Kanton Zürich Baudirektion Amt für Landschaft und Natur Fischerei- und Jagdverwaltung Urs Philipp Postfach Zürich. Zürich, 6.

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Transkript:

Kanton Zürich Baudirektion Amt für Landschaft und Natur Fischerei- und Jagdverwaltung Urs Philipp Postfach 8090 Zürich Zürich, 6. Oktober 2016 Totalrevision des Zürcher Jagdgesetzes Lieber Urs, sehr geehrte Damen und Herren Wir bedanken uns für die anlässlich der ersten Sitzung des Sounding Boards Revision Jagdrecht im vergangenen Mai gewährte Möglichkeit, unsere Anliegen schon vor Beginn der eigentlichen Vernehmlassung anzubringen. Gerne nehmen wir diese Gelegenheit hiermit wahr. Möglichkeit des Verbots gewisser Jagdformen Gewisse auch im Kanton Zürich praktizierte Formen der Jagd sind unserer Ansicht nach klar tierschutzrechtswidrig. Zu denken ist dabei in erster Linie an die Baujagd, deren Ausübung mehrere Tierquälereitatbestände erfüllt, so etwa jenen der Misshandlung (Art. 26 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes [TSchG]) oder jenen der zumindest eventualvorsätzlich versuchten Veranstaltung eines Tierkampfs (Art. 26 Abs. 1 lit. c TSchG). Zwar enthält das Tierschutzgesetz in Art. 2 Abs. 2 einen Vorbehalt zugunsten des eidgenössischen Zürcher Tierschutz Stiftung für das Tier im Recht (TIR) Zürichbergstrasse 263 Rigistrasse 9 Postfach 8006 Zürich 8044 Zürich Tel. 043 443 06 43 Tel. 044 261 97 14 www.tierimrecht.org www.zuerchertierschutz.ch

Jagdgesetzes (JSG). Dies bedeutet aber nicht, dass das Tierschutzrecht im Rahmen der Jagd generell keine Gültigkeit hat. Aufgrund des Vorbehalts von Art. 2 Abs. 2 TSchG können im JSG allerdings Vorschriften erlassen werden, die dem TSchG zuwiderlaufen und denen im Falle einer Kollision Vorrangstellung zukommt. Das JSG enthält jedoch keine Vorschriften zur Baujagd. Demgegenüber finden sich zwar sowohl in der Tierschutzverordnung (TSchV) und der Jagdverordnung (JSV) als auch in verschiedenen kantonalen Erlassen Bestimmungen über die Ausübung der Baujagd bzw. über die Ausbildung der Erdhunde, woraus sich schliessen liesse, dass diese Jagdform generell zulässig sei. Dabei handelt es sich jedoch ausschliesslich um Erlasse, die dem Tierschutzgesetz hierarchisch untergeordnet sind und daher keine ihm zuwiderlaufende Vorschriften enthalten dürfen. Da weder das TSchG noch das JSG den Bundesrat bzw. die kantonalen Rechtsetzungsorgane ermächtigen, die mit der Baujagd verbundenen Tierquälereien zu legalisieren, hätten die entsprechenden Bestimmungen folglich gar nicht erlassen werden dürfen. Die Baujagd stellt somit eine Tierquälerei im Sinne des Tierschutzgesetzes dar, deren Legalisierung in der TSchV, der JSV und verschiedenen kantonalen Erlassen jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt (zur ganzen Thematik siehe ausführlich Bolliger Gieri/Rüttimann Andreas/Gerritsen Vanessa, Baujagd unter dem Aspekt des Tierschutz- Jagdrechts, Schriften zum Tier im Recht, Band. 10, Zürich/Basel/Genf 2012). Aus diesen Gründen ist unserer Ansicht nach ein ausdrückliches Verbot der Baujagd dringend geboten. Begrüssenswert wären darüber hinaus auch Verbote weiterer Jagdund Jagdhundeausbildungsformen, die mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar sind und auf die die Argumentation bezüglich Baujagd daher sinngemäss Anwendung findet. Dies gilt abgesehen von der Nachsuche etwa für sämtliche Jagdarten, bei denen Jagdhunde direkten Kontakt zum bejagten Wild haben. Zwar wurde an der Sounding-Board-Sitzung im Mai klargestellt, dass das neue Jagdgesetz keine über die Bundesgesetzgebung hinausgehenden Verbote gewisser Jagdformen enthalten soll. Dennoch wäre es unserer Meinung nach angebracht, zumindest eine Bestimmung ins Gesetz aufzunehmen, die dem Regierungsrat die Kompetenz einräumt, bestimmte Arten der Jagd ausdrücklich zu untersagen. Auf diese Weise könnte mittels Erlasses einer entsprechenden Bestimmung in der Jagdverordnung flexibel auf eine allfällige Änderung der Bewertung der ethischen und rechtlichen Zulässigkeit der fraglichen Jagdformen im oben dargelegten Sinne reagiert werden. 2

Verbot der Jagd auf Wasservögel Begrüssenswert wäre ein grundsätzliches Verbot der Jagd auf Wasservögel, da für diese keine wildbiologische Notwendigkeit besteht. Ausserdem bergen Schrotschüsse auf Wasservögel ein besonders hohes Risiko, dass die Tiere nicht tödlich getroffen werden und in der Folge massiven Leiden ausgesetzt sind. Aus Tierschutzsicht ist im Zusammenhang mit der Jagd auf Wasservögel zudem problematisch, dass für die Ausbildung der eingesetzten Apportierhunde oftmals lebende Wasservögel verwendet werden (vgl. Art. 75 Abs. 1 lit. c TSchV), die durch das Anbringen einer Papiermanschette am Flügel flugunfähig gemacht werden. Für die betroffenen Vögel stellt diese Prozedur einen erheblichen Stress dar. In diesem Sinne ist auch der Status des Zürichsees, des Greifensees und des Pfäffikersees als Schongebiete ( 10 des aktuellen kantonalen Jagdgesetzes) beizubehalten. Ein grundsätzliches Jagdverbot in Bezug auf Wasservögel würde regulierende Eingriffe in Ausnahmefällen nicht ausschliessen. Die ökologische Notwendigkeit entsprechender Massnahmen wäre aber in jedem einzelnen Fall nachzuweisen. Verschärfung der Voraussetzungen für die Ausübung der Jagd Wir begrüssen die geplanten Verschärfungen der Voraussetzungen für die Jagdausübung. Aus Tierschutzsicht ist die Erteilung von Jagdpässen an Personen ohne Jagdausbildung, wie sie durch 14 Abs. 3 des aktuellen kantonalen Jagdgesetzes ermöglicht wird, nicht akzeptabel. Daher ist es wichtig, dass der nun vorgesehene Grundsatz, wonach die Jagd nur noch Personen mit einer entsprechenden Ausbildung gestattet sein soll, konsequent und ohne Ausnahmen umgesetzt wird. Dies gilt auch in Bezug auf Grundeigentümer und Pächter, weshalb auch die für diese nach aktuellem Gesetz vorgesehene Befugnis zur Ergreifung von Abwehrmassnahmen ( 36 Abs. 4 und 41) zu streichen ist. In diesem Zusammenhang ebenfalls zu begrüssen ist die vorgesehene Pflicht für Jäger, jährlich einen Treffsicherheitsnachweis zu erbringen. Wichtig ist dabei natürlich, dass das Schiessen sowohl auf ruhende als auch jedenfalls solange entsprechende Jagdformen, wie etwa die Treib- oder Vogeljagd, zulässig sind auf sich bewegende Ziele geprüft wird. 3

Alkoholverbot Dass der Konsum von Alkohol die Treffsicherheit mindert, dürfte ausser Frage stehen. Aus Tierschutzsicht ist ein striktes Verbot der Jagd unter Alkoholeinfluss daher dringend geboten. Im Minimum zu untersagen ist analog der Regelung im Strassenverkehr die Ausübung der Jagd mit einer Blutalkoholkonzentration von 0.5 Promille und mehr. Entzug der Jagdberechtigung 11 lit. i des aktuellen kantonalen Jagdgesetzes legt fest, dass Personen, die einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leichter Verletzung der Jagd- und Fischereivorschriften oder wegen Missachtung von jagdlichen Vorschriften im Zusammenhang mit seuchenpolizeilichen Massnahmen bestraft worden sind, von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses ausgeschlossen sind. Diese Vorschrift ist dahin gehend zu ergänzen, dass auch entsprechende Verstösse gegen das Tierschutzrecht zum Ausschluss von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses führen. Wer in schwerer Weise oder mehrfach gegen die Tierschutzgesetzgebung verstossen hat, verfügt offensichtlich nicht über die für eine sorgfältige Ausübung der Jagd notwendige Sensibilität im Umgang mit Tieren und ist deshalb konsequenterweise nicht mehr zur Jagd zuzulassen. Wünschenswert wäre weiter eine Präzisierung, die klarstellt, dass eine schwere Verletzung der genannten Erlasse im Sinne dieser Bestimmung auf jeden Fall dann vorliegt, wenn die Bestrafung aufgrund eines Vergehens i.s.v. Art. 10 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) erfolgt ist. Förderungsmassnahmen zur Verhütung von Wildschäden Zu begrüssen ist die geplante Förderung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden. Die Populationsgrösse der als Schaden stiftend betrachteten Wildtiere hängt in erster Linie vom Futterangebot ab. Durch effiziente Schadenverhütungsmassnahmen und die damit für die Tiere der betreffenden Arten einhergehende Erschwerung des Zugangs zu den entsprechenden Futterquellen lassen sich die Bestände deshalb wesentlich nachhaltiger und tierfreundlicher regulieren als durch Abschüsse. Jagdliche Eingriffe zur Vermeidung von Wildschäden sollten daher nur als ultima ratio und nur nach sorgfältiger Beurteilung ihrer wildtierbiologischen Notwendigkeit vorgenommen werden, wenn sich der gewünschte Effekt mit anderen Massnahmen nicht erzielen lässt. Im Sinne der För- 4

derung von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden ist zudem die Regelung betreffend die Vergütung solcher Schäden dahingehend anzupassen, dass Geschädigte lediglich dann Anspruch auf Ersatzleistungen haben, wenn sie die zumutbaren Vorkehrungen zur Verhinderung des jeweiligen Schadens getroffen haben. Bleifreie Munition Die Verwendung bleihaltiger Munition stellt eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Menschen wie auch für jene nicht bejagter Wildtiere insbesondere jener von Greifvögeln dar, da durch den Verzehr von mit entsprechender Munition geschossenen Tieren Bleirückstände aufgenommen werden können, was zu schweren Vergiftungen führen kann. Der Einsatz bleihaltiger Munition ist daher zu verbieten. Verwilderte Hauskatzen Auch nicht verwilderte Haukatzen können ungepflegt aussehen, weshalb es für Jagdpächter bzw. Jagdaufseher im Einzelfall kaum erkennbar ist, ob eine Hauskatze verwildert ist oder nicht. Dadurch besteht ein hohes Risiko, dass auch nicht verwilderte Haukatzen erlegt werden. Der Abschuss von Hauskatzen ist daher generell zu untersagen. Leinenpflicht in Wildruhezonen Gerade in Wildschongebieten sollte das Risiko, dass Hunde Wildtieren nachstellen, minimiert werden. Da Hundehaltenden genügend andere Örtlichkeiten zur Verfügung stehen, in denen sie ihre Hunde auch unangeleint laufen lassen können, wäre es unserer Meinung nach verhältnismässig und sinnvoll, in Wildschongebieten eine generelle Leinenpflicht zu verhängen. Nachtjagd Die aktuelle kantonale Jagdverordnung sieht in 41 Abs. 1 vor, dass der Gemeinderat bei starken Wildschäden zum Schutz von wertvollen Kulturen den Abschuss von Dachsen während der offenen Jagdzeit auch zur Nachtzeit bewilligen kann. Weiter erlauben die 5

entsprechenden Verfügungen der Fischerei- und Jagdverwaltung vom 1. April 2009 und vom 1. August 2016 auf dem ganzen Kantonsgebiet die Nachtjagd auf den Fuchs und auf Schwarzwild. Diese Ausnahmen des in 29 Abs. 1 des kantonalen Jagdgesetzes enthaltenen Grundsatzes des Nachtjagdverbots sind zu streichen. Bei der Nachtjagd besteht aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse ein erhöhtes Risiko, dass das bejagte Tier nicht korrekt getroffen und somit erheblichen Schmerzen und Leiden ausgesetzt wird. Eine Ausnahme des Nachtjagdverbots ist einzig zur Erlösung schwer verletzter Tiere vorzusehen. Für diese Fälle ist aus Gründen der höheren Treffsicherheit der Einsatz von Nachtsichtgeräten zu erlauben. Krähenkastenfallen/Verwendung lebender Rabenkrähen als Lockvögel Der Einsatz von Krähenkastenfallen ist sowohl aus tierschützerischer als auch aus rechtlicher Sicht höchst problematisch. Für die betroffenen Vögel ist die Zeit des Gefangenseins in der Falle mit erheblichem Stress verbunden. In rechtlicher Hinsicht ist darüber hinaus von einer Tierhaltung im Sinne des Tierschutzgesetzes auszugehen, wenn die Tiere eine gewisse Zeitspanne in der Falle verbringen müssen. Daher müssten auch die tierschutzrechtlichen Vorschriften über die Tierhaltung eingehalten werden. Dies gilt auch in Bezug auf die Lockvögel während ihrer Einsätze. Das kantonale Jagdrecht darf ohne ausdrückliche Ermächtigungsbestimmung in einem Bundesgesetz keine Regelungen enthalten, die der Tierschutzgesetzgebung zuwiderlaufen. In der Praxis dürfte es jedoch kaum möglich sein, sicherzustellen, dass die Haltungsbedingungen in den Fallen den Vorgaben des Tierschutzrechts entsprechen, womit die Verwendung von Krähenkastenfallen gegen übergeordnetes Recht verstösst. Die Verfügung betreffend die Bewilligung zur Verwendung von Kastenfallen und die Verwendung von lebenden Rabenkrähen als Lockvögel vom 25. Juli 2016 ist daher aufzuheben und 42 der aktuellen kantonalen Jagdverordnung zu streichen. Tier- und Artenschutzvertreter in der Fischerei- und Jagdverwaltung Die Jagdgesetzgebung tangiert in erheblichem Masse auch Belange des Tier- und des Artenschutzes. Aus diesem Grund wäre eine angemessene Vertretung sowohl des Tierschutzes als auch des Artenschutzes in der kantonalen Jagdkommission dringend geboten. 6

Für die wohlwollende Prüfung unserer Anliegen danken wir Ihnen bereits im Voraus bestens. Bei allfälligen Rückfragen zu den genannten Punkten stehen wir selbstverständlich gerne für ein Gespräch zur Verfügung. Freundliche Grüsse Zürcher Tierschutz Stiftung für das Tier im Recht (TIR) Dipl. Natw. ETH Beat Hauenstein Wissenschaftlicher Mitarbeiter lic. iur. Andreas Rüttimann Rechtswissenschaftlicher Mitarbeiter 7