Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Einsatz von BHKW im öffentlichen Sektor

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,xxx ,319 0,320 0,348 0,310 0,344. 0,xxx 0,300 0,269 0,248 0,267 0,198 0,189

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Kraft Wärme Kopplung. Hocheffiziente Technik zur kombinierten Erzeugung von Strom und Wärme. Attraktive Zuschüsse nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Transkript:

Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Einsatz von BHKW im öffentlichen Sektor Wulf Binde Geschäftsstellenleiter Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.v. (B.KWK)

Betreiberneutral Technologieneutral Brennstoffneutral Fachübergreifend Bündelt Kräfte Integriert Informiert Mischt sich ein

3

Prognos-Studie 2014 96 TWh KWK-Stromerzeugung 4

5

6

7

KWK-Förderungen KWKG EEG EnStG StromStG UStG KfW-Förderprogramm Teilweise Landesförderprogramme z. B. Sachsen, NRW, Hessen (in Vorbereitung) 8

KWKG 2016 9

KWK-Nettostromerzeugung in TWh 150 140 130 120 110 100 90 80 97 96 94 130 115 106 140 92 25 % Nettostromerzeugung Zielszenario Gesetzesbegründung 2012, 35 % thermische Stromerzugung Zielszenario Annahme Vorschlag KWKG 2015 25 % thermische Stromerzeugung Referenzprog. 25 % thermische Stromerzeugung Zielszenario 70 60 2004 2006 2008 2010 2012 2014 2016 2018 2020 Jahr 10

Anspruch auf KWK-Zuschlag neue KWK-Anlagen modernisierte KWK-Anlagen nachgerüstete KWK-Anlagen bestimmte Bestandsanlagen 11

Vergleich KWK-Zuschläge neue, modernisierte u. nachgerüstete Anlagen KWKG 2012 (ct/kwh) Bundestagsbeschluss 03.12.2015 zum KWKG 2016 (ct/kwh; jeweils gleitende Regelung, d.h. bis zum jeweiligen Leistungsanteil Stufe kw el Erzeugt er KWK- Strom Stufe kw el eigengenutzter KWK-Strom Stromlieferun g an Letztverbrauc her in Objektverso rgung stromkoste nintensive Industrie Industriezweig nach EEG2014 Anl. 4 (wenn VO v. BMWi erlassen) Kundenanlag e o. geschlossene m Verteilernetz in Netz der allg. Versorgung eingespeister KWK- Strom (Erhöhung jeweils um 0,6 bei KWK- Strom zum Ersatz von Stein- oder Braunkohle-KWK- Strom) 50 5,41 50 4,00 5,41 1. Gesamtgeste 4,0 8,0 >50 bis 100 3,00 4,0 hungskosten> Marktpreis 3,0 6,0 2. Zuschlag >50 bis 250 4,0 >100 bis 250 0 (Gesamtgestehun 2,0 5,0 2000 2,4 >250 bis 2000 0 2,4 gskosten Marktpreis) 1,5 4,4 >2000 1,8 >2000 0 1,8 1,0 3,1 TEHGpflichtig 2,1 TEHG pflichtig 0 2,1 3,4 Tabelle: Vergleich KWK Zuschläge nach KWKG 2012 und Bundestagsbeschluss KWKG 2016 vom 03.12.2015 Quelle: Binde, B.KWK 12

Kleinanlagen bis 2 kw el pauschalierte Zahlung auf Antrag von 4 ct/kwh für 60.000 VBh (=2.400 ) dann keine Einzelabrechnung mehr möglich 13

Förderdauer Kategorie Kriterien Förderdauer [VBh] neue KWK- 50 kw el 60.000 Anlagen > 50 kw el 30.000 modernisierte KWK-Anlagen Nachgerüstete KWK-Anlagen Modernisierung frühestens 5a nach Erstaufnahme oder Wiederaufnahme Dauerbetrieb Kosten 50 % Neuanlage und INB frühestens 10a nach Erstaufnahme oder Wiederaufnahme Dauerbetrieb Kosten 10 % und 25 % Neuanlage gleicher Leistung und aktuellem Stand der Technik Kosten 25 % und 50 % Neuanlage gleicher Leistung und aktuellem Stand der Technik 15.000 30.000 10.000 15.000 Kosten 50 % Neuanlage gleicher Leistung und aktuellem Stand der Technik 30.000 14

Vorbescheid BAfA erteilt Vorbescheid für Anlagen >10 MW (Höhe und Dauer Zuschlagzahlung) 15

Bestandsschutz Anlagen nicht auf Versorgung bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt Hocheffizient Leistung > 2 Mw el Basis gasförmige Brennstoffe Keine Förderung durch EEG und nicht mehr durch KWKG 1,5 ct/kwh el für 16.000 VBh; jährlich verringert um 4.000 VBh 16

Messtellenbetrieb Für Unterzähler (Mieterstrom) gleiche Auflagen wie für Hausanschlusszähler 17

Verpflichtende Direktvermarktung KWK-Anlagen >100 kw el müssen Strom direkt vermarkten (an Dritten oder Letztverbraucher) Übergangsregel 18

Wärmenetze Neue oder ausgebaute Wärmenetze Mindestens 60% KWK-Wärme Industrielle Abwärme und EE-Wärme ist KWK-Wärme gleichgestellt, wenn KWK- Anteil 40 % der brennstoff- und EEbasierten Wärme nicht unterschreitet 19

Förderung neuer Wärmenetze und speicher als Investition in Flexibilität ALT NEU Kleine Verteilnetze 100 /m Leitung, 10 Mio. 20 Mio. Wärmenetze (analog für Kältenetze) (Durchmesser < DN 100) max. 40 % der Kosten Euro/Projekt Euro/Projekt Große Netze (Durchmesser > DN 100) 30 % der Kosten 10 Mio. Euro/Projekt 20 Mio. Euro/Projekt Wärmespeicher (analog für Kältespeicher) Kleine Speicher (< 50 qm Volumen) 250 je qm Volumen 5 Mio. Euro/Projekt 10 Mio. Euro/Projekt Große Speicher 250 je qm Volumen, max. 5 Mio. 10 Mio. (> 50 qm Volumen) 30 % der Kosten Euro/Projekt Euro/Projekt

Begrenzung der KWK-Umlage Summe Zuschlagzahlungen für KWK- Strom aus neuen und bestehenden Anlagen sowie für Wärmenetze und speicher (Kälte analog) darf 1,5 Mrd. /a nicht überschreiten Verdopplung des Deckels 21

Übergangsbestimmungen 1. Stufenregelung Direktvermarktung Anspruch auf Vermarktung durch Netzbetreiber (lt. KWKG 2012) Anlagen 250 kw el, die bis 30.06.2016 in Dauerbetrieb genommen werden Anlagen 1oo kw el, die bis 31.12. 2016 in Dauerbetrieb genommen werden 22

Übergangsbestimmungen 2. Fortgeltung Zuschläge nach KWKG 2012 Für KWK- u. KWKK-Anlagen mit INB (Dauerbetrieb) bis 31.12.2015 Bei vorliegen BimschG-Genehmigung (ab 1 MWth bei EG oder HEL) oder (wenn diese nicht erforderlich) einer verbindlichen Bestellung bis 31.12.2015, und INB bis 31.12. 2016 Für KWK- u. KWKK-Anlagen auf Stein- oder Braunkohlebasis, wenn Baubeginn am 31.12.2015 erfolgt ist 23

Zeitplan KWKG 2016 Referentenentwurf KWKG 2016 vom BMWi am 28.08.2015 Einleitung Notifizierung EU-KOM 28.08.15 Anhörung Verbände, Ressorts, Länder bei BMWi 4.9.15 SN Verbände bis 7.9.15 Kabinettsbeschluss 23.9.15 (eilbedürftig eingestuft) 1. Lesung Bundestag 6.11.15 1. Befassung Bundesrat 6.11.15 Anhörung WA Bundestag 11.11.15 (Verbände-SN; Sachverständige) 2./3. Lesung Bundestag 4.12.15 Billigung Bundesrat 18.12.15 Entscheidung EU-KOM (Beihilfe? Genehmigung?) In Kraft getreten 1.1.2016 24

Genehmigungsvorbehalt 35 Abs. 12 KWKG 2016 (12) Folgende Maßnahmen dürfen erst nach beihilferechtlicher Genehmigung dieses Gesetzes durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe der Genehmigung ergriffen werden: 1.die Zulassung neuer, modernisierter oder nachgerüsteter KWK- Anlagen nach 10, 2.die Erteilung eines Vorbescheides nach den 12, 20 Absatz 6 und 24 Absatz 6, 3.die Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen nach den 20 und 21, 4.die Zulassung für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den 24 und 25, 5.die Zulassung für bestehende KWK-Anlagen nach 13. 25

EEG 2012 (1) Vergütungsgrundsätze Stromeinspeisung mit Vergütung (bisheriges Prinzip) oder Direktvermarktung (z.b. Erschließung Speichermöglichkeiten durch Befreiung von EEG- Umlage) Vergütungsdauer 20 Jahre Zeiten der Direktvermarktung werden der Vergütungszeit angerechnet Monatlicher Wechsel (mit Vorankündigung) möglich 26

EEG 2012 (2) Grundvergütung Biomasse gem BiomVO Bemessungsleis tung Biomasse [ct/kwh] Einsatzstoff Kl. I Einsatzstoff Kl. II (Gülle min. 60%) Nur bei 60% KWK-Strom/dav. 25 %Fermenter und max. 50Masse-%/a Mais bzw. Getreidekorn (Energiegehalt); bei Biomethan 100% KWK Bis 150 kw 14,3 +6 (+2,5 Wald) +8 Bis 500 kw 12,3 +6(+2,5 Wald) +8 Bis 5 MW 11,0 +6(+2,5 Wald) +8 (Gülle +6) Bis 20 MW 6,0 0 0 27

EEG 2014 (1) Streichung sämtlicher Boni für Biomassebereich; Beschränkung Ausbau auf 100 MW jährlich, aber: Erweiterung bestehender Anlagen nicht einbezogen Bestehende Eigenstromanlagen sowie deren Erweiterungen bis 30 % bleiben von EEG-Umlage befreit (INB vor 1.8.14 oder BImschV-Genehmigung oder Genehmigung nach anderer Bestimmung des Bundesrechts vor 23.1.2014 und INB vor 1.1.2015) 28

EEG 2014 (2) Wechsel zwischen Veräußerungsformen nur zum 1. Kalendertag monatlich o Geförderte Direktvermarktung o Sonstige Direktvermarktung o Einspeisevergütung nach 35 o Einspeisevergütung nach 36 Anteilige Veräußerung Strom aus einer Anlage in verschiedenen Formen nicht zulässig bei mehreren Anlagen eines Betreibers unterschiedliche Formen mögl. Vollständige oder anteilige Veräußerung an Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe ohne Durchleitung durch ein Netz jederzeit möglich 29

EEG 2014 (3) Direktvermarktung o o o o o Veräußerung von Strom aus EE an Dritte (außer in unmittelbarer räumlicher Nähe und durch Netz durchgeleitet) Für diesen Strom kein vermiedenes NNE in Anspruch genommen Anlage fernsteuerbar Strombilanzierung in Bilanz- oder Unterbilanzkreis Anspruch auf Marktprämie Sonstige Direktvermarktung o Ohne Inanspruchnahme von Förderung 30

EEG 2014 (4) Einspeisevergütung nach 35 (für kleine Anlagen) o INB vor 1.1.2016 und inst. Leistung max. 500 kw o INB nach 31.12.2015 und vor 1.1.2017 und inst. Leistung max. 250 kw o INB nach 31.12.2016 und inst. Leistung max. 100 kw o Einspeisevergütung nach anzulegenden Werten mit Abzügen Einspeisevergütung nach 36 (in Ausnahmefällen) o Vorübergehende Nutzung der Einspeisevergütung o z.b. vorübergehend bei Insolvenz des Direktvermarktungsunternehmens o Oder unmittelbar vor Aufnahme der Direktvermarktung nach INB o Soll Investitions- und Planungssicherheit gewährleisten (z.b. wenn Stammdaten fehlen) wg. Befürchtungen vor Direktvermarktung o Bewusst unattraktiv durch pauschalen Abschlag von 20% vom anzulegenden Wert 31

EEG 2014 (5) Höhe der Marktprämie MP=AW MW AW: anzulegender Wert MW: Monatsmarktwert MW=MW EPEX =Monatsmittelwert Stundenkontrakt Preiszone D/A EPEX Spot SE in Paris in ct/kwh 32

EEG 2014 (4) vs. EEG 2016 (Ref.-Entw.14.04.16) A) Direktvermarktung mit Marktprämie Bemessungsleistung Anzulegender Wert [ct/kwh] EEG 2016 [kw] Strom aus Biomasse Bis 150 13,66 13,32 Bis 500 11,78 11,49 Bis 1000 10,29 Bis 5000 10,55 Bis 20000 5,85 Vergärung von Bioabfällen Bis 500 15,26 14,88 Bis 1000 13,05 Bis 20000 13,38 Vergärung von Gülle (80 Masse %; Stromerzeugung am Standort Biogasanlage Installierte Leistung max. 75 kw 23,73 23,14 INB vor 1.1.2016 INB nach 31.12.2015 B) Einspeisevergütung mit Einspeisebonus Nur für Anlagen mit : Einspeisebonus [ct/kwh] Installierter Leistung bis um 0,2 ct/kwh verminderter 500 kw Anzulegender Wert gemäß A) Installierter Leistung bis 100 kw Nur für Anlagen < 100 kwel (ab Inkrafttreten Gesetz) Förderbegrenzungen Förderung für Anlagen > 100 kw installierter Leistung nur bis Anteil Strommenge, der der Bemessungsleistung der Anlage von 50% der installierten Leistung entspricht. Für darüber hinausgehende Strommengen gilt: Quelle: B.KWK Marktprämie=0 bei Direktvermarktung gemäß A) Einspeisebonus=Monatsmarkt wert bei Einspeisevergütung gemäß B) Dto. 33

EEG 2014 (6) EEG-Umlage für Eigenverbrauchsanlagen 1. für Strom nach 31.7.14 und vor 1.1.2016 verbraucht wird 2. für Strom nach 31.12.15 und vor 1.1.2017 3. für Strom ab 1.1.2017 (auch Anlagen ab 31.7.14!) 30% EEG Umlage 35% EEG Umlage 40% EEG Umlage Quelle: B.KWK Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kw und einer Jahresarbeit von bis zu 10 MWh fallen unter eine Bagatellgrenze. Letztere ist gleitend formuliert, sodass z.b. bei einer Jahresleistung einer Anlage 10 kw von 15 MWh lediglich 5 MWh umlagepflichtig würden. Anmerkung: beide o.g. Regelungen werden im Referentenentwurf EEG 2016 nicht geändert. 34

EEG 2014 (7) Flexibilität (unverändert im Referentenentwurf EEG 2016) Flexibilitätsprämie bestehende Anlagen (vor 1.8.14 INB) für : 130 /kw für flexibel bereitgestellte zusätzlich installierte Leistung Flexibilitätszuschlag neue Anlagen für flexibel bereitgestellte installierte Leistung: 40 /kw installierter Leistung 35

EEG 2016 (Referentenentwurf) Wechsel zwischen Veräußerungsformen nur zum 1. Kalendertag monatlich o o o o Geförderte Direktvermarktung (fernsteuerbar, ausschließlich eigener Bilanzkreis, kein VNNe, keine Stromsteuerbefreiung genutzt) Sonstige Direktvermarktung Einspeisevergütung nach 21, Anlagen bis 100 kwel Einspeisevergütung nach 21, Anlagen > 100 kw nur für 3 Monate Anteilige Veräußerung Strom aus einer Anlage in verschiedenen Formen zulässig (neue Regelung) bei mehreren Anlagen eines Betreibers unterschiedliche Formen mögl. Vollständige oder anteilige Veräußerung an Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe ohne Durchleitung durch ein Netz jederzeit möglich 36

EEG 2016 (Referentenentwurf) Ausschreibung (wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie) - Alle Anlagen > 1 MW außer: - Wasserkraft - Strom aus Deponie-, Klär- oder Grubengas - Strom aus Geothermie - Strom von Biomasseanlagen (Vergärung von Bioabfällen oder Gülle); Anlagen unter Grenze lt. VO, Anlagen mit def.inb-datum - Aber: VO-Ermächtigung (feste u. gasförmige Biomasse) 37

EEG 2016 (Referentenentwurf) VO-Ermächtigung Ausschreibung Biomasseanlagen Höchstwert Strom aus Biomasse 14,88 ct/kwh Bei Anlagen mit INB vor 1.1.2012 (mit Biomasse) darf Gebot durchschnittliche Höhe des zutreffenden anzulegenden Wertes der 5 vorangegangenen Kalenderjahre nicht überschreiten Gebotsmenge <20 MW Anteil Getreidekorn, Mais, max 50% Weitere Details in VO-Ermächtigung enthalten zur Ausgestaltung der VO durch die Bundesregierung (ohne Zustimmung Bundesrat) 38

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.v. Dipl.-Ing. Wulf Binde Geschäftsstellenleiter Markgrafenstraße 56 10117 Berlin Tel. 030-270 192 81 12 Fax 030-270 192 81 99 www.bkwk.de wulf.binde@bkwk.de 39