oder falsch eingeschätzte Gefährdungen und Einflüsse. 4 Infolge von nicht erkannten Gefahren, ungeeigneten Massnahmen und bewusst akzeptierten Risiken verbleiben immer gewisse Restrisiken, welche jedoch nach Möglichkeit zu minimieren sind.

Kapitel 5 / Seite 3 Sicherheit (4) Objektives Gefährdungspotential Jede Situation enthält ein objektives Gefährdungspotential. Dieses wird allerdings nie vollständig bekannt sein. In der Regel lassen sich nur Gefahren, die sich schon irgendwo einmal gezeigt haben, überhaupt angehen. Aerodynamische Instabilität: vor 1940: objektiv unbekannt nach 1940: objektiv bekannt Tacoma Narrows Bridge (1940) 5 Bis zum Einsturz der Tacoma Narrows Bridge war das Problem der aerodynamischen Instabilität von Hängebrücken objektiv unbekannt. Mit den auf den Einsturz folgenden Untersuchungen und Publikationen hat sich dies geändert. Heute ist diese Gefährdung objektiv bekannt. Sicherheit (5) Subjektiv erkanntes Gefährdungspotential Objektiv bekannte Gefahren aus dem Baugrund Umfang Baugrunduntersuchung Kompetenz Baugrundgutachter subjektiv erkannte Gefahren Für den Grundbau ist typisch, dass von den objektiv bekannten baugrundbezogenen Gefahren nur ein Teil auch subjektiv erkannt werden kann. Neben dem Umfang der Baugrunduntersuchung und der Kompetenz des Baugrundgutachters spielt auch das Verständnis des Ingenieurs für das Baugrundverhalten eine wichtige Rolle. 6 Die Resultate einer Baugrunduntersuchung sind daher immer auf mögliche Lücken zu hinterfragen: wurden alle für das Bauwerk relevanten Baugrundgefahren erkannt? Die im Literaturverzeichnis aufgeführten Publikationen enthalten zum Teil ausführlichere, sehr hilfreiche Hinweise zum Vorgehen bei der Gefahrenerkennung.

Kapitel 5 / Seite 4 5.2 Ordnungsmittel und Begriffe Ordnungsmittel / Begriffe (1) Verantwortung Bauherr (Projektverfasser) Projektingenieur Anforderungen Sicherheit Projektbasis Nutzung Nutzungsvereinbarung 7 Da die Ursache von Schäden sehr häufig auf nicht erkannte oder falsch eingeschätzte Gefährdungen und Einflüsse zurückgeführt werden kann, verlangt die Norm SIA 260 im Entwurfsprozess eine strukturierte Analyse der Nutzung und der Gefährdungen. Diese muss je nach Verantwortlichkeit in der Nutzungsvereinbarung bzw. der Projektbasis dokumentiert werden. Ordnungsmittel / Begriffe (2) Entwurf Bemessung Bemessungssituation Gefährdungsbilder Grenzzustand Nutzungszustände Lastfall 8 Im folgenden Beitrag werden die nebenan aufgeführten, in der Norm SIA 260 definierten Begriffe näher erläutert. Im Entwurf steht die qualitative Analyse der Gefährdung ( Gefährdungsbilder) und der Nutzung ( Nutzungszustände) im Vordergrund. In der weiteren Projektbearbeitung erfolgt dann die Bemessung des Tragwerks mit den entsprechenden quantitativen Nachweisen.

Kapitel 5 / Seite 5 5.3 Gefährdungsbilder und Nutzungszustände Gefährdungsbilder (1) Gefährdungsbild (SIA 260): Durch eine Leitgefahr und Begleitumstände charakterisierte kritische Situation Wenn verschiedene Gefahren oder Einwirkungen räumlich und zeitlich zusammenwirken, können Situationen auftreten, die erheblich gefährlicher sind, als wenn die einzelnen Gefahren isoliert auftreten. In solchen Fällen spricht man von Gefährdungsbildern. Einsturz Perrondach Einsiedeln (1970) Bild: J. Schneider, 1995 Einsturz Perrondach Einsiedeln: Schnee liegt in extremaler Form und Grösse auf dem Perrondach. Begleitend kommt Wind aus einer ungünstigen Richtung dazu. Die durch den Schnee vergrösserte Angriffsfläche war da damals in den Normen nicht vorgesehen nicht berücksichtigt worden. 9 Historisch gesehen ist es in der Schweiz der Einsturz des Perrondaches des Bahnhofs Einsiedeln, der die Notwendigkeit des Denkens in Gefährdungsbildern aufzeigte. Gefährdungsbilder (2) SIA 260 Ziffer 2.4.4: Mögliche Gefährdungsbilder sind durchzudenken und geeignete Massnahmen sind festzulegen 10 Die sorgfältige Analyse von möglichen Gefährdungsbildern ist das wichtigste Instrument zur Gefahrenerkennung. Das nebenan dargestellte Beispiel einer Winkelstützmauer auf der Talseite einer einfachen Strasse wird im Folgenden zur Erläuterung einiger Begriffe und Überlegungen verwendet. Das Beispiel hat rein illustrativen Charakter und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Kapitel 5 / Seite 6 Gefährdungsbilder (3) Versagen des Tragwerks Instabilität der Fundation (äussere Tragfähigkeit) Versagen der Stützmauer (innere Tragfähigkeit) Die Feststellung, dass die Nutzer der Strasse durch ein Versagen der Stützmauer gefährdet werden, ist schon fast trivial. Interessanter ist der Blick auf die möglichen Versagensmechanismen: entweder eine Instabilität der Fundation oder ein ungenügender Tragwiderstand der Stützmauer selbst. 11 Gefährdungsbilder (4) Gesamtstabilität Rutschung infolge Zusatzbelastung Rutschung infolge Erosion 12 Die Feststellung, dass in der vorliegenden Situation ein Abrutschen der gesamten Stützmauer inkl. Strasse denkbar ist, ist ebenfalls nicht sehr überraschend. Interessant ist aber auch hier ein Blick auf die möglichen Mechanismen bzw. Ursachen: einerseits die Zusatzbelastung des Hangs durch die Hinterfüllung der Stützmauer, andererseits die Erosion des Hangfusses durch den Bach.

Kapitel 5 / Seite 7 Gefährdungsbilder (5) Gefährdung von Bauwerks Nutzern Häufig lohnt es sich bei der Analyse von möglichen Gefährdungsbildern den Blick etwas zu öffnen: werden die Nutzer des Bauwerks auch durch andere Umstände als das Versagen des eigentlichen Tragwerks gefährdet? Felssturz Absturz von Fahrzeugen 13 Gefährdungsbilder (6) Dauerhaftigkeit Versagen der Stützmauer infolge von Korrosion Versagen der Felssicherung infolge von Korrosion 14 Eine sicherheitsrelevante Gefährdung kann auch von der ungenügenden Dauerhaftigkeit einzelner Bauteile ausgehen. Bei älteren Winkelstützmauern werden z.b. häufig Korrosionsschäden an der hinteren, vertikalen Anschlussbewehrung festgestellt, und zwar unabhängig von einer allfälligen Chloridbelastung. Ursache dafür ist in der Regel eine schlechte Betonqualität im Bereich der Arbeitsfuge Fundament Wand (Kiesnester).

Kapitel 5 / Seite 8 Nutzungszustände (1) Nutzungszustände (SIA 260): Physikalische Gegebenheiten und vorliegende Bedingungen während der Nutzungsdauer Normalbetrieb Unterhalt SIA 260 Ziffer 2.4.7: Die vorhersehbaren Nutzungszustände sind durchzudenken und entsprechende Massnahmen zur Gewährleistung der Gebrauchstauglichkeit sind festzulegen. Ausnahmetransporte Winterdienst 15 Bei der Analyse der Nutzung geht es in einem ersten Schritt darum, die vorhersehbaren Nutzungszustände durchzudenken und die damit verbundenen Anforderungen festzulegen. Für das Beispiel der Winkelstützmauer sind nebenan einige Nutzungszustände aufgezählt. Auf eine gleich ausführliche Behandlung wie bei den Gefährdungsbildern wird verzichtet. 5.4 Massnahmenplanung Massnahmenplanung (1) Gefahrenabwehr ( Tragsicherheit)... für jedes Gefährdungsbild Gefahren beseitigen (Gefahrenherd entfernen) Gefahren umgehen (Änderung Konzept, Standort) Gefahren bewältigen (Kontrolle, Überwachung) Gefahren überwältigen (Bemessung) Gefahren akzeptieren (akzeptierte Risiken) 16 Im Rahmen des Entwurfs sind für alle Gefährdungsbilder bzw. Nutzungszustände geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bzw. der Gebrauchstauglichkeit festzulegen und in der Projektbasis zu dokumentieren. Die Massnahmen zur Gefahrenabwehr lassen sich in die fünf nebenan aufgeführten Kategorien einteilen. Das "Überwältigen" der Gefahren durch Bemessung ist dabei nur eine - wenn auch häufige der möglichen Strategien.

Kapitel 5 / Seite 9 Massnahmenplanung (2) Gefährdungsbild Massnahmen Weiterbearbeitung Versagen der Fundation Versagen der Stützmauer Fundation auf tragfähiger Baugrundschicht Bemessung Drainage (kein Wasserdruck hinter Stützmauer) Bemessung Entwurf / Pläne Baugrunduntersuchung? Kontrollplan Statische Berechnung Ausführungspläne Drainagekonzept Ausführungspläne Unterhaltsplan Statische Berechnung Ausführungspläne 17 Für die weiter vorne aufgeführten Gefährdungsbilder werden im Folgenden mögliche Massnahmen aufgeführt. Auch hier erhebt das Beispiel keinen Anspruch auf Vollständigkeit oft wären sicher auch andere Massnahmen denkbar und ebenfalls zweckmässig. Wie nebenan gezeigt, führt in der Praxis häufig eine Kombination von Massnahmen zum Erfolg: zum Beispiel konstruktive Massnahmen zur Verhinderung eines Wasserdrucks und die Bemessung der Mauer für die übrigen Einwirkungen. Massnahmenplanung (3) Gefährdungsbild Massnahmen Weiterbearbeitung Rutschung Erosion Bemessung (Stabilitätsberechnung) Uferverbauung (Erosions und Kolkschutz) Statische Berechnung Projekt Uferverbauung (Drittplaner) Hinweis in Nutzungsvereinbarung 18 Im Beispiel wird davon ausgegangen, dass die Böschung auch mit der Zusatzbelastung durch die Stützmauer stabil bleibt. Dies soll mit einer Stabilitätsberechnung überprüft werden. Ergibt diese eine ungenügende Sicherheit, müssten entsprechende Massnahmen geplant werden. Massnahmen die durch Dritte umgesetzt werden, wie hier die Uferverbauung, sind in der Nutzungsvereinbarung zu dokumentieren.

Kapitel 5 / Seite 10 Hinweis: Bei Bauwerken in natürlichen Hängen ist es aus wirtschaftlichen Gründen oft unumgänglich, eine kleinere Stabilitätssicherheit zu akzeptieren, als sie von der Norm SIA 267 für einfache Standard- Böschungen verlangt wird. Der erhöhten Gefährdung kann dabei häufig mit einem Vorgehen nach dem Konzept der Beobachtungsmethode begegnet werden. Massnahmenplanung (4) Gefährdungsbild Massnahmen Weiterbearbeitung Felssturz Absturz von Fahrzeugen Variante 1: Felsabtrag Variante 2: Verankerung (Bemessung) Anordnung Leitschranke Einwirkung aus Anprall in Bemessung übernehmen Felsabbau Konzept Ausführungspläne Überwachungsplan Statische Berechnung Ausführungspläne Überwachungsplan Leitschranken Konzept Ausführungspläne Statische Berechnung Als Massnahme gegen die Gefährdung durch Felssturz sind hier zwei Varianten aufgeführt. Im Laufe der weiteren Projektentwicklung ist dann eine dieser Varianten zu wählen und die Projektbasis ist entsprechend zu aktualisieren. 19 Massnahmenplanung (5) Gefährdungsbild Massnahmen Weiterbearbeitung Korrosion Bewehrung Korrosion Anker Anschlussbewehrung durch horizontale Arbeitsfuge aus nichtrostendem Stahl Permanente Anker mit Korrosionsschutz gem. Norm SIA 267 Periodische Überwachung während der Nutzungsdauer Ausführungspläne Kontrollplan Ausführungspläne Kontrollplan Überwachungsplan Die gewählten Massnahmen zielen einerseits auf die Verhinderung der Gefährdung (nichtrostende Anschlussbewehrung und Anker mit umfassendem Korrosionsschutz), im Fall der Anker soll der Gefährdung durch korrosionsbedingte Ankerbrüche zudem auch mit periodischen Kontrollen begegnet werden. 20

Kapitel 5 / Seite 11 Massnahmenplanung (6) Nutzung ( Gebrauchstauglichkeit). für alle Nutzungszustände während der vereinbarten Nutzungsdauer Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit Gewährleistung des vereinbarten Aussehens Gewährleistung des vereinbarten Komforts 21 Bei der Wahl von geeigneten Massnahmen zur Gewährleistung der Tragsicherheit ist die Anforderung - eine ausreichende Tragsicherheit - klar und von der Norm definiert. Bei der Wahl von Massnahmen zur Gewährleistung der Gebrauchstauglichkeit muss hingegen zunächst einmal definiert werden, was für Anforderungen zu erfüllen sind. Die konkreten Anforderungen sind auf der Grundlage der SIA- Normen im Dialog mit dem Bauherrn zu erarbeiten. Massnahmenplanung (7) Nutzungszustand Anforderungen Massnahmen Normalbetrieb Verformungen unter quasi ständigen Lasten: Verkippung < H/250 Setzung <3 cm diff. Setzungen < L/500 Risse: erhöhte Anforderungen (SIA 262) Fundation auf tragfähiger Schicht monolithische Konstruktion Bemessung Bemessung (Mindestbewehrung) Weiterbearbeitung Entwurf Pläne Statik Statik Im Folgenden werden beispielhaft einige Anforderungen und Massnahmen für die Nutzungszustände Normalbetrieb und Unterhalt aufgeführt. Gerade bei der Gewährleistung der Gebrauchstauglichkeit sind häufig konzeptionelle und konstruktive Massnahmen wichtiger als die Bemessung des Tragwerks. 22

Kapitel 5 / Seite 12 Massnahmenplanung (8) Nutzungszustand Anforderungen Massnahmen Unterhalt Entwässerung: keine zu spülende Leitungen Keine Dilatationsfugen Durchlässige Hinterfüllung, Durchlässe am Mauerfuss monolithische Konstruktion Mindestbewehrung Weiterbearbeitung Entw. Konzept Statik Pläne Statik 23 5.5 Bemessung / Nachweise Bemessung/Nachweise (1) Gefährdungsbilder Nutzungszustände für Bemessung relevant Bemessungssituationen Bemessungssituationen Jedem für die Bemessung des Tragwerks relevanten Gefährdungsbild und jedem für die Bemessung des Tragwerks relevanten Nutzungszustand werden eine oder mehrere Bemessungssituationen zugeordnet. Bemessungssituation (SIA 260): Physikalische Gegebenheiten und vorliegende Bedingungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, für die nachgewiesen wird, dass massgebende Grenzzustände nicht überschritten werden. Jede Bemessungssituation hat ein Gefährdungsbild oder einen Nutzungszustand als Grundlage. 24 Gemäss Norm SIA 260 wird dabei zwischen andauernden, vorübergehenden und aussergewöhnlichen Bemessungssituationen unterschieden.

Kapitel 5 / Seite 13 Bemessung/Nachweise (2) Bemessungssituationen Art Bezeichnung Einwirkungen Instabilität Fundation Gefährdungsbilder Versagen Stützmauer Rutschung Nutzungszustände Normalbetrieb andauernd ständige Einwirkungen Eigenlasten Auflasten Erddruck vorübergehend Verkehr Eigenlasten Auflasten Erddruck Verkehr aussergewöhnlich Anprall Erdbeben Eigenlasten Auflasten Erddruck Verkehr Anprall Eigenlasten Auflasten Erddruck Erdbeben x x Nachweise: vermutlich massgebend x nicht erforderlich 25 Die obige Tabelle gibt für das Beispiel der WinkelStützmauern eine Übersicht über die bemessungsrelevanten Gefährdungsbilder und Nutzungszustände sowie die zugeordneten Bemessungssituationen. In der Regel lässt sich durch einfache Überlegungen ermitteln, welche Bemessungssituationen kritisch sind. Die restlichen Bemessungssituationen können häufig ohne weitere Behandlung vernachlässigt werden. Eine Bemessungssituation umfasst immer die Gesamtheit der zu beachtenden Einwirkungen. Daraus abgeleitete, für einen bestimmten Nachweis verwendete Kombinationen von Einwirkungen werden als Lastfall bezeichnet.

Kapitel 5 / Seite 14 Bemessung/Nachweise (3) Bemessungssituation 1 Gefährdungsbild, Nutzungszustand Grenzzustand A Grenzzustand B Grenzzustand Lastfall 1 Lastfall 2 Lastfall 3 Lastfall.. Lastfall.. Bemessungssituation Grenzzustand (SIA 260): Zustand, bei dessen Erreichen die Anforderungen an die Tragsicherheit oder die Gebrauchstauglichkeit gerade noch erfüllt sind. Lastfall (SIA 260): Für einen bestimmten Nachweis betrachtete, physikalisch verträgliche Anordnung von gleichzeitig auftretenden Einwirkungen.. 26 Für jede der definierten Bemessungssituationen ist nachzuweisen, dass die massgebenden Grenzzustände nicht überschritten werden. Für eine bestimmte Bemessungssituation kann der Nachweis von nur einem oder von mehreren Grenzzuständen erforderlich sein. Pro Grenzzustand müssen zum Teil mehrere Lastfälle untersucht werden. Gerade im Grundbau, wo die ständigen Einwirkungen meist dominieren, genügt aber häufig auch die Betrachtung eines einzigen Lastfalls. Die Regeln für die Wahl der zu betrachtenden Einwirkungskombinationen und die Grösse der anzusetzenden Lastbeiwerte und Reduktionsfaktoren sind in der Norm SIA 260 definiert und hängen von den folgenden Punkten ab: - Art der Bemessungssituation (andauern/vorübergehend aussergewöhnlich) - Typ des Grenzzustands (Typ 1, 2, 3 oder 4) beim Tragsicherheitsnachweis - Typ des Lastfalls (selten, häufig oder quasi-ständig) beim Gebrauchstauglichkeitsnachweis - Günstige oder ungünstige Wirkung der Einwirkung in der betrachteten Situation

Kapitel 5 / Seite 15 Bemessung/Nachweise (4) GB "Versagen Fundation" Bemessungssituation "Normaler Verkehr" GZ Typ 1: Kippen Lastfall H max / V min GZ Typ 2: Gleiten, Grundbruch Lastfall H max / V min Lastfall H max / V max (nur für Grundbruch) Bemessungssituation "Erdbeben" 27 Bei der Winkelstützmauer aus dem Beispiel werden für das Gefährdungsbild "Versagen der Fundation" die zwei Bemessungssituationen "Normaler Verkehr" sowie "Erdbeben" als kritisch eingestuft. Die Bemessungssituation definiert die Randbedingungen (z.b. Geometrie, Baugrund usw.) und umfasst die Gesamtheit der zu beachtenden Einwirkungen. Die erforderlichen Tragsicherheitsnachweise sind wie folgt zu erbringen: Kippen als GZ Typ 1 und Gleiten sowie Grundbruch als GZ Typ 2. Für den Kipp- und den Gleitnachweis ist der Lastfall mit maximaler Horizontallast und minimaler Vertikallast massgebend. Für den Grundbruchnachweis kann auch der Lastfall mit maximaler Vertikallast massgebend werden. Bemessung/Nachweise (5) NZ "Normalbetrieb" Bemessungssituation "Normaler Verkehr" GZ Gebrauchstauglichkeit: Verkippung / Setzungen Lastfall "quasi ständig" GZ Gebrauchstauglichkeit: Rissbildung Lastfall "häufig" Einem Gefährdungsbild oder Nutzungszustand sind manchmal mehrere, manchmal auch keine Bemessungssituationen zugeordnet. 28 Für den Nutzungszustand "Normalbetrieb" wurde im Beispiel die Bemessungssituation "Normaler Verkehr" definiert. Die folgenden Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit werden rechnerisch nachgewissen: Verkippung / Setzungen für den quasi-ständigen Lastfall und Rissbildung für den häufigen Lastfall (erhöhte Anforderungen bezüglich Rissbildung).

Kapitel 5 / Seite 16 5.6 Schlussbemerkungen Zusammenfassung Die Norm SIA 260 verlangt bei der Projektierung von Tragwerken eine strukturierte Analyse der Gefährdungsbilder und Nutzungszustände. Ordnungsmittel: Nutzungsvereinbarung und Projektbasis Für alle Gefährdungsbilder bzw. Nutzungszustände sind geeignete Massnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. zur Gewährleistung der Gebrauchstauglichkeit festzulegen und in der Projektbasis zu dokumentieren. Den bemessungsrelevanten Gefährdungsbildern und Nutzungszuständen sind als Grundlage für die Bemessung entsprechende Bemessungssituationen zuzuordnen. Eine bestimmte Bemessungssituation kann für den Nachweis von verschiedenen Grenzzuständen verwendet werden. Teilweise müssen dabei pro Grenzzustand mehrere Lastfälle untersucht werden. 29 Kommentar zum Begriff Gefährdungsbild: " Doch d'wält isch so perfid dass sy sech sälte oder nie, nach Bilder, wo'mer vore gmacht hei richtet, " (aus Mani Matter: Chue am Waldrand) Was bleibt da uns Ingenieuren? Fragen zum kritischen Denken 1. Ist es wahr, dass meine Annahmen stimmen? 2. Was passiert, wenn sie nicht stimmen? 3. Was mache ich, wenn das passiert? 4. Wie kontrolliere ich, ob das passiert? Mit den nebenstehenden Gedanken soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass die wichtigste, aber auch sehr anspruchsvolle Aufgabe darin besteht, die wesentlichen Gefährdungen zu erkennen. Sind die Gefahren erst einmal erkannt, findet sich meist ein Weg, diesen auf adäquate Weise zu begegnen. 30

Kapitel 5 / Seite 17 5.7 Literatur Marti, P: Tragwerksentwurf. Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, Dokumentation SIA D 0181, Seiten 11 23, 2003 Marti, P., Lüchinger P., Sigrist V., Vollenweider U: Neue Begriffe in den Swisscodes. Tec 21, Heft 27/28, Seiten 26 29, 2001 Schneider, J: Sicherheit und Zuverlässigkeit im Bauwesen. 2. Auflage, vdf Hochschulverlag AG an der ETH Zürich, 1996 SIA: Norm SIA 260, Grundlagen der Projektierung von Tragwerken. Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein, 2013 Vollenweider, U: Denkanstösse im Grundbau oder die Lösung grundbaulicher Probleme mittels Gefährdungsbildern. Schweizer Ingenieur und Architekt, Heft 7, 1983 Vollenweider, U: Gedanken zur Sicherheit im Grundbau. Schweizer Ingenieur und Architekt, Heft 39, 1988 5.8 Kurz-CV Matthias Ryser 1993-2000 Bauingenieur-Studium an der ETH Zürich und der EPF Lausanne 2000-2004 Ingenieurbüro, Dr. Vollenweider AG, Zürich 2005-2007 Ingenieurbüro, Ernst Basler + Partner AG, Zürich seit 2007 Ingenieurbüro (Mitglied der GL), Dr. Vollenweider AG, Zürich